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   EuGH, 19.11.1998 - C-252/96 P   

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https://dejure.org/1998,2353
EuGH, 19.11.1998 - C-252/96 P (https://dejure.org/1998,2353)
EuGH, Entscheidung vom 19.11.1998 - C-252/96 P (https://dejure.org/1998,2353)
EuGH, Entscheidung vom 19. November 1998 - C-252/96 P (https://dejure.org/1998,2353)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Verfahren vor dem Gericht - Verbot neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel - Geltung für das Gericht - Beamte - Interinstitutionelle Übernahme

  • Europäischer Gerichtshof

    Parlament / Gutiérrez de Quijano y Lloréns

  • EU-Kommission PDF

    Parlament / Gutiérrez de Quijano y Lloréns

    Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 48 § 2 Absatz 1
    Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Rechtsmittelgrund, mit dem ein Verstoß des Gerichts gegen Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung, wonach neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, geltend gemacht wird - ...

  • EU-Kommission

    Parlament / Gutiérrez de Quijano y Lloréns

  • Wolters Kluwer

    Verbot neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel vor Gericht; Wiederverwendung eines Beamten; Vorrang des Übernahmeverfahrens vor dem Auswahlverfahren; Bewerbung auf eine Stellenausschreibung des Europäischen Parlaments

  • Judicialis

    EGKS- Satzung; ; EAG-Satzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGKS- Satzung; EAG-Satzung
    Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Rechtsmittelgrund, mit dem ein Verstoß des Gerichts gegen Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung, wonach neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, geltend gemacht wird - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts vom 22. Mai 1996 in der Rechtssache T-140/94, Gutiérrez de Quijano Lloréns/Parlament - Aufhebung des Urteils T-140/94 - Abweisung der Klage auf Aufhebung der Ablehnung eines Übernahmeantrags - Zulässigkeit eines Grundes, den der klagende Beamte ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 28.02.1989 - 341/85

    Van der Stijl u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.11.1998 - C-252/96
    Sodann hat das Gericht in Randnummer 43 ausgeführt, daß die Anstellungsbehörde, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, in Ausübung ihres Ermessens beschließe, im dienstlichen Interesse ihre Auswahlmöglichkeiten zu erweitern und daher im Einstellungsverfahren zu einem anderen Verfahrensabschnitt überzugehen, der nach der in Artikel 29 Absatz 1 des Statuts vorgesehenen Reihenfolge nachrangig sei, von diesem Ermessen in dem rechtlichen Rahmen Gebrauch machen müsse, den sie sich durch die Stellenausschreibung selbst gesetzt habe, indem sie sicherstelle, daß die in dieser Ausschreibung aufgeführten Voraussetzungen mit denjenigen übereinstimmten, die in den Ausschreibungen für die späteren Verfahrensabschnitte insbesondere, wie im vorliegenden Fall, in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens enthalten seien, da die Organe, wenn es ihnen freistünde, die Teilnahmebedingungen von einem Abschnitt des Stellenbesetzungsverfahrens zum nächsten insbesondere durch Senkung der Anforderungen zu ändern, externe Einstellungsverfahren durchführen könnten, ohne zuvor interne Bewerbungen oder, wie im vorliegenden Fall, die im Verfahrensabschnitt der interinstitutionellen Übernahme eingereichten Bewerbungen prüfen zu müssen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 28. Februar 1989 in den Rechtssachen 341/85, 251/86, 258/86, 259/86, 262/86, 266/86, 222/87 und 232/87, Van der Stijl und Cullington/Kommission, Slg. 1989, 511, Randnr. 52, und des Gerichts vom 22. März 1995 in der Rechtssache T-586/93, Kotzonis/Wirtschafts- und Sozialausschuß, Slg. ÖD 1995, II-203, Randnr. 45).

    Das Gericht ist in Randnummer 46 zu dem Ergebnis gelangt, daß die Stellenausschreibung (Übernahme) PE/LA/91, die wie die interneStellenausschreibung Nr. 7281 am 15. März 1993 veröffentlicht wurde, strengere Teilnahmebedingungen enthalte als die am 26. November 1992 veröffentlichte Ausschreibung des Auswahlverfahrens PE/161/LA (vgl. Urteil Van der Stijl und Cullington/Kommission, a. a. O., Randnr. 50).

