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   EuGH, 19.10.2000 - C-15/98, C-105/99   

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EuGH, 19.10.2000 - C-15/98, C-105/99 (https://dejure.org/2000,492)
EuGH, Entscheidung vom 19.10.2000 - C-15/98, C-105/99 (https://dejure.org/2000,492)
EuGH, Entscheidung vom 19. Oktober 2000 - C-15/98, C-105/99 (https://dejure.org/2000,492)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Beihilfen der Region Sardinien an den Schifffahrtssektor in Sardinien - Beeinträchtigung des Wettbewerbs und Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten - Begründung

  • Europäischer Gerichtshof

    Italien / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof

    Sardegna Lines / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Italien und Sardegna Lines / Kommission

    EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4 [nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG]
    1 Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Entscheidung der Kommission, mit der eine sektorielle Beihilferegelung verboten wird - Klage eines Unternehmens, das eine nach dieser Regelung ...

  • EU-Kommission

    Italien und Sardegna Lines / Kommission

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 173 Abs. 1; ; EG-Vertrag Art. 93 Abs. 2; ; EG-Vertrag Art. 92 Abs. 3 a; ; EG-Vertrag Art. 92 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Entscheidung der Kommission, mit der eine sektorielle Beihilferegelung verboten wird - Klage eines Unternehmens, das eine nach dieser Regelung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung 98/95/EG der Kommission vom 21. Oktober 1997 über eine Beihilfe der Region Sardinien an den Schiffahrtssektor in Sardinien sowie des Schreibens der Kommission betreffend die Einleitung eines Verfahrens betreffend das Gesetz Nr. 9 der Region ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 09.10.1984 - 91/83

    Heineken

    Auszug aus EuGH, 19.10.2000 - C-15/98
    Die Italienische Republik trägt vor, dass die 1988 und 1996 erfolgten Änderungen der Beihilferegelung zugunsten sardischer Reeder nicht tiefgreifend gewesen seien und dass es daher durch nichts gerechtfertigt gewesen sei, diese Regelung zum Gegenstand zweier verschiedener Verwaltungsverfahren zu machen (vgl. Urteil vom9. Oktober 1984 in den Rechtssachen 91/83 und 127/83, Heineken Brouwerijen, Slg. 1984, 3435).

    Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zum Urteil Heineken Brouwerijen, in dem der Gerichtshof ausgeführt hat, dass die in Artikel 93 Absatz 3 Satz 1 EG-Vertrag vorgesehene Verpflichtung, die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen zu unterrichten, nicht nur für das ursprüngliche Vorhaben gelte, sondern sich auch auf die später an diesem Vorhaben vorgenommenen Änderungen erstrecke, wobei davon auszugehen sei, dass diese Unterrichtung der Kommission im Rahmen der Konsultationen erfolgen könne, zu denen die ursprüngliche Mitteilung Anlass gegeben habe.

  • EuG - T-58/98 (anhängig)

    Sardegna Lines / Kommission - Nichtigerklärung der Entscheidung 98/95/EG der

    Auszug aus EuGH, 19.10.2000 - C-15/98
    Die Sardegna Lines - Servizi Marittimi della Sardegna SpA (im Folgenden: Sardegna Lines) hat mit Klageschrift, die am 6. April 1998 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz eingegangen ist (Rechtssache T-58/98), gemäß Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag die Nichtigerklärung der Entscheidung 98/95 beantragt.

    Da die beim Gerichtshof und beim Gericht anhängigen Klagen beide die Gültigkeit der Entscheidung 98/95 betrafen, hat sich das Gericht in der Rechtssache T-58/98 durch Beschluss der Fünften erweiterten Kammer vom 16. März 1999 (Sardegna Lines/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) für nicht zuständig erklärt, damit der Gerichtshof über den Antrag auf Nichtigerklärung der genannten Entscheidung entscheide.

