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   EuGH, 19.07.2016 - C-455/14 P   

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EuGH, 19.07.2016 - C-455/14 P (https://dejure.org/2016,20306)
EuGH, Entscheidung vom 19.07.2016 - C-455/14 P (https://dejure.org/2016,20306)
EuGH, Entscheidung vom 19. Juli 2016 - C-455/14 P (https://dejure.org/2016,20306)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    H / Rat u.a.

    Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) - Beschluss 2009/906/GASP - Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina - Abgeordneter nationaler Bediensteter - Versetzung in ein Regionalbüro dieser Mission - Art. 24 Abs. 1 ...

  • Europäischer Gerichtshof

    H / Rat u.a.

    Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) - Beschluss 2009/906/GASP - Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina - Abgeordneter nationaler Bediensteter - Versetzung in ein Regionalbüro dieser Mission - Art. 24 Abs. 1 ...

  • ra.de

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    H / Rat u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) - Beschluss 2009/906/GASP - Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina - Abgeordneter nationaler Bediensteter - Versetzung in ein Regionalbüro dieser Mission - Art. 24 Abs. 1 ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (26)

  • EuGH, 28.03.2017 - C-72/15

    Die restriktiven Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der Ukrainekrise gegenüber

    Zudem verstehe der Generalanwalt den Begriff der Gesetzgebungsakte im Sinne von Art. 31 EUV anders als Generalanwalt Wahl in seinen nach der mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache gestellten Schlussanträgen in der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat und Kommission (C-455/14 P, EU:C:2016:212) ergangen sei.

    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Gerichtshof zwar gemäß Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 letzter Satz EUV und Art. 275 Abs. 1 AEUV in Bezug auf die Bestimmungen über die GASP und die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte grundsätzlich nicht zuständig ist (vgl. Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat und Kommission, C-455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 39).

    Wie sowohl aus Art. 2 EUV, der zu den gemeinsamen Bestimmungen des EU-Vertrags gehört, als auch aus dem das auswärtige Handeln der Union betreffenden Art. 21 EUV, auf den der die GASP betreffende Art. 23 EUV Bezug nimmt, hervorgeht, ist die Union namentlich auf den Wert des Rechtsstaats gegründet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat und Kommission, C-455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es liefe deshalb den Zielen dieser Vorschrift und dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes zuwider, die Zuständigkeit des Gerichtshofs gemäß Art. 275 Abs. 2 AEUV, auf den Art. 24 Abs. 1 EUV verweist, eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteile vom 27. Februar 2007, Gestoras Pro Amnistía u. a./Rat, C-354/04 P, EU:C:2007:115, Rn. 53, vom 27. Februar 2007, Segi u. a./Rat, C-355/04 P, EU:C:2007:116, Rn. 53, vom 24. Juni 2014, Parlament/Rat, C-658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 70, vom 12. November 2015, Elitaliana/Eulex Kosovo, C-439/13 P, EU:C:2015:753, Rn. 42, und vom 19. Juli 2016, H/Rat und Kommission, C-455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 40).

  • EuG, 25.10.2018 - T-286/15

    KF / CSUE

    Nach Verkündung des Urteils vom 19. Juli 2016, H/Rat und Kommission (C-455/14 P, EU:C:2016:569), ist das Verfahren wieder aufgenommen worden.

    In ihrer Erwiderung vertritt die Klägerin die Ansicht, die Argumentation des SATCEN werde durch das Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat und Kommission (C-455/14 P, EU:C:2016:569), in Frage gestellt.

    Die Klägerin fügt unter Berufung auf Rn. 55 des Urteils vom 19. Juli 2016, H/Rat und Kommission (C-455/14 P, EU:C:2016:569), hinzu, eine Unzuständigkeit der Unionsgerichte würde im vorliegenden Fall unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu einer Ungleichbehandlung von Bediensteten des SATCEN und den Bediensteten anderer Stellen im Bereich der GASP, wie der Europäischen Verteidigungsagentur und des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD), führen.