    Außerdem habe er sich in der mündlichen Verhandlung und in seinen vorangegangenen Schriftsätzen auch auf das vom Gericht zitierte Urteil Van der Stijl und Cullington/Kommission bezogen.

  • EuG, 22.05.1996 - T-140/94

    Enrique Gutiérrez de Quijano y Llorens gegen Europäisches Parlament. - Beamte -

    Auszug aus EuGH, 19.11.1998 - C-252/96
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 22. Mai 1996 in der Rechtssache T-140/94 (Gutiérrez de Quijano y Lloréns/Parlament, Slg. ÖD 1996, II-689) wegen Aufhebung dieses Urteils, anderer Verfahrensbeteiligter: Enrique Gutiérrez de Quijano y Lloréns , Beamter des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Luxemburg, 53, rue de Beggen, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Sonia Sequero Marcos, Málaga, Zustellungsanschrift: wie vorstehend, erläßt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer).

    Das Europäische Parlament hat mit Rechtsmittelschrift, die am 22. Juli 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung sowie den entsprechenden Vorschriften der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 22. Mai 1996 in der Rechtssache T-140/94 (Gutiérrez de Quijano y Lloréns/Parlament, Slg. ÖD 1996, II-689; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht erster Instanz die Entscheidung des Parlaments vom 10. Januar 1994 über die Zurückweisung der Beschwerde von Herrn Gutiérrez de Quijano gegen die Ablehnung seiner Bewerbung um die freie Stelle, auf die sich die Stellenausschreibung (Übernahme) PE/LA/91 bezog (im folgenden: streitige Entscheidung), aufgehoben hat.

  • EuGH, 22.12.1993 - C-354/92

    Eppe / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.11.1998 - C-252/96
    Was die Verweisung des Parlaments auf die vor dem Gericht vorgetragenen Argumente angeht, wonach der unterschiedliche Wortlaut der Ausschreibungen keine Rolle gespielt habe, so genügt der Hinweis darauf, daß nach ständiger Rechtsprechung ein Antrag, der in Wirklichkeit auf eine bloße erneute Prüfung der vor dem Gericht dargelegten Klagegründe gerichtet ist, nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt (vgl. Urteil vom 22. Dezember 1993 in der Rechtssache C-354/92 P, Eppe/Kommission, Slg. 1993, I-7027, Randnr. 8, und Beschluß X/Kommission, a. a. O., Randnr. 13).
  • EuG, 18.02.1993 - T-45/91

    Helen Mc Avoy gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Aufhebung einer Ernennung

    Auszug aus EuGH, 19.11.1998 - C-252/96
    Wenn die Anstellungsbehörde im vorliegenden Fall festgestellt habe, daß die in der internen Stellenausschreibung und der Ausschreibung der im Wege der Übernahme zu besetzenden Stelle sowie in der Ausschreibung des allgemeinen Auswahlverfahrens geforderten Voraussetzungen entweder strenger oder weniger streng gewesen seien, als die Erfordernisse des Dienstes dies verlangten, so hätte es ihr freigestanden, das Stellenbesetzungsverfahren durch Aufhebung der ursprünglichen Ausschreibung und durch deren Ersetzung durch eine in dem einen oder anderen Sinne berichtigte Ausschreibung zu wiederholen (vgl. Urteil des Gerichts vom 18. Februar 1993 in der Rechtssache T-45/91, Mc Avoy/Parlament, Slg. 1993, II-83, Randnr. 48), um auf der Grundlage dieser Ausschreibung die späteren Abschnitte des Einstellungsverfahrens, wie sie in Artikel 29 Absatz 1 des Statuts vorgesehen seien, ordnungsgemäß absolvieren zu können.
  • EuG, 19.10.1995 - T-562/93
    Auszug aus EuGH, 19.11.1998 - C-252/96
    Da diese Ausschreibungen denselben Dienstposten beträfen, habe die Anstellungsbehörde den Hauptzweck vereitelt, den sie im Einstellungsverfahren nach Artikel 29 Absatz 1 des Statuts erfüllen müßten, nämlich die Interessenten so genau wie möglich über die Art der für die fragliche Stelle notwendigen Voraussetzungen zu unterrichten (vgl. Urteile des Gerichts vom 3. März 1993 in der Rechtssache T-58/91, Booss und Fischer/Kommission, Slg. 1993, II-147, Randnr. 67, Kotzonis/Wirtschafts- und Sozialausschuß, a. a. O., Randnr. 67, und vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache T-562/93, Obst/Kommission, Slg. ÖD 1995, II-737, Randnr. 46).
  • EuG, 03.03.1993 - T-58/91

