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   EuGH, 19.11.2009 - C-288/08   

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EuGH, 19.11.2009 - C-288/08 (https://dejure.org/2009,10899)
EuGH, Entscheidung vom 19.11.2009 - C-288/08 (https://dejure.org/2009,10899)
EuGH, Entscheidung vom 19. November 2009 - C-288/08 (https://dejure.org/2009,10899)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 93/42/EWG - Medizinprodukte - Verbot der Ausfuhr von quecksilberhaltigem Amalgam zur zahnmedizinischen Verwendung, das mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehen ist - Gesundheits- und Umweltschutz

  • Europäischer Gerichtshof

    Nordiska Dental

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 93/42/EWG - Medizinprodukte - Verbot der Ausfuhr von quecksilberhaltigem Amalgam zur zahnmedizinischen Verwendung, das mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehen ist - Gesundheits- und Umweltschutz

  • EU-Kommission PDF

    Nordiska Dental

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 93/42/EWG - Medizinprodukte - Verbot der Ausfuhr von quecksilberhaltigem Amalgam zur zahnmedizinischen Verwendung, das mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehen ist - Gesundheits- und Umweltschutz

  • EU-Kommission

    Kemikalieinspektionen

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 93/42/EWG - Medizinprodukte - Verbot der Ausfuhr von quecksilberhaltigem Amalgam zur zahnmedizinischen Verwendung, das mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehen ist - Gesundheits- und Umweltschutz“

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftswidrigkeit des innerstaatlichen Verbots der gewerbsmäßigen Ausfuhr von quecksilberhaltigem mit einer CE-Kennzeichnung gemäß Art. 17 dieser Richtlinie versehenen Zahnamalgam; Kemikalieinspektionen gegen Nordiska Dental AB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftswidrigkeit des innerstaatlichen Verbots der gewerbsmäßigen Ausfuhr von quecksilberhaltigem mit einer CE-Kennzeichnung gemäß Art. 17 dieser Richtlinie versehenen Zahnamalgam; Kemikalieinspektionen gegen Nordiska Dental AB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Nordiska Dental

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 93/42/EWG - Medizinprodukte - Verbot der Ausfuhr von quecksilberhaltigem Amalgam zur zahnmedizinischen Verwendung, das mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehen ist - Gesundheits- und Umweltschutz

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Svea Hovrätt - Miljööverdomstolen (Schweden), eingereicht am 30. Juni 2008 - Kemikalieinspektionen / Nordiska Dental AB

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Svea Hovrätt (Miljööverdomstolen) - Auslegung der Art. 29 EG und 30 EG sowie des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169, S. 1) - Nationale Regelung, die die Ausfuhr vom ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • EuZW 2010, 320 (Ls.)
  • DÖV 2010, 189
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 14.06.2007 - C-6/05

    Medipac - Kazantzidis - Freier Warenverkehr - Richtlinie 93/42/EWG - Beschaffung

    Auszug aus EuGH, 19.11.2009 - C-288/08
    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die Richtlinie 93/42 als Harmonisierungsmaßnahme nach Art. 100a EWG-Vertrag (später Art. 100a EG-Vertrag und nach Änderung jetzt Art. 95 EG) den freien Verkehr mit Medizinprodukten, deren Übereinstimmung mit der Richtlinie bestätigt wurde, gerade zu dem Zweck fördern soll, die verschiedenen Maßnahmen zu ersetzen, die die Mitgliedstaaten in diesem Bereich getroffen haben und die den freien Verkehr behindern können (Urteil vom 14. Juni 2007, Medipac-Kazantzidis, C-6/05, Slg. 2007, I-4557, Randnr. 51).

    Die Kommission wiederum muss nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 93/42 prüfen, ob die vorläufigen Maßnahmen gerechtfertigt sind, und, wenn dies der Fall ist, davon unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahmen getroffen hat, sowie die anderen Mitgliedstaaten unterrichten (vgl. Urteil Medipac-Kazantzidis, Randnr. 46).

