Rechtsprechung
   EuGH, 19.10.2017 - C-531/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,39537
EuGH, 19.10.2017 - C-531/15 (https://dejure.org/2017,39537)
EuGH, Entscheidung vom 19.10.2017 - C-531/15 (https://dejure.org/2017,39537)
EuGH, Entscheidung vom 19. Oktober 2017 - C-531/15 (https://dejure.org/2017,39537)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,39537) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Otero Ramos

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/85/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Stillende Arbeitnehmerin - Risikobeurteilung des Arbeitsplatzes - Anfechtung durch die betroffene Arbeitnehmerin - Richtlinie 2006/54/EG - Art. ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/85/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Stillende Arbeitnehmerin - Risikobeurteilung des Arbeitsplatzes - Anfechtung durch die betroffene Arbeitnehmerin - Richtlinie 2006/54/EG - ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Otero Ramos

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/85/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Stillende Arbeitnehmerin - Risikobeurteilung des Arbeitsplatzes - Anfechtung durch die betroffene Arbeitnehmerin - Richtlinie 2006/54/EG - Art. ...

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Stillende Arbeitnehmerin und die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2017, 950
  • NZA 2017, 1448
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 13.02.2014 - C-512/11

    Terveys- ja sosiaalialan neuvottelujärjestö TSN - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 19.10.2017 - C-531/15
    Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteile vom 19. September 2013, Betriu Montull, C-5/12, EU:C:2013:571, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Februar 2014, TSN und YTN, C-512/11 und C-513/11, EU:C:2014:73, Rn. 32).

    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2013, Betriu Montull, C-5/12, EU:C:2013:571, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Februar 2014, TSN und YTN, C-512/11 und C-513/11, EU:C:2014:73, Rn. 33).

  • EuGH, 21.07.2011 - C-104/10

    Kelly - Richtlinien 76/207/EWG, 97/80/EG und 2002/73/EG - Zugang zur

    Auszug aus EuGH, 19.10.2017 - C-531/15
    Somit obliegt es nach Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54 der Arbeitnehmerin, die sich durch die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle Tatsachen glaubhaft zu machen oder Beweise vorzubringen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2011, Kelly, C-104/10, EU:C:2011:506, Rn. 29).

    Nur wenn die betroffene Arbeitnehmerin solche Tatsachen glaubhaft macht oder solche Beweise vorbringt, kehrt sich die Beweislast um, und es obliegt dem Beklagten, nachzuweisen, dass kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2011, Kelly, C-104/10, EU:C:2011:506, Rn. 30).

  • EuGH, 19.09.2013 - C-5/12

    Betriu Montull - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Schutz der Sicherheit und

    Auszug aus EuGH, 19.10.2017 - C-531/15
    Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteile vom 19. September 2013, Betriu Montull, C-5/12, EU:C:2013:571, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Februar 2014, TSN und YTN, C-512/11 und C-513/11, EU:C:2014:73, Rn. 32).

    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2013, Betriu Montull, C-5/12, EU:C:2013:571, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Februar 2014, TSN und YTN, C-512/11 und C-513/11, EU:C:2014:73, Rn. 33).

  • EuGH, 30.09.2010 - C-104/09

    Abhängig beschäftigte Väter haben unabhängig vom beruflichen Status der Mutter

    Auszug aus EuGH, 19.10.2017 - C-531/15
    In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich des Schutzes bei Schwangerschaft und Mutterschaft darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, dass Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2006/54 dadurch, dass er den Mitgliedstaaten das Recht vorbehält, zur Gewährleistung dieses Schutzes Vorschriften beizubehalten oder einzuführen, anerkennt, dass es im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter gerechtfertigt ist, zum einen die körperliche Verfassung der Frau während und nach der Schwangerschaft und zum anderen die besondere Beziehung zwischen der Mutter und ihrem Kind während der Zeit nach der Entbindung zu schützen (Urteil vom 30. September 2010, Roca Álvarez, C-104/09, EU:C:2010:561, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.11.2010 - C-232/09

    Danosa - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der

    Auszug aus EuGH, 19.10.2017 - C-531/15
    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, wird mit den unionsrechtlichen Vorschriften über die Gleichheit von Männern und Frauen im Bereich der Rechte von schwangeren Frauen, Wöchnerinnen oder stillenden Frauen das Ziel verfolgt, diese vor und nach der Niederkunft zu schützen (Urteil vom 11. November 2010, Danosa, C-232/09, EU:C:2010:674, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.10.2018 - C-105/17