    Das SATCEN trägt hingegen vor, aus dem Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat und Kommission (C-455/14 P, EU:C:2016:569), ergebe sich, dass der Gerichtshof der Europäischen Union, da es keine ausdrückliche Zuständigkeit der Unionsgerichte, wie oben in Rn. 72 ausgeführt, gebe, auf dem Gebiet der GASP nur für die Überwachung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Personalverwaltung, die die von den Mitgliedstaaten abgeordneten Bediensteten beträfen, zuständig sei, um jede Ungleichbehandlung gegenüber den von Organen der Union abgeordneten Sachverständigen zu vermeiden, für die der Gerichtshof der Europäischen Union gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) zuständig bleibe.

    Daher könne die Entscheidung im Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat und Kommission (C-455/14 P, EU:C:2016:569), nicht auf die Situation der Klägerin übertragen werden, die eine Vertragsbedienstete des SATCEN sei, und keine von einem Mitgliedstaat oder einem Unionsorgan abgeordnete nationale Sachverständige sei.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Unionsgerichte nach Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 letzter Satz EUV und Art. 275 Abs. 1 AEUV in Bezug auf die Bestimmungen über die GASP und die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte grundsätzlich nicht zuständig sind (vgl. Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat und Kommission, C-455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass die angefochtenen Entscheidungen im Rahmen der Arbeiten einer Einrichtung ergangen sind, die auf dem Gebiet der GASP tätig ist, kann für sich allein aber nicht bedeuten, dass die Unionsgerichte für die Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit unzuständig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat und Kommission, C-455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 letzter Satz EUV und Art. 275 Abs. 1 AEUV weichen nämlich von der Regel der allgemeinen Zuständigkeit ab, die der Gerichtshof der Europäischen Union Art. 19 EUV zur Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge besitzt, und sind deshalb eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat und Kommission, C-455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Vorhandensein einer wirksamen, zur Gewährleistung der Einhaltung des Unionsrechts dienenden gerichtlichen Kontrolle ist aber dem Wesen eines Rechtsstaats inhärent (vgl. Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat und Kommission, C-455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausnahme von der Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union nach den Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 letzter Satz EUV und Art. 275 Abs. 1 AEUV, die eng auszulegen sind, so weit reicht, dass sie die Zuständigkeit des Unionsrichters für die Überwachung der Rechtmäßigkeit von Rechtsakten wie den in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden, die einer Einrichtung der Union zuzuschreiben sind, ausschließt, während der Unionsrichter für die Überwachung der Rechtsmäßigkeit gleichartiger Rechtsakte hinsichtlich Inhalt, verfolgter Ziele, des Verfahrens, das zu ihrem Erlass geführt hat und des Hintergrunds, vor dem sie erlassen wurden, zuständig ist, wenn solche Rechtsakte ein Organ, eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union betreffen, deren Aufgaben nicht in den Bereich der GASP fallen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat und Kommission, C-455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 55).

    Zum anderen spricht für diese Auslegung auch die Zuständigkeit der Unionsgerichte für die Entscheidung über Klagen von Vertragsbediensteten der Europäischen Verteidigungsagentur gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 6 des Beschlusses (GASP) 2015/1835 des Rates vom 12. Oktober 2015 über die Rechtsstellung, den Sitz und die Funktionsweise der Europäischen Verteidigungsagentur (ABl. 2015, L 266, S. 55) und für die Entscheidung über Klagen von Vertragsbediensteten des EAD gemäß Art. 6 Abs. 2 letzter Unterabsatz des Beschlusses 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des [EAD] (ABl. 2010, L 201, S. 30) (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat und Kommission, C-455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 56).

    Diese Zuständigkeit ergibt sich, was die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen betrifft, aus Art. 263 AEUV und, was die auf die außervertragliche Haftung der Union gestützten Anträge betrifft, aus Art. 268 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 2 AEUV unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 1 EUV und Art. 47 der Charta (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat und Kommission, C-455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 58).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-730/18

    SC/ Eulex Kosovo

    Außerdem betraf der Sachverhalt der Rechtssache, in der das Urteil H/Rat u. a. ergangen ist, einen abgeordneten Bediensteten - und nicht einen Vertragsbediensteten - einer zivilen GSVP-Mission, und durch das Urteil des Gerichtshofs sollte u. a. eine Ungleichbehandlung von Rechtsstreitigkeiten von den Mitgliedstaaten abgeordneter und von den Organen der Union abgeordneter Bediensteter vermieden werden.

