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   EuGH, 19.09.2019 - C-34/18   

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EuGH, 19.09.2019 - C-34/18 (https://dejure.org/2019,30000)
EuGH, Entscheidung vom 19.09.2019 - C-34/18 (https://dejure.org/2019,30000)
EuGH, Entscheidung vom 19. September 2019 - C-34/18 (https://dejure.org/2019,30000)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Lovasné Tóth

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Art. 3 Abs. 1 und 3 - Anhang der Richtlinie 93/13/EWG - Nr. 1 Buchst. m und q - Hypothekendarlehensvertrag - Notarielle Urkunde - Erteilung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Art. 3 Abs. 1 und 3 - Anhang der Richtlinie 93/13/EWG - Nr. 1 Buchst. m und q - Hypothekendarlehensvertrag - Notarielle Urkunde - Erteilung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2019, 879
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 01.10.2015 - C-32/14

    ERSTE Bank Hungary

    Auszug aus EuGH, 19.09.2019 - C-34/18
    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass eine Situation, die der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entspreche, zu dem Urteil vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary (C-32/14, EU:C:2015:637), geführt habe.

    In Bezug auf dasselbe vereinfachte Zwangsvollstreckungsverfahren ergibt sich aus Rn. 60 des Urteils vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary (C-32/14, EU:C:2015:637), dass der Verbraucher zum einen gemäß § 209/A Abs. 1 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Klage zur Anfechtung des Vertrags erheben und zum anderen ein Verfahren zur Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 369 der ungarischen Zivilprozessordnung einleiten kann.

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, die es einem Notar, der unter Wahrung der Formerfordernisse eine einen Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher betreffende notarielle Urkunde errichtet hat, erlauben, diese Urkunde mit der Vollstreckungsklausel zu versehen oder die Vornahme ihrer Löschung zu verweigern, obwohl zu keinem Zeitpunkt eine Kontrolle in Bezug auf die Missbräuchlichkeit der Klauseln dieses Vertrags durchgeführt wurde, jedoch unter der Voraussetzung, dass die im nationalen Recht vorgesehenen Verfahrensmodalitäten für Rechtsbehelfe unter den Umständen der betreffenden Rechtssache dem Verbraucher einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleisten, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary, C-32/14, EU:C:2015:637, Rn. 64 und 65).

  • EuGH, 26.04.2012 - C-472/10

    Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass eine aufgrund einer Klage im öffentlichen

    Auszug aus EuGH, 19.09.2019 - C-34/18
    Zum Erfordernis der Transparenz in Bezug auf die sich aus einem Vertrag ergebenden wirtschaftlichen Folgen für den Verbraucher hat der Gerichtshof ebenfalls entschieden, dass dann, wenn bestimmte Gesichtspunkte des Modus der Änderung der mit der zu erbringenden Dienstleistung verbundenen Kosten in bindenden Rechtsvorschriften im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 aufgeführt sind oder diese Vorschriften das Recht des Verbrauchers vorsehen, den Vertrag zu beenden, es entscheidend ist, dass der Verbraucher vom Gewerbetreibenden darüber unterrichtet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2012, 1nvitel, C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 29).
  • EuGH, 28.07.2016 - C-191/15

    Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Auszug aus EuGH, 19.09.2019 - C-34/18
    In einem anderen Zusammenhang, nämlich zu einer Klausel, die die Anwendung des Rechts des Niederlassungsstaats des Verkäufers vorsah, hat der Gerichtshof außerdem entschieden, dass der Verkäufer grundsätzlich verpflichtet ist, den Verbraucher über zwingende Bestimmungen wie Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6) zu unterrichten, der vorsieht, dass die Wahl des anzuwendenden Rechts nicht dazu führen darf, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, Verein für Konsumenteninformation, C-191/15, EU:C:2016:612, Rn. 69).
  • EuGH, 20.09.2018 - C-51/17

    Die Missbräuchlichkeit einer unklaren Vertragsklausel, nach der das

    Auszug aus EuGH, 19.09.2019 - C-34/18
    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring, C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.03.2013 - C-415/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem

    Auszug aus EuGH, 19.09.2019 - C-34/18
    Was die Klauseln anbelangt, die unter Nr. 1 Buchst. q des Anhangs in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 fallen können, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das nationale Gericht beurteilen muss, ob - und gegebenenfalls inwieweit - die betreffende Klausel von den Vorschriften abweicht, die in Ermangelung einer Vereinbarung zwischen den Parteien anwendbar wären, und dadurch für den Verbraucher vor dem Hintergrund der ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Mittel der Zugang zum Gericht und die Ausübung der Verteidigungsrechte erschwert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 75).
  • EuGH, 09.07.2015 - C-348/14