  • EuGH, 16.02.2017 - C-219/15

    Brustimplantate aus minderwertigem Industriesilikon

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof unter Bezugnahme auf insbesondere die Erwägungsgründe 3 und 5 der Richtlinie 93/42 bereits entschieden hat, dass diese nicht nur auf den Schutz der Gesundheit im engeren Sinne, sondern auch auf die Sicherheit von Personen gerichtet ist und dass sie außerdem nicht nur die Anwender von Medizinprodukten und die Patienten, sondern ganz allgemein "Dritte" betrifft (Urteil vom 19. November 2009, Nordiska Dental, C-288/08, EU:C:2009:718, Rn. 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-219/15

    Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston können Stellen, die das

    15 - Vgl. hierzu Urteil vom 19. November 2009, Nordiska Dental (C-288/08, EU:C:2009:718, Rn. 29).
  • EuGH, 07.12.2017 - C-329/16

    Snitem und Philips France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Medizinprodukte -

    Sobald diese Kennzeichnung erlangt wurde, kann das Produkt, was diese Funktionalität angeht, in der Union in den Verkehr gebracht werden und dort frei verkehren, ohne dass ein zusätzliches Verfahren wie etwa eine neuerliche Zertifizierung erforderlich wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2009, Nordiska Dental, C-288/08, EU:C:2009:718, Rn. 21).
  • EuGH, 24.11.2016 - C-662/15

    Lohmann & Rauscher International - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Insoweit ist festzustellen, dass die Richtlinie 93/42, eine Harmonisierungsmaßnahme gemäß Art. 100a EG-Vertrag (später Art. 95 EG), den freien Verkehr von ihren Anforderungen entsprechenden Medizinprodukten begünstigen soll, um die in den Mitgliedstaaten geltenden verschiedenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu ersetzen, die Hemmnisse für den freien Handel darstellen (Urteile vom 14. Juni 2007, Medipac-Kazantzidis, C-6/05, EU:C:2007:337, Rn. 51, und vom 19. November 2009, Nordiska Dental, C-288/08, EU:C:2009:718, Rn. 20).

    Die Kommission wiederum muss nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 93/42 prüfen, ob die vorläufigen Maßnahmen gerechtfertigt sind, und, wenn dies der Fall ist, davon unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahmen getroffen hat, sowie die anderen Mitgliedstaaten unterrichten (vgl. Urteile vom 14. Juni 2007, Medipac-Kazantzidis, C-6/05, EU:C:2007:337, Rn. 46, und vom 19. November 2009, Nordiska Dental, C-288/08, EU:C:2009:718, Rn. 24).

  • EuG, 21.01.2014 - T-309/10

    Klein / Kommission - Außervertragliche Haftung - Medizinprodukte - Art. 8 und 18

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 93/42, wie sich aus ihrem dritten Erwägungsgrund ergibt, zum Ziel hat, die Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz im Hinblick auf die Anwendung der Medizinprodukte zu harmonisieren, um den freien Verkehr dieser Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt zu gewährleisten (Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 2009, Nordiska Dental, C-288/08, Slg. 2009, I-11031, Rn. 19).

    Die betreffenden Medizinprodukte müssen außerdem in der Union frei verkehrsfähig sein (Urteile Medipac-Kazantzidis, oben in Rn. 65 angeführt, Rn. 42, und Nordiska Dental, oben in Rn. 65 angeführt, Rn. 22).

    Die Vermutung der Konformität der Medizinprodukte kann jedoch widerlegt werden (Urteile Medipac-Kazantzidis, oben in Rn. 65 angeführt, Rn. 44, und Nordiska Dental, oben in Rn. 65 angeführt, Rn. 23).

