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   EuGH, 19.10.2017 - C-200/16   

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https://dejure.org/2017,39534
EuGH, 19.10.2017 - C-200/16 (https://dejure.org/2017,39534)
EuGH, Entscheidung vom 19.10.2017 - C-200/16 (https://dejure.org/2017,39534)
EuGH, Entscheidung vom 19. Oktober 2017 - C-200/16 (https://dejure.org/2017,39534)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Securitas

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - Art. 1 Abs. 1 - Übergang von Unternehmen oder Betrieben - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Pflicht zur Übernahme der Arbeitnehmer durch den Erwerber - Erbringung von Bewachungs- und ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - Art. 1 Abs. 1 - Übergang von Unternehmen oder Betrieben - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Pflicht zur Übernahme der Arbeitnehmer durch den Erwerber - Erbringung von Bewachungs- und ...

  • rechtsportal.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann liegt ein "Übergang von Unternehmen [oder] Betrieben" vor?

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Betriebsübergang bei Neuvergabe eines Bewachungsauftrags ("Securitas")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Securitas

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - Art. 1 Abs. 1 - Übergang von Unternehmen oder Betrieben - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Pflicht zur Übernahme der Arbeitnehmer durch den Erwerber - Erbringung von Bewachungs- und ...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betriebsübergang durch Übernahme der unabdingbaren Ausrüstung

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Betriebsübergang bei Bewachungs- und Sicherheitsleistungen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein automatischer Betriebsübergang bei Nachfolgebeauftragung (VPR 2018, 40)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 2421
  • NZA 2017, 1379
  • ZfBR 2018, 81
 
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Wird zitiert von ... (118)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 26.11.2015 - C-509/14

    Aira Pascual u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - Art.

    Auszug aus EuGH, 19.10.2017 - C-200/16
    Diese Aspekte sind im Rahmen einer Gesamtbewertung aller Umstände des Einzelfalls zu würdigen und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2015, Aira Pascual und Algeposa Terminales Ferroviarios, C-509/14, EU:C:2015:781, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere hat der Gerichtshof festgestellt, dass das nationale Gericht bei der Bewertung der den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen u. a. die Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs zu berücksichtigen hat (Urteil vom 26. November 2015, Aira Pascual und Algeposa Terminales Ferroviarios, C-509/14, EU:C:2015:781, Rn. 33).

    Den für das Vorliegen eines Übergangs im Sinne der Richtlinie 2001/23 maßgeblichen Kriterien kommt demnach notwendigerweise je nach der ausgeübten Tätigkeit und auch nach den Produktions- oder Betriebsmethoden, die in dem betreffenden Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil angewandt werden, unterschiedliches Gewicht zu (Urteil vom 26. November 2015, Aira Pascual und Algeposa Terminales Ferroviarios, C-509/14, EU:C:2015:781, Rn. 34).

    Der Gerichtshof hat somit entschieden, dass in Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, eine wirtschaftliche Einheit ihre Identität nicht wahren kann, wenn ihre Hauptbelegschaft vom angeblichen Erwerber nicht übernommen wird (Urteil vom 26. November 2015, Aira Pascual und Algeposa Terminales Ferroviarios, C-509/14, EU:C:2015:781, Rn. 35).

    Eine gegenteilige Auslegung nämlich würde dem Hauptzweck dieser Richtlinie widersprechen, der darin besteht, auch gegen den Willen des Erwerbers die Arbeitsverträge der Arbeitnehmer des Veräußerers aufrechtzuerhalten (Urteil vom 26. November 2015, Aira Pascual und Algeposa Terminales Ferroviarios, C-509/14, EU:C:2015:781, Rn. 41).

    Insoweit kann der Umstand, dass die für die Ausübung der im Ausgangsverfahren fraglichen Tätigkeit unabdingbaren und vom neuen Unternehmer übernommenen materiellen Betriebsmittel nicht seinem Vorgänger gehörten, sondern vom Auftraggeber lediglich zur Verfügung gestellt wurden, nicht zum Ausschluss eines Betriebsübergangs im Sinne der Richtlinie 2001/23 führen (Urteil vom 26. November 2015, Aira Pascual und Algeposa Terminales Ferroviarios, C-509/14, EU:C:2015:781, Rn. 38 und 39).

