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   EuGH, 19.10.2017 - C-573/16   

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https://dejure.org/2017,39525
EuGH, 19.10.2017 - C-573/16 (https://dejure.org/2017,39525)
EuGH, Entscheidung vom 19.10.2017 - C-573/16 (https://dejure.org/2017,39525)
EuGH, Entscheidung vom 19. Oktober 2017 - C-573/16 (https://dejure.org/2017,39525)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Air Berlin

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Indirekte Steuern - Ansammlung von Kapital - Erhebung einer Steuer in Höhe von 1,5 % auf die Übertragung neu ausgegebener Aktien oder von Aktien, die an einer Börse eines Mitgliedstaats notiert werden sollen, auf einen Abrechnungsdienst ...

  • IWW

    Art. 10, 11 der Richtlinie 69/335/EWG, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/7/EG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    (References for a preliminary ruling - Article 99 of the Rules of Procedure of the Court of Justice - Social policy - Equal treatment of men and women in matters of employment and occupation - Directive 2006/54/EC - National rules providing for the temporary possibility ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Air Berlin

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Indirekte Steuern - Ansammlung von Kapital - Erhebung einer Steuer in Höhe von 1,5 % auf die Übertragung neu ausgegebener Aktien oder von Aktien, die an einer Börse eines Mitgliedstaats notiert werden sollen, auf einen Abrechnungsdienst ...

Sonstiges (4)

Papierfundstellen

  • NZG 2017, 1318
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2009 - C-569/07

    HSBC Holdings und Vidacos Nominees - Indirekte Steuern - Ansammlung von Kapital -

    Auszug aus EuGH, 19.10.2017 - C-573/16
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 69/335 sowie die Richtlinie 2008/7, mit der sie aufgehoben und ersetzt wurde, die Fälle, in denen die Mitgliedstaaten die Ansammlung von Kapital indirekten Steuern unterwerfen dürfen, abschließend harmonisiert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2007, Kommission/Griechenland, C-178/05, EU:C:2007:317, Rn. 31, sowie vom 1. Oktober 2009, HSBC Holdings und Vidacos Nominees, C-569/07, EU:C:2009:594, Rn. 25).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sind nationale Maßnahmen, die sich auf eine Frage beziehen, die Gegenstand einer Harmonisierung auf Unionsebene ist, anhand der Bestimmungen dieser Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand des AEU-Vertrags zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2009, HSBC Holdings und Vidacos Nominees, C-569/07, EU:C:2009:594, Rn. 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich eindeutig, dass die Art. 10 und 11 der Richtlinie 69/335 sowie Art. 5 der Richtlinie 2008/7 in Anbetracht der mit diesen Richtlinien verfolgten Ziele weit auszulegen sind, um zu verhindern, dass den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Verboten die praktische Wirksamkeit genommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2004, Kommission/Belgien, C-415/02, EU:C:2004:450, Rn. 33, vom 28. Juni 2007, Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft, C-466/03, EU:C:2007:385, Rn. 39, sowie vom 1. Oktober 2009, HSBC Holdings und Vidacos Nominees, C-569/07, EU:C:2009:594, Rn. 34).

    Eine Emission von Wertpapieren ist nämlich kein Selbstzweck, sondern wird erst in dem Moment sinnvoll, in dem diese Wertpapiere Erwerber finden (Urteile vom 15. Juli 2004, Kommission/Belgien, C-415/02, EU:C:2004:450, Rn. 32, und vom 1. Oktober 2009, HSBC Holdings und Vidacos Nominees, C-569/07, EU:C:2009:594, Rn. 32).

    Die praktische Wirksamkeit von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/7 verlangt somit, dass die "Ausgabe" im Sinne dieser Bestimmung den Ersterwerb von Wertpapieren umfassen muss, der im Rahmen ihrer Emission erfolgt (vgl. entsprechend Urteile vom 15. Juli 2004, Kommission/Belgien, C-415/02, EU:C:2004:450, Rn. 33, und vom 1. Oktober 2009, HSBC Holdings und Vidacos Nominees, C-569/07, EU:C:2009:594, Rn. 33).