    Dierk Booss und Robert Caspar Fischer gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 19.11.1998 - C-252/96
    Da diese Ausschreibungen denselben Dienstposten beträfen, habe die Anstellungsbehörde den Hauptzweck vereitelt, den sie im Einstellungsverfahren nach Artikel 29 Absatz 1 des Statuts erfüllen müßten, nämlich die Interessenten so genau wie möglich über die Art der für die fragliche Stelle notwendigen Voraussetzungen zu unterrichten (vgl. Urteile des Gerichts vom 3. März 1993 in der Rechtssache T-58/91, Booss und Fischer/Kommission, Slg. 1993, II-147, Randnr. 67, Kotzonis/Wirtschafts- und Sozialausschuß, a. a. O., Randnr. 67, und vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache T-562/93, Obst/Kommission, Slg. ÖD 1995, II-737, Randnr. 46).
  • EuG, 22.03.1995 - T-586/93

    Verfahren zur Besetzung der zur Besoldungsgruppe A 2 gehörenden Stelle eines

    Auszug aus EuGH, 19.11.1998 - C-252/96
    Sodann hat das Gericht in Randnummer 43 ausgeführt, daß die Anstellungsbehörde, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, in Ausübung ihres Ermessens beschließe, im dienstlichen Interesse ihre Auswahlmöglichkeiten zu erweitern und daher im Einstellungsverfahren zu einem anderen Verfahrensabschnitt überzugehen, der nach der in Artikel 29 Absatz 1 des Statuts vorgesehenen Reihenfolge nachrangig sei, von diesem Ermessen in dem rechtlichen Rahmen Gebrauch machen müsse, den sie sich durch die Stellenausschreibung selbst gesetzt habe, indem sie sicherstelle, daß die in dieser Ausschreibung aufgeführten Voraussetzungen mit denjenigen übereinstimmten, die in den Ausschreibungen für die späteren Verfahrensabschnitte insbesondere, wie im vorliegenden Fall, in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens enthalten seien, da die Organe, wenn es ihnen freistünde, die Teilnahmebedingungen von einem Abschnitt des Stellenbesetzungsverfahrens zum nächsten insbesondere durch Senkung der Anforderungen zu ändern, externe Einstellungsverfahren durchführen könnten, ohne zuvor interne Bewerbungen oder, wie im vorliegenden Fall, die im Verfahrensabschnitt der interinstitutionellen Übernahme eingereichten Bewerbungen prüfen zu müssen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 28. Februar 1989 in den Rechtssachen 341/85, 251/86, 258/86, 259/86, 262/86, 266/86, 222/87 und 232/87, Van der Stijl und Cullington/Kommission, Slg. 1989, 511, Randnr. 52, und des Gerichts vom 22. März 1995 in der Rechtssache T-586/93, Kotzonis/Wirtschafts- und Sozialausschuß, Slg. ÖD 1995, II-203, Randnr. 45).
  • EuG, 12.02.1992 - T-52/90

    Cornelis Volger gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Verfahren zur Besetzung

    Auszug aus EuGH, 19.11.1998 - C-252/96
    In Randnummer 41 des angefochtenen Urteils hat das Gericht zum einen darauf hingewiesen, daß Artikel 29 Absatz 1 des Statuts die Anstellungsbehörde verpflichte, vorrangig die Möglichkeiten einer Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs zu prüfen, bevor sie zu einer der folgenden Stufen übergehe, nämlich in dieser Reihenfolge der Prüfung der Möglichkeiten der Durchführung eines internen Auswahlverfahrens, der Berücksichtigung interinstitutioneller Übernahmeanträge und gegebenenfalls der Durchführung eines allgemeinen Auswahlverfahrens (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Februar 1992 in der Rechtssache T-52/90, Volger/Parlament, Slg. 1992, II-121, Randnr. 19), und zum anderen ausgeführt, daß die gleichzeitige Veröffentlichung von Ausschreibungen, die verschiedenen, aufeinanderfolgenden Verfahrensabschnitten des Artikels 29 Absatz 1 des Statuts entsprächen wie einer internen Stellenausschreibung und der Ausschreibung einer im Wege der Übernahme zu besetzenden Stelle , auch ohne einen ausdrücklichen Hinweis in den Ausschreibungen auf die in Artikel 29 Absatz 1 des Statuts festgelegte Rangfolge der vorrangigen Prüfung interner Bewerbungen vor der Berücksichtigung etwaiger interinstitutioneller Übernahmeanträge nicht entgegenstehe (vgl. Urteil Volger/Parlament, a. a. O., Randnr. 20).
  • EuGH, 26.09.1994 - C-26/94

    X / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.11.1998 - C-252/96
    Was den Rechtsmittelgrund angeht, mit dem das Parlament hilfsweise geltend macht, die Ausschreibung des Auswahlverfahrens stelle keine beschwerende Maßnahme dar und es liege kein Rechtsschutzinteresse vor, weil Herr Gutiérrez de Quijano nicht am Auswahlverfahren teilgenommen habe, so ergibt sich aus Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes in Verbindung mit Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung, daß ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils des Gerichts, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muß (vgl. Beschluß vom 26. September 1994 in der Rechtssache C-26/94 P, X/Kommission, Slg. 1994, I-4379, Randnrn. 11 und 12).
  • EuGH, 09.06.1992 - C-30/91

    Lestelle / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.11.1998 - C-252/96
    Dieser letztgenannte Grund, der in den Randnummern 49 und 50 des angefochtenen Urteils behandelt werde, reiche aus, um die Aufhebungsentscheidung des Gerichts zu rechtfertigen (vgl. Urteil vom 9. Juni 1992 in der Rechtssache C-30/91 P, Lestelle/Kommission, Slg. 1992, I-3755, Randnr. 28).
  • EuGH, 21.09.2010 - C-514/07

    Schweden / API und Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erlaubt eine solche Weiterentwicklung für sich allein nicht die Annahme, dass das Gericht vom Streitgegenstand abgewichen wäre und ultra petita entschieden hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 1998, Parlament/Gutiérrez de Quijano y Lloréns, C-252/96 P, Slg. 1998, I-7421, Randnr. 34, und Beschluss UER/M6 u. a., Randnr. 74).
  • EuG, 03.04.2003 - T-114/02

    BaByliss / Kommission

    Überdies hat der Gerichtshof im Urteil vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-252/96 P (Parlament/Gutiérrez de Quijano y Lloréns, Slg. 1998, I-7421, Randnr. 30) festgestellt, dass sich bei bloßer Lektüre des Artikels 48 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung im Kontext ihres Zweiten Teils Erstes Kapitel, "Schriftliches Verfahren", eindeutig ergibt, dass es sich um eine Bestimmung handelt, die für die Parteien und nicht für das Gericht gilt.
  • EuG, 05.10.2009 - T-58/08

    Kommission / Roodhuijzen - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Soziale

    Insbesondere hat der Gemeinschaftsrichter in einem Rechtsstreit wie dem vorliegenden, in dem die Parteien über die Auslegung und Anwendung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift streiten, die für die Entscheidung des Rechtsstreits einschlägigen Vorschriften auf den ihm von den Parteien unterbreiteten Sachverhalt anzuwenden (Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Parlament/Gutiérrez de Quijano y Lloréns, Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 1998, C-252/96 P, Slg. 1998, I-7421, I-7422, Nr. 36).

    Für die vorliegende Rechtssache reicht es folglich aus, zu prüfen, ob die streitige Begründung des angefochtenen Urteils, die zur Aufhebung der fraglichen Entscheidung geführt und gleichzeitig die Argumentation des Klägers im ersten Rechtszug verworfen hat, eine Weiterentwicklung der Überlegungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst zu im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegründen darstellt oder ob sie sich auf andere Klagegründe bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 1998, Parlament/Gutiérrez de Quijano y Lloréns, C-252/96 P, Slg. 1998, I-7421, Randnrn.

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