Rechtsprechung
   EuGH, 19.11.2015 - C-632/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,34106
EuGH, 19.11.2015 - C-632/13 (https://dejure.org/2015,34106)
EuGH, Entscheidung vom 19.11.2015 - C-632/13 (https://dejure.org/2015,34106)
EuGH, Entscheidung vom 19. November 2015 - C-632/13 (https://dejure.org/2015,34106)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,34106) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hirvonen

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Gleichbehandlung - Einkommensteuer - Einkünfte von Gebietsfremden, die einer Quellensteuer unterliegen - Ausschluss von Steuerabzügen, die an die persönlichen Lebensverhältnisse des Steuerpflichtigen anknüpfen - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Hirvonen

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Gleichbehandlung - Einkommensteuer - Einkünfte von Gebietsfremden, die einer Quellensteuer unterliegen - Ausschluss von Steuerabzügen, die an die persönlichen Lebensverhältnisse des Steuerpflichtigen anknüpfen - ...

  • datenbank.nwb.de

    Einkünfte von Gebietsfremden, die einer Quellensteuer unterliegen - Ausschluss von Steuerabzügen, die an die persönlichen Lebensverhältnisse des Steuerpflichtigen anknüpfen - Rechtfertigung - Möglichkeit gebietsfremder Steuerpflichtiger, die für gebietsansässige ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Bestätigung von grenzüberschreitender Arbeitnehmerbesteuerung

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Hirvonen

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 45
    Einkommensteuer, Quellensteuer, Steuererleichterungen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Högsta förvaltningsdomstol - Auslegung von Art. 45 AEUV - Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit - Von Gebietsfremden, die im Wohnsitzmitgliedstaat keine steuerbaren Einkünfte erzielen, erzielte Einkünfte, die einer Quellensteuer ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 2018
  • EuZW 2016, 157
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 18.03.2010 - C-440/08

    Gielen - Direkte Besteuerung - Art. 43 EG - Gebietsfremder Steuerpflichtiger -

    Auszug aus EuGH, 19.11.2015 - C-632/13
    Außerdem sei der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt nicht mit dem vergleichbar, zu dem das Urteil Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148) ergangen sei.

    19 Das vorlegende Gericht sieht jedoch übereinstimmende Punkte zwischen dem Ausgangsverfahren und dem Verfahren, zu dem das Urteil Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148) ergangen ist, denn in jener Rechtssache habe der Gerichtshof entschieden, dass der Umstand, dass ein gebietsfremder Steuerpflichtiger die für gebietsansässige Steuerpflichtige geltende Steuerregelung wählen könne, anstatt der für gebietsfremde Steuerpflichtige geltenden Regelung unterworfen zu werden, einer bestimmten steuerlichen Vergünstigung ihren diskriminierenden Charakter nicht nehmen könne.

    Im Gegensatz zu den Umständen in der Rechtssache, in der das Urteil Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148) ergangen sei, gehe es im Ausgangsrechtsstreit nicht um eine bestimmte steuerliche Vergünstigung, und ein gebietsfremder Steuerpflichtiger könne in Schweden zwischen "zwei völlig unterschiedlichen Formen" der Besteuerung seiner steuerpflichtigen Einkünfte wählen.

    28 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Unionsrechts ausüben (vgl. u. a. Urteil Gielen, C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    29 Außerdem verbieten die Vorschriften über die Gleichbehandlung nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. u. a. Urteil Gielen, C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    39 Gerade dadurch unterscheidet sich der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens von dem speziellen Sachverhalt, zu dem das Urteil Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148) ergangen ist.

    Er hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass eine die Niederlassungsfreiheit beschränkende nationale Regelung auch dann mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, wenn ihre Anwendung fakultativ ist (Urteil Gielen, C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 50 bis 53).

    42 Der Gerichtshof ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass die dem gebietsfremden Steuerpflichtigen eröffnete Wahl, sich für die Regelung zu entscheiden, die für gebietsansässige Steuerpflichtige gilt, die Diskriminierung im Sinne von Art. 49 AEUV nicht aufhebt (Urteil Gielen, C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 54).

  • EuGH, 01.07.2004 - C-169/03

    Wallentin

    Auszug aus EuGH, 19.11.2015 - C-632/13
    12 Seit 2005 haben gebietsfremde Steuerpflichtige infolge des Urteils Wallentin (C-169/03, EU:C:2004:403) das Recht, anstelle der Quellensteuerregelung die normale Besteuerungsregelung zu wählen.