    Insoweit ist in Anbetracht dessen, dass der in Rede stehende Optionsmechanismus ein aktives Tun verlangt, ohne das eine dem Unionsrecht zuwiderlaufende Regelung zur Anwendung kommt, und dass im Ausgangsverfahren nach den Angaben des vorlegenden Gerichts Air Berlin, von der die Stempelsteuer entrichtet wurde, diese Option nicht ausüben durfte, den Abrechnungsdienst nicht zu ihrer Ausübung zwingen konnte und dieser an ihrer Ausübung kein Interesse hatte, die Möglichkeit der Ausübung einer Option für die Anwendung des in den Art. 10 und 11 der Richtlinie 69/335 sowie in Art. 5 der Richtlinie 2008/7 aufgestellten Verbots unerheblich (vgl. entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache HSBC Holdings und Vidacos Nominees, C-569/07, EU:C:2009:163, Nr. 71).

  • EuGH, 01.10.2009 - C-569/07

    HSBC Holdings und Vidacos Nominees - Indirekte Steuern - Ansammlung von Kapital -

    Auszug aus EuGH, 19.10.2017 - C-573/16
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 69/335 sowie die Richtlinie 2008/7, mit der sie aufgehoben und ersetzt wurde, die Fälle, in denen die Mitgliedstaaten die Ansammlung von Kapital indirekten Steuern unterwerfen dürfen, abschließend harmonisiert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2007, Kommission/Griechenland, C-178/05, EU:C:2007:317, Rn. 31, sowie vom 1. Oktober 2009, HSBC Holdings und Vidacos Nominees, C-569/07, EU:C:2009:594, Rn. 25).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sind nationale Maßnahmen, die sich auf eine Frage beziehen, die Gegenstand einer Harmonisierung auf Unionsebene ist, anhand der Bestimmungen dieser Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand des AEU-Vertrags zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2009, HSBC Holdings und Vidacos Nominees, C-569/07, EU:C:2009:594, Rn. 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich eindeutig, dass die Art. 10 und 11 der Richtlinie 69/335 sowie Art. 5 der Richtlinie 2008/7 in Anbetracht der mit diesen Richtlinien verfolgten Ziele weit auszulegen sind, um zu verhindern, dass den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Verboten die praktische Wirksamkeit genommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2004, Kommission/Belgien, C-415/02, EU:C:2004:450, Rn. 33, vom 28. Juni 2007, Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft, C-466/03, EU:C:2007:385, Rn. 39, sowie vom 1. Oktober 2009, HSBC Holdings und Vidacos Nominees, C-569/07, EU:C:2009:594, Rn. 34).

    Eine Emission von Wertpapieren ist nämlich kein Selbstzweck, sondern wird erst in dem Moment sinnvoll, in dem diese Wertpapiere Erwerber finden (Urteile vom 15. Juli 2004, Kommission/Belgien, C-415/02, EU:C:2004:450, Rn. 32, und vom 1. Oktober 2009, HSBC Holdings und Vidacos Nominees, C-569/07, EU:C:2009:594, Rn. 32).

    Die praktische Wirksamkeit von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/7 verlangt somit, dass die "Ausgabe" im Sinne dieser Bestimmung den Ersterwerb von Wertpapieren umfassen muss, der im Rahmen ihrer Emission erfolgt (vgl. entsprechend Urteile vom 15. Juli 2004, Kommission/Belgien, C-415/02, EU:C:2004:450, Rn. 33, und vom 1. Oktober 2009, HSBC Holdings und Vidacos Nominees, C-569/07, EU:C:2009:594, Rn. 33).

  • EuGH, 15.07.2004 - C-415/02

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 19.10.2017 - C-573/16
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich eindeutig, dass die Art. 10 und 11 der Richtlinie 69/335 sowie Art. 5 der Richtlinie 2008/7 in Anbetracht der mit diesen Richtlinien verfolgten Ziele weit auszulegen sind, um zu verhindern, dass den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Verboten die praktische Wirksamkeit genommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2004, Kommission/Belgien, C-415/02, EU:C:2004:450, Rn. 33, vom 28. Juni 2007, Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft, C-466/03, EU:C:2007:385, Rn. 39, sowie vom 1. Oktober 2009, HSBC Holdings und Vidacos Nominees, C-569/07, EU:C:2009:594, Rn. 34).

    Eine Emission von Wertpapieren ist nämlich kein Selbstzweck, sondern wird erst in dem Moment sinnvoll, in dem diese Wertpapiere Erwerber finden (Urteile vom 15. Juli 2004, Kommission/Belgien, C-415/02, EU:C:2004:450, Rn. 32, und vom 1. Oktober 2009, HSBC Holdings und Vidacos Nominees, C-569/07, EU:C:2009:594, Rn. 32).

