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   EuGH, 19.10.2017 - C-425/16   

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https://dejure.org/2017,39528
EuGH, 19.10.2017 - C-425/16 (https://dejure.org/2017,39528)
EuGH, Entscheidung vom 19.10.2017 - C-425/16 (https://dejure.org/2017,39528)
EuGH, Entscheidung vom 19. Oktober 2017 - C-425/16 (https://dejure.org/2017,39528)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Raimund

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 96 Buchst. a - Verletzungsklage - Art. 99 Abs. 1 - Vermutung der Rechtsgültigkeit - Art. 100 - Widerklage auf Nichtigerklärung - Verhältnis zwischen ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Raimund

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 96 Buchst. a - Verletzungsklage - Art. 99 Abs. 1 - Vermutung der Rechtsgültigkeit - Art. 100 - Widerklage auf Nichtigerklärung - Verhältnis zwischen ...

  • rechtsportal.de
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: Hansruedi Raimund/Michaela Aigner

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Raimund

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 96 Buchst. a - Verletzungsklage - Art. 99 Abs. 1 - Vermutung der Rechtsgültigkeit - Art. 100 - Widerklage auf Nichtigerklärung - Verhältnis zwischen ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2017, 1254
  • GRUR Int. 2018, 147
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 27.06.2013 - C-93/12

    Agrokonsulting-04 - Landwirtschaft - Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten -

    Auszug aus EuGH, 19.10.2017 - C-425/16
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es in Ermangelung einer einschlägigen Unionsregelung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache des innerstaatlichen Rechts jedes einzelnen Mitgliedstaats ist, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, wobei die Mitgliedstaaten allerdings für den wirksamen Schutz dieser Rechte in jedem Einzelfall verantwortlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 47, und vom 27. Juni 2013, Agrokonsulting, C-93/12, EU:C:2013:432, Rn. 35).

    Nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit dürfen die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (Urteile vom 16. Dezember 1976, Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral, 33/76, EU:C:1976:188, Rn. 5, vom 14. Dezember 1995, Peterbroeck, C-312/93, EU:C:1995:437, Rn. 12, und vom 27. Juni 2013, Agrokonsulting, C-93/12, EU:C:2013:432, Rn. 36).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gelten die sich aus den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität ergebenden Anforderungen u. a. für die Bestimmung der für auf das Unionsrecht gestützte Klagen geltenden Verfahrensmodalitäten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2013, Agrokonsulting, C-93/12, EU:C:2013:432, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-646/16

    Jafari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 -

    Auszug aus EuGH, 19.10.2017 - C-425/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 50, vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 54, und vom 26. Juli 2017, Jafari, C-646/16, EU:C:2017:586, Rn. 73).
  • EuGH, 25.10.2011 - C-509/09

    Die Opfer mittels des Internets begangener Persönlichkeitsverletzungen können

    Auszug aus EuGH, 19.10.2017 - C-425/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 50, vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 54, und vom 26. Juli 2017, Jafari, C-646/16, EU:C:2017:586, Rn. 73).
  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

    Auszug aus EuGH, 19.10.2017 - C-425/16
    Nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit dürfen die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (Urteile vom 16. Dezember 1976, Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral, 33/76, EU:C:1976:188, Rn. 5, vom 14. Dezember 1995, Peterbroeck, C-312/93, EU:C:1995:437, Rn. 12, und vom 27. Juni 2013, Agrokonsulting, C-93/12, EU:C:2013:432, Rn. 36).
  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.10.2017 - C-425/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 50, vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 54, und vom 26. Juli 2017, Jafari, C-646/16, EU:C:2017:586, Rn. 73).
  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus EuGH, 19.10.2017 - C-425/16
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es in Ermangelung einer einschlägigen Unionsregelung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache des innerstaatlichen Rechts jedes einzelnen Mitgliedstaats ist, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, wobei die Mitgliedstaaten allerdings für den wirksamen Schutz dieser Rechte in jedem Einzelfall verantwortlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 47, und vom 27. Juni 2013, Agrokonsulting, C-93/12, EU:C:2013:432, Rn. 35).
  • EuGH, 14.12.1995 - C-312/93

    Peterbroeck, Van Campenhout & Cie / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 19.10.2017 - C-425/16
    Nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit dürfen die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (Urteile vom 16. Dezember 1976, Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral, 33/76, EU:C:1976:188, Rn. 5, vom 14. Dezember 1995, Peterbroeck, C-312/93, EU:C:1995:437, Rn. 12, und vom 27. Juni 2013, Agrokonsulting, C-93/12, EU:C:2013:432, Rn. 36).
  • EuGH, 13.10.2022 - C-256/21

    Gemeinde Bodman-Ludwigshafen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarken -

    Dieses Verständnis werde auch durch das Urteil vom 19. Oktober 2017, Raimund (C-425/16, EU:C:2017:776), gestützt.

    Wie aus dem 32. Erwägungsgrund dieser Verordnung hervorgeht, haben die Entscheidungen über die Gültigkeit einer Unionsmarke sowohl dann, wenn sie vom EUIPO stammen, als auch dann, wenn sie auf eine vor einem Unionsmarkengericht erhobene Widerklage hin erlassen werden, in der gesamten Union Wirkung erga omnes (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2017, Raimund, C-425/16, EU:C:2017:776, Rn. 28 und 29).

