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   EuGH, 19.09.2019 - C-95/18, C-96/18   

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EuGH, 19.09.2019 - C-95/18, C-96/18 (https://dejure.org/2019,29999)
EuGH, Entscheidung vom 19.09.2019 - C-95/18, C-96/18 (https://dejure.org/2019,29999)
EuGH, Entscheidung vom 19. September 2019 - C-95/18, C-96/18 (https://dejure.org/2019,29999)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Van den Berg und Giesen

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 13 - Anzuwendende Rechtsvorschriften - Gebietsansässiger eines Mitgliedstaats, der in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 fällt - Leistungen ...

  • Betriebs-Berater

    Anspruch auf Sozialleistungen von Wanderarbeitnehmern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH - C-96/18 (anhängig)

    Franzen

    Auszug aus EuGH, 19.09.2019 - C-95/18
    In den verbundenen Rechtssachen C-95/18 und C-96/18.

    E. Franzen (C-96/18).

    Unter diesen Umständen hat der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) beschlossen, das Verfahren in den Rechtssachen C-95/18 und C-96/18 auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    In der Rechtssache C-96/18:.

    Die Rechtssachen C-95/18 und C-96/18 sind durch Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. März 2018 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

    Mit seinen Fragen 1 und 2 in den Rechtssachen C-95/18 und C-96/18, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 45 und 48 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, denen zufolge ein Wanderarbeitnehmer, der in diesem Mitgliedstaat wohnt und aufgrund von Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 den Sozialversicherungsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats unterliegt, nicht bei den Sozialversicherungen des Wohnsitzmitgliedstaats versichert ist, auch wenn die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats diesem Arbeitnehmer kein Recht auf eine Altersrente oder Kindergeld einräumen.

  • EuGH, 23.04.2015 - C-382/13

    Franzen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der

    Auszug aus EuGH, 19.09.2019 - C-95/18
    Mit Urteil vom 23. April 2015, Franzen u. a. (C-382/13, EU:C:2015:261) entschied der Gerichtshof, dass Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 in Verbindung mit Abs. 1 dieses Artikels dahin auszulegen ist, dass er unter Umständen wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden dem nicht entgegensteht, dass ein Wanderarbeitnehmer, der den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats unterliegt, nach einer nationalen Regelung des Wohnsitzmitgliedstaats Leistungen aus der Rentenversicherung und Kindergeld im letztgenannten Staat bezieht.

    Am 6. Juni 2016 erließ der Centrale Raad van Beroep (Berufungsgericht in Sachen der sozialen Sicherheit und des öffentlichen Dienstes) zwei Urteile, wobei das eine Herrn van den Berg und Herrn Giesen betraf und das andere Frau Franzen, in denen er dem Urteil vom 23. April 2015, Franzen u. a. (C-382/13, EU:C:2015:261), entnahm, dass in Fällen wie denen von Herrn van den Berg, Herrn Giesen und Frau Franzen eine Ausnahme von dem sich aus Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 ergebenden Grundsatz der Anwendung nur eines nationalen Rechts im Bereich der Sozialversicherung zulässig sein könne.

    Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass es unmöglich sei, auf der Grundlage des Urteils vom 23. April 2015, Franzen u. a. (C-382/13, EU:C:2015:261), zweifelsfrei die Frage zu beantworten, ob das Unionsrecht nicht nur erlaube, sondern unter Umständen wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden sogar verlange, das nationale Recht unangewandt zu lassen, das vorsehe, dass ein in den Niederlanden Gebietsansässiger von den Sozialversicherungen dieses Mitgliedstaats ausgeschlossen sei, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat erwerbstätig sei, und aufgrund von Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 den Sozialversicherungsvorschriften dieses letztgenannten Staates unterliege.

    Mit der Verordnung Nr. 1408/71 soll der Wohnsitzmitgliedstaat einer Person nämlich nicht daran gehindert werden, dieser Person nach seinem Recht Familienbeihilfen oder Altersrenten zu gewähren, selbst wenn diese nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegt, in dem sie abhängig beschäftigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2015, Franzen u. a., C-382/13, EU:C:2015:261, Rn. 58 bis 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.05.2008 - C-352/06