    Die praktische Wirksamkeit von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/7 verlangt somit, dass die "Ausgabe" im Sinne dieser Bestimmung den Ersterwerb von Wertpapieren umfassen muss, der im Rahmen ihrer Emission erfolgt (vgl. entsprechend Urteile vom 15. Juli 2004, Kommission/Belgien, C-415/02, EU:C:2004:450, Rn. 33, und vom 1. Oktober 2009, HSBC Holdings und Vidacos Nominees, C-569/07, EU:C:2009:594, Rn. 33).

  • EuGH, 09.10.2014 - C-299/13

    Gielen - Steuerwesen - Richtlinie 2008/7/EG - Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 -

    Auszug aus EuGH, 19.10.2017 - C-573/16
    Der Gerichtshof hat dazu entschieden, dass das Verbot der Besteuerung von Kapitalansammlungsvorgängen im Einklang mit den Zielen von Art. 11 der Richtlinie 69/335 und von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2008/7 auch für Vorgänge gilt, deren Besteuerung nicht ausdrücklich verboten ist, sofern diese darauf hinausliefe, dass ein Umsatz als Bestandteil eines Gesamtumsatzes im Hinblick auf die Ansammlung von Kapital besteuert würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Oktober 2014, Gielen, C-299/13, EU:C:2014:2266, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.06.2007 - C-178/05

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 19.10.2017 - C-573/16
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 69/335 sowie die Richtlinie 2008/7, mit der sie aufgehoben und ersetzt wurde, die Fälle, in denen die Mitgliedstaaten die Ansammlung von Kapital indirekten Steuern unterwerfen dürfen, abschließend harmonisiert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2007, Kommission/Griechenland, C-178/05, EU:C:2007:317, Rn. 31, sowie vom 1. Oktober 2009, HSBC Holdings und Vidacos Nominees, C-569/07, EU:C:2009:594, Rn. 25).
  • EuGH, 28.06.2007 - C-466/03

    Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern

    Auszug aus EuGH, 19.10.2017 - C-573/16
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich eindeutig, dass die Art. 10 und 11 der Richtlinie 69/335 sowie Art. 5 der Richtlinie 2008/7 in Anbetracht der mit diesen Richtlinien verfolgten Ziele weit auszulegen sind, um zu verhindern, dass den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Verboten die praktische Wirksamkeit genommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2004, Kommission/Belgien, C-415/02, EU:C:2004:450, Rn. 33, vom 28. Juni 2007, Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft, C-466/03, EU:C:2007:385, Rn. 39, sowie vom 1. Oktober 2009, HSBC Holdings und Vidacos Nominees, C-569/07, EU:C:2009:594, Rn. 34).
  • EuGH, 22.12.2022 - C-656/21

    IM GESTÃO DE ATIVOS u.a.

    Das Verbot einer Besteuerung von Kapitalansammlungsvorgängen gilt somit auch für Vorgänge, deren Besteuerung nicht ausdrücklich verboten ist, wenn diese darauf hinausliefe, dass ein Umsatz als Bestandteil eines Gesamtumsatzes im Hinblick auf die Ansammlung von Kapital besteuert würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2017, Air Berlin, C-573/16, EU:C:2017:772, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Übertragung des formellen Eigentumsrechts an Aktien, die nur für die Zwecke eines Vorgangs zur Zulassung dieser Aktien an der Börse und ohne Folgen für das tatsächliche Eigentum an ihnen erfolgt, als bloßer akzessorischer, zur Zulassung der Aktien gehörender Vorgang zu betrachten ist, auf den gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/7 keine Steuer irgendwelcher Art erhoben werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2017, Air Berlin, C-573/16, EU:C:2017:772, Rn. 35 und 36).

    Zum anderen ist das Bestehen oder Nichtbestehen einer gesetzlichen Pflicht, die Dienstleistungen eines Dritten in Anspruch zu nehmen, keine maßgebliche Voraussetzung, wenn geklärt werden soll, ob ein Vorgang als Bestandteil eines Gesamtvorgangs zur Ansammlung von Kapital anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2017, Air Berlin, C-573/16, EU:C:2017:772, Rn. 37).

  • EuGH, 24.02.2022 - C-257/20

    "Viva Telecom Bulgaria" - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Der Gerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, dass die Richtlinie 2008/7 die Fälle, in denen die Mitgliedstaaten die Ansammlung von Kapital indirekten Steuern unterwerfen dürfen, abschließend harmonisiert (Urteil vom 19. Oktober 2017, Air Berlin, C-573/16, EU:C:2017:772, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-257/20

    "Viva Telecom Bulgaria"

    77 Vgl. Urteil vom 19. Oktober 2017, Air Berlin (C-573/16, EU:C:2017:772, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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