    29 Vgl. z. B. Urteile vom 19. Juli 2016, H/Rat u. a. (C-455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 28. März 2017, Rosneft (C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 74 und 75).

    33 Urteil vom 19. Juli 2016 (C-455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 39 bis 61).

    35 Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung erklärte Eulex Kosovo, dass gemäß dem Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat u. a. (C-455/14 P, EU:C:2016:569), die Unionsgerichte zuständig seien, wenn es um Angelegenheiten der Personalverwaltung gehe, wie sie auch im vorliegenden Fall in Rede stünden.

    45 SC verweist insoweit auf das Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat u. a. (C-455/14 P, EU:C:2016:569).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-134/19

    Bank Refah Kargaran/ Rat

    Wie Generalanwalt Wahl in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache H/Rat und Kommission (C-455/14 P, EU:C:2016:212, Nr. 2) bemerkt hat, spiegeln diese Vertragsbestimmungen insoweit eine gängige Praxis der nationalen Gerichte im Hinblick auf außenpolitische Entscheidungen der Regierungen ihrer jeweiligen Mitgliedstaaten wider.

    20 Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat u. a. (C-455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 39).

    22 C-455/14 P, EU:C:2016:212, Nr. 2.

    23 Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat u. a. (C-455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 54 und 59).

    24 Vgl. Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat u. a. (C-455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 40.).

  • EuGH, 25.06.2020 - C-14/19

    CSUE/ KF - Rechtsmittel - Bedienstete des Satellitenzentrums der Europäischen

    Daher könne entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 96 des angefochtenen Urteils die auf das Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat u. a. (C-455/14 P, EU:C:2016:569), zurückgehende Rechtsprechung nicht entsprechend auf den vorliegenden Fall angewandt werden, da KF weder eine von einem Mitgliedstaat noch eine von einem Unionsorgan abgeordnete Bedienstete sei, sondern eine vom SATCEN eingestellte Vertragsbedienstete.

    Indem sich das Gericht, um zu dieser Schlussfolgerung zu gelangen, ausschließlich auf die entsprechende Anwendung des Urteils vom 19. Juli 2016, H/Rat u. a. (C-455/14 P, EU:C:2016:569), gestützt habe, habe es gegen seine Begründungspflicht verstoßen und jedenfalls einen Rechtsfehler begangen.

    Das Vorhandensein einer wirksamen, zur Gewährleistung der Einhaltung des Unionsrechts dienenden gerichtlichen Kontrolle ist aber dem Wesen eines Rechtsstaats inhärent (Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat u. a., C-455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 41).

    Diese Bestimmungen sind jedoch restriktiv auszulegen, und die von ihnen eingeführte Abweichung vermag nicht so weit zu reichen, die Zuständigkeit des Unionsrichters für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Rechtsakten der Personalverwaltung wie der streitigen Entscheidungen auszuschließen, wie das Gericht in Rn. 96 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat und was vom SATCEN nicht in Abrede gestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat u. a., C-455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 39, 40, 54 und 55).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-650/18

    Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte die Klage Ungarns abweisen, die sich

    11 Vgl. z. B. zu Art. 275 Abs. 1 AEUV: Urteile vom 24. Juni 2014, Parlament/Rat (C-658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 70), vom 19. Juli 2016, H/Rat u. a. (C-455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 40), und vom 25. Juni 2020, SatCen/KF (C-14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 66).

    21 Vgl. z. B. Urteile vom 19. Juli 2016, H/Rat und Kommission (C-455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 41), sowie vom 28. März 2017, Rosneft (C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 72 bis 73), in welchem die Zuständigkeit des Gerichtshofs trotz Art. 275 Abs. 1 AEUV bestätigt wurde.

    33 Vgl. z. B. Urteile vom 19. Juli 2016, H/Rat und Kommission (C-455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 41), und vom 28. März 2017, Rosneft (C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 72 bis 73).

