Rechtsprechung
   EuGH, 19.07.2012 - C-336/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,18465
EuGH, 19.07.2012 - C-336/11 (https://dejure.org/2012,18465)
EuGH, Entscheidung vom 19.07.2012 - C-336/11 (https://dejure.org/2012,18465)
EuGH, Entscheidung vom 19. Juli 2012 - C-336/11 (https://dejure.org/2012,18465)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,18465) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Polierscheiben, die ausschließlich für eine Poliermaschine für Halbleiterscheiben bestimmt sind - Tarifpositionen 3919 und 8466 (oder 8486) - Begriffe 'Teile' und 'Zubehör'

  • Europäischer Gerichtshof

    Rohm & Haas Electronic Materials CMP Europe u.a.

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Polierscheiben, die ausschließlich für eine Poliermaschine für Halbleiterscheiben bestimmt sind - Tarifpositionen 3919 und 8466 (oder 8486) - Begriffe "Teile" und "Zubehör"

  • EU-Kommission

    Société Rohm & Haas u.a.

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Polierscheiben, die ausschließlich für eine Poliermaschine für Halbleiterscheiben bestimmt sind - Tarifpositionen 3919 und 8466 (oder 8486) - Begriffe ‚Teile‘ und ‚Zubehör‘“

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Polierscheiben, die ausschließlich für eine Poliermaschine für Halbleiterscheiben bestimmt sind - Tarifpositionen 3919 und 8466 (oder 8486) - Begriffe 'Teile' und 'Zubehör'

  • rechtsportal.de

    Zollrechtlicher Tarif für Polierscheiben zur Bearbeitung von Halbleitern; Vorabentscheidungsersuchen der französischen Cour d'appel de Lyon

  • datenbank.nwb.de

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur: Polierscheiben, die ausschließlich für eine Poliermaschine für Halbleiterscheiben bestimmt sind - Tarifpositionen 3919 und 8466 (oder 8486) - Begriffe "Teile" und "Zubehör"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Lyon (Frankreich), eingereicht am 1. Juli 2011 - Receveur principal des douanes de Roissy Sud, Receveur principal de la recette des douanes de Lyon aéroport, Direction régionale des douanes et droits indirects de Lyon, ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 19.10.2000 - C-339/98

    Peacock

    Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-336/11
    Die KN enthält in den im Ausgangsverfahren anwendbaren Fassungen jedoch keine Definition der Begriffe "Teile" und "Zubehör" im Sinne ihres Kapitels 84. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt der Begriff "Teil" indessen voraus, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktion dieses Teil unabdingbar ist, während der Begriff "Zubehör" eine auswechselbare Vorrichtung umfasst, die ein Gerät für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet macht, seine Verwendungsmöglichkeiten erweitert oder es in die Lage versetzt, eine im Zusammenhang mit seiner Hauptfunktion stehende Sonderarbeit auszuführen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 2000, Peacock, C-339/98, Slg. 2000, I-8947, Randnr. 21, vom 7. Februar 2002, Turbon International, C-276/00, Slg. 2002, I-1389, Randnrn.
  • EuGH, 07.02.2002 - C-276/00

    Turbon International

    Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-336/11
    Die KN enthält in den im Ausgangsverfahren anwendbaren Fassungen jedoch keine Definition der Begriffe "Teile" und "Zubehör" im Sinne ihres Kapitels 84. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt der Begriff "Teil" indessen voraus, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktion dieses Teil unabdingbar ist, während der Begriff "Zubehör" eine auswechselbare Vorrichtung umfasst, die ein Gerät für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet macht, seine Verwendungsmöglichkeiten erweitert oder es in die Lage versetzt, eine im Zusammenhang mit seiner Hauptfunktion stehende Sonderarbeit auszuführen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 2000, Peacock, C-339/98, Slg. 2000, I-8947, Randnr. 21, vom 7. Februar 2002, Turbon International, C-276/00, Slg. 2002, I-1389, Randnrn.
  • EuGH, 19.02.2009 - C-376/07

    Kamino International Logistics - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur

    Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-336/11
    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile vom 19. Februar 2009, Kamino International Logistics, C-376/07, Slg. 2009, I-1167, Randnr. 31, vom 14. April 2011, British Sky Broadcasting Group und Pace, C-288/09 und C-289/09, Slg. 2011, I-2851, Randnr. 60, und vom 16. Juni 2011, Unomedical, C-152/10, Slg. 2011, I-5433, Randnr. 25).
  • EuGH, 14.04.2011 - C-288/09

    Decoder mit Festplatte - wie die "Sky+"-STB - sind für Zwecke des Zolls als

    Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-336/11
    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile vom 19. Februar 2009, Kamino International Logistics, C-376/07, Slg. 2009, I-1167, Randnr. 31, vom 14. April 2011, British Sky Broadcasting Group und Pace, C-288/09 und C-289/09, Slg. 2011, I-2851, Randnr. 60, und vom 16. Juni 2011, Unomedical, C-152/10, Slg. 2011, I-5433, Randnr. 25).
  • EuGH, 16.06.2011 - C-152/10