    Die Kommission wiederum muss nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 93/42 prüfen, ob die vorläufigen Maßnahmen gerechtfertigt sind, und, wenn dies der Fall ist, den Mitgliedstaat, der die Maßnahmen getroffen hat, sowie die anderen Mitgliedstaaten davon unverzüglich unterrichten (Urteile Medipac-Kazantzidis, oben in Rn. 65 angeführt, Rn. 46, und Nordiska Dental, oben in Rn. 65 angeführt, Rn. 24).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.2017 - 2 S 1610/15

    Erhebung von Rundfunkbeiträgen

    Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 16.09.2008 (- C-288/08 -, juris Rdnr. 38-40) zu den wortgleichen Vorgängervorschriften des Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG hervorgehoben, dass die Art. 4 Abs. 5 Unterabsätze 2 und 3 (entsprechen Art. 13 Abs. 1 Unterabsätze 2 und 3) derselben Logik folgen, mit der der Gemeinschaftsgesetzgeber den Anwendungsbereich der Behandlung von Einrichtungen des öffentlichen Rechts als Nichtsteuerpflichtige begrenzen wollte, damit die in dieser Richtlinie aufgestellte Grundregel eingehalten wird, dass jede wirtschaftliche Maßnahme grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-109/12

    Laboratoires Lyocentre - Arzneimittel - Medizinprodukt - CE-Kennzeichnung -

    21 - Vgl. z. B. Urteile des Gerichtshofs vom 19. November 2009, Nordiska Dental (C-288/08, Slg. 2009, I-11031, Randnr. 23), und Medipac-Kazantzidis, angeführt oben in Fn. 18, Randnr. 44.

    46 - Vgl. auch z. B. Urteil Nordiska Dental, oben in Fn. 21 angeführt, Randnr. 24.

  • EuGH, 22.04.2015 - C-120/14

    Klein / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung - Richtlinie

    Der betreffende Mitgliedstaat ist in einem solchen Fall nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie verpflichtet, der Kommission unverzüglich die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen und dabei die Gründe für ihren Erlass zu nennen sowie insbesondere anzugeben, ob die Nichtübereinstimmung mit der Richtlinie auf die "Nichteinhaltung der in Artikel 3 genannten grundlegenden Anforderungen" zurückzuführen ist; dieser Artikel verweist auf Anhang I der Richtlinie 93/42 (vgl. in diesem Sinne Urteile Medipac-Kazantzidis, C-6/05, EU:C:2007:337, Rn. 46, und Nordiska Dental, C-288/08, EU:C:2009:718, Rn. 24).
  • EuG, 28.09.2016 - T-309/10

    Klein / Kommission - Außervertragliche Haftung - Richtlinie 93/42/EWG -

    Die Kommission wiederum muss nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 93/42 prüfen, ob die vorläufigen Maßnahmen gerechtfertigt sind, und, wenn dies der Fall ist, den Mitgliedstaat, der die Maßnahmen getroffen hat, sowie die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon unterrichten (Urteile vom 14. Juni 2007, Medipac-Kazantzidis, C-6/05, EU:C:2007:337, Rn. 46, und vom 19. November 2009, Nordiska Dental, C-288/08, EU:C:2009:718, Rn. 24).
  • VGH Bayern, 25.04.2016 - 3 ZB 14.49

    Urlaubsumfang nach Arbeitszeitwechsel

    Der Europäische Gerichtshof hat auch in der Rechtssache "Brandes" (EuGH, B. v. 13.6.2013 - C-415/12 - juris Rn. 28 ff., 34) eine Quotierung davon abhängig gemacht, ob der Urlaub in Vollzeit genommen werden konnte, obwohl es dort anders als in den Entscheidungen "Schultz-Hoff" (EuGH, U. v. 20.1.2009 a. a. O.), "Pereda" (EuGH, U. v. 10.9.2009 - C-288/08 - juris) oder "Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols" (EuGH, U. v. 22.4.2010 a. a. O.) nicht um Verfall und/oder Abgeltung von Urlaubsansprüchen ging.
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