  • EuGH, 02.02.1988 - 67/85

    Van der Kooy / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.10.2000 - C-15/98
    Eine solche Entscheidung ist nämlich für das klagende Unternehmen eine generelle Rechtsnorm, die für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe erzeugt (vgl. Urteile vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnr. 15, und vom 7. Dezember 1993 in der Rechtssache C-6/92, Federmineraria u. a./Kommission, Slg. 1993, I-6357, Randnr. 14).
  • EuGH, 14.10.1987 - 248/84

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.10.2000 - C-15/98
    Im Fall einer Beihilferegelung kann sich die Kommission darauf beschränken, deren allgemeine Merkmale zu untersuchen, ohne dass sie verpflichtet wäre, jeden einzelnen Anwendungsfall zu prüfen (vgl. Urteile vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 4013, Randnr. 18, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999,I-3671, Randnr. 48).
  • EuGH, 13.03.1985 - 296/82

    Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.10.2000 - C-15/98
    Insbesondere zu Entscheidungen in Bezug auf staatliche Beihilfen hat der Gerichtshof entschieden, dass sich in bestimmten Fällen bereits aus den Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt worden ist, ergeben kann, dass sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht; jedoch hat die Kommission diese Umstände in der Begründung ihrer Entscheidung zumindest anzugeben (vgl. Urteile vom 13. März 1985 in den Rechtssachen 296/82 und 318/82, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 809, Randnr. 24, und vom 24. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-329/93, C-62/95 und C-63/95, Deutschland u. a./Kommission, Slg. 1996, I-5151, Randnr. 52).
  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus EuGH, 19.10.2000 - C-15/98
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes können andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann individuell betroffen sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten (vgl. u. a. Urteile vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-321/95 P, Greenpeace Council u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1651, Randnrn.
  • EuGH, 02.04.1998 - C-321/95

    Greenpeace Council u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.10.2000 - C-15/98
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes können andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann individuell betroffen sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten (vgl. u. a. Urteile vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-321/95 P, Greenpeace Council u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1651, Randnrn.
  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuGH, 19.10.2000 - C-15/98
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (vgl. u. a. Urteil vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63).
  • EuGH, 27.06.2000 - C-404/97

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 19.10.2000 - C-15/98
    So gibt die Kommission in Punkt VII ihrer Entscheidung 98/95 an, dass die Beihilferegelung im Ergebnis unzulässig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei; im Licht dessen ist der verfügende Teil dieser Entscheidung auszulegen (vgl. Urteil vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache C-404/97, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-0000, Randnr. 41).
  • EuGH, 29.01.1998 - C-280/95

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 19.10.2000 - C-15/98
    Es stehe nämlich fest, dass sie zum Zweck der Wiederherstellung der früheren Lage die Rückforderung der aufgrund jeder vertragswidrigen Regelung gewährten Beihilfen verlangen könne (vgl. Urteil vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-280/95, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-259).
  • EuGH, 17.06.1999 - C-75/97

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 24.10.1996 - C-329/93

    Deutschland u.a. / Kommission

  • EuGH, 07.12.1993 - C-6/92

    Federmineraria / Kommission

  • EuGH, 31.03.1965 - 12/64

    Ley / Kommission EWG

  • EuGH, 02.03.1967 - 25/65

    Simet u.a. / EGKS Hohe Behörde

  • EuGH, 21.12.1954 - 1/54

    Französische Republik gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle

  • EuGH, 13.04.1994 - C-324/90

    Deutschland und Pleuger Worthington / Kommission

  • EuGH, 28.06.2018 - C-203/16

    Andres (faillite Heitkamp BauHolding) / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

    Erstens macht sie unter Bezugnahme auf die Urteile vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission (C-15/98 und C-105/99, EU:C:2000:570), und vom 9 Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission (C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368), geltend, dass es für die Frage, ob ein Kläger von einem Beschluss der Kommission, mit dem eine Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werde, individuell betroffen sei, entscheidend darauf ankomme, ob der Kläger ein tatsächlicher oder ein potenzieller Empfänger einer aufgrund dieser Regelung gewährten Beihilfe sei.

    Ein solcher Beschluss ist nämlich für das Unternehmen eine generelle Rechtsnorm, die für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe erzeugt (Urteile vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission, C-15/98 und C-105/99, EU:C:2000:570, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 49).

    So sind die tatsächlich Begünstigten von Einzelbeihilfen im Rahmen einer Beihilferegelung, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hat, aus diesem Grund im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell betroffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission, C-15/98 und C-105/99, EU:C:2000:570, Rn. 34 und 35; vgl. auch Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 53).

    Nach diesem Urteil ist ein Kläger von einem an eine andere Person gerichteten Beschluss individuell betroffen, wenn der Beschluss ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt (vgl. auch, im Bereich der staatlichen Beihilfen, Urteile vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission, C-15/98 und C-105/99, EU:C:2000:570, Rn. 32, und vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 52, sowie, in anderen Bereichen, Urteile vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, 11/82, EU:C:1985:18, Rn. 11, 19 und 31, und vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 93).

  • EuGH, 28.06.2018 - C-208/16

    Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Deutsche

    Erstens macht sie unter Bezugnahme auf die Urteile vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission (C-15/98 und C-105/99, EU:C:2000:570), und vom 9 Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission (C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368), geltend, dass es für die Frage, ob ein Kläger von einem Beschluss der Kommission, mit dem eine Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werde, individuell betroffen sei, entscheidend darauf ankomme, ob der Kläger ein tatsächlicher oder ein potenzieller Empfänger einer aufgrund dieser Regelung gewährten Beihilfe sei.

    Ein solcher Beschluss ist nämlich für das Unternehmen eine generelle Rechtsnorm, die für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe erzeugt (Urteile vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission, C-15/98 und C-105/99, EU:C:2000:570, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 49).

    So sind die tatsächlich Begünstigten von Einzelbeihilfen im Rahmen einer Beihilferegelung, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hat, aus diesem Grund im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell betroffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission, C-15/98 und C-105/99, EU:C:2000:570, Rn. 34 und 35; vgl. auch Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 53).

    Nach diesem Urteil ist ein Kläger von einem an eine andere Person gerichteten Beschluss individuell betroffen, wenn der Beschluss ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt (vgl. auch, im Bereich der staatlichen Beihilfen, Urteile vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission, C-15/98 und C-105/99, EU:C:2000:570, Rn. 32, und vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 52, sowie, in anderen Bereichen, Urteile vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, 11/82, EU:C:1985:18, Rn. 11, 19 und 31, und vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 93).

  • EuGH, 28.06.2018 - C-219/16

    Lowell Financial Services/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Erstens macht sie unter Bezugnahme auf die Urteile vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission (C-15/98 und C-105/99, EU:C:2000:570), und vom 9 Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission (C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368), geltend, dass es für die Frage, ob ein Kläger von einem Beschluss der Kommission, mit dem eine Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werde, individuell betroffen sei, entscheidend darauf ankomme, ob der Kläger ein tatsächlicher oder ein potenzieller Empfänger einer aufgrund dieser Regelung gewährten Beihilfe sei.

    Ein solcher Beschluss ist nämlich für das Unternehmen eine generelle Rechtsnorm, die für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe erzeugt (Urteile vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission, C-15/98 und C-105/99, EU:C:2000:570, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 49).

    So sind die tatsächlich Begünstigten von Einzelbeihilfen im Rahmen einer Beihilferegelung, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hat, aus diesem Grund im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell betroffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission, C-15/98 und C-105/99, EU:C:2000:570, Rn. 34 und 35; vgl. auch Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 53).

    Nach diesem Urteil ist ein Kläger von einem an eine andere Person gerichteten Beschluss individuell betroffen, wenn der Beschluss ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt (vgl. auch, im Bereich der staatlichen Beihilfen, Urteile vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission, C-15/98 und C-105/99, EU:C:2000:570, Rn. 32, und vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 52, sowie, in anderen Bereichen, Urteile vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, 11/82, EU:C:1985:18, Rn. 11, 19 und 31, und vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 93).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-135/16

    Georgsmarienhütte u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

    Somit sind die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens als von dem streitigen Beschluss unmittelbar betroffen anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission, C-15/98 und C-105/99, EU:C:2000:570, Rn. 36, vom 17. September 2009, Kommission/Koninklijke FrieslandCampina, C-519/07 P, EU:C:2009:556, Rn. 48 und 49, und vom 27. Februar 2014, Stichting Woonlinie u. a./Kommission, C-133/12 P, EU:C:2014:105, Rn. 60 und 61).