    Kamenova - Verkauf mehrer Artikel auf Online-Plattform bedeutet nicht automatisch

    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren und in diesem Zusammenhang alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 19. Oktober 2017, 0tero Ramos, C-531/15, EU:C:2017:789, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn das vorlegende Gericht seine Fragen formal auf die Auslegung von Bestimmungen der Richtlinie 2005/29 beschränkt hat, hat der Gerichtshof demnach aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2017, 0tero Ramos, C-531/15, EU:C:2017:789, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.09.2018 - C-41/17

    Schwangere Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillende Arbeitnehmerinnen, die

    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren und in diesem Zusammenhang alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 19. Oktober 2017, 0tero Ramos, C-531/15, EU:C:2017:789, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn das vorlegende Gericht seine zweite, seine dritte und seine vierte Frage formal auf die Auslegung von Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54 und Art. 5 der Richtlinie 92/85 beschränkt hat, hat der Gerichtshof insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2017, 0tero Ramos, C-531/15, EU:C:2017:789, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54 in einer Situation anwendbar ist, in der eine stillende Arbeitnehmerin bei einem nationalen Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle des betroffenen Mitgliedstaats die Risikobeurteilung ihres Arbeitsplatzes anficht, da diese nicht gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/85 durchgeführt worden sei (Urteil vom 19. Oktober 2017, 0tero Ramos, C-531/15, EU:C:2017:789, Rn. 65).

    Der Umstand, dass das Risiko, das der Arbeitsplatz einer stillenden Arbeitnehmerin beinhaltet, nicht gemäß den Anforderungen von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/85 beurteilt wurde, ist als eine ungünstigere Behandlung einer Frau im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaub im Sinne dieser Richtlinie anzusehen und stellt eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/54 dar (Urteil vom 19. Oktober 2017, 0tero Ramos, C-531/15, EU:C:2017:789, Rn. 62 und 63).

    Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass die Risikobeurteilung des Arbeitsplatzes einer stillenden Arbeitnehmerin den Anforderungen von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/85 nur genügt, wenn sie eine spezifische Prüfung unter Berücksichtigung der individuellen Situation der betreffenden Arbeitnehmerin umfasst, um festzustellen, ob ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit dieser Arbeitnehmerin oder die Gesundheit oder Sicherheit ihres Kindes besteht (Urteil vom 19. Oktober 2017, 0tero Ramos, C-531/15, EU:C:2017:789, Rn. 51).

    Aus den Leitlinien ergibt sich zudem, dass die Risikobeurteilung des Arbeitsplatzes einer stillenden Arbeitnehmerin eine spezifische Prüfung unter Berücksichtigung der individuellen Situation der betreffenden Arbeitnehmerin umfassen muss (Urteil vom 19. Oktober 2017, 0tero Ramos, C-531/15, EU:C:2017:789, Rn. 46 und 51).

    Erst in einer späteren Phase, in der eine Entscheidung über diese Risikobeurteilung von der betroffenen Arbeitnehmerin bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle angefochten wird, finden diese Beweisregelungen Anwendung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2017, 0tero Ramos, C-531/15, EU:C:2017:789, Rn. 67).

    Somit obliegt es nach Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54 der Arbeitnehmerin, die sich durch die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle Tatsachen oder Beweise vorzubringen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen (Urteil vom 19. Oktober 2017, 0tero Ramos, C-531/15, EU:C:2017:789, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Andernfalls wäre sowohl den Art. 4 und 7 der Richtlinie 92/85 als auch den in Art. 19 der Richtlinie 2006/54 vorgesehenen Beweisregeln jede praktische Wirksamkeit genommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2017, 0tero Ramos, C-531/15, EU:C:2017:789, Rn. 74).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-41/17

    González Castro - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und Gesundheit von

    26 Urteil vom 19. Oktober 2017, 0tero Ramos (C-531/15, EU:C:2017:789, Rn. 59).

    47 Urteil vom 19. Oktober 2017, 0tero Ramos (C-531/15, EU:C:2017:789, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    48 Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/85. Siehe auch Urteil vom 19. Oktober 2017, 0tero Ramos (C-531/15, EU:C:2017:789, Rn. 44 bis 51), und meine Schlussanträge in dieser Rechtssache (EU:C:2017:287, Nrn. 41 bis 45).

