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   EuGH, 19.10.2017 - C-598/16 P, C-599/16 P   

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EuGH, 19.10.2017 - C-598/16 P, C-599/16 P (https://dejure.org/2017,39559)
EuGH, Entscheidung vom 19.10.2017 - C-598/16 P, C-599/16 P (https://dejure.org/2017,39559)
EuGH, Entscheidung vom 19. Oktober 2017 - C-598/16 P, C-599/16 P (https://dejure.org/2017,39559)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Auswärtige Beziehungen - Der Gerichtshof bestätigt das Einfrieren der Gelder des ehemaligen Präsidenten der Ukraine Viktor Yanukovych und seines Sohns Oleksandr für den Zeitraum vom 6. März 2015 bis zum 6. März 2016

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Yanukovych / Rat

    Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Aufnahme des Namens des Rechtsmittelführers

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Einfrieren der Gelder des ehemaligen Präsidenten der Ukraine Viktor Yanukovych und seines Sohns Oleksandr

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)

  • EuG, 11.07.2019 - T-244/16

    Das Gericht hebt das Einfrieren der Gelder von sieben zur früheren

    Am 23. November 2016 legte der Kläger beim Gerichtshof der Europäischen Union ein unter dem Aktenzeichen C-598/16 eingetragenes Rechtsmittel gegen das Urteil vom 15. September 2016, Yanukovych/Rat (T-346/14, EU:T:2016:497), ein.

    Mit Urteil vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat (C-598/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:786), hat der Gerichtshof das Rechtsmittel des Klägers, mit dem er die teilweise Nichtigerklärung des Urteils vom 15. September 2016, Yanukovych/Rat (T-346/14, EU:T:2016:497), begehrt hatte, zurückgewiesen.

    Am 27. Oktober 2017 hat das Gericht die Parteien aufgefordert, zum einen zu den möglichen Auswirkungen des Urteils vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat (C-598/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:786), auf die Rechtssache T-244/16 und auf die Rechtssache T-285/17 und zum anderen zu einer möglichen Verbindung dieser Rechtssachen zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung Stellung zu nehmen.

    Im Übrigen ist insoweit auch darauf hinzuweisen, wie im Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), ausgeführt worden ist, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach vor allem im Fall eines Beschlusses, Gelder einzufrieren, wie dem, der den Kläger betrifft, der Rat oder das Gericht nicht die Begründetheit der gegen die von diesen Maßnahmen in der Ukraine betroffenen Person eingeleiteten Ermittlungen, sondern nur die Begründetheit des Beschlusses über das Einfrieren der Gelder im Hinblick auf das oder die Dokumente, auf die diese Entscheidung gestützt wurde, zu überprüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat, C-220/14 P, EU:C:2015:147, Rn. 77, vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat, C-599/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:785, Rn. 69, und vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat, C-598/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:786, Rn. 72), nicht dahin ausgelegt werden kann, dass der Rat nicht verpflichtet ist, zu prüfen, ob der Beschluss eines Drittstaats, auf den der Rat die Verhängung restriktiver Maßnahmen stützen möchte, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.12.2018 - T-247/17

    Azarov / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Diese fungiert nämlich in der Ukraine als öffentliche Anklagebehörde in Strafsachen und führt Voruntersuchungen im Rahmen von Strafverfahren wegen u. a. der Veruntreuung öffentlicher Gelder durch (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat, C-598/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:786, Rn. 53).