    In ihrer Eigenschaft als tatsächlich Begünstigte der aufgrund dieser Regelung gewährten Beihilfe, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hat, sind sie individuell betroffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission, C-15/98 und C-105/99, EU:C:2000:570, Rn. 34, und vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-298/00 P, EU:C:2004:240, Rn. 39).

  • EuGH, 28.06.2018 - C-209/16

    Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Deutsche

    Erstens macht sie unter Bezugnahme auf die Urteile vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission (C-15/98 und C-105/99, EU:C:2000:570), und vom 9 Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission (C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368), geltend, dass es für die Frage, ob ein Kläger von einem Beschluss der Kommission, mit dem eine Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werde, individuell betroffen sei, entscheidend darauf ankomme, ob der Kläger ein tatsächlicher oder ein potenzieller Empfänger einer aufgrund dieser Regelung gewährten Beihilfe sei.

    Ein solcher Beschluss ist nämlich für das Unternehmen eine generelle Rechtsnorm, die für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe erzeugt (Urteile vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission, C-15/98 und C-105/99, EU:C:2000:570, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 49).

    So sind die tatsächlich Begünstigten von Einzelbeihilfen im Rahmen einer Beihilferegelung, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hat, aus diesem Grund im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell betroffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission, C-15/98 und C-105/99, EU:C:2000:570, Rn. 34 und 35; vgl. auch Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 53).

    Nach diesem Urteil ist ein Kläger von einem an eine andere Person gerichteten Beschluss individuell betroffen, wenn der Beschluss ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt (vgl. auch, im Bereich der staatlichen Beihilfen, Urteile vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission, C-15/98 und C-105/99, EU:C:2000:570, Rn. 32, und vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 52, sowie, in anderen Bereichen, Urteile vom 17. Januar 1985, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, 11/82, EU:C:1985:18, Rn. 11, 19 und 31, und vom 13. März 2018, European Union Copper Task Force/Kommission, C-384/16 P, EU:C:2018:176, Rn. 93).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-298/00

    Italien / Kommission

    30 Diese Analyse werde durch die Rechtsprechung bekräftigt (u. a. Urteile vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 282/85, DEFI/Kommission, Slg. 1986, 2469, und vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219), und das Urteil vom 19. Oktober 2000 in den Rechtssachen C-15/98 und C-105/99 (Italien und Sardegna Lines/Kommission, Slg. 2000, I-8855) stehe ihr nicht entgegen.

    7 und 28, sowie Italien und Sardegna Lines/Kommission, Randnr. 32).

    Eine solche Entscheidung ist nämlich für das klagende Unternehmen eine generelle Rechtsnorm, die für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe erzeugt (vgl. Urteile Van der Kooy u. a./Kommission, Randnr. 15, vom 7. Dezember 1993 in der Rechtssache C-6/92, Federmineraria u. a./Kommission, Slg. 1993, I-6357, Randnr. 14, sowie Italien und Sardegna Lines/Kommission, Randnr. 33).

    38 Jedoch ist auf den Standpunkt hinzuweisen, den der Gerichtshof im bereits genannten Urteil Italien und Sardegna Lines/Kommission hinsichtlich der Entscheidung 98/95/EG der Kommission vom 21. Oktober 1997 über eine Beihilfe der Region Sardinien (Italien) an den Schifffahrtssektor in Sardinien (ABl. 1998, L 20, S. 30) eingenommen hat, mit der die Italienische Republik verpflichtet wurde, von jedem Begünstigten der fraglichen Darlehen und Leasingverträge das darin enthaltene Beihilfeelement zurückzufordern.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-212/19

    Compagnie des pêches de Saint-Malo

    Wenngleich die in der vorstehenden Randnummer wiedergegebene Rechtsprechung erst nach Ablauf der Frist für die Klage gegen die streitige Entscheidung präzisiert worden ist(46), waren ihre Grundsätze bereits in den Urteilen Italien und Sardegna Lines/Kommission(47) sowie Italien/Kommission(48) enthalten, so dass ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass das Gericht eine von der Compagnie im Jahr 2004 erhobene Klage gegen die streitige Entscheidung sehr wahrscheinlich für zulässig erklärt hätte.