    31 Hierzu ergibt sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass sich Gebietsansässige und Gebietsfremde im Hinblick auf die direkten Steuern in einem Staat in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation befinden, denn das Einkommen, das ein Gebietsfremder im Hoheitsgebiet eines Staates erzielt, stellt meist nur einen Teil seiner Gesamteinkünfte dar, deren Schwerpunkt an seinem Wohnort liegt, und die persönliche Steuerkraft des Gebietsfremden, die sich aus der Berücksichtigung seiner Gesamteinkünfte sowie seiner persönlichen Verhältnisse und seines Familienstands ergibt, kann am leichtesten an dem Ort beurteilt werden, an dem der Mittelpunkt seiner persönlichen Interessen und seiner Vermögensinteressen liegt; dieser Ort ist in der Regel der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der betroffenen Person (Urteil Wallentin, C-169/03, EU:C:2004:403, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    32 Versagt ein Mitgliedstaat Gebietsfremden bestimmte Steuervergünstigungen, die er Gebietsansässigen gewährt, so ist dies in Anbetracht der objektiven Unterschiede zwischen der Situation der Gebietsansässigen und derjenigen der Gebietsfremden sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft sowie der persönlichen Verhältnisse und des Familienstands im Allgemeinen nicht diskriminierend (Urteil Wallentin, C-169/03, EU:C:2004:403, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    33 Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass etwas anderes gilt, wenn der Gebietsfremde in seinem Wohnsitzstaat keine nennenswerten Einkünfte hat und sein zu versteuerndes Einkommen im Wesentlichen aus einer Tätigkeit bezieht, die er im Beschäftigungsstaat ausübt, so dass der Wohnsitzstaat nicht in der Lage ist, ihm die Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse und seines Familienstands ergeben (Urteil Wallentin, C-169/03, EU:C:2004:403, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    34 Im Fall eines Gebietsfremden, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem seines Wohnsitzes den wesentlichen Teil seiner Einkünfte erzielt, besteht die Diskriminierung darin, dass seine persönlichen Verhältnisse und sein Familienstand weder im Wohnsitzstaat noch im Beschäftigungsstaat berücksichtigt werden, unabhängig von den unterschiedlichen Steuersätzen, die nach Gesetzen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gelten, d. h. nach dem Gesetz über die besondere Einkommensteuer und dem Einkommensteuergesetz (vgl. in diesem Sinne Urteil Wallentin, C-169/03, EU:C:2004:403, Rn. 17).

  • EuGH, 09.11.2006 - C-520/04

    Turpeinen - Freizügigkeit - Einkommensteuer - Ruhegehalt - Höhere Besteuerung von

    Auszug aus EuGH, 19.11.2015 - C-632/13
    Zur Vorlagefrage 21 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Rentnerin wie Frau Hirvonen, die den Mitgliedstaat, in dem sie ihr gesamtes Erwerbsleben verbracht hat, verlässt, um sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, wenn ihre Situation nicht unter die nach Art. 45 AEUV geschützte Freizügigkeit fällt, auf ihr Recht auf Freizügigkeit als Unionsbürgerin gemäß Art. 21 AEUV berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Turpeinen, C-520/04, EU:C:2006:703, Rn. 16 bis 23).

    35 Diese Argumentation gilt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für alle steuerlichen Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Steuerkraft des Gebietsfremden, die weder im Wohnstaat noch im Beschäftigungsstaat berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Lakebrink und Peters-Lakebrink, C-182/06, EU:C:2007:452, Rn. 34), und sinngemäß auch in einer Situation, bei der die steuerpflichtigen Einkünfte aus einem Ruhegehalt bestehen (Urteil Turpeinen, C-520/04, EU:C:2006:703, Rn. 29).

  • EuGH, 12.06.2003 - C-234/01

    Gerritse

    Auszug aus EuGH, 19.11.2015 - C-632/13
    Der Gerichtshof habe die Rechtmäßigkeit einer solchen Wahlmöglichkeit im Urteil Gerritse (C-234/01, EU:C:2003:340) bestätigt.

    44 Eine unterschiedliche Behandlung von gebietsfremden und gebietsansässigen Steuerpflichtigen, nach der die Bruttoeinkünfte der Erstgenannten im Wege der Quellenbesteuerung einer endgültigen Besteuerung mit einem einheitlichen Steuersatz unterworfen werden, während die Nettoeinkünfte der Letztgenannten nach einem progressiven Steuertarif mit einem Grundfreibetrag besteuert werden, ist mit dem Unionsrecht vereinbar, sofern der einheitliche Steuersatz nicht höher ist als der Steuersatz, der sich für den Betroffenen tatsächlich aus der Anwendung des progressiven Steuertarifs auf die den Grundfreibetrag übersteigenden Nettoeinkünfte ergeben würde (vgl. in diesem Sinne Urteil Gerritse, C-234/01, EU:C:2003:340, Rn. 53 ff.).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-182/06

    Lakebrink und Peters-Lakebrink - Art. 39 EG - Einkommensteuer für Gebietsfremde -

    Auszug aus EuGH, 19.11.2015 - C-632/13
    35 Diese Argumentation gilt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für alle steuerlichen Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Steuerkraft des Gebietsfremden, die weder im Wohnstaat noch im Beschäftigungsstaat berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Lakebrink und Peters-Lakebrink, C-182/06, EU:C:2007:452, Rn. 34), und sinngemäß auch in einer Situation, bei der die steuerpflichtigen Einkünfte aus einem Ruhegehalt bestehen (Urteil Turpeinen, C-520/04, EU:C:2006:703, Rn. 29).
  • EuGH, 14.09.1999 - C-391/97

    Gschwind

    Auszug aus EuGH, 19.11.2015 - C-632/13
    30 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine Diskriminierung nur darin bestehen, dass unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewandt werden oder dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird (vgl. u. a. Urteile Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 30, und Gschwind, C-391/97, EU:C:1999:409, Rn. 21).
  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus EuGH, 19.11.2015 - C-632/13
    30 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine Diskriminierung nur darin bestehen, dass unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewandt werden oder dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird (vgl. u. a. Urteile Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 30, und Gschwind, C-391/97, EU:C:1999:409, Rn. 21).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-479/14

    Hünnebeck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV

    Zu diesem Punkt kann ich jedoch nicht abschließend Stellung nehmen, ohne auf das kürzlich ergangene Urteil Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765) einzugehen, das am 19. November 2015 ohne Schlussanträge von einer Kammer mit drei Richtern erlassen wurde.

    Ich meine, aus dem Urteil Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765) den Schluss ziehen zu können, dass das Ergebnis, zu dem der Gerichtshof wahrscheinlich in der Besorgnis gelangt ist, gebietsfremden Steuerpflichtigen nicht zu erlauben, sich die "