    Zu dem Vorbringen des Klägers, das maßgebliche Kriterium sei nicht erfüllt, weil sein Name nicht aufgrund gerichtlicher Strafverfolgung oder von Gerichtsverfahren, sondern aufgrund einer vorgerichtlichen Untersuchung in die Liste aufgenommen worden sei, zu bemerken, dass die praktische Wirksamkeit des Beschlusses über das Einfrieren von Geldern in Frage gestellt wäre, wenn der Erlass restriktiver Maßnahmen von der strafrechtlichen Verurteilung der Personen abhinge, die im Verdacht stehen, öffentliche Gelder veruntreut zu haben, da diese Personen in der Zwischenzeit über die erforderliche Zeit verfügen würden, um ihre Vermögenswerte in Staaten zu transferieren, die keine Kooperation mit den Behörden des Staates unterhalten, deren Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie wohnen (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat, C-598/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:786, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Anbetracht der oben in Rn. 133 angeführten Rechtsprechung und des Ermessens, über das die Justizbehörden eines Drittstaats verfügen, was die Modalitäten der Strafverfolgung betrifft, ist der Umstand, dass gegen den Kläger vorgerichtliche Untersuchungen unter der Leitung der Generalstaatsanwaltschaft durchgeführt worden sind, als solcher nicht geeignet, zu der Feststellung zu führen, dass die angefochtenen Rechtsakte deshalb rechtswidrig sind, weil der Rat zusätzliche Überprüfungen seitens der ukrainischen Behörden in Bezug auf die dem Kläger zur Last gelegten Handlungen hätte verlangen müssen, da der Kläger - wie nachfolgend ausgeführt wird - keine Anhaltspunkte vorgetragen hat, die geeignet wären, die Begründung der ukrainischen Behörden für die gegen ihn wegen eines spezifischen Sachverhalts erhobenen Anschuldigungen in Frage zu stellen oder zu belegen, dass seine besondere Situation durch die angeblichen Probleme des ukrainischen Gerichtssystems beeinträchtigt worden wäre (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat, C-598/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:786, Rn. 64).

  • EuGH, 19.12.2018 - C-530/17

    Azarov / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der

    Insbesondere die politische Entscheidung der Union, die ukrainische Regierung, u. a. bei ihren Reformen zur Stärkung des Rechtsstaats in der Ukraine zu unterstützen, sei ein einschlägiges Element; im Urteil vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat (C-598/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:786, Rn. 61) habe der Gerichtshof nämlich darauf hingewiesen, dass die restriktiven Maßnahmen, mit denen die Veruntreuung öffentlicher Gelder in diesem Land bekämpft werden sollten, Teil einer Politik zur Unterstützung eines Drittstaats sei, die beabsichtige, dessen wirtschaftliche und politische Stabilität zu unterstützen.

    Hinsichtlich der Urteile vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat (C-598/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:786) und vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat (C-599/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:785), auf die sich der Rat beruft, ist zu bemerken, dass der Gerichtshof im Rahmen der Rechtsmittel, auf die diese Urteile ergangen sind, nicht mit der Frage befasst war, ob sich die Rechtsprechung gemäß dem Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583) auf den Fall restriktiver Maßnahmen erstreckt, die angesichts der Lage in der Ukraine erlassen wurden.

  • EuG, 20.12.2023 - T-262/21

    Yanukovych/ Rat

    Le 23 novembre 2016, 1e requérant a formé un pourvoi devant la Cour, enregistré sous le numéro d'affaire C-598/16 P, contre l'arrêt du 15 septembre 2016, Yanukovych/Conseil (T-346/14, EU:T:2016:497).

    Par arrêt du 19 octobre 2017, Yanukovych/Conseil (C-598/16 P, non publié, EU:C:2017:786), la Cour a rejeté le pourvoi du requérant visant à obtenir l'annulation partielle de l'arrêt du 15 septembre 2016, Yanukovych/Conseil (T-346/14, EU:T:2016:497).

  • EuGH, 11.07.2019 - C-416/18

    Azarov/ Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der

    Insbesondere die politische Entscheidung der Union, die ukrainische Regierung, u. a. bei ihren Reformen zur Stärkung des Rechtsstaats in der Ukraine, zu unterstützen, sei ein einschlägiges Element; im Urteil vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat (C-598/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:786, Rn. 61), habe der Gerichtshof nämlich darauf hingewiesen, dass die restriktiven Maßnahmen, mit denen die Veruntreuung öffentlicher Gelder in diesem Land bekämpft werden solle, Teil einer Politik zur Unterstützung eines Drittstaats sei, die beabsichtige, dessen wirtschaftliche und politische Stabilität zu fördern.

    Zu den Urteilen vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat (C-598/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:786), und vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat (C-599/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:785), auf die sich der Rat beruft, ist zu bemerken, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass aus diesen Urteilen in Anbetracht der in den Rn. 28, 29 und 40 des vorliegenden Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung nicht die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass der Rat nicht verpflichtet ist, zu prüfen, dass der Beschluss eines Drittstaats, auf den der Rat den Erlass restriktiver Maßnahmen stützen möchte, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 40).