    Zwar unterscheidet sich die in der streitigen Entscheidung geprüfte Beihilferegelung von den Regelungen, die Gegenstand der Rechtssachen waren, in denen die Urteile Italien und Sardegna Lines/Kommission sowie Italien/Kommission ergangen sind.

    Zum einen hat der Gerichtshof jedoch in den Urteilen Italien und Sardegna Lines/Kommission sowie Italien/Kommission den Merkmalen der fraglichen Regelungen offenbar nicht besonders Rechnung getragen.

    Der Umstand, dass die in der streitigen Entscheidung behandelten Beihilfen in einer allgemeinen Ermäßigung der Sozialabgaben zugunsten der Fischereiunternehmen auf dem gesamten französischen Festland und in den überseeischen Departements bestehen und dass diese Entscheidung somit keine genauen Angaben zur Zahl der Begünstigten oder zum konkreten Betrag dieser Beihilfen enthält(53), hätte daher für sich allein dem Gericht wahrscheinlich nicht ausgereicht, um von der Lösung in den Urteilen Italien und Sardegna Lines/Kommission sowie Italien/Kommission abzuweichen.

    34 Vgl. u. a. Urteil vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission (C-15/98 und C-105/99, im Folgenden: Urteil Italien und Sardegna Lines/Kommission, EU:C:2000:570, Rn. 36), und Urteil Georgsmarienhütte, Rn. 30.

    Die Kommission hatte insbesondere argumentiert, das Urteil Italien und Sardegna Lines/Kommission sei nicht einschlägig, weil die Beihilferegelung, die Gegenstand der Rechtssache gewesen sei, in der dieses Urteil ergangen sei, nur sehr wenige Wirtschaftsteilnehmer betroffen habe und die Lage der Klägerin, Sardegna Lines, von der Kommission in dem formellen Verfahren zur Prüfung dieser Beihilferegelung besonders berücksichtigt worden sei (vgl. dazu auch Schlussanträge des Generalanwalts Alber in der Rechtssache Italien/Kommission, C-298/00 P, EU:C:2003:278, Nr. 33).

    Vgl. auch Urteil vom 12. September 2007, 1talien/Kommission (T-239/04 und T-323/04, EU:T:2007:260, Rn. 36 bis 44), in dem das Gericht das Vorbringen der Kommission zurückgewiesen hat, wonach sich aus dem Urteil Italien und Sardegna Lines/Kommission nicht ergebe, dass alle Empfänger von im Rahmen einer Beihilferegelung gewährten Beihilfen durch die Entscheidung individuell betroffen seien, mit der die Kommission diese Regelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erkläre, weil die Kommission bei dieser Gelegenheit eine allgemeine und abstrakte nationale Regelung ohne Einzelfallprüfung gewürdigt habe.

  • EuGH, 06.11.2018 - C-622/16

    Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der

    Was als Drittes den ersten Teil des streitigen Beschlusses anbelangt, ist es zwar richtig, dass eine Rückforderungsanordnung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die durch die fragliche Beihilferegelung Begünstigten insofern individuell betrifft, als sie ab dem Erlass einer solchen Anordnung dem Risiko einer Wiedereinziehung der empfangenen Vorteile ausgesetzt sind und somit zu einem beschränkten Personenkreis gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission, C-15/98 und C-105/99, EU:C:2000:570, Rn. 33 bis 35, vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-298/00 P, EU:C:2004:240, Rn. 39, sowie vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 56).
  • EuG, 04.03.2009 - T-445/05

    Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management /

    Insbesondere das Urteil des Gerichtshofs vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission (C-15/98 und C-105/99, Slg. 2000, I-8855, im Folgenden: Urteil Sardegna Lines), sei durch die konkreten tatsächlichen Umstände zu erklären, nämlich durch die Tatsache, dass die Klägerin Sardegna Lines Hauptbegünstigte der fraglichen Beihilferegelung gewesen sei, was der Kommission bekannt gewesen sei, als sie über die Beihilferegelung befunden habe.