    51 Urteil vom 19. Oktober 2017, 0tero Ramos (C-531/15, EU:C:2017:789, Rn. 53).

    52 Urteil vom 19. Oktober 2017, 0tero Ramos (C-531/15, EU:C:2017:789, Rn. 62).

    55 Urteil vom 19. Oktober 2017, 0tero Ramos (C-531/15, EU:C:2017:789, Rn. 60).

    56 Urteil vom 19. Oktober 2017, 0tero Ramos (C-531/15, EU:C:2017:789, Rn. 64).

    59 Urteil vom 19. Oktober 2017, 0tero Ramos (C-531/15, EU:C:2017:789, Rn. 75).

    60 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2017, 0tero Ramos (C-531/15, EU:C:2017:789, Rn. 74).

  • EuGH, 19.12.2018 - C-414/17

    AREX CZ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteile vom 14. Oktober 2010, Fuß, C-243/09, EU:C:2010:609, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. Oktober 2017, 0tero Ramos, C-531/15, EU:C:2017:789, Rn. 39).

    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten von dem vorlegenden Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2010, Fuß, C-243/09, EU:C:2010:609, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. Oktober 2017, 0tero Ramos, C-531/15, EU:C:2017:789, Rn. 40).

  • EuGH, 15.09.2022 - C-58/21

    Rechtsanwaltskammer Wien - Vorlage zur Vorabentscheidung - Koordinierung der

    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren und in diesem Zusammenhang alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (vgl. u. a. Urteile vom 19. Oktober 2017, 0tero Ramos, C-531/15, EU:C:2017:789, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. September 2018, González Castro, C-41/17, EU:C:2018:736, Rn. 54).

    Auch wenn das vorlegende Gericht seine erste Frage formal auf ein Ersuchen um Auslegung von Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 883/2004 beschränkt hat, obwohl aufgrund der oben in Rn. 38 vorgenommenen Klarstellung, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft als "Mitgliedstaat" anzusehen ist, die Vorlagefrage die Auslegung von Art. 13 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung hätte betreffen müssen, hat der Gerichtshof daher aus dem gesamten von diesem Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung des Vorabentscheidungsersuchens, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. u. a. Urteile vom 19. Oktober 2017, 0tero Ramos, C-531/15, EU:C:2017:789, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. September 2018, González Castro, C-41/17, EU:C:2018:736, Rn. 55).

  • EuGH, 28.06.2018 - C-2/17

    Crespo Rey

    Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von ihnen vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 19. Oktober 2017, 0tero Ramos, C-531/15, EU:C:2017:789, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Oktober 2017, 0tero Ramos, C-531/15, EU:C:2017:789, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.09.2018 - C-372/17

    Vision Research Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif -

    Auch wenn das vorlegende Gericht diese Unterpositionen nicht angeführt hat, muss der Gerichtshof nämlich aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material und insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung diejenigen Elemente des Unionsrechts herausarbeiten, die in Anbetracht des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 19. Oktober 2017, 0tero Ramos, C-531/15, EU:C:2017:789, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2019 - C-274/18

    Schuch-Ghannadan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    51 Vgl. Urteile vom 19. Oktober 2017, 0tero Ramos (C-531/15, EU:C:2017:789, Rn. 68), und in diesem Sinne vom 21. Juli 2011, Kelly (C-104/10, EU:C:2011:506, Rn. 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2020 - C-463/19

    Syndicat CFTC - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie

    18 Vgl. z. B. Urteile vom 18. März 2014, D. (C-167/12, EU:C:2014:169, Rn. 34), vom 19. Oktober 2017, 0tero Ramos (C-531/15, EU:C:2017:789, Rn. 61), oder vom 12. Dezember 2019, 1nstituto Nacional de la Seguridad Social (Rentenzulage für Mütter) (C-450/18, EU:C:2019:1075, Rn. 56).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-629/16

    CX - Vorlage zur Vorabentscheidung - Internationaler Straßenverkehr - Abkommen

    Siehe Urteil vom 19. Oktober 2017, 0tero Ramos (C-531/15, EU:C:2017:789, Rn. 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2018 - C-667/16

    Nooren

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht