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   EuGH, 19.09.2018 - C-438/16 P   

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https://dejure.org/2018,28823
EuGH, 19.09.2018 - C-438/16 P (https://dejure.org/2018,28823)
EuGH, Entscheidung vom 19.09.2018 - C-438/16 P (https://dejure.org/2018,28823)
EuGH, Entscheidung vom 19. September 2018 - C-438/16 P (https://dejure.org/2018,28823)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Frankreich und IFP Énergies nouvelles

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung - Unbeschränkte staatliche Garantie, die dem Institut Français du Pétrole (IFP) durch die Verleihung des Status eines "Établissement public à caractère industriel et commercial" ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 19. September 2018. Europäische Kommission gegen Französische Republik und IFP Énergies nouvelles. Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung - Unbeschränkte staatliche Garantie, die dem ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Der Gerichtshof entscheidet, dass das Gericht der EU erneut prüfen muss, ob die Kommission die unbeschränkte Garantie, die der französische Staat dem Institut Français du Pétrole implizit gewährt hat, zu Recht als staatliche Beihilfe eingestuft hat

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kommission/ Frankreich und IFP Énergies nouvelles

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung - Unbeschränkte staatliche Garantie, die dem Institut Français du Pétrole (IFP) durch die Verleihung des Status eines "Établissement public à caractère industriel et commercial" ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission/ Frankreich und IFP Énergies nouvelles

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung - Unbeschränkte staatliche Garantie, die dem Institut Français du Pétrole (IFP) durch die Verleihung des Status eines "Établissement public à caractère industriel et commercial" ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 03.04.2014 - C-559/12

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die implizite unbeschränkte Bürgschaft des

    Auszug aus EuGH, 19.09.2018 - C-438/16
    Am 3. April 2014 verkündete der Gerichtshof das Urteil Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217).

    Sodann hat das Gericht in den Rn. 133 bis 181 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Kommission zur Tragweite und Geltung der vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellten Vermutung eines Vorteils zurückgewiesen.

    In den Rn. 139 und 140 des Urteils hat es darauf hingewiesen, dass die im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung auf zwei Prämissen beruhe, die vom Gerichtshof für plausibel gehalten worden seien, nämlich dass die Garantie einen positiven Einfluss auf die Beurteilung des Ausfallrisikos des Begünstigten durch die Gläubiger habe und dass die Kreditkosten sänken.

    Das Gericht hat daher in Rn. 142 seines Urteils festgestellt, dass sich die Kommission zum Nachweis des Bestehens eines Vorteils in den Beziehungen des IFPEN zu seinen Lieferanten und Kunden nicht auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung stützen könne.

    Was schließlich die Beziehungen des IFPEN zu den Kredit- und Finanzinstituten angeht, hat das Gericht in Rn. 187 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass sich die Kommission grundsätzlich auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung stützen könne.

    Vor diesem Hintergrund hat das Gericht in Rn. 188 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die einfache - d. h. widerlegliche - Vermutung im Sinne des Urteils vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), dass die mit dem Status als EPIC implizit einhergehende unbeschränkte staatliche Bürgschaft für das begünstigte Unternehmen eine Verbesserung seiner finanziellen Position zur Folge hat, im vorliegenden Fall widerlegt sei.

    Vielmehr hat es lediglich ausgeführt, dass, da die Kommission selbst das Fehlen tatsächlicher Auswirkungen in diesem Zeitraum festgestellt habe, die im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte einfache Vermutung widerlegt sei.

    Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, der sich im Wesentlichen gegen die Rn. 134 bis 137 und 188 bis 193 des angefochtenen Urteils richtet, wirft die Kommission dem Gericht zum einen vor, einen Rechtsfehler bei der Bestimmung der Tragweite der vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellten Vermutung des Bestehens eines Vorteils begangen zu haben, und zum anderen rechtsirrig entschieden zu haben, dass diese Vermutung im vorliegenden Fall hinsichtlich der Beziehungen des IFPEN zu den Kredit- und Finanzinstituten widerlegt worden sei.

    Das IFPEN macht geltend, das Gericht habe zutreffend entschieden, dass sich die Kommission im vorliegenden Fall nicht auf die sich aus dem Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), ergebende Vermutung berufen könne.

    Insbesondere folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Grundsätzen der Beweiserhebung auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen, dass die Kommission das Verfahren zur Prüfung der fraglichen Maßnahmen sorgfältig und unvoreingenommen zu führen hat, damit sie bei Erlass einer endgültigen Entscheidung, in der das Vorliegen und gegebenenfalls die Unvereinbarkeit oder Rechtswidrigkeit der Beihilfe festgestellt wird, über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 63).

    Allerdings ergibt sich aus dem Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 98 und 99), dass sich die Kommission im Rahmen dieser Prüfung auf die einfache Vermutung berufen kann, dass eine implizite unbeschränkte Staatsbürgschaft für ein Unternehmen, das nicht den gewöhnlichen Sanierungs- und Abwicklungsverfahren unterliegt, eine Verbesserung seiner finanziellen Position durch eine Verminderung der in der Regel von ihm zu tragenden Belastungen zur Folge hat.

    Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob dem Gericht, wie die Kommission vorträgt, Rechtsfehler unterlaufen sind, als es die Tragweite der vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellten einfachen Vermutung des Bestehens eines Vorteils bestimmte und sodann feststellte, dass diese Vermutung im vorliegenden Fall widerlegt sei.

    Die im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung beruhe auf zwei Prämissen, die vom Gerichtshof für plausibel gehalten worden seien, nämlich zum einen, dass das Vorliegen einer Garantie der staatlichen Behörden eines Mitgliedstaats einen positiven Einfluss auf die Beurteilung des Ausfallrisikos des Begünstigten der Garantie durch die Gläubiger habe, und zum anderen, dass sich dieser positive Einfluss in der Senkung der Kreditkosten niederschlage.

    Wie der Generalanwalt in Nr. 123 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, durfte sich die Kommission nämlich allein aufgrund des Umstands, dass dem IFPEN eine staatliche Garantie zugutekommt, auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vorteilsvermutung berufen, da diese auf der Erwägung beruht, dass ein EPIC dank der mit seinem Status einhergehenden Garantie günstigere finanzielle Konditionen erlangt oder erlangen könnte, als sie auf den Finanzmärkten üblich sind.

    Um sich auf diese Vermutung zu berufen, musste die Kommission also nicht die tatsächlichen Auswirkungen der in Rede stehenden Garantie nachweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 99).

    Demzufolge hat das Gericht in den Rn. 134 bis 137 des angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden, dass eine Berufung auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung nur dann möglich sei, wenn es für den Begünstigten der Garantie tatsächliche Auswirkungen gebe, und sodann in den Rn. 188 bis 190 dieses Urteils zu Unrecht festgestellt, dass diese Vermutung hinsichtlich der Beziehungen des IFPEN zu den Kredit- und Finanzinstituten widerlegt sei.

    Diese Schlussfolgerung des Gerichts beruhe zum einen auf einer falschen Auslegung des Urteils vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), und der Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften, zum anderen auf dem angeblichen Fehlen eines plausiblen Einflusses der Garantie auf die Beziehungen des IFPEN zu seinen Lieferanten und Kunden.

    Erstens trägt die Kommission zur Auslegung des Urteils vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), vor, aus diesem Urteil folge keineswegs, dass die Vermutung des Bestehens eines Vorteils nicht für die Beziehungen eines EPIC zu seinen Lieferanten und Kunden gelte.

    Dass das Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), und die Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften hinsichtlich der Prüfung der Vermutung des Bestehens eines Vorteils nur auf Kredite Bezug nähmen, die von Kredit- und Finanzinstituten gewährt würden, schließe zudem nicht aus, dass diese Vermutung auch für die Beziehungen eines EPIC zu seinen kommerziellen Gläubigern gelten könne, da der Gerichtshof in diesem Urteil insoweit lediglich ein Beispiel angeführt habe.

    Insoweit sei zwar einzuräumen, dass eine Preissenkung von vielen Faktoren - nicht nur vom Vorliegen einer mit dem Status als EPIC einhergehenden Garantie - abhängen könne; dies bedeute aber nicht, dass die im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung des Bestehens eines Vorteils nicht für die Beziehung eines EPIC zu seinen Lieferanten gelte.

    Das IFPEN führt aus, das Gericht habe in Rn. 129 des angefochtenen Urteils zu Recht den Schluss gezogen, dass die Kommission die tatsächlichen Auswirkungen der Garantie prüfen müsse, um das Bestehen eines Vorteils für das IFPEN nachzuweisen, da die Gewährung der mit dem Status als EPIC einhergehenden Garantie eine Einzelbeihilfe darstelle und die im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung im vorliegenden Fall nicht gelte.

    Die im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung beruhe nicht auf einer Annahme bezüglich der Beziehungen des EPIC zu seinen Lieferanten und Kunden, so dass sich die Kommission insoweit nicht auf sie berufen könne.

    Mit diesem Rechtsmittelgrund macht die Kommission nämlich geltend, das Gericht habe in den Rn. 134 bis 160 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft entschieden, dass sie sich nicht auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung des Bestehens eines Vorteils berufen könne, um darzutun, dass das IFPEN in den Beziehungen zu seinen Lieferanten und Kunden einen Vorteil aus der staatlichen Garantie ziehe.

    Zunächst lässt sich, anders als vom Gericht in Rn. 147 des angefochtenen Urteils angenommen, keine nützliche Erkenntnis daraus gewinnen, dass die Kommission im Beschluss "La Poste" - der in der Rechtssache angefochten wurde, in der das Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), erging - den Nachweis eines Vorteils für das EPIC allein dadurch geführt hat, dass sie dessen Beziehungen zu Kredit- und Finanzinstituten untersuchte, ohne seine Beziehungen zu Lieferanten und Kunden zu prüfen.

    Sodann ist, was die Schlüsse angeht, die das Gericht in Rn. 152 des angefochtenen Urteils daraus gezogen hat, dass der Gerichtshof in Rn. 96 des Urteils vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), auf das Urteil vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV (C-275/10, EU:C:2011:814), verwiesen hat, darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im letztgenannten Urteil im Wesentlichen entschieden hat, dass die nationalen Gerichte befugt sind, auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 3 AEUV eine staatliche Bürgschaft für nichtig zu erklären, wenn sie von einer staatlichen Stelle zur Deckung eines Darlehens eines Finanzunternehmens an ein Unternehmen, dem diese Finanzmittel unter normalen Marktbedingungen nicht zugänglich gewesen wären, übernommen wurde und durch diese Bürgschaft eine rechtswidrige Beihilfe durchgeführt wurde.

    Der Verweis auf dieses Urteil liefert daher, anders als vom Gericht in Rn. 152 des angefochtenen Urteils angenommen, keinen nützlichen Hinweis auf die Tragweite der vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellten einfachen Vermutung.

    Ebenso wenig durfte das Gericht in Rn. 156 des angefochtenen Urteils aus dem Umstand, dass der Gerichtshof in Rn. 97 des Urteils vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), auf die Nrn. 1.2, 2.1 und 2.2 der Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften verwiesen hat, Schlüsse zur Tragweite der Vermutung ziehen.

    Der Verweis des Gerichtshofs auf die genannten Nummern der Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften war jedoch durch die Umstände der dem Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), zugrunde liegenden Rechtssache begründet, in der es allein um den Vorteil ging, den das betreffende EPIC in seinen Beziehungen zu Kredit- und Finanzinstituten aus der mit seinem Status einhergehenden Garantie ziehen konnte.

    Schließlich ist festzustellen, dass das Argument, das das Gericht in Rn. 159 des angefochtenen Urteils aus den Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), insbesondere in dessen Rn. 104, herleiten wollte, zumindest der Klarheit entbehrt.

    Demnach hat das Gericht in Rn. 160 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft entschieden, dass die vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung des Bestehens eines Vorteils nur für Rechtsverhältnisse gelte, die mit einer Finanzierung, einem Darlehen oder ganz allgemein einem Kredit des Gläubigers eines EPIC zu tun haben, insbesondere für das Verhältnis zwischen dem EPIC und den Kredit- und Finanzinstituten.

    Wie oben in Rn. 116 festgestellt, beruht die im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung nämlich auf der Annahme, dass das betreffende EPIC dank der mit seinem Status einhergehenden Garantie günstigere finanzielle Konditionen erlangt oder erlangen könnte, als sie auf den Finanzmärkten üblich sind.

  • EuG, 26.05.2016 - T-479/11

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, die implizite unbeschränkte

    Auszug aus EuGH, 19.09.2018 - C-438/16
    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Mai 2016, Frankreich und IFP Énergies nouvelles/Kommission (T-479/11 und T-157/12, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:320), soweit das Gericht damit Art. 1 Abs. 3 bis 5 sowie die Art. 2 bis 12 des Beschlusses 2012/26/EU der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des "Institut Français du Pétrole" (ABl. 2012, L 14, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt hat.

    Mit am 9. September 2011 (Rechtssache T-479/11) bzw. am 5. April 2012 (Rechtssache T-157/12) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften erhoben die Französische Republik und das IFPEN jeweils Klage gegen den streitigen Beschluss.

    Mit Beschluss vom 2. Dezember 2013 setzte das Gericht das Verfahren in den Rechtssachen T-479/11 und T-157/12 bis zur Verkündung des die Rechtmäßigkeit des Beschlusses "La Poste" betreffenden Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-559/12 P aus.

    Mit Beschluss vom 8. September 2015 verband das Gericht die Rechtssachen T-479/11 und T-157/12 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Mai 2016, Frankreich und IFP Énergies nouvelles/Kommission (T - 479/11 und T - 157/12, EU:T:2016:320), wird aufgehoben, soweit das Gericht damit Art. 1 Abs. 3 bis 5 sowie die Art. 2 bis 12 des Beschlusses 2012/26/EU der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des "Institut Français du Pétrole" für nichtig erklärt hat.

  • EuG, 23.11.2012 - T-157/12

    IFP Énergies nouvelles / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.09.2018 - C-438/16
    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Mai 2016, Frankreich und IFP Énergies nouvelles/Kommission (T-479/11 und T-157/12, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:320), soweit das Gericht damit Art. 1 Abs. 3 bis 5 sowie die Art. 2 bis 12 des Beschlusses 2012/26/EU der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des "Institut Français du Pétrole" (ABl. 2012, L 14, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt hat.

    Mit am 9. September 2011 (Rechtssache T-479/11) bzw. am 5. April 2012 (Rechtssache T-157/12) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften erhoben die Französische Republik und das IFPEN jeweils Klage gegen den streitigen Beschluss.

    Mit Beschluss vom 2. Dezember 2013 setzte das Gericht das Verfahren in den Rechtssachen T-479/11 und T-157/12 bis zur Verkündung des die Rechtmäßigkeit des Beschlusses "La Poste" betreffenden Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-559/12 P aus.

    Mit Beschluss vom 8. September 2015 verband das Gericht die Rechtssachen T-479/11 und T-157/12 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung.

  • EuGH, 08.12.2011 - C-275/10

    Residex Capital IV - Art. 88 Abs. 3 EG - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die

    Auszug aus EuGH, 19.09.2018 - C-438/16
    Sodann ist, was die Schlüsse angeht, die das Gericht in Rn. 152 des angefochtenen Urteils daraus gezogen hat, dass der Gerichtshof in Rn. 96 des Urteils vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), auf das Urteil vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV (C-275/10, EU:C:2011:814), verwiesen hat, darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im letztgenannten Urteil im Wesentlichen entschieden hat, dass die nationalen Gerichte befugt sind, auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 3 AEUV eine staatliche Bürgschaft für nichtig zu erklären, wenn sie von einer staatlichen Stelle zur Deckung eines Darlehens eines Finanzunternehmens an ein Unternehmen, dem diese Finanzmittel unter normalen Marktbedingungen nicht zugänglich gewesen wären, übernommen wurde und durch diese Bürgschaft eine rechtswidrige Beihilfe durchgeführt wurde.

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV (C-275/10, EU:C:2011:814), erging, wurde die Einstufung der von der staatlichen Stelle übernommenen Bürgschaft als "staatliche Beihilfe" zugunsten des Darlehensnehmers vor dem Gerichtshof nicht erörtert, da feststand, dass sich der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme bereits in Schwierigkeiten befand, so dass er ohne eine solche Bürgschaft nicht in der Lage gewesen wäre, eine Finanzierung auf dem Kapitalmarkt zu erlangen.

  • EuGH, 15.10.2009 - C-35/08

    Busley und Cibrian Fernandez - Freier Kapitalverkehr - Immobilien -

    Auszug aus EuGH, 19.09.2018 - C-438/16
    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Mai 2016, Frankreich und IFP Énergies nouvelles/Kommission (T-479/11 und T-157/12, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:320), soweit das Gericht damit Art. 1 Abs. 3 bis 5 sowie die Art. 2 bis 12 des Beschlusses 2012/26/EU der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des "Institut Français du Pétrole" (ABl. 2012, L 14, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt hat.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Mai 2016, Frankreich und IFP Énergies nouvelles/Kommission (T - 479/11 und T - 157/12, EU:T:2016:320), wird aufgehoben, soweit das Gericht damit Art. 1 Abs. 3 bis 5 sowie die Art. 2 bis 12 des Beschlusses 2012/26/EU der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des "Institut Français du Pétrole" für nichtig erklärt hat.