  • EuGH, 03.06.2021 - C-650/18

    Der Gerichtshof weist die Klage Ungarns ab, die sich gegen die Entschließung des

    Da Art. 269 AEUV die Möglichkeit, eine Nichtigkeitsklage gegen Rechtsakte des Europäischen Rates oder des Rates nach Art. 7 EUV zu erheben, strengeren Voraussetzungen unterwirft als Art. 263 AEUV, enthält er eine Begrenzung der allgemeinen Zuständigkeit, die Art. 263 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane einräumt, und ist daher eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat u. a., C-455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 18.11.2020 - T-271/10

    H/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Zur EUPM in Bosnien und

    Mit Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat u. a. (C-455/14 P, im Folgenden: erstes Rechtsmittelurteil, EU:C:2016:569), hob der Gerichtshof den ursprünglichen Beschluss auf, wies die Klage, soweit sie gegen die Kommission und die EUPM gerichtet war, als unzulässig ab, verwies die Rechtssache zur Entscheidung über die Begründetheit der Klage, soweit diese gegen den Rat gerichtet war, an das Gericht zurück und behielt die Kostenentscheidung vor.

    Da der Gerichtshof im zweiten Rechtsmittelurteil das nach erfolgter Zurückverweisung ergangene Urteil aufgehoben hat und die Entscheidung über die Kosten vorbehalten hat, obliegt es dem Gericht, im vorliegenden Urteil über sämtliche Kosten der Verfahren vor ihm, einschließlich des Verfahrens über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz und des Verfahrens nach der ersten Zurückverweisung, sowie über die Kosten der Rechtsmittelverfahren in den Rechtssachen C-455/14 P und C-413/18 P zu entscheiden.

    Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Falles und insbesondere des Umstands, dass der Rat nach mehreren Verfahren im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihm im vorliegenden Fall die eigenen Kosten und die der Klägerin im vorliegenden Verfahren sowie in den Verfahren in den Rechtssachen T-271/10, T-271/10 R, T-271/10 RENV, C-455/14 P und C-413/18 P aufzuerlegen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-283/20

    EULEX-KOSOVO

    12 C-455/14 P, EU:C:2016:569 (im Folgenden: Urteil H).

    41 Vgl. Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat u. a. (C-455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 39 bis 61).

    62 C-455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 65 bis 68.

  • EuGH, 22.06.2021 - C-872/19

    Für eine Klage gegen eine Verordnung, mit der restriktive Maßnahmen in Bezug auf

    In Bezug auf die systematische und teleologische Auslegung von Art. 263 Abs. 4 AEUV ist festzustellen, dass das Vorhandensein einer wirksamen, zur Gewährleistung der Einhaltung des Unionsrechts dienenden gerichtlichen Kontrolle dem Wesen eines Rechtsstaats inhärent ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat u. a., C-455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 41).
  • EuGH, 06.10.2020 - C-134/19

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts, mit dem die Klage der Bank

  • EuG, 10.11.2021 - T-602/15

    Jenkinson / Rat u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-64/16

    Associação Sindical dos Juízes Portugueses - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2019 - Gutachten 1/17

    Accord ECG UE-Canada - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Umfassendes

  • EuG, 10.11.2021 - T-602/18
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-29/22

    Generalanwältin Capeta: Einzelpersonen können vor den Unionsgerichten eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2019 - C-457/18

    Generalanwalt Pikamäe: Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-225/19

    Minister van Buitenlandse Zaken - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-59/18

    Italien/ Rat (Siège de l'Agence européenne des médicaments) - Nichtigkeitsklage -

  • EuGH, 06.10.2021 - C-743/19

    Nichtigkeitsklage - Agenturen der Union - Europäische Arzneimittel-Agentur und

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2020 - C-14/19

    CSUE/ KF - Zuständigkeit der Unionsgerichte - Gemeinsame Außen- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2020 - C-114/19

    Kommission/ Di Bernardo

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-351/22

    Generalanwältin Capeta: Der Gerichtshof ist nicht dafür zuständig, allgemeine

  • EuG, 11.04.2018 - T-271/10

    H / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Zur EUPM in Bosnien und

  • EuG, 12.04.2018 - T-763/16

    PY / EUCAP Sahel Niger

  • EuG, 14.12.2017 - T-840/16

    KS/ Rat u.a.

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