    Bucura

    Auszug aus EuGH, 19.09.2019 - C-34/18
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Erfordernis der Transparenz der Vertragsklauseln, auf das u. a. in Art. 5 der Richtlinie 93/13 verwiesen wird, nicht nur verlangt, dass die betreffende Klausel in grammatikalischer Hinsicht für den Verbraucher nachvollziehbar sein muss, sondern auch, dass sie es dem Verbraucher erlaubt, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282" Rn. 75, und vom 9. Juli 2015, Bucura, C-348/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:447" Rn. 55).
  • EuGH, 20.09.2017 - C-186/16

    Vergibt ein Kreditinstitut einen Kredit, der auf eine Fremdwährung lautet, muss

    Auszug aus EuGH, 19.09.2019 - C-34/18
    Diese Rechtsprechung verlangt im Wesentlichen, dass die Mechanismen zur Berechnung der Schuld und des vom Verbraucher zurückzuzahlenden Betrags transparent und nachvollziehbar sein müssen und dass der Gewerbetreibende gegebenenfalls dazu erforderliche Zusatzinformationen bereitstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 51).
  • EuGH, 03.04.2014 - C-342/13

    Sebestyén - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Vertrag mit einer Bank

    Auszug aus EuGH, 19.09.2019 - C-34/18
    Der Anhang der Richtlinie 93/13 ist zwar, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, eine wesentliche Grundlage, auf die das zuständige Gericht seine Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Klausel stützen kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. April 2014, Sebestyén, C-342/13, EU:C:2014:1857, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.02.2019 - C-563/17

    Die von der portugiesischen Regierung im Rahmen der Reprivatisierung von TAP

    Auszug aus EuGH, 19.09.2019 - C-34/18
    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV, der auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, jede Beurteilung des Sachverhalts und des nationalen Rechts in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2019, Associação Peço a Palavra u. a., C-563/17, EU:C:2019:144, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.04.2014 - C-26/13

    Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen

    Auszug aus EuGH, 19.09.2019 - C-34/18
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Erfordernis der Transparenz der Vertragsklauseln, auf das u. a. in Art. 5 der Richtlinie 93/13 verwiesen wird, nicht nur verlangt, dass die betreffende Klausel in grammatikalischer Hinsicht für den Verbraucher nachvollziehbar sein muss, sondern auch, dass sie es dem Verbraucher erlaubt, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282" Rn. 75, und vom 9. Juli 2015, Bucura, C-348/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:447" Rn. 55).
  • EuGH, 07.05.2002 - C-478/99

    Kommission / Schweden

  • BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20

    Musterfeststellungsverfahren gegen die Sparkasse Nürnberg zu Prämiensparverträgen

    Denn für einen Verbraucher sei es von grundlegender Bedeutung, vor Abschluss eines Vertrags über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses informiert zu sein; insbesondere auf der Grundlage dieser Informationen entscheide er, ob er sich gegenüber dem Unternehmen vertraglich binden wolle, indem er sich den von diesem vorformulierten Bedingungen unterwerfe (EuGH, Urt. v. 6. Dezember 2021, C-670/21 - E. Bank Hungary, juris Rn. 22 f.; Urt. v. 10. Juni 2021, C-609/19 - BNP Paribas Personal Finance, WM 2021, 1684 Rn. 41 ff.; Urt. v. 10. Juni 2021, C-776/19 bis C-782/19 - BNP Paribas Personal Finance, WM 2021, 1882 Rn. 62; Urt. v. 3. Oktober 2019, C-621/17 - Kiss und CIB Bank, BKR 2020, 245 Rn. 36 f.; Urt. v. 19. September 2019, C-34/18 - Lovasné Tóth, juris Rn. 62; Urt. v. 21. Dezember 2016, C-154/15, C-307/15 und C-308/15 - Gutiérrez Naranjo u. a., WM 2017, 76 Rn. 49 f.; Urt. v. 30. April 2014, C-26/13 - Kásler und Káslerné Rábai, NJW 2014, 2335 Rn. 67 bis 70).
  • BGH, 21.11.2023 - XI ZR 290/22

    Wirksamkeit einer Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten in einem

    Der Vertragspartner des Verwenders muss bereits bei Vertragsschluss erkennen können, was gegebenenfalls "auf ihn zukommt" (Senatsurteil vom 28. Januar 2003 - XI ZR 156/02, BGHZ 153, 344, 352; BGH, Urteile vom 7. Februar 2019 - III ZR 38/18, NJW-RR 2019, 942 Rn. 22, vom 26. März 2019 - II ZR 413/18, WM 2019, 915 Rn. 12, vom 1. Oktober 2019 - VI ZR 156/18, WM 2019, 2304 Rn. 23, vom 16. Januar 2020 - IX ZR 351/18, WM 2020, 369 Rn. 25, vom 26. Mai 2021 - VIII ZR 42/20, NJW-RR 2021, 1096 Rn. 22 und vom 7. April 2022 - I ZR 212/20, RdTW 2022, 274 Rn. 47; vgl. auch EuGH, NJW 2014, 2335 Rn. 73, Kásler und Káslerné Rábai; EuGH, Urteil vom 19. September 2019 - C-34/18, juris Rn. 62, Lovasné Tóth).
  • EuGH, 29.04.2021 - C-19/20

    Bank BPH

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 19. September 2019, Lovasné Tóth, C-34/18, EU:C:2019:764, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-901/19

    Bundesrepublik Deutschland (Notion de "menaces graves et individuelles")

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs darauf beschränkt, sich anhand der Sach- und Rechtslage, wie sie das vorlegende Gericht dargestellt hat, zur Auslegung oder zur Gültigkeit des Unionsrechts zu äußern, um diesem Gericht sachdienliche Hinweise für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu geben (Urteil vom 28. Juli 2016, Kratzer, C-423/15, EU:C:2016:604, Rn. 27), während jede Beurteilung des Sachverhalts und des nationalen Rechts in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts fällt (Urteil vom 19. September 2019, Lovasné Tóth, C-34/18, EU:C:2019:764, Rn. 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2020 - C-452/18

    Ibercaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in

    65 Vgl. Urteil vom 19. September 2019, Lovasné Tóth (C-34/18, EU:C:2019:764, Rn. 45, 46 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof achtet im Rahmen des Transparenzgebots im Übrigen darauf, dass er nicht über das hinausgeht, was vernünftigerweise vom Gewerbetreibenden erwartet werden kann (vgl. Urteil vom 19. September 2019, Lovasné Tóth, C-34/18, EU:C:2019:764, Rn. 69).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-924/19

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    12 Urteil vom 19. September 2019, Lovasné Tóth (C-34/18, EU:C:2019:764, Rn. 40).
  • EuGH, 16.03.2023 - C-565/21

    Caixabank (Commission d'ouverture du prêt)

    Im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, fällt jede Beurteilung des Sachverhalts und des nationalen Rechts in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2019, Lovasné Tóth, C-34/18, EU:C:2019:764, Rn. 42).
  • EuGH, 21.09.2023 - C-139/22

    mBank (Registre polonais des clauses illicites)

    Im Übrigen hat der Gerichtshof, ebenfalls auf der Grundlage von Art. 8 der Richtlinie 93/13, dementsprechend festgestellt, dass die Mitgliedstaaten den in Art. 3 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Nr. 1 des Anhangs dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz erweitern können, indem sie die in dieser Nummer aufgeführten Standardklauseln allgemein für missbräuchlich erklären, ohne dass eine weitere Prüfung anhand der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 genannten Kriterien erforderlich wäre (Urteil vom 19. September 2019, Lovasné Tóth, C-34/18, EU:C:2019:764, Rn. 47).
  • EuGH, 04.06.2020 - C-495/19

    Kancelaria Medius

    Der Gerichtshof kann das Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 19. September 2019, Lovasné Tóth, C-34/18, EU:C:2019:764, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.10.2022 - C-405/21

    NOVA KREDITNA BANKA MARIBOR - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Ferner steht es den Mitgliedstaaten nach Art. 8 der Richtlinie 93/13 grundsätzlich frei, den in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Schutz zu erweitern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2019, Lovasné Tóth, C-34/18, EU:C:2019:764, Rn. 47), sofern durch die betreffende nationale Regelung ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher gewährleistet wird und die Verträge nicht verletzt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Condominio di Milano, via Meda, C-329/19, EU:C:2020:263, Rn. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-84/19

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

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