    Diese Wirkung erga omnes wird in Art. 128 Abs. 6 dieser Verordnung bestätigt, wonach ein Unionsmarkengericht eine Ausfertigung der unanfechtbar gewordenen Entscheidung über eine Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke dem EUIPO zuzustellen hat, das diese Entscheidung im Register eintragen und die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Tenors der Entscheidung treffen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2017, Raimund, C-425/16, EU:C:2017:776, Rn. 30).

    Dagegen kommt der Entscheidung, die ein Unionsmarkengericht über eine Verletzungsklage erlässt, nur Wirkung inter partes zu, so dass diese Entscheidung, nachdem sie rechtskräftig geworden ist, nur die an dem entsprechenden Verfahren beteiligten Parteien bindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2017, Raimund, C-425/16, EU:C:2017:776, Rn. 31).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass ein solches Gericht über die Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit einer Unionsmarke, die gemäß Art. 128 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 im Rahmen eines Verfahrens wegen Verletzung dieser Marke nach Art. 124 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 erhoben wird, entscheiden muss, bevor es über die Verletzungsklage entscheiden kann, der derselbe absolute Nichtigkeitsgrund entgegengehalten wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2017, Raimund, C-425/16, EU:C:2017:776, Rn. 33 und 34).

  • OLG Nürnberg, 19.04.2021 - 3 U 3133/19

    Ansprüche auf Übertragung einer deutschen und einer Unions-Agentenmarke sowie

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist das Unionsmarkengericht zwar grundsätzlich verpflichtet, den Ausgang des Verfahrens über die Widerklage auf Nichtigerklärung abzuwarten, um über die Verletzungsklage zu entscheiden (EuGH, Urteil vom 19.10.2017 - C-425/16, juris-Rn. 45 - Baucherlwärmer).

    Gerade der redliche Markeninhaber könnte sich mit seinen berechtigten Verletzungsansprüchen schnell der an sich hoffnungslosen Widerklage ausgesetzt sehen, die allein der Verzögerung dient (Müller-Broich, GRUR-Prax 2017, 525).

    Eine Aufhebung und Zurückverweisung des unzulässigen Teilurteils nach § 538 Abs. 2 S. 3 ZPO sieht der Senat daher als nicht sachdienlich an, zumal der Europäische Gerichtshof seine Entscheidung, wonach die Abweisung der Verletzungsklage nicht voraussetze, dass die Entscheidung über die Widerklage rechtskräftig ist, mit dem Beschleunigungsgebot und der Gefahr der Verzögerung des Rechtsstreits und dem Effektivitätsgrundsatz begründet (EuGH, Urteil vom 19.10.2017 - C-425/16, juris-Rn. 45 f. - Baucherlwärmer).

  • EuGH, 05.07.2018 - C-217/17

    Mast-Jägermeister/ EUIPO - Rechtsmittel - Gemeinschaftsgeschmacksmuster -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bei der Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 50, und vom 19. Oktober 2017, Raimund, C-425/16, EU:C:2017:776, Rn. 22).
  • EuG, 08.11.2018 - T-718/16

    Das Gericht hebt die Entscheidung des EUIPO auf, mit der die Rechte der Inhaberin

    Mit der Erklärung des Verfalls der fraglichen Marke für das gesamte Unionsgebiet, auch wenn deren Wandlung zu einer gebräuchlichen Bezeichnung nur in einem begrenzten Teil dieses Gebiets, gegebenenfalls in einem einzigen Mitgliedstaat, festgestellt wird, lassen sich darüber hinaus widersprüchliche Entscheidungen des EUIPO und nationaler Gerichte, die als Unionsmarkengerichte entscheiden, und infolgedessen hier ebenfalls Beeinträchtigungen des einheitlichen Charakters der Unionsmarken vermeiden (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 19. Oktober 2017, Raimund, C-425/16, EU:C:2017:776, Rn. 28).
  • LG Düsseldorf, 21.06.2023 - 2a O 258/19
    Über sie war vor der Verletzungsklage zu entscheiden (vgl. EuGH, BeckRS 2017, 128369 - Bäucherlwärmer ), weil eine erfolgreiche Widerklage zur teilweisen bzw. gesamten Vernichtung der Klagemarken führt (vgl. BeckOK/Grüger, Markenrecht, 28. Auflage (Stand: 01.01.2022), Art. 127 UMV, Rn. 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2019 - C-676/17

    Calin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit,

    17 Der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit scheint in der Tat einen übergreifenden Grundsatz darzustellen, der in den Erfordernissen der Äquivalenz und der Effektivität spezielleren Ausdruck findet: Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Juni 2013, Agrokonsulting-04 (C-93/12, EU:C:2013:432, Rn. 36), vom 19. Oktober 2017, Raimund (C-425/16, EU:C:2017:776, Rn. 41), und vom 24. Oktober 2018, XC u. a. (C-234/17, EU:C:2018:853, Rn. 22).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-256/21

    Gemeinde Bodman-Ludwigshafen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke

    6 C-425/16, EU:C:2017:776.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2022 - C-686/21

    Legea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 5 -

    30 Urteil vom 19. Oktober 2017, Raimund (C-425/16, EU:C:2017:776, Rn. 40 und 41).
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