    Bosmann - Soziale Sicherheit - Familienbeihilfen - Aussetzung des

    Auszug aus EuGH, 19.09.2019 - C-95/18
    Steht Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 dem entgegen, dass für jemanden wie die Ehefrau von Herrn Giesen, die vor dem 1. Januar 1989 bei einer Beurteilung allein anhand der nationalen Rechtsvorschriften in ihrem Wohnsitzstaat, den Niederlanden, AOW-versichert war, aufgrund dieser Versicherung ein Anspruch auf Altersversorgung aufgebaut wird, soweit es um Zeiträume geht, in denen sie nach dieser Verordnungsvorschrift wegen Erwerbstätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat den Rechtsvorschriften dieses Beschäftigungsstaats unterlag? Oder ist der Anspruch auf eine Leistung aufgrund der AOW als ein Leistungsanspruch anzusehen, der nach nationalem Recht nicht an Beschäftigungs- oder Versicherungsvoraussetzungen im Sinne des Urteils vom 20. Mai 2008, Bosmann (C-352/06, EU:C:2008:290), gebunden ist, so dass die Erwägungen in diesem Urteil in ihrem Fall Anwendung finden können?.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, zwar den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegt, auch wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt, doch soll der Wohnstaat mit dieser Verordnung nicht daran gehindert werden, dieser Person nach seinem Recht eine Sozialleistung wie eine Altersrente zu gewähren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2008, Bosmann, C-352/06, EU:C:2008:290, Rn. 31).

    Im Urteil vom 20. Mai 2008, Bosmann (C-352/06, EU:C:2008:290, Rn. 32), hat der Gerichtshof unter Verweis auf die Urteile vom 12. Juni 1986, Ten Holder (302/84, EU:C:1986:242), und vom 10. Juli 1986, Luijten (60/85, EU:C:1986:307), klargestellt, dass diese Urteile - in ihren speziellen Kontexten betrachtet, die sich von dem des Ausgangsverfahrens unterscheiden - nicht als Grundlage dienen können, um auszuschließen, dass ein Mitgliedstaat, der nicht der zuständige Mitgliedstaat ist und der den Anspruch auf eine Familienleistung nicht an eine Beschäftigung oder Versicherung bindet, einer in seinem Gebiet ansässigen Person eine solche Leistung gewähren kann, sofern sich diese Möglichkeit tatsächlich aus seinen Rechtsvorschriften ergibt.

  • EuGH, 12.06.2012 - C-611/10

    Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, entsandten Arbeitnehmern

    Auszug aus EuGH, 19.09.2019 - C-95/18
    Was zum anderen Art. 48 AEUV betrifft, der eine Koordinierung und keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorsieht, werden die materiellen und formellen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten und folglich zwischen den Ansprüchen der dort Versicherten durch diese Bestimmung nicht berührt, so dass jeder Mitgliedstaat dafür zuständig bleibt, im Einklang mit dem Unionsrecht in seinen Rechtsvorschriften festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Leistungen eines Systems der sozialen Sicherheit gewährt werden (Urteil vom 12. Juni 2012, Hudzinski und Wawrzyniak, C-611/10 und C-612/10, EU:C:2012:339, Rn. 42).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich ferner, dass mit den Art. 45 und 48 AEUV ebenso wie mit der zu deren Durchführung erlassenen Verordnung Nr. 1408/71 insbesondere verhindert werden soll, dass ein Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, ohne objektiven Grund schlechter gestellt wird als ein Arbeitnehmer, der seine gesamte berufliche Laufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat (Urteil vom 12. Juni 2012, Hudzinski und Wawrzyniak, C-611/10 und C-612/10, EU:C:2012:339, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.07.2017 - C-566/15

    Das deutsche Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ist mit dem

    Auszug aus EuGH, 19.09.2019 - C-95/18
    Das Primärrecht der Union kann einem Arbeitnehmer jedoch nicht garantieren, dass ein Umzug in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsmitgliedstaat in sozialer Hinsicht neutral ist, da ein solcher Umzug aufgrund der Unterschiede, die zwischen den Systemen und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen, für die betreffende Person je nach Einzelfall Vorteile oder Nachteile in diesem Bereich haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2017, Erzberger, C-566/15, EU:C:2017:562, Rn. 33 und 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zum einen Art. 45 AEUV betrifft, steht dieser zwar jeder nationalen Maßnahme entgegen, die geeignet ist, die Ausübung der durch diese Vorschrift garantierten Grundfreiheit der Freizügigkeit durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, dieser Artikel verschafft einem Arbeitnehmer, der sich in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsmitgliedstaat begibt, jedoch nicht das Recht, sich im Aufnahmemitgliedstaat auf dieselbe soziale Absicherung zu berufen, die ihm in seinem Herkunftsmitgliedstaat nach den dortigen nationalen Rechtsvorschriften zustanden (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juli 2017, Erzberger, C-566/15, EU:C:2017:562, Rn. 33 und 35).

