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   EuGH, 19.09.2017 - C-552/15   

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https://dejure.org/2017,34934
EuGH, 19.09.2017 - C-552/15 (https://dejure.org/2017,34934)
EuGH, Entscheidung vom 19.09.2017 - C-552/15 (https://dejure.org/2017,34934)
EuGH, Entscheidung vom 19. September 2017 - C-552/15 (https://dejure.org/2017,34934)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Irland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Kraftfahrzeuge - Anmietung oder Leasing eines Kraftfahrzeugs durch eine in einem Mitgliedstaat wohnhafte Person von einem Anbieter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist - ...

  • IWW

    Art. 56 AEUV

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Kraftfahrzeuge - Anmietung oder Leasing eines Kraftfahrzeugs durch eine in einem Mitgliedstaat wohnhafte Person von einem Anbieter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kommission/ Irland (Taxe d'immatriculation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Kraftfahrzeuge - Anmietung oder Leasing eines Kraftfahrzeugs durch eine in einem Mitgliedstaat wohnhafte Person von einem Anbieter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist - ...

Sonstiges (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2017, 912
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (35)

  • EuGH, 29.09.2010 - C-91/10

    VAV-Autovermietung

    Auszug aus EuGH, 19.09.2017 - C-552/15
    Mit Schreiben vom 26. September 2013 an die irischen Behörden bemängelte die Kommission, dass die irische Zulassungssteuerregelung nicht mit dem Beschluss vom 29. September 2010, VAV-Autovermietung (C-91/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:558), in Einklang stehe.

    Nach weiterem Schriftwechsel und einem Treffen mit den irischen Behörden versandte die Kommission am 11. Juli 2014 ein ergänzendes Mahnschreiben, in dem sie ihre Auffassung zu den aus dem Beschluss vom 29. September 2010, VAV-Autovermietung (C-91/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:558), zu ziehenden Konsequenzen bekräftigte.

    Insbesondere sei die irische Regelung grundlegend verschieden von der niederländischen Regelung, die Gegenstand des Beschlusses vom 29. September 2010, VAV-Autovermietung (C-91/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:558), gewesen sei: Die Erstattung sei zwingend vorgesehen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien, und überdies stehe Irland im Begriff, eine Regelung zu erlassen, die auch die Zahlung von Zinsen auf die erstatteten Beträge vorsehe.

    So habe die Kommission zunächst konzediert, dass eine Erstattungsregelung mit Art. 56 AEUV vereinbar sein könne, aber im Jahr 2013 ihre Ansicht unter Verweis auf den Beschluss vom 29. September 2010, VAV-Autovermietung (C-91/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:558), dahin geändert, dass eine solche Erstattungsregelung im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Erhebung einer nationalen Zulassungssteuer grundsätzlich mangelhaft sei.

    Hinsichtlich speziell der Verpflichtung, die Zulassungssteuer im Voraus in voller Höhe zu entrichten, verweist die Kommission darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine solche Steuer nur dann verhältnismäßig sei, wenn bei ihrer Festsetzung die Laufzeit des Mietvertrags für das Fahrzeug oder die Dauer der Straßenbenutzung mit dem Fahrzeug angemessen berücksichtigt werde (Beschlüsse vom 27. Juni 2006, van de Coevering, C-242/05, EU:C:2006:430, Rn. 31 bis 33, vom 22. Mai 2008, Ilhan, C-42/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:305, Rn. 20 und 24, und vom 29. September 2010, VAV-Autovermietung, C-91/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:558, Rn. 20, 21, 26 und 30).

    Die Rechtsprechung des Gerichtshofs sei im Zusammenhang mit nationalen Regelungen entwickelt worden, die jegliche Erstattung bei der Ausfuhr ausgeschlossen hätten (Urteile vom 21. März 2002, Cura Anlagen, C-451/99, EU:C:2002:195, und vom 23. Februar 2006, Kommission/Finnland, C-232/03, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:128, Beschlüsse vom 27. Juni 2006, van de Coevering, C-242/05, EU:C:2006:430, und vom 22. Mai 2008, Ilhan, C-42/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:305, sowie Urteil vom 26. April 2012, van Putten, C-578/10 bis C-580/10, EU:C:2012:246) oder aber eine solche Erstattung zwar vorgesehen, aber ihren Betrag nach Maßgabe der Dauer der Fahrzeugnutzung im Inland und ohne Verzinsung festgesetzt hätten (Beschluss vom 29. September 2010, VAV Autovermietung, C-91/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:558).