  • EuGH, 11.03.1997 - C-13/95

    EINE PUTZFRAU, DIE ENTLASSEN WIRD, NACHDEM IHR UNTERNEHMEN EINEN

    Auszug aus EuGH, 19.10.2017 - C-200/16
    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der bloße Verlust eines Auftrags an einen Mitbewerber für sich genommen keinen Unternehmens- oder Betriebsübergang im Sinne der Richtlinie 2001/23 darstellt (Urteil vom 11. März 1997, Süzen, C-13/95, EU:C:1997:141, Rn. 16).
  • EuGH, 29.07.2010 - C-151/09

    UGT-FSP - Übergang von Unternehmen - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung von

    Auszug aus EuGH, 19.10.2017 - C-200/16
    Allerdings ist nur die Ausrüstung, die tatsächlich zur Erbringung der Bewachungsdienstleistungen verwendet wird, mit Ausnahme der Anlagen, die den Gegenstand dieser Dienstleistungen darstellen, gegebenenfalls im Sinne der Richtlinie 2001/23 für die Zwecke der Feststellung der Übertragung einer ihre Identität bewahrenden Einheit in Betracht zu ziehen (Urteil vom 29. Juli 2010, UGT-FSP, C-151/09, EU:C:2010:452, Rn. 31).
  • EuGH, 20.11.2003 - C-340/01

    Abler - Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung

    Auszug aus EuGH, 19.10.2017 - C-200/16
    Somit setzt die Anwendung der Richtlinie 2001/23 nicht voraus, dass zwischen Veräußerer und Erwerber unmittelbar vertragliche Beziehungen bestehen; die Übertragung kann auch unter Einschaltung eines Dritten erfolgen (vgl. u. a. Urteile vom 7. März 1996, Merckx und Neuhuys, C-171/94 und C-172/94, EU:C:1996:87, Rn. 28 und 30, sowie vom 20. November 2003, Abler u. a., C-340/01, EU:C:2003:629, Rn. 39).
  • EuGH, 07.03.1996 - C-171/94

    Merckx und Neuhuys / Ford Motors Company Belgium

    Auszug aus EuGH, 19.10.2017 - C-200/16
    Somit setzt die Anwendung der Richtlinie 2001/23 nicht voraus, dass zwischen Veräußerer und Erwerber unmittelbar vertragliche Beziehungen bestehen; die Übertragung kann auch unter Einschaltung eines Dritten erfolgen (vgl. u. a. Urteile vom 7. März 1996, Merckx und Neuhuys, C-171/94 und C-172/94, EU:C:1996:87, Rn. 28 und 30, sowie vom 20. November 2003, Abler u. a., C-340/01, EU:C:2003:629, Rn. 39).
  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 338/16

    Kein Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB bei fehlendem Wechsel in der für den

    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck ( EuGH 19. Oktober 2017 - C-200/16 - [Securitas] Rn. 25; 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 f. mwN; 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 42 mwN zur Vorgängerrichtlinie 77/187/EWG ; 29. Juli 2010 - C-151/09 - [UGT-FSP] Rn. 26 ; 13. September 2007 - C-458/05 - [Jouini ua.] Rn. 31 ; 26. September 2000 - C-175/99 - [Mayeur] Rn. 32 zur Vorgängerrichtlinie 77/187/EWG ) .

    die für den Betrieb der wirtschaftlichen Einheit verantwortliche natürliche oder juristische Person, die in dieser Eigenschaft die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, (im Rahmen vertraglicher Beziehungen) wechselt (ua. EuGH 19. Oktober 2017 - C-200/16 - [Securitas] Rn. 23; 26. November 2015 - C-509/14 - [ADIF/Aira Pascual ua.] Rn. 28; 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 24 mwN; 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 29 mwN) .

  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 309/16

    Betriebsübergang - wirtschaftliche Einheit - Verantwortlichkeit

    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck ( EuGH 19. Oktober 2017 - C-200/16 - [Securitas] Rn. 25; 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 f. mwN; 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 42 mwN, zur Vorgängerrichtlinie 77/187/EWG ; 29. Juli 2010 - C-151/09 - [UGT-FSP] Rn. 26 ; 13. September 2007 - C-458/05 - [Jouini ua.] Rn. 31 ; 26. September 2000 - C-175/99 - [Mayeur] Rn. 32 zur Vorgängerrichtlinie 77/187/EWG ) .

    die für den Betrieb der wirtschaftlichen Einheit verantwortliche natürliche oder juristische Person, die in dieser Eigenschaft die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, (im Rahmen vertraglicher Beziehungen) wechselt (ua. EuGH 19. Oktober 2017 - C-200/16 - [Securitas] Rn. 23; 26. November 2015 - C-509/14 - [ADIF/Aira Pascual ua.] Rn. 28; 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 24 mwN; 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 29 mwN) .

  • LAG Düsseldorf, 17.10.2018 - 1 Sa 337/18

    Air Berlin: Betriebsstilllegung oder Betriebsübergang

    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH 19.10.2017 - C-200/16 - [Securitas] Rn. 25; EuGH 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 f. mwN; BAG 25.01.2018 - 8 AZR 309/16 -, Rn. 49; BAG 27.04.2017 - 8 AZR 859/15 - Rn. 31).
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