  • EuGH, 10.12.2018 - C-621/18

    Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich

    Auszug aus EuGH, 19.09.2019 - C-95/18
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.02.2015 - C-623/13

    Auf die Einkünfte aus dem Vermögen in Frankreich wohnhafter Personen, die in

    Auszug aus EuGH, 19.09.2019 - C-95/18
    Diese Regelung bildet ein geschlossenes System von Kollisionsnormen, das den Gesetzgebern der Mitgliedstaaten grundsätzlich die Befugnis nimmt, den Geltungsbereich und die Anwendungsvoraussetzungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick darauf nach ihrem Belieben zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet die nationalen Bestimmungen ihre Wirkung entfalten sollen (Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter, C-623/13, EU:C:2015:123" Rn. 34 und 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Rahmen bestimmt Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71, der die allgemeinen Regeln für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften festlegt, in seinem Abs. 1, dass die Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen, was demnach vorbehaltlich der in den Art. 14c und 14f geregelten Fälle jede Möglichkeit ausschließt, die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten für ein und denselben Zeitabschnitt kumulativ anzuwenden (Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyter, C-623/13, EU:C:2015:123" Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.06.1986 - 302/84

    Ten Holder / Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging

    Auszug aus EuGH, 19.09.2019 - C-95/18
    Im Urteil vom 20. Mai 2008, Bosmann (C-352/06, EU:C:2008:290, Rn. 32), hat der Gerichtshof unter Verweis auf die Urteile vom 12. Juni 1986, Ten Holder (302/84, EU:C:1986:242), und vom 10. Juli 1986, Luijten (60/85, EU:C:1986:307), klargestellt, dass diese Urteile - in ihren speziellen Kontexten betrachtet, die sich von dem des Ausgangsverfahrens unterscheiden - nicht als Grundlage dienen können, um auszuschließen, dass ein Mitgliedstaat, der nicht der zuständige Mitgliedstaat ist und der den Anspruch auf eine Familienleistung nicht an eine Beschäftigung oder Versicherung bindet, einer in seinem Gebiet ansässigen Person eine solche Leistung gewähren kann, sofern sich diese Möglichkeit tatsächlich aus seinen Rechtsvorschriften ergibt.
  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem

    Auszug aus EuGH, 19.09.2019 - C-95/18
    Insoweit hat der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV nicht zu überprüfen, ob die Entscheidung, mit der er angerufen wurde den nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das gerichtliche Verfahren entspricht (Urteil vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.07.1986 - 60/85

    Luijten / Raad van Arbeid

    Auszug aus EuGH, 19.09.2019 - C-95/18
    Im Urteil vom 20. Mai 2008, Bosmann (C-352/06, EU:C:2008:290, Rn. 32), hat der Gerichtshof unter Verweis auf die Urteile vom 12. Juni 1986, Ten Holder (302/84, EU:C:1986:242), und vom 10. Juli 1986, Luijten (60/85, EU:C:1986:307), klargestellt, dass diese Urteile - in ihren speziellen Kontexten betrachtet, die sich von dem des Ausgangsverfahrens unterscheiden - nicht als Grundlage dienen können, um auszuschließen, dass ein Mitgliedstaat, der nicht der zuständige Mitgliedstaat ist und der den Anspruch auf eine Familienleistung nicht an eine Beschäftigung oder Versicherung bindet, einer in seinem Gebiet ansässigen Person eine solche Leistung gewähren kann, sofern sich diese Möglichkeit tatsächlich aus seinen Rechtsvorschriften ergibt.
  • EuGH, 23.01.2020 - C-29/19

    Bundesagentur für Arbeit - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit -

    Zu diesem Zweck soll die Verordnung verhindern, dass ein Arbeitnehmer, der in Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit Beschäftigungen in mehr als einem Mitgliedstaat ausgeübt hat, ohne objektive Rechtfertigung schlechter gestellt wird als ein Arbeitnehmer, der seine gesamte berufliche Laufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2019, van den Berg u. a., C-95/18 und C-96/18, EU:C:2019:767, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.11.2021 - C-372/20

    Finanzamt Österreich (Allocations familiales pour coopérant) - Vorlage zur

    Auch wenn Art. 45 AEUV jeder Maßnahme entgegensteht, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar, aber geeignet ist, die Ausübung der durch diese Vorschrift garantierten Grundfreiheit der Freizügigkeit durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, verschafft dieser Artikel einem Arbeitnehmer, der sich in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsmitgliedstaat begibt, jedoch nicht das Recht, sich im Aufnahmemitgliedstaat auf dieselbe soziale Absicherung zu berufen, die ihm in seinem Herkunftsmitgliedstaat nach den dortigen nationalen Rechtsvorschriften zustanden (Urteil vom 19. September 2019, van den Berg u. a., C-95/18 und C-96/18, EU:C:2019:767, Rn. 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zum anderen Art. 48 AEUV betrifft, der eine Koordinierung und keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorsieht, werden die materiellen und formellen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten und folglich zwischen den Ansprüchen der dort Versicherten durch diese Bestimmung nicht berührt, so dass jeder Mitgliedstaat dafür zuständig bleibt, im Einklang mit dem Unionsrecht in seinen Rechtsvorschriften festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Leistungen eines Systems der sozialen Sicherheit gewährt werden (Urteil vom 19. September 2019, van den Berg u. a., C-95/18 und C-96/18, EU:C:2019:767, Rn. 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.09.2022 - C-58/21

    Rechtsanwaltskammer Wien - Vorlage zur Vorabentscheidung - Koordinierung der

    Wenn zwar das mit der Verordnung Nr. 883/2004 geschaffene geschlossene und einheitliche System von Kollisionsnormen den Gesetzgebern der Mitgliedstaaten grundsätzlich die Befugnis nimmt, den Geltungsbereich und die Anwendungsvoraussetzungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick darauf nach ihrem Belieben zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet die nationalen Bestimmungen ihre Wirkung entfalten sollen (vgl. u. a. Urteile vom 26. Februar 2015, de Ruyter, C-623/13, EU:C:2015:123, Rn. 34 und 35, sowie vom 19. September 2019, van den Berg u. a., C-95/18 und C-96/18, EU:C:2019:767, Rn. 50), so kann jedoch der Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts einem Mitgliedstaat, der nach den Bestimmungen des Titels II der Verordnung Nr. 883/2004 nicht zuständig ist, nicht die Möglichkeit nehmen, einem Wanderarbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen Familienbeihilfen oder eine Altersrente nach seinem nationalen Recht zu gewähren, selbst wenn dieser nach Art. 13 dieser Verordnung den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 2015, Franzen u. a., C-382/13, EU:C:2015:261, Rn. 58 bis 61, sowie vom 19. September 2019, van den Berg u. a., C-95/18 und C-96/18, EU:C:2019:767, Rn. 53).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-535/19

    A (Soins de santé publics)

    In einem solchen Fall hat der Gerichtshof im Urteil vom 19. September 2019, van den Berg u. a. (C-95/18 und C-96/18, EU:C:2019:767, Rn. 65), allerdings hervorgehoben, dass es, um einen solchen Verlust zu vermeiden, besonders angezeigt ist, dass die Mitgliedstaaten auf die ihnen durch die Verordnung Nr. 883/2004 gegebene Möglichkeit zurückgreifen, Ausnahmen vom Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts zu vereinbaren.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2022 - C-713/20

    Raad van bestuur van de Sociale verzekeringbank (Intervalles entre des missions

    21 Vgl. Urteil vom 19. September 2019, van den Berg u. a. (C-95/18 und C-96/18, EU:C:2019:767, Rn. 64).
  • EuGH, 13.10.2022 - C-713/20

    Raad van bestuur van de Sociale verzekeringbank (Intervalles entre des missions

    Weiter führt das vorlegende Gericht aus, dass nach dem Urteil vom 19. September 2019, van den Berg u. a. (C-95/18 und C-96/18, EU:C:2019:767), der Beschäftigungsmitgliedstaat nicht verpflichtet sei, einen in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Wanderarbeitnehmer für die Zeiträume, während deren dieser nach Titel II der Verordnung Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit jenes Mitgliedstaats unterliege, seinen eigenen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit zu unterstellen, obwohl ihm die entsprechenden Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats keinen Anspruch auf eine Altersrente oder auf Familienbeihilfen verliehen.
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