    Eine solche Verpflichtung ist geeignet, das Mieten oder Leasen von Fahrzeugen bei einem Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat gegenüber Miet- oder Leasingverträgen, die mit einem Unternehmen in Irland abgeschlossen werden, zu verteuern, weil sie insbesondere im Hinblick auf die Amortisierung der Steuer zum Nachteil von Miet- oder Leasingunternehmen in anderen Mitgliedstaaten diskriminierend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2002, Cura Anlagen, C-451/99, EU:C:2002:195, Rn. 69, und Beschluss vom 29. September 2010, VAV-Autovermietung, C-91/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:558, Rn. 20).

    Hingegen hat sich der Gerichtshof - wie von Irland im Übrigen eingeräumt wird - in seinem Beschluss vom 29. September 2010, VAV-Autovermietung (C-91/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:558), zu der Frage geäußert, ob mit dem Unionsrecht eine nationale Regelung in Einklang steht, nach der eine Person, die in einem Mitgliedstaat ihren Wohnsitz hat oder niedergelassen ist und dort ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes und gemietetes Kraftfahrzeug nutzt, bei der ersten Nutzung des Fahrzeugs im Straßennetz des erstgenannten Mitgliedstaats eine Steuer in voller Höhe entrichten muss, deren Restbetrag, der nach der Nutzungsdauer des Fahrzeugs im inländischen Straßennetz berechnet wird, nach Beendigung dieser Nutzung ohne Zinsen erstattet wird.

    Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass diese Regelung mit dem Unionsrecht, insbesondere den Art. 56 bis 62 AEUV, nicht in Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. September 2010, VAV-Autovermietung, C-91/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:558, Rn. 26, 27 und 30).

  • EuGH, 27.06.2006 - C-242/05

    van de Coevering - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Freier

    Auszug aus EuGH, 19.09.2017 - C-552/15
    Hinsichtlich speziell der Verpflichtung, die Zulassungssteuer im Voraus in voller Höhe zu entrichten, verweist die Kommission darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine solche Steuer nur dann verhältnismäßig sei, wenn bei ihrer Festsetzung die Laufzeit des Mietvertrags für das Fahrzeug oder die Dauer der Straßenbenutzung mit dem Fahrzeug angemessen berücksichtigt werde (Beschlüsse vom 27. Juni 2006, van de Coevering, C-242/05, EU:C:2006:430, Rn. 31 bis 33, vom 22. Mai 2008, Ilhan, C-42/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:305, Rn. 20 und 24, und vom 29. September 2010, VAV-Autovermietung, C-91/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:558, Rn. 20, 21, 26 und 30).

    Die Rechtsprechung des Gerichtshofs sei im Zusammenhang mit nationalen Regelungen entwickelt worden, die jegliche Erstattung bei der Ausfuhr ausgeschlossen hätten (Urteile vom 21. März 2002, Cura Anlagen, C-451/99, EU:C:2002:195, und vom 23. Februar 2006, Kommission/Finnland, C-232/03, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:128, Beschlüsse vom 27. Juni 2006, van de Coevering, C-242/05, EU:C:2006:430, und vom 22. Mai 2008, Ilhan, C-42/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:305, sowie Urteil vom 26. April 2012, van Putten, C-578/10 bis C-580/10, EU:C:2012:246) oder aber eine solche Erstattung zwar vorgesehen, aber ihren Betrag nach Maßgabe der Dauer der Fahrzeugnutzung im Inland und ohne Verzinsung festgesetzt hätten (Beschluss vom 29. September 2010, VAV Autovermietung, C-91/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:558).

    Vielmehr habe er im Beschluss vom 27. Juni 2006, van de Coevering (C-242/05, EU:C:2006:430), und im Urteil vom 26. April 2012, van Putten (C-578/10 bis C-580/10, EU:C:2012:246), anerkannt, dass für die Besteuerung gemieteter oder geleaster Kraftfahrzeuge ein angemessen gestaffeltes Erstattungssystem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen könne.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs darf ein Mitgliedstaat eine Zulassungssteuer für ein Fahrzeug, das einer in diesem Staat wohnenden Person von einer Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat überlassen wird, dann erheben, wenn das Fahrzeug im Wesentlichen dauerhaft im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats genutzt werden soll oder tatsächlich so genutzt wird (Beschluss vom 27. Juni 2006, van de Coevering, C-242/05, EU:C:2006:430, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sind die in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzungen hingegen nicht erfüllt, so ist die Bindung des in einem anderen Mitgliedstaat registrierten Fahrzeugs an den fraglichen Mitgliedstaat schwächer, so dass eine andere Rechtfertigung für die Besteuerung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2005, Kommission/Dänemark, C-464/02, EU:C:2005:546, Rn. 79, und vom 26. April 2012, van Putten, C-578/10 bis C-580/10, EU:C:2012:246, Rn. 47, sowie Beschluss vom 27. Juni 2006, van de Coevering, C-242/05, EU:C:2006:430, Rn. 26).

    Selbst wenn eine solche Rechtfertigung durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses bestünde, müsste die Steuer auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. Juni 2006, van de Coevering, C-242/05, EU:C:2006:430, Rn. 22 und 27, und Urteil vom 26. April 2012, van Putten, C-578/10 bis C-580/10, EU:C:2012:246, Rn. 53).

    Insoweit ist zunächst das irische Vorbringen als unbegründet zurückzuweisen, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere dem Beschluss vom 27. Juni 2006, van de Coevering (C-242/05, EU:C:2006:430), und dem Urteil vom 26. April 2012, van Putten (C-578/10 bis C-580/10, EU:C:2012:246), der Schluss gezogen werden könne, dass im vorliegenden Fall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten worden sei.

    Irland macht jedoch geltend, dass seine Zulassungssteuerregelung die Besteuerung von Fahrzeugen ihrer wirklichen Nutzung im irischen Hoheitsgebiet angleichen solle und auch tatsächlich angleiche, so wie dies in der Rechtsprechung des Gerichtshofs seit dem Beschluss vom 27. Juni 2006, van de Coevering (C-242/05, EU:C:2006:430, Rn. 29), verlangt werde.

  • EuGH, 26.04.2012 - C-578/10

    Im Rahmen eines kurzfristigen unentgeltlichen grenzüberschreitenden Verleihs

    Auszug aus EuGH, 19.09.2017 - C-552/15
    Die Rechtsprechung des Gerichtshofs sei im Zusammenhang mit nationalen Regelungen entwickelt worden, die jegliche Erstattung bei der Ausfuhr ausgeschlossen hätten (Urteile vom 21. März 2002, Cura Anlagen, C-451/99, EU:C:2002:195, und vom 23. Februar 2006, Kommission/Finnland, C-232/03, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:128, Beschlüsse vom 27. Juni 2006, van de Coevering, C-242/05, EU:C:2006:430, und vom 22. Mai 2008, Ilhan, C-42/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:305, sowie Urteil vom 26. April 2012, van Putten, C-578/10 bis C-580/10, EU:C:2012:246) oder aber eine solche Erstattung zwar vorgesehen, aber ihren Betrag nach Maßgabe der Dauer der Fahrzeugnutzung im Inland und ohne Verzinsung festgesetzt hätten (Beschluss vom 29. September 2010, VAV Autovermietung, C-91/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:558).

    Vielmehr habe er im Beschluss vom 27. Juni 2006, van de Coevering (C-242/05, EU:C:2006:430), und im Urteil vom 26. April 2012, van Putten (C-578/10 bis C-580/10, EU:C:2012:246), anerkannt, dass für die Besteuerung gemieteter oder geleaster Kraftfahrzeuge ein angemessen gestaffeltes Erstattungssystem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen könne.

    Sind die in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzungen hingegen nicht erfüllt, so ist die Bindung des in einem anderen Mitgliedstaat registrierten Fahrzeugs an den fraglichen Mitgliedstaat schwächer, so dass eine andere Rechtfertigung für die Besteuerung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2005, Kommission/Dänemark, C-464/02, EU:C:2005:546, Rn. 79, und vom 26. April 2012, van Putten, C-578/10 bis C-580/10, EU:C:2012:246, Rn. 47, sowie Beschluss vom 27. Juni 2006, van de Coevering, C-242/05, EU:C:2006:430, Rn. 26).

    Selbst wenn eine solche Rechtfertigung durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses bestünde, müsste die Steuer auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. Juni 2006, van de Coevering, C-242/05, EU:C:2006:430, Rn. 22 und 27, und Urteil vom 26. April 2012, van Putten, C-578/10 bis C-580/10, EU:C:2012:246, Rn. 53).

    Insoweit ist zunächst das irische Vorbringen als unbegründet zurückzuweisen, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere dem Beschluss vom 27. Juni 2006, van de Coevering (C-242/05, EU:C:2006:430), und dem Urteil vom 26. April 2012, van Putten (C-578/10 bis C-580/10, EU:C:2012:246), der Schluss gezogen werden könne, dass im vorliegenden Fall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten worden sei.

  • EuGH, 21.03.2002 - C-451/99

    Cura Anlagen

    Auszug aus EuGH, 19.09.2017 - C-552/15
    Nach einem seit Januar 2003 geführten Schriftwechsel und einem Treffen mit den irischen Behörden zu der Frage, ob die irische Regelung über die Zulassungssteuer mit den Grundsätzen in Einklang steht, die der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 21. März 2002, Cura Anlagen (C-451/99, EU:C:2002:195), und vom 15. September 2005, Kommission/Dänemark (C-464/02, EU:C:2005:546), aufgestellt hat, übersandte die Kommission am 27. Januar 2011 an Irland ein Mahnschreiben.

    Die Rechtsprechung des Gerichtshofs sei im Zusammenhang mit nationalen Regelungen entwickelt worden, die jegliche Erstattung bei der Ausfuhr ausgeschlossen hätten (Urteile vom 21. März 2002, Cura Anlagen, C-451/99, EU:C:2002:195, und vom 23. Februar 2006, Kommission/Finnland, C-232/03, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:128, Beschlüsse vom 27. Juni 2006, van de Coevering, C-242/05, EU:C:2006:430, und vom 22. Mai 2008, Ilhan, C-42/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:305, sowie Urteil vom 26. April 2012, van Putten, C-578/10 bis C-580/10, EU:C:2012:246) oder aber eine solche Erstattung zwar vorgesehen, aber ihren Betrag nach Maßgabe der Dauer der Fahrzeugnutzung im Inland und ohne Verzinsung festgesetzt hätten (Beschluss vom 29. September 2010, VAV Autovermietung, C-91/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:558).

    Eine solche Verpflichtung ist geeignet, das Mieten oder Leasen von Fahrzeugen bei einem Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat gegenüber Miet- oder Leasingverträgen, die mit einem Unternehmen in Irland abgeschlossen werden, zu verteuern, weil sie insbesondere im Hinblick auf die Amortisierung der Steuer zum Nachteil von Miet- oder Leasingunternehmen in anderen Mitgliedstaaten diskriminierend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2002, Cura Anlagen, C-451/99, EU:C:2002:195, Rn. 69, und Beschluss vom 29. September 2010, VAV-Autovermietung, C-91/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:558, Rn. 20).

    Insbesondere kann es ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel sein, dem Mieten oder Leasen von Fahrzeugen mit hohem Kraftstoffverbrauch entgegenzuwirken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2002, Cura Anlagen, C-451/99, EU:C:2002:195, Rn. 68).

  • EuGH, 24.03.2011 - C-400/08

    Ein Mitgliedstaat kann die Eröffnung großer Einzelhandelseinrichtungen nicht von

    Auszug aus EuGH, 19.09.2017 - C-552/15
    Rein wirtschaftliche Ziele können nämlich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses bilden, die eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. April 2010, CIBA, C-96/08, EU:C:2010:185, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. März 2011, Kommission/Spanien, C-400/08, EU:C:2011:172, Rn. 74).

    Zu den vom Gerichtshof anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören hingegen der Umweltschutz (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. März 2010, Attanasio Group, C-384/08, EU:C:2010:133, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. März 2011, Kommission/Spanien, C-400/08, EU:C:2011:172, Rn. 74).

  • EuGH, 22.05.2008 - C-42/08

    Ilhan

    Auszug aus EuGH, 19.09.2017 - C-552/15
    Hinsichtlich speziell der Verpflichtung, die Zulassungssteuer im Voraus in voller Höhe zu entrichten, verweist die Kommission darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine solche Steuer nur dann verhältnismäßig sei, wenn bei ihrer Festsetzung die Laufzeit des Mietvertrags für das Fahrzeug oder die Dauer der Straßenbenutzung mit dem Fahrzeug angemessen berücksichtigt werde (Beschlüsse vom 27. Juni 2006, van de Coevering, C-242/05, EU:C:2006:430, Rn. 31 bis 33, vom 22. Mai 2008, Ilhan, C-42/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:305, Rn. 20 und 24, und vom 29. September 2010, VAV-Autovermietung, C-91/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:558, Rn. 20, 21, 26 und 30).

    Die Rechtsprechung des Gerichtshofs sei im Zusammenhang mit nationalen Regelungen entwickelt worden, die jegliche Erstattung bei der Ausfuhr ausgeschlossen hätten (Urteile vom 21. März 2002, Cura Anlagen, C-451/99, EU:C:2002:195, und vom 23. Februar 2006, Kommission/Finnland, C-232/03, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:128, Beschlüsse vom 27. Juni 2006, van de Coevering, C-242/05, EU:C:2006:430, und vom 22. Mai 2008, Ilhan, C-42/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:305, sowie Urteil vom 26. April 2012, van Putten, C-578/10 bis C-580/10, EU:C:2012:246) oder aber eine solche Erstattung zwar vorgesehen, aber ihren Betrag nach Maßgabe der Dauer der Fahrzeugnutzung im Inland und ohne Verzinsung festgesetzt hätten (Beschluss vom 29. September 2010, VAV Autovermietung, C-91/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:558).

  • EuGH, 28.10.2010 - C-350/08

    Kommission / Litauen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Beitrittsakte

    Auszug aus EuGH, 19.09.2017 - C-552/15
    Zum anderen ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, so dass der Gerichtshof spätere Veränderungen nicht berücksichtigen kann (Urteile vom 19. Juni 2003, Kommission/Frankreich, C-161/02, EU:C:2003:367, Rn. 9, vom 20. Mai 2010, Kommission/Spanien, C-158/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:292, Rn. 7, und vom 28. Oktober 2010, Kommission/Litauen, C-350/08, EU:C:2010:642, Rn. 30).

    Wenn die Kommission zum Zeitpunkt des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist der Auffassung ist, dass ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen verletzt hat, sind folglich die Bestimmungen des Art. 258 AEUV anzuwenden, ohne dass die Kommission grundsätzlich eine bestimmte Frist einhalten muss (vgl. Urteile vom 28. Oktober 2010, Kommission/Litauen, C-350/08, EU:C:2010:642, Rn. 33 und 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland, C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 14).

  • EuGH, 15.09.2005 - C-464/02

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit

    Auszug aus EuGH, 19.09.2017 - C-552/15
    Nach einem seit Januar 2003 geführten Schriftwechsel und einem Treffen mit den irischen Behörden zu der Frage, ob die irische Regelung über die Zulassungssteuer mit den Grundsätzen in Einklang steht, die der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 21. März 2002, Cura Anlagen (C-451/99, EU:C:2002:195), und vom 15. September 2005, Kommission/Dänemark (C-464/02, EU:C:2005:546), aufgestellt hat, übersandte die Kommission am 27. Januar 2011 an Irland ein Mahnschreiben.

    Sind die in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzungen hingegen nicht erfüllt, so ist die Bindung des in einem anderen Mitgliedstaat registrierten Fahrzeugs an den fraglichen Mitgliedstaat schwächer, so dass eine andere Rechtfertigung für die Besteuerung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2005, Kommission/Dänemark, C-464/02, EU:C:2005:546, Rn. 79, und vom 26. April 2012, van Putten, C-578/10 bis C-580/10, EU:C:2012:246, Rn. 47, sowie Beschluss vom 27. Juni 2006, van de Coevering, C-242/05, EU:C:2006:430, Rn. 26).

  • EuGH, 22.09.2016 - C-525/14

    Die Tschechische Republik hat dadurch gegen das Unionsrecht verstoßen, dass sie

    Auszug aus EuGH, 19.09.2017 - C-552/15
    Folglich müssen sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben, und die Anträge der Klageschrift müssen eindeutig formuliert sein, damit der Gerichtshof nicht ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht (Urteile vom 11. Juli 2013, Kommission/Tschechische Republik, C-545/10, EU:C:2013:509, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 23. Februar 2016, Kommission/Ungarn, C-179/14, EU:C:2016:108, Rn. 141, und vom 22. September 2016, Kommission/Tschechische Republik, C-525/14, EU:C:2016:714, Rn. 16).
  • EuGH, 23.02.2016 - C-179/14

    Bestimmte Aspekte der Regelungen der SZÉP-Freizeitkarte und des

    Auszug aus EuGH, 19.09.2017 - C-552/15
    Folglich müssen sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben, und die Anträge der Klageschrift müssen eindeutig formuliert sein, damit der Gerichtshof nicht ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht (Urteile vom 11. Juli 2013, Kommission/Tschechische Republik, C-545/10, EU:C:2013:509, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 23. Februar 2016, Kommission/Ungarn, C-179/14, EU:C:2016:108, Rn. 141, und vom 22. September 2016, Kommission/Tschechische Republik, C-525/14, EU:C:2016:714, Rn. 16).
  • EuGH, 16.04.2015 - C-591/13

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht

  • EuGH, 09.10.2014 - C-326/12

    van Caster und van Caster - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr

  • EuGH, 21.11.2013 - C-302/12

    X - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 43 EG - Kraftfahrzeuge - Benutzung eines

  • EuGH, 11.07.2013 - C-545/10

    Die Tschechische Republik und Slowenien haben gegen ihre unionsrechtlichen

  • EuGH, 07.04.2011 - C-402/09

    Die durch rumänische Rechtsvorschriften eingeführte Umweltsteuer, der Fahrzeuge

  • EuGH, 22.12.2010 - C-287/10

    Tankreederei I - Freier Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 15.04.2010 - C-96/08

    CIBA - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berufsausbildungsabgabe -

  • EuGH, 11.03.2010 - C-384/08

    Attanasio Group - Art. 43 EG und 48 EG - Regionale Regelung, in der verbindliche

  • EuGH, 27.11.2008 - C-418/07

    Papillon - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Körperschaftsteuern -

  • EuGH, 23.02.2006 - C-232/03

    Kommission / Finnland

  • EuGH, 14.09.2006 - C-386/04

    Centro di Musicologia Walter Stauffer - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 04.03.2004 - C-334/02

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 07.04.2011 - C-20/09

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit

  • EuGH, 20.05.2010 - C-158/09

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 04.03.2010 - C-297/08

    Der Gerichtshof stellt fest, dass Italien nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die

  • EuGH, 08.04.2008 - C-337/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

  • EuGH, 10.04.2008 - C-442/06

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 08.12.2005 - C-33/04

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 10.05.1995 - C-422/92

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 01.02.2001 - C-333/99

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 10.05.2001 - C-152/98

    Kommission / Niederlande

  • EuGH, 18.06.1998 - C-35/96

    Kommission / Italien

  • EuGH, 05.11.2002 - C-476/98

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 19.06.2003 - C-161/02

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 01.06.1994 - C-317/92

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 02.04.2020 - C-715/17

    Durch die Weigerung, den vorübergehenden Mechanismus zur Umsiedlung von

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verfügt die Kommission über ein Ermessen bei der Entscheidung darüber, ob ein Einschreiten gegen einen Mitgliedstaat zweckmäßig ist, bei der Benennung der ihrer Ansicht nach verletzten Bestimmungen und bei der Wahl des Zeitpunkts für die Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens, wobei die Erwägungen, die für diese Wahl bestimmend sind, die Zulässigkeit der Klage nicht beeinflussen (Urteil vom 19. September 2017, Kommission/Irland [Zulassungssteuer], C-552/15, EU:C:2017:698, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der ordnungsgemäße Ablauf dieses Verfahrens ist nicht nur eine vom AEU-Vertrag vorgeschriebene wesentliche Garantie für den Schutz der Rechte des betroffenen Mitgliedstaats, sondern auch dafür, dass ein etwaiges streitiges Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat (Urteil vom 19. September 2017, Kommission/Irland [Zulassungssteuer], C-552/15, EU:C:2017:698, Rn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.06.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen

    Folglich müssen sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben, und die Anträge in der Klageschrift müssen eindeutig formuliert sein, damit der Gerichtshof nicht ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht (Urteil vom 19. September 2017, Kommission/Irland [Zulassungssteuer], C-552/15, EU:C:2017:698, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.01.2018 - C-249/15

    Wind 1014 und Daell - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier

    Die Mitgliedstaaten sind daher in der Ausübung ihrer Steuerhoheit auf diesem Gebiet frei, sofern sie dabei das Unionsrecht beachten (Urteil vom 19. September 2017, Kommission/Irland, C-552/15, EU:C:2017:698, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits in den Rn. 77 und 78 des Urteils vom 19. September 2017, Kommission/Irland (C-552/15, EU:C:2017:698), entschieden, dass die Personen, die in einem Mitgliedstaat wohnhaft oder niedergelassen sind und in einem anderen Mitgliedstaat ein Fahrzeug mieten oder leasen, und sei es auch nur für einen im Voraus begrenzten und bekannten Zeitraum, auferlegte Verpflichtung, eine Steuer zu zahlen, die genauso hoch ist wie bei einer endgültigen Einfuhr des Fahrzeugs, geeignet ist, das Mieten oder Leasen von Fahrzeugen bei einem Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat gegenüber dem Mieten oder Leasen bei einem in ersterem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen zu verteuern, weil sie insbesondere im Hinblick auf die Amortisierung der Steuer zum Nachteil von Miet- oder Leasingunternehmen in anderen Mitgliedstaaten diskriminierend ist.

    In Anbetracht der beträchtlichen Höhe der bei der Erstzulassung eines Fahrzeugs in Dänemark fälligen Zulassungssteuer, die nach den Angaben der dänischen Regierung 105 % des steuerbaren Werts des Fahrzeugs auf eine erste Tranche von 81 700 dänischen Kronen (DKK) (etwa 10 980 Euro) und 180 % des darüber hinausgehenden steuerbaren Werts des Fahrzeugs beträgt, werden durch die Verpflichtung, die volle Zulassungssteuer im Voraus zu zahlen, erhebliche finanzielle Mittel eingefroren, womit sie für den Steuerpflichtigen einen beträchtlichen Nachteil im Sinne einer Mittelbindung bedeutet (vgl. entsprechend Urteil vom 19. September 2017, Kommission/Irland, C-552/15, EU:C:2017:698, Rn. 80 und 81).

    Eine solche Verpflichtung stellt daher eine nach Art. 56 AEUV grundsätzlich verbotene Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl. entsprechend Urteil vom 19. September 2017, Kommission/Irland, C-552/15, EU:C:2017:698, Rn. 82).

    Speziell zur Kraftfahrzeugzulassungssteuer ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass ein Mitgliedstaat eine solche Steuer für ein Fahrzeug, das einer in diesem Staat wohnenden Person von einer Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat überlassen wird, dann erheben darf, wenn das Fahrzeug im Wesentlichen dauerhaft im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats genutzt werden soll oder tatsächlich so genutzt wird (Urteil vom 19. September 2017, Kommission/Irland, C-552/15, EU:C:2017:698, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sind die in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzungen hingegen nicht erfüllt, ist die Bindung des in einem anderen Mitgliedstaat registrierten Fahrzeugs an den fraglichen Mitgliedstaat schwächer, so dass eine andere Rechtfertigung für die Besteuerung erforderlich ist (Urteil vom 19. September 2017, Kommission/Irland, C-552/15, EU:C:2017:698, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Selbst wenn eine solche Rechtfertigung durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses bestünde, müsste die Steuer auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (Urteil vom 19. September 2017, Kommission/Irland, C-552/15, EU:C:2017:698, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass die Besteuerung von Fahrzeugen in die steuerliche Zuständigkeit des dänischen Staates fällt, vermag daher die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht zu rechtfertigen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. September 2017, Kommission/Irland, C-552/15, EU:C:2017:698, Rn. 87).

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die nationale Regelung, mit der die Einzelheiten der Berechnung einer solchen Steuer festgelegt werden, nur dann mit dem Unionsrecht, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, in Einklang steht, wenn die Dauer der Nutzung eines bei einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft geleasten Fahrzeugs im betreffenden Mitgliedstaat berücksichtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2017, Kommission/Irland, C-552/15, EU:C:2017:698, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-715/17

    Kommission/ Polen (Mécanisme temporaire de relocalisation de demandeurs de

    63 Vgl. Urteil vom 19. September 2017, Kommission/Irland (C-552/15, EU:C:2017:698, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    72 Vgl. Urteil vom 19. September 2017, Kommission/Irland (C-552/15, EU:C:2017:698, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    77 Vgl. Urteil vom 19. September 2017, Kommission/Irland (C-552/15, EU:C:2017:698, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    78 Vgl. Urteil vom 19. September 2017, Kommission/Irland (C-552/15, EU:C:2017:698, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    80 Vgl. Urteil vom 19. September 2017, Kommission/Irland (C-552/15, EU:C:2017:698, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    90 Vgl. Urteil vom 19. September 2017, Kommission/Irland (C-552/15, EU:C:2017:698, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-719/17

    Kommission/ Tschechische Republik (Mécanisme temporaire de relocalisation de

    63 Vgl. Urteil vom 19. September 2017, Kommission/Irland (C-552/15, EU:C:2017:698, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    72 Vgl. Urteil vom 19. September 2017, Kommission/Irland (C-552/15, EU:C:2017:698, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    77 Vgl. Urteil vom 19. September 2017, Kommission/Irland (C-552/15, EU:C:2017:698, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    78 Vgl. Urteil vom 19. September 2017, Kommission/Irland (C-552/15, EU:C:2017:698, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    80 Vgl. Urteil vom 19. September 2017, Kommission/Irland (C-552/15, EU:C:2017:698, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    90 Vgl. Urteil vom 19. September 2017, Kommission/Irland (C-552/15, EU:C:2017:698, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-718/17

    Kommission/ Ungarn (Mécanisme temporaire de relocalisation de demandeurs de

    63 Vgl. Urteil vom 19. September 2017, Kommission/Irland (C-552/15, EU:C:2017:698, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    72 Vgl. Urteil vom 19. September 2017, Kommission/Irland (C-552/15, EU:C:2017:698, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    77 Vgl. Urteil vom 19. September 2017, Kommission/Irland (C-552/15, EU:C:2017:698, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    78 Vgl. Urteil vom 19. September 2017, Kommission/Irland (C-552/15, EU:C:2017:698, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    80 Vgl. Urteil vom 19. September 2017, Kommission/Irland (C-552/15, EU:C:2017:698, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    90 Vgl. Urteil vom 19. September 2017, Kommission/Irland (C-552/15, EU:C:2017:698, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BVerwG, 29.05.2018 - 7 C 18.17

    Neue Runde im Rechtsstreit um das Kohlekraftwerk Moorburg

    Folglich müssen sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben, und die Anträge der Klageschrift müssen eindeutig formuliert sein, damit der Gerichtshof nicht ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht (EuGH, Urteil vom 19. September 2017- C-552/15 [ECLI:EU:C:2017:698], Kommission/Irland - Rn. 38).
  • EuGH, 16.02.2022 - C-157/21

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU, Euratom)

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung, auch wenn es ihnen freisteht, ihre Zuständigkeiten in allen ihnen vorbehaltenen Bereichen auszuüben, gleichwohl verpflichtet sind, hierbei das Unionsrecht einzuhalten, da sie sich über die Verpflichtungen, die ihnen aus diesem Recht erwachsen, nicht hinwegsetzen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 19. September 2017, Kommission/Irland [Zulassungssteuer], C-552/15, EU:C:2017:698, Rn. 71 und 86, vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.03.2022 - C-213/19

    Das Vereinigte Königreich hat dadurch gegen seine Verpflichtungen in Bezug auf

    Der ordnungsgemäße Ablauf dieses Verfahrens ist eine vom AEU-Vertrag vorgeschriebene wesentliche Garantie, nicht nur für den Schutz der Rechte des betreffenden Mitgliedstaats, sondern auch dafür, dass ein etwaiges streitiges Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat (Urteil vom 19. September 2017, Kommission/Irland [Zulassungssteuer], C-552/15, EU:C:2017:698, Rn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Rechtfertigung liefe zudem nicht nur dem in Art. 4 Abs. 2 EUV vorgesehenen Erfordernis zuwider, dass die Union die Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen zu wahren hat, sondern auch dem einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmenden Grundsatz, wonach es im Ermessen der Kommission liegt, zu beurteilen, ob ein Einschreiten gegen einen Mitgliedstaat zweckmäßig ist, die ihrer Ansicht nach verletzten Bestimmungen zu benennen und den Zeitpunkt für die Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens zu wählen, wobei die für diese Wahl maßgebenden Erwägungen keinen Einfluss auf die Zulässigkeit der Klage haben können (Urteil vom 19. September 2017, Kommission/Irland [Zulassungssteuer], C-552/15, EU:C:2017:698, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-549/18

    Rumänien und Irland werden verurteilt, an die Kommission einen Pauschalbetrag in

    Zum anderen gebieten es die Ziele des Vorverfahrens, nämlich dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit zu geben, seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und sich gegen die Rügen der Kommission wirksam zu verteidigen (Urteil vom 19. September 2017, Kommission/Irland, [Zulassungssteuer], C-552/15, EU:C:2017:698, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), der Kommission, den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist einzuräumen, um auf das Aufforderungsschreiben zu antworten und einer mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen oder gegebenenfalls ihre Verteidigung vorzubereiten.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-78/18

    Generalanwalt Sánchez-Bordona: Die von Ungarn für die Finanzierung von

  • EuGH, 25.02.2021 - C-658/19

    Spanien wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von 15 Millionen Euro und

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-121/21

    Generalanwalt Pikamäe ist der Auffassung: Polen hat dadurch gegen Unionsrecht

  • EuGH, 13.01.2021 - C-628/18

    Kommission/ Slowenien (MiFID II)

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation)

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2019 - C-482/18

    Google Ireland - Vorabentscheidungsersuchen - Grundfreiheiten -

  • EuGH, 02.02.2023 - C-676/21

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Taxe sur les véhicules)

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-549/18

    Kommission/ Rumänien (Lutte contre le blanchiment de capitaux) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-739/19

    An Bord Pleanála - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr

  • EuGH, 16.11.2023 - C-349/22

    Autoridade Tributária e Aduaneira (Taxe sur les véhicules d'occasion importés)

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-550/18

    Kommission/ Irland (Lutte contre le blanchiment de capitaux)

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-75/22

    Kommission/ Tschechische Republik (Qualifications professionnelles)

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