  • EuG, 11.07.2018 - T-240/16

    Klyuyev / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    À cet égard, s'agissant de l'argument selon lequel le critère pertinent n'aurait pas été satisfait dès lors que le requérant a été inscrit sur la liste au regard non pas de poursuites ou de procédures judiciaires, mais d'une enquête préliminaire, il convient de relever que l'effet utile d'une décision de gel des fonds serait compromis si l'adoption de mesures restrictives était subordonnée au prononcé de condamnations pénales à l'encontre des personnes suspectées d'avoir détourné des fonds publics, dès lors que celles-ci auraient dans cette attente disposé du temps nécessaire pour transférer leurs avoirs dans des États ne pratiquant aucune forme de coopération avec les autorités de l'État dont elles sont ressortissantes ou résidentes (voir, en ce sens, arrêt du 19 octobre 2017, Yanukovych/Conseil, C-598/16 P, non publié, EU:C:2017:786, point 63 et jurisprudence citée).

    Eu égard à la jurisprudence citée au point 132 ci-dessus et à la marge d'appréciation dont disposent les autorités judiciaires d'un État tiers dans les modalités de mise en oeuvre de poursuites pénales, la circonstance que le requérant a fait l'objet d'une enquête préliminaire, diligentée sous l'autorité du BPG, n'est pas, en soi, de nature à conduire à constater une illégalité des actes en cause, découlant du fait que, dans de telles circonstances, le Conseil aurait dû exiger des vérifications supplémentaires de la part des autorités ukrainiennes quant aux actes reprochés à l'intéressé, étant donné que, ainsi que cela est précisé ci-après, le requérant n'a pas avancé d'éléments susceptibles de remettre en cause les motifs visés par les autorités ukrainiennes pour fonder les accusations portées contre lui concernant des faits bien précis ou de démontrer que sa situation particulière aurait été affectée par les problèmes allégués du système judiciaire ukrainien (voir, en ce sens, arrêt du 19 octobre 2017, Yanukovych/Conseil, C-598/16 P, non publié, EU:C:2017:786, point 64).

  • EuGH, 29.11.2018 - C-248/17

    Bank Tejarat / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Außerdem muss ein Rechtsmittelführer, der eine Verfälschung von Beweisen behauptet, genau angeben, welche Beweise das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben (Urteile vom 3. Dezember 2015, 1talien/Kommission, C-280/14 P, EU:C:2015:792, Rn. 52, und vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat, C-598/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:786, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.10.2019 - C-58/19

    Azarov/ Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der

    Der Gerichtshof hat außerdem klargestellt, dass in Anbetracht der in den Rn. 29, 30 und 41 des vorliegenden Beschlusses angeführten ständigen Rechtsprechung aus den Urteilen vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat (C-598/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:786), und vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat (C-599/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:785), auf die sich der Rat berufen hatte, nicht die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass der Rat nicht verpflichtet ist, zu prüfen, dass der Beschluss eines Drittstaats, auf den der Rat den Erlass restriktiver Maßnahmen stützen möchte, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 40, und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 41).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-833/19

    Rat / Hamas - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) -

    Vgl. u. a. Urteil vom 15. September 2016, Yanukovych/Rat (T-346/14, EU:T:2016:497, Rn. 8 bis 12), das im Rechtsmittelverfahren mit dem Urteil vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat (C-598/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:786), bestätigt wurde.
  • EuG, 30.01.2019 - T-290/17

    Stavytskyi / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

    Schließlich ist die Generalstaatsanwaltschaft der Rechtsprechung zufolge eine der obersten Justizbehörden in der Ukraine, da sie in diesem Staat als öffentliche Anklagebehörde in Strafsachen fungiert und Voruntersuchungen im Rahmen von Strafverfahren durchführt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat, C-598/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:786, Rn. 53).
  • EuG, 11.07.2019 - T-274/18

    Klymenko / Rat

  • EuG, 06.06.2018 - T-258/17

    Arbuzov / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • EuG, 11.09.2019 - T-286/18

    Azarov/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

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