    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine andere Person als der Adressat einer Entscheidung nur dann geltend machen, individuell betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender tatsächlicher Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg. 1963, 213, und Sardegna Lines, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 32).

    Allerdings hat der Gerichtshof im Urteil Sardegna Lines (oben in Randnr. 34 angeführt, Randnrn. 34 und 35) entschieden, dass das Unternehmen Sardegna Lines, weil es durch die in dieser Rechtssache streitige Entscheidung nicht nur als Unternehmen des Schifffahrtssektors in Sardinien und damit als von der Beihilferegelung zugunsten sardischer Reeder potenziell Begünstigter, sondern auch in seiner Eigenschaft als tatsächlich Begünstigter einer nach dieser Regelung gewährten Einzelbeihilfe betroffen war, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hatte, von dieser Entscheidung individuell betroffen und seine Klage gegen sie zulässig war (Urteil des Gerichts vom 20. September 2007, Salvat père & fils u. a./Kommission, T-136/05, Slg. 2007, II-4063, Randnr. 69).

    Da Art. 3 Abs. 2 der streitigen Entscheidung der Italienischen Republik aufgibt, alle erforderlichen Maßnahmen zur Rückforderung der in Art. 1 dieser Entscheidung genannten Beihilfen zu ergreifen, und da Fineco eine solche Beihilfe erhalten und sie zurückzuzahlen hat, ist sie als von dieser Entscheidung unmittelbar betroffen anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Sardegna Lines, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 36, und Salvat père & fils u. a./Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 75).

    Im Übrigen kann sich die Kommission im Fall einer Beihilferegelung darauf beschränken, deren allgemeine Merkmale zu untersuchen, ohne dass sie verpflichtet wäre, jeden einzelnen Anwendungsfall zu prüfen (Urteile des Gerichtshofs Sardegna Lines, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 51, und vom 29. April 2004, Griechenland/Kommission, C-278/00, Slg. 2004, I-3997, Randnr. 24), um festzustellen, ob die Regelung Beihilfeelemente enthält.

  • EuG, 12.02.2008 - T-289/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS

    255, 271 und 282; Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly in den Rechtssachen Italien und Sardegna Lines/Kommission, Urteil des Gerichtshofs vom 19. Oktober 2000, C-15/98 und C-105/99, Slg. 2000, I-8855, I-8894.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-203/16

    Andres (faillite Heitkamp BauHolding) / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

  • EuG, 20.09.2007 - T-136/05

    Salvat père & fils u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen zur

  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen

  • EuGH, 15.12.2005 - C-66/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2018 - C-135/16

    Georgsmarienhütte u.a. - Vorabentscheidungsfrage nach der Gültigkeit Beschluss

  • EuGH, 19.12.2013 - C-274/12

    Telefónica / Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Art. 263 Abs. 4 AEUV

  • EuGH, 15.12.2005 - C-148/04

    Unicredito Italiano - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2002/581/EG -

  • EuG, 11.06.2009 - T-309/02

    Acegas / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

  • EuG, 28.11.2008 - T-254/00

    Hôtel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen

  • EuG, 07.12.2022 - T-709/21

    Institutionelles Recht

  • EuGH, 13.02.2003 - C-409/00

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 28.01.2003 - C-334/99

    Deutschland / Kommission

  • EuG, 11.06.2009 - T-292/02

    Confservizi / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der

  • EuG, 15.06.2005 - T-171/02

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 29.04.2004 - C-278/00

    Griechenland / Kommission

  • EuG, 11.06.2009 - T-300/02

    AMGA / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

  • EuG, 09.09.2009 - T-227/01

    Diputación Foral de Álava und Gobierno Vasco / Kommission - Staatliche Beihilfen

  • EuGH, 10.09.2009 - C-445/07

    Kommission / Ente per le Ville vesuviane - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für

  • EuGH, 29.03.2001 - C-163/99

    Portugal / Kommission

  • EuG, 05.08.2003 - T-116/01

    P & O European Ferries (Vizcaya) / Kommission

  • EuGH, 26.09.2002 - C-351/98

    Spanien / Kommission

  • EuG, 13.05.2020 - T-8/18

    easyJet Airline / Kommission

  • EuGH, 17.09.2009 - C-519/07

    Kommission / Koninklijke FrieslandCampina - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 11.06.2009 - T-189/03

    ASM Brescia / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der

  • EuGH, 25.10.2001 - C-120/99

    Italien / Rat

  • EuG, 06.03.2002 - T-127/99

    Diputación Foral de Álava / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2005 - C-346/03

    Atzeni u.a. - Staatliche Beihilfen - Entscheidung, mit der von der Region

  • EuG, 15.09.2016 - T-220/13

    Scuola Elementare Maria Montessori / Kommission

  • EuGH, 26.06.2003 - C-182/03

    Belgien / Kommission

  • EuG, 11.06.2009 - T-297/02

    ACEA / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

  • EuGH, 17.09.2020 - C-212/19

    Der Gerichtshof, der mit einer Auslegungsfrage in Bezug auf die Modalitäten der

  • EuG, 11.06.2009 - T-301/02

    AEM / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

  • EuGH, 21.10.2004 - C-288/02

    Kommission / Griechenland - Seeverkehr - Freier Dienstleistungsverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-71/09

    Comitato "Venezia vuole vivere" / Kommission - Rechtsmittel - Art. 87 EG -

  • EuG, 06.03.2002 - T-92/00

    Diputación Foral de Álava / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-274/12

    Telefónica / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2003 - C-204/00

    Aalborg Portland / Kommission

  • EuG, 04.09.2009 - T-211/05

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2010 - C-83/09

    Kommission / Kronoply und Kronotex - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Klage

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-182/03

    Belgien / Kommission - Staatliche Beihilfe - Steuerregelung für die in Belgien

  • EuG, 01.07.2009 - T-81/07

    KG Holding / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierungsbeihilfe der

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2005 - C-66/02

    Italien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2010 - C-221/09

    AJD Tuna - Gemeinsame Fischereipolitik - Verordnung (EG) Nr. 530/2008 der

  • EuG, 09.09.2009 - T-369/06

    Holland Malt / Kommission - Staatliche Beihilfen - Malzherstellung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2008 - C-75/05

    Deutschland / Kronofrance - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

  • EuG, 12.09.2007 - T-239/04

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rechtsvorschriften, die für

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2003 - C-298/00

    Italien / Kommission

  • EuG, 01.07.2010 - T-335/08

    BNP Paribas und BNL / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der

  • EuGH, 10.09.2009 - C-455/07

    Ente per le Ville vesuviane / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2001 - C-310/99

    Italien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2007 - C-390/06

    Nuova Agricast - Gültigkeit eines Beschlusses der Kommission, mit der eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2001 - C-321/99

    ARAP u.a. / Kommission

  • EuG, 29.03.2012 - T-236/10

    Asociación Española de Banca / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2009 - C-519/07

    Kommission / Koninklijke FrieslandCampina - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2006 - C-399/03

    Kommission / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-334/99

    Deutschland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2003 - C-213/00

    Italcementi - Fabbriche Riunite Cemento / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2001 - C-120/99

    Italien / Rat

  • EuG, 11.09.2007 - T-28/07

    Fels-Werke u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2003/87/EG - System

  • EuGH, 07.02.2002 - C-328/00

    Weber

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2004 - C-12/03

    NACH ANSICHT VON GENERALANWALT ANTONIO TIZZANO HAT DAS GERICHT ZWAR MEHRERE

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2003 - C-205/00

    Irish Cement / Kommission

  • EuG, 09.06.2011 - T-277/00

    Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Klagebefugnis -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2002 - C-351/98

    Spanien / Kommission

  • EuG, 08.03.2012 - T-221/10

    Iberdrola / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 12.09.2007 - T-323/04

    Brandt Italia / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2008 - C-80/05

    Glunz und OSB Deutschland / Kronofrance - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 21.03.2012 - T-174/11

    Modelo Continente Hipermercados / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche

  • EuG, 09.09.2013 - T-400/11

    Altadis / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 26.01.2018 - T-172/16

    Centro Clinico e Diagnostico G.B. Morgagni / Kommission - Staatliche Beihilfen -

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