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   EuGH, 19.09.2018 - C-325/18 PPU, C-375/18 PPU   

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https://dejure.org/2018,28818
EuGH, 19.09.2018 - C-325/18 PPU, C-375/18 PPU (https://dejure.org/2018,28818)
EuGH, Entscheidung vom 19.09.2018 - C-325/18 PPU, C-375/18 PPU (https://dejure.org/2018,28818)
EuGH, Entscheidung vom 19. September 2018 - C-325/18 PPU, C-375/18 PPU (https://dejure.org/2018,28818)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    C.E. und N.E.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Internationale ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. September 2018. Hampshire County Council gegen C.E. und N.E. Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Irland). Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    C.E. und N.E.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Internationale ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    C.E. und N.E.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Internationale ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 56
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH - C-375/18 (anhängig)

    C.E. und N.E.

    Auszug aus EuGH, 19.09.2018 - C-325/18
    In den verbundenen Rechtssachen C-325/18 PPU und C-375/18 PPU.

    betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Court of Appeal (Berufungsgericht, Irland) mit Entscheidungen vom 17. Mai 2018 (C-325/18 PPU) und vom 7. Juni 2018 (C-375/18 PPU), beim Gerichtshof eingegangen am 17. Mai 2018 und am 7. Juni 2018, in den Verfahren.

    aufgrund der Anträge des vorlegenden Gerichts vom 17. Mai 2018 (C-325/18 PPU) und vom 7. Juni 2018 (C-375/18 PPU), beim Gerichtshof eingegangen am 17. Mai 2018 und am 7. Juni 2018, die Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs dem Eilverfahren zu unterwerfen,.

    Unter diesen Umständen hat der Court of Appeal (Berufungsgericht, Irland) in der Rechtssache C-375/18 beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. Juni 2018 sind die Rechtssachen C-325/18 und C-375/18 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Zum anderen macht das vorlegende Gericht geltend, dass dem Antrag auf Vorabentscheidung im Eilverfahren in der Rechtssache C-375/18 ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zugrunde liege, das seiner praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn das Eilvorabentscheidungsverfahren nicht eingeleitet würde.

  • EuGH, 26.04.2012 - C-92/12

    Health Service Executive

    Auszug aus EuGH, 19.09.2018 - C-325/18
    Der Begriff "elterliche Verantwortung" wird in Art. 2 Nr. 7 der Verordnung Nr. 2201/2003 weit in dem Sinne definiert, dass sie die gesamten Rechte und Pflichten umfasst, die einer natürlichen oder juristischen Person durch Entscheidung oder kraft Gesetzes oder durch eine rechtlich verbindliche Vereinbarung betreffend die Person oder das Vermögen eines Kindes übertragen werden (Urteile vom 27. November 2007, C, C-435/06, EU:C:2007:714, Rn. 49, und vom 26. April 2012, Health Service Executive, C-92/12 PPU, EU:C:2012:255, Rn. 59).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass, um zu verhindern, dass die aufschiebende Wirkung eines gegen eine Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung eingelegten Rechtsbehelfs die kurze Frist des Art. 31 der Verordnung Nr. 2201/2003 in Frage stellen kann, eine Entscheidung über die Unterbringung vollstreckbar wird, sobald sie vom Gericht des ersuchten Mitgliedstaats gemäß Art. 31 der Verordnung Nr. 2201/2003 für vollstreckbar erklärt worden ist (Urteil vom 26. April 2012, Health Service Executive, C-92/12 PPU, EU:C:2012:255, Rn. 125).

    Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass, damit die Verordnung nicht ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt wird, die Entscheidung des Gerichts des ersuchten Mitgliedstaats über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung besonders schnell erfolgen muss, und gegen eine solche Entscheidung des Gerichts des ersuchten Mitgliedstaats eingelegte Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben dürfen (Urteil vom 26. April 2012, Health Service Executive, C-92/12 PPU, EU:C:2012:255, Rn. 129).

  • EuGH, 15.07.2010 - C-256/09

    Purrucker - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie

    Auszug aus EuGH, 19.09.2018 - C-325/18
    20 der Verordnung Nr. 2201/2003 gestattet es den darin genannten Gerichten, einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen zu erlassen, sofern diese Gerichte nicht, was die elterliche Verantwortung anbelangt, nach einer der Vorschriften in Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung zuständig sind (Urteil vom 15. Juli 2010, Purrucker, C-256/09, EU:C:2010:437, Rn. 63).

    - sie müssen vorübergehender Art sein (Urteil vom 15. Juli 2010, Purrucker, C-256/09, EU:C:2010:437, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass eine Entscheidung, aus der sich nicht ergibt, dass sie von einem tatsächlich oder vermeintlich in der Hauptsache zuständigen Gericht erlassen wurde, nicht zwangsläufig unter Art. 20 der Verordnung Nr. 2201/2003 fällt, sondern nur dann, wenn sie dessen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt (Urteil vom 15. Juli 2010, Purrucker, C-256/09, EU:C:2010:437, Rn. 78).

  • EuGH, 27.04.2004 - C-159/02

    Turner

    Auszug aus EuGH, 19.09.2018 - C-325/18
    Das vorlegende Gericht möchte ferner wissen, ob eine solche Anordnung darauf hinausliefe, dem HCC zu verbieten, die zuständigen englischen Gerichte anzurufen, und damit einer Art "anti-suit injunction" gleichkäme, die durch die Urteile vom 27. April 2004, Turner (C-159/02, EU:C:2004:228), sowie vom 10. Februar 2009, Allianz und Generali Assicurazioni Generali (C-185/07, EU:C:2009:69), verboten ist.

    Ein solcher Eingriff in die Zuständigkeit eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats ist zudem mit dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens unvereinbar, der die Grundlage für die Schaffung eines für die Gerichte im Anwendungsbereich dieser Rechtsakte verbindlichen Zuständigkeitssystems darstellt (Urteile vom 27. April 2004, Turner, C-159/02, EU:C:2004:228, Rn. 24 und 25, vom 10. Februar 2009, Allianz und Generali Assicurazioni Generali, C-185/07, EU:C:2009:69, Rn. 29 und 30, sowie vom 13. Mai 2015, Gazprom, C-536/13, EU:C:2015:316, Rn. 33 und 34).

  • EuGH, 10.02.2009 - C-185/07

    EIN GERICHT EINES MITGLIEDSTAATS KANN ES EINER PERSON NICHT VERBIETEN, EINEN

    Auszug aus EuGH, 19.09.2018 - C-325/18
    Das vorlegende Gericht möchte ferner wissen, ob eine solche Anordnung darauf hinausliefe, dem HCC zu verbieten, die zuständigen englischen Gerichte anzurufen, und damit einer Art "anti-suit injunction" gleichkäme, die durch die Urteile vom 27. April 2004, Turner (C-159/02, EU:C:2004:228), sowie vom 10. Februar 2009, Allianz und Generali Assicurazioni Generali (C-185/07, EU:C:2009:69), verboten ist.

    Ein solcher Eingriff in die Zuständigkeit eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats ist zudem mit dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens unvereinbar, der die Grundlage für die Schaffung eines für die Gerichte im Anwendungsbereich dieser Rechtsakte verbindlichen Zuständigkeitssystems darstellt (Urteile vom 27. April 2004, Turner, C-159/02, EU:C:2004:228, Rn. 24 und 25, vom 10. Februar 2009, Allianz und Generali Assicurazioni Generali, C-185/07, EU:C:2009:69, Rn. 29 und 30, sowie vom 13. Mai 2015, Gazprom, C-536/13, EU:C:2015:316, Rn. 33 und 34).

  • EuGH, 11.07.2008 - C-195/08

    DAS ERSTE EILVORLAGEVERFAHREN GIBT DEM GERICHTSHOF ANLASS ZUR PRÄZISIERUNG DER

    Auszug aus EuGH, 19.09.2018 - C-325/18
    Erstens ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 2201/2003 zwar, wie aus ihren Erwägungsgründen hervorgeht, die Schaffung eines Rechtsraums auf der Grundlage des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen durch Festlegung von Vorschriften für die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über die elterliche Verantwortung bezweckt, während das Übereinkommen von 1980 nach seinem Art. 1 Buchst. a zum Ziel hat, die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen, ein enger Zusammenhang zwischen diesen beiden Instrumenten besteht, die im Wesentlichen den gemeinsamen Zweck haben, darauf hinzuwirken, dass von Kindesentführungen zwischen Staaten Abstand genommen wird und dass, wenn es zu einer Entführung kommt, die sofortige Rückgabe des Kindes in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts erwirkt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2008, Rinau, C-195/08 PPU, EU:C:2008:406, Rn. 48 und 52).

    Diese Auslegung wird durch Art. 60 der Verordnung Nr. 2201/2003 bestätigt, aus dem hervorgeht, dass diese Verordnung Vorrang vor dem Haager Übereinkommen von 1980 hat (Urteil vom 11. Juli 2008, Rinau, C-195/08 PPU, EU:C:2008:406, Rn. 54).

  • EuGH, 16.02.2006 - C-3/05

    Verdoliva - Brüsseler Übereinkommen - Entscheidung über die Zulassung der

    Auszug aus EuGH, 19.09.2018 - C-325/18
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis der Zustellung der Exequaturentscheidung zum einen dem Schutz der Rechte des Vollstreckungsschuldners dient und zum anderen eine Beweisfunktion hat, indem es die exakte Berechnung der in Art. 33 der Verordnung Nr. 2201/2003 vorgesehenen zwingenden Rechtsbehelfsfrist ermöglicht (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Februar 2006, Verdoliva, C-3/05, EU:C:2006:113, Rn. 34).
  • EuGH, 14.12.2006 - C-283/05

    ASML - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von

    Auszug aus EuGH, 19.09.2018 - C-325/18
    Es kann somit nur dann davon ausgegangen werden, dass die betroffene Partei im Sinne von Art. 33 der Verordnung Nr. 2201/2003 die Möglichkeit hatte, gegen eine Exequaturentscheidung einen Rechtsbehelf einzulegen, wenn sie Kenntnis vom Inhalt dieser Entscheidung erlangt hatte, was voraussetzt, dass sie ihr zugestellt worden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Dezember 2006, ASML, C-283/05, EU:C:2006:787, Rn. 40).
  • EuGH, 27.11.2007 - C-435/06

    C - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit, Anerkennung und

    Auszug aus EuGH, 19.09.2018 - C-325/18
    Der Begriff "elterliche Verantwortung" wird in Art. 2 Nr. 7 der Verordnung Nr. 2201/2003 weit in dem Sinne definiert, dass sie die gesamten Rechte und Pflichten umfasst, die einer natürlichen oder juristischen Person durch Entscheidung oder kraft Gesetzes oder durch eine rechtlich verbindliche Vereinbarung betreffend die Person oder das Vermögen eines Kindes übertragen werden (Urteile vom 27. November 2007, C, C-435/06, EU:C:2007:714, Rn. 49, und vom 26. April 2012, Health Service Executive, C-92/12 PPU, EU:C:2012:255, Rn. 59).
  • EuGH, 13.05.2015 - C-536/13

    Gazprom - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus EuGH, 19.09.2018 - C-325/18
    Ein solcher Eingriff in die Zuständigkeit eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats ist zudem mit dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens unvereinbar, der die Grundlage für die Schaffung eines für die Gerichte im Anwendungsbereich dieser Rechtsakte verbindlichen Zuständigkeitssystems darstellt (Urteile vom 27. April 2004, Turner, C-159/02, EU:C:2004:228, Rn. 24 und 25, vom 10. Februar 2009, Allianz und Generali Assicurazioni Generali, C-185/07, EU:C:2009:69, Rn. 29 und 30, sowie vom 13. Mai 2015, Gazprom, C-536/13, EU:C:2015:316, Rn. 33 und 34).
  • EuGH, 21.10.2015 - C-215/15

    Gogova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 07.07.2016 - C-70/15

    Lebek - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-590/21

    Charles Taylor Adjusting

    28 Vgl. hierzu die Formulierung "eine Art von [A]nti-[S]uit [I]njunction " in Rn. 89 des Urteils vom 19. September 2018, C.E. und N.E. (C-325/18 PPU und C-375/18 PPU, EU:C:2018:739).

    Vgl. auch die jüngste Entscheidung, allerdings im Bereich der elterlichen Verantwortung: Urteil vom 19. September 2018, C.E. und N.E. (C-325/18 PPU und C-375/18 PPU, EU:C:2018:739, Rn. 90).

    35 Für einen Überblick über den Grundsatz und sein weites Verständnis vgl. Urteil vom 19. September 2018, C.E. und N.E. (C-325/18 PPU und C-375/18 PPU, EU:C:2018:739, Rn. 90 und 91).

  • EuGH, 02.08.2021 - C-262/21

    A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Während diese Verordnung nach ihrer Präambel zur Schaffung eines auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen durch Festlegung von Vorschriften für die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über die elterliche Verantwortung beruhenden Rechtsraums dient, soll das Haager Übereinkommen nämlich nach seinem Art. 1 Buchst. a die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherstellen; zwischen diesen beiden Instrumenten, die im Wesentlichen den gemeinsamen Zweck haben, von Kindesentführungen über Staatsgrenzen hinweg abzuschrecken und, wenn es zu einer Entführung kommt, die sofortige Rückgabe des Kindes in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts zu erreichen, besteht ein enger Zusammenhang (Urteil vom 19. September 2018, C.E. und N.E., C-325/18 PPU und C-375/18 PPU, EU:C:2018:739, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-35/23

    Greislzel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 -

    Mehr von Interesse für die vorliegende Rechtssache sind die Urteile vom 22. Dezember 2010, Mercredi (C-497/10 PPU, EU:C:2010:829), vom 8. Juni 2017, OL (C-111/17 PPU, EU:C:2017:436, im Folgenden: Urteil OL), und vom 19. September 2018, C. E. und N. E. (C-325/18 PPU und C-375/18 PPU, EU:C:2018:739).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-133/18

    Sea Chefs Cruise Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    19 Vgl. entsprechend Urteil vom 19. September 2018, C.E. und N.E. (C-325/18 PPU und C-375/18 PPU, EU:C:2018:739, Rn. 82).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2021 - C-262/21

    A

    6 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. November 2007, C (C-435/06, EU:C:2007:714, Rn. 46 bis 51), vom 21. Oktober 2015, Gogova (C-215/15, EU:C:2015:710, Rn. 26), und vom 19. September 2018, C.E. und N.E. (C-325/18 PPU und C-375/18 PPU, EU:C:2018:739, Rn. 55).
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