  • EuGH, 02.09.2010 - C-399/08

    Kommission / Deutsche Post - Rechtsmittel - Art. 87 EG - Von den Mitgliedstaaten

    Auszug aus EuGH, 19.09.2018 - C-438/16
    Was speziell die dritte dieser Voraussetzungen angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte, als staatliche Beihilfen gelten (Urteile vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, EU:C:2010:481, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen

    Auszug aus EuGH, 19.09.2018 - C-438/16
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den staatlichen Beihilfen kann sich die Kommission im Fall einer Beihilferegelung darauf beschränken, deren allgemeine Merkmale zu untersuchen, ohne dass sie verpflichtet wäre, jeden einzelnen Anwendungsfall zu prüfen, um festzustellen, ob diese Regelung Elemente einer Beihilfe enthält (Urteile vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 130, sowie vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 122).
  • EuGH, 15.11.2011 - C-106/09

    Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der

    Auszug aus EuGH, 19.09.2018 - C-438/16
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den staatlichen Beihilfen kann sich die Kommission im Fall einer Beihilferegelung darauf beschränken, deren allgemeine Merkmale zu untersuchen, ohne dass sie verpflichtet wäre, jeden einzelnen Anwendungsfall zu prüfen, um festzustellen, ob diese Regelung Elemente einer Beihilfe enthält (Urteile vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 130, sowie vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 122).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-20/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen,

    Auszug aus EuGH, 19.09.2018 - C-438/16
    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea, C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 13).
  • EuGH, 18.05.2017 - C-150/16

    Fondul Proprietatea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 19.09.2018 - C-438/16
    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea, C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 13).
  • EuGH, 27.06.2017 - C-74/16

    Die Steuerbefreiungen, in deren Genuss die katholische Kirche in Spanien kommt,

  • EuGH, 24.04.2008 - C-55/07

    Michaeler und Subito - Richtlinie 97/81/EG - Gleichbehandlung von Teilzeit- und

  • EuGH, 04.03.2021 - C-362/19

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem der Beschluss der

    Insbesondere hat die Kommission das Verfahren zur Prüfung der fraglichen Maßnahmen sorgfältig und unvoreingenommen zu führen, damit sie bei Erlass einer endgültigen Entscheidung, in der das Vorliegen und gegebenenfalls die Unvereinbarkeit oder Rechtswidrigkeit der Beihilfe festgestellt wird, über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2018, Kommission/Frankreich und IFP Énergies nouvelles, C-438/16 P, EU:C:2018:737, Rn. 110 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2020 - C-362/19

    Kommission/ Fútbol Club Barcelona - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    38 Urteil vom 19. September 2018, Kommission/Frankreich und IFP Énergies nouvelles (C-438/16 P, EU:C:2018:737, Rn. 110).

    39 Vgl. Urteile vom 2. September 2010, Kommission/Scott (C-290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 90), vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 63), und vom 19. September 2018, Kommission/Frankreich und IFP Énergies nouvelles (C-438/16 P, EU:C:2018:737, Rn. 110).

  • EuG, 05.10.2020 - T-479/11

    Frankreich / Kommission

    Auf Rechtsmittel der Kommission hat der Gerichtshof mit Urteil vom 19. September 2018, Kommission/Frankreich und IFP Énergies nouvelles (C-438/16 P, im Folgenden: Rechtsmittelurteil, EU:C:2018:737), das ursprüngliche Urteil aufgehoben und die Rechtssache an das Gericht zurückverwiesen.

    Da der Gerichtshof im Rechtsmittelurteil das ursprüngliche Urteil aufgehoben und die Kostenentscheidung vorbehalten hat, obliegt es dem Gericht, im vorliegenden Urteil über sämtliche Kosten der vor ihm betriebenen Verfahren einschließlich des erstinstanzlichen Verfahrens sowie über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in der Rechtssache C-438/16 P zu entscheiden.

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