    Unomedical

    Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-336/11
    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile vom 19. Februar 2009, Kamino International Logistics, C-376/07, Slg. 2009, I-1167, Randnr. 31, vom 14. April 2011, British Sky Broadcasting Group und Pace, C-288/09 und C-289/09, Slg. 2011, I-2851, Randnr. 60, und vom 16. Juni 2011, Unomedical, C-152/10, Slg. 2011, I-5433, Randnr. 25).
  • BFH, 23.10.2018 - VII R 19/17

    Zur Erkennbarkeit von Teilen und Zubehör

    Deshalb ist nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteile G.E. Security vom 25. Februar 2016 C-143/15, EU:C:2016:115, Rz 60; Rohm Semiconductor vom 20. November 2014 C-666/13, EU:C:2014:2388, Rz 44; HARK vom 12. Dezember 2013 C-450/12, EU:C:2013:824, ZfZ 2014, 105) im Interesse einer kohärenten Auslegung der KN auf die im Zusammenhang mit den Kap. 84 und 85 sowie Kap. 90 KN entwickelte Rechtsprechung zurückzugreifen, wonach der Begriff "Teile" voraussetzt, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktion oder Funktionieren diese Teile unabdingbar sind, während der Begriff "Zubehör" eine auswechselbare Vorrichtung umfasst, die ein Gerät für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet macht, seine Verwendungsmöglichkeiten erweitert oder es in die Lage versetzt, eine im Zusammenhang mit seiner Hauptfunktion stehende Sonderarbeit auszuführen (vgl. u.a. EuGH-Urteile Oliver Medical vom 4. März 2015 C-547/13, EU:C:2015:139; Rohm & Haas Electronic Materials CMP Europe u.a. vom 19. Juli 2012 C-336/11, EU:C:2012:500; Turbon International vom 7. Februar 2002 C-276/00, EU:C:2002:88, Rz 30 und 32, Slg. 2002, I-1389; Peacock vom 19. Oktober 2000 C-339/98, EU:C:2000:573, Rz 21, Slg. 2000, I-8947; Unomedical vom 16. Juni 2011 C-152/10, EU:C:2011:402, Rz 29, Slg. 2011, I-5433; RUMA vom 15. Februar 2007 C-183/06, EU:C:2007:110, Rz 31, Slg. 2007, I-1559).
  • EuGH, 15.05.2014 - C-297/13

    Data I / O - Vorabentscheidungsersuchen - Tarifierung - Gemeinsamer Zolltarif -

    Gemäß der zu Position 8473 der KN und zu Anmerkung 2 Buchst. b zu deren Abschnitt XVI entwickelten Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt der Begriff "Teil" aber voraus, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktion dieses Teil unabdingbar ist (vgl. Urteile Peacock, C-339/98, EU:C:2000:573, Rn. 21, Ruma, C-183/06, EU:C:2007:110, Rn. 31, sowie Rohm & Haas Electronic Materials CMP Europe u. a., C-336/11, EU:C:2012:500, Rn. 34).

    Es ist zudem nachzuweisen, dass das mechanische oder elektrische Funktionieren der fraglichen Maschine von dieser Ware abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteile Turbon International, C-276/00, EU:C:2002:88, Rn. 30, sowie Rohm & Haas Electronic Materials CMP Europe u. a., EU:C:2012:500, Rn. 35).

  • EuGH, 04.03.2015 - C-547/13

    Oliver Medical - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 -

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Positionen 8473, 8486 und 9018 der KN, dass der Begriff "Teil" voraussetzt, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktion dieses Teil unabdingbar ist, während der Begriff "Zubehör" eine auswechselbare Vorrichtung umfasst, die ein Gerät für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet macht, seine Verwendungsmöglichkeiten erweitert oder es in die Lage versetzt, eine im Zusammenhang mit seiner Hauptfunktion stehende Sonderarbeit auszuführen (vgl. Urteil Rohm & Haas Electronic Materials CMP Europe u. a., C-336/11, EU:C:2012:500, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Düsseldorf, 19.09.2012 - 4 K 3107/11

    Antidumpingzoll: Einreihung von Ofenrohrsets als Teile von Raumheizöfen -

    22 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt der Begriff "Teil" indessen voraus, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktion dieses Teil unabdingbar ist, während in Abgrenzung dazu der Begriff "Zubehör" eine auswechselbare Vorrichtung umfasst, die ein Gerät für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet macht, seine Verwendungsmöglichkeiten erweitert oder es in die Lage versetzt, eine im Zusammenhang mit seiner Hauptfunktion stehende Sonderarbeit auszuführen (Urteil v. 19. Juli 2012, C-336/11 Rz. 34).

    28 Die Definition des Begriffs des Teils hat der Gerichtshof nach seiner bisherigen Rechtsprechung an Hand von Waren der Abschnitte XVI und der Kapitel 90 und 91 der KN entwickelt (Urteile v. 19. Oktober 2000 C-339/98; v. 7. Februar 2002 C-276/00; v. 26. Oktober 2006 C-250/05; v. 15. Februar 2007 C-183/06; v. 18. Juni 2009 C-173/08; v. 20. Mai 2010 C-370/08; v. 16. Juni 2011 C-152/10 und v. 19. Juli 2012 C-336/11), für die jeweils in Anmerkung 2 zu Abschnitt XVI sowie zu Kapitel 90 besondere Vorschriften bestehen.

    29 Dabei hat der Gerichtshof darauf abgestellt, dass das zu beurteilende Teil für die Funktion der Maschine oder des Geräts derart unabdingbar sein muss, dass die Maschine oder das Gerät ohne dieses Teil nicht funktioniert (Urteil v. 16. Juni 2011 C-152/10 Rz. 36 f.), wobei nur auf die Funktion der Maschine selbst abgestellt wird (Urteil v. 19. Juli 2012 C-336/11 Rz. 35).

  • FG Düsseldorf, 07.02.2024 - 4 K 1080/21
    Der Begriff "Zubehör" erfasst eine auswechselbare Vorrichtung, die ein Gerät für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet macht, seine Verwendungsmöglichkeiten erweitert oder es in die Lage versetzt, eine im Zusammenhang mit seiner Hauptfunktion stehende Sonderarbeit auszuführen (EuGH, Urteile vom 19. Juli 2012 C-336/11, ECLI:EU:C:2012:500, Randnr. 34; vom 4. März 2015 C-547/13, ECLI:EU:C:2015:139, Randnr. 69).
  • EuGH, 12.12.2013 - C-450/12

    HARK - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Positionen

    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteil vom 19. Juli 2012, Rohm & Haas Electronic Materials CMP Europe u. a., C-336/11, Randnr. 31).
  • FG Hamburg, 14.11.2023 - 4 K 47/19

    Zollrecht: Gemeinsamer Zolltarif: Zur Einreihung von Abdeckplanen für Schwimm-

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist dies nicht einmal ein "relevanter Aspekt" für die Qualifizierung als Zubehör (EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012, C-336/11, Rn. 39).
  • FG Hamburg, 25.09.2023 - 4 K 22/20

    Zolltarif: Einreihung als Teil eines medizinischen Instruments

    Demgegenüber umfasst der Begriff "Zubehör" eine auswechselbare Vorrichtung, die ein Gerät für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet macht, seine Verwendungsmöglichkeiten erweitert oder es in die Lage versetzt, eine im Zusammenhang mit seiner Hauptfunktion stehende Sonderarbeit auszuführen (EuGH, Urteile vom 4. März 2015, C-547/13, Oliver Medical, Rn. 69; vom 19. Juli 2012, C-336/11, Rohm & Haas u.a., Rn. 34 m.w.N.; siehe auch zu Tastaturfolien das Urteil vom 15. Februar 2007, C-183/06, RUMA, Rn. 31 f.).
  • FG Baden-Württemberg, 19.06.2018 - 11 K 2830/16

    EuGH-Vorlage zur zolltariflichen Einreihung von Stromversorgungseinheiten ("power

    Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Einreihung von Waren ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der KN festgelegt sind (EuGH, Urteile vom 7. Februar 2002, Turbon International, C-276/00, ECLI:EU:C:2002:88, Rz. 21; vom 4. März 2004, Krings, C-130/02, ECLI:EU:C:2004:122, Rn. 28; vom 19. Juli 2012, Rohm & Haas Electronic Materials CMP Europe , C-336/11, ECLI:EU:C:2012:500, Rn. 31).
  • FG Düsseldorf, 22.11.2016 - 4 K 1319/14

    Zollrechtliche Ansehung von Speichermodulen als Teile eines Videorecorders und

    Sie sind auch, da sie für die Funktion eines Videogeräts zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe der Position 8521 unerlässlich sind, Teil eines solchen Geräts (vgl. zum Begriff der Teile EuGH-Urteil v. 19.07.2012 C-336/11, Rz. 34).
  • FG Baden-Württemberg, 25.02.2014 - 11 K 2688/10

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Tarifierung eines ACE-Getränks

  • FG Hamburg, 07.02.2017 - 4 K 99/13

    Zolltarifliche Einreihung eines Akkumulators für Funkgeräte - Hilfsbestandteile

  • FG Baden-Württemberg, 12.04.2016 - 11 K 1965/13

    Tarifierung von Milchpermeat

  • FG Bremen, 18.08.2021 - 1 K 93/19

    Einreihung von "Air Loungern" in die Kombinierte Nomenklatur

  • FG Bremen, 12.10.2021 - 1 K 72/17

    Einreihung von Tellur in die Kombinierte Nomenklatur (KN) in einem Verfahren

  • FG Düsseldorf, 22.08.2012 - 4 K 1294/12

    Einreihung digitaler Fotokameras mit ergänzender Videoaufnahmefunktion

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht