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   EuGH, 19.09.2018 - C-41/17   

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https://dejure.org/2018,28822
EuGH, 19.09.2018 - C-41/17 (https://dejure.org/2018,28822)
EuGH, Entscheidung vom 19.09.2018 - C-41/17 (https://dejure.org/2018,28822)
EuGH, Entscheidung vom 19. September 2018 - C-41/17 (https://dejure.org/2018,28822)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    González Castro

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/85/EWG - Art. 4, 5 und 7 - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Stillende Arbeitnehmerin - Nachtarbeit - Schichtarbeit, die teilweise in der Nachtzeit verrichtet wird - Risikobeurteilung des ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/85/EWG - Art. 4, 5 und 7 - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Stillende Arbeitnehmerin - Nachtarbeit - Schichtarbeit, die teilweise in der Nachtzeit verrichtet wird - Risikobeurteilung des Arbeitsplatzes ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/85/EWG - Art. 4 , 5 und 7 - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Stillende Arbeitnehmerin - Nachtarbeit - Schichtarbeit, die teilweise in der Nachtzeit verrichtet wird - Risikobeurteilung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    SOPO - Schwangere Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillende Arbeitnehmerinnen, die Schichtarbeit verrichten, die zum Teil in den Nachtstunden stattfindet, sind als Nachtarbeit leistend anzusehen und fallen unter den besonderen Schutz gegen die Risiken, die diese ...

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    González Castro

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/85/EWG - Art. 4, 5 und 7 - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Stillende Arbeitnehmerin - Nachtarbeit - Schichtarbeit, die teilweise in der Nachtzeit verrichtet wird - Risikobeurteilung des Arbeitsplatzes - ...

  • IWW (Kurzinformation)

    Schichtarbeit zu Nachtzeiten - Schutz für Schwangere, Wöchnerinnen und stillende Arbeitnehmerinnen verschärft

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schwangere Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillende Arbeitnehmerinnen - Nachtarbeitsverbot

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    EuGH gewährt stillenden, Nachtarbeit verrichtenden Arbeitnehmerinnen besonderen Schutz

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schutz für Schwangere bei Nachtarbeit

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Keine Nachtarbeitspflicht für stillende Mütter

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 19.09.2018)

    Nachtarbeit für Stillende tabu

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schichtarbeit zu Nachtzeiten: Mütter sind als Nachtarbeit leistend anzusehen und genießen besonderen Schutz - EU-Richtlinie soll Schutz für schwangere Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillende Arbeitnehmerinnen verstärken

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    González Castro

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/85/EWG - Art. 4, 5 und 7 - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Stillende Arbeitnehmerin - Nachtarbeit - Schichtarbeit, die teilweise in der Nachtzeit verrichtet wird - Risikobeurteilung des Arbeitsplatzes - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2018, 1391
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 19.10.2017 - C-531/15

    Otero Ramos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/85/EWG - Art. 4 Abs.

    Auszug aus EuGH, 19.09.2018 - C-41/17
    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren und in diesem Zusammenhang alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 19. Oktober 2017, 0tero Ramos, C-531/15, EU:C:2017:789, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn das vorlegende Gericht seine zweite, seine dritte und seine vierte Frage formal auf die Auslegung von Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54 und Art. 5 der Richtlinie 92/85 beschränkt hat, hat der Gerichtshof insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2017, 0tero Ramos, C-531/15, EU:C:2017:789, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54 in einer Situation anwendbar ist, in der eine stillende Arbeitnehmerin bei einem nationalen Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle des betroffenen Mitgliedstaats die Risikobeurteilung ihres Arbeitsplatzes anficht, da diese nicht gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/85 durchgeführt worden sei (Urteil vom 19. Oktober 2017, 0tero Ramos, C-531/15, EU:C:2017:789, Rn. 65).

    Der Umstand, dass das Risiko, das der Arbeitsplatz einer stillenden Arbeitnehmerin beinhaltet, nicht gemäß den Anforderungen von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/85 beurteilt wurde, ist als eine ungünstigere Behandlung einer Frau im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaub im Sinne dieser Richtlinie anzusehen und stellt eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/54 dar (Urteil vom 19. Oktober 2017, 0tero Ramos, C-531/15, EU:C:2017:789, Rn. 62 und 63).

    Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass die Risikobeurteilung des Arbeitsplatzes einer stillenden Arbeitnehmerin den Anforderungen von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/85 nur genügt, wenn sie eine spezifische Prüfung unter Berücksichtigung der individuellen Situation der betreffenden Arbeitnehmerin umfasst, um festzustellen, ob ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit dieser Arbeitnehmerin oder die Gesundheit oder Sicherheit ihres Kindes besteht (Urteil vom 19. Oktober 2017, 0tero Ramos, C-531/15, EU:C:2017:789, Rn. 51).

    Aus den Leitlinien ergibt sich zudem, dass die Risikobeurteilung des Arbeitsplatzes einer stillenden Arbeitnehmerin eine spezifische Prüfung unter Berücksichtigung der individuellen Situation der betreffenden Arbeitnehmerin umfassen muss (Urteil vom 19. Oktober 2017, 0tero Ramos, C-531/15, EU:C:2017:789, Rn. 46 und 51).

    Erst in einer späteren Phase, in der eine Entscheidung über diese Risikobeurteilung von der betroffenen Arbeitnehmerin bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle angefochten wird, finden diese Beweisregelungen Anwendung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2017, 0tero Ramos, C-531/15, EU:C:2017:789, Rn. 67).

    Somit obliegt es nach Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54 der Arbeitnehmerin, die sich durch die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle Tatsachen oder Beweise vorzubringen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen (Urteil vom 19. Oktober 2017, 0tero Ramos, C-531/15, EU:C:2017:789, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Andernfalls wäre sowohl den Art. 4 und 7 der Richtlinie 92/85 als auch den in Art. 19 der Richtlinie 2006/54 vorgesehenen Beweisregeln jede praktische Wirksamkeit genommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2017, 0tero Ramos, C-531/15, EU:C:2017:789, Rn. 74).

  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

    Auszug aus EuGH, 19.09.2018 - C-41/17
    Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.04.2021 - C-815/19

    Das Unionsrecht untersagt den Zusatz der Alge Lithothamnium calcareum bei der

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 19. September 2018, González Castro, C-41/17, EU:C:2018:736, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.09.2022 - C-58/21

    Rechtsanwaltskammer Wien - Vorlage zur Vorabentscheidung - Koordinierung der

    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren und in diesem Zusammenhang alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (vgl. u. a. Urteile vom 19. Oktober 2017, 0tero Ramos, C-531/15, EU:C:2017:789, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. September 2018, González Castro, C-41/17, EU:C:2018:736, Rn. 54).

    Auch wenn das vorlegende Gericht seine erste Frage formal auf ein Ersuchen um Auslegung von Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 883/2004 beschränkt hat, obwohl aufgrund der oben in Rn. 38 vorgenommenen Klarstellung, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft als "Mitgliedstaat" anzusehen ist, die Vorlagefrage die Auslegung von Art. 13 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung hätte betreffen müssen, hat der Gerichtshof daher aus dem gesamten von diesem Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung des Vorabentscheidungsersuchens, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. u. a. Urteile vom 19. Oktober 2017, 0tero Ramos, C-531/15, EU:C:2017:789, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. September 2018, González Castro, C-41/17, EU:C:2018:736, Rn. 55).

  • EuGH, 08.05.2019 - C-631/17

    Inspecteur van de Belastingdienst - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale

    Hinsichtlich der Frage, ob Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 883/2004 auf eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Anwendung findet, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden, und ihr Zusammenhang zu berücksichtigen sind (Urteile vom 15. Oktober 2014, Hostická u. a., C-561/13, EU:C:2014:2287, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. September 2018, González Castro, C-41/17, EU:C:2018:736, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift ebenfalls relevante Anhaltspunkte für deren Auslegung liefern kann (Urteil vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2018 - C-443/17

    Abraxis Bioscience - Vorlage zur Vorabentscheidung - Arzneimittel - Ergänzendes

    Vgl. u. a. Urteil vom 19. September 2018, González Castro (C-41/17, EU:C:2018:736, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.10.2019 - C-490/18

    Agrárminiszter - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik -

    Der Gerichtshof kann die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umformulieren und in diesem Zusammenhang alle unionsrechtlichen Auslegungshinweise geben, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2009, Plantanol, C-201/08, EU:C:2009:539, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. September 2018, González Castro, C-41/17, EU:C:2018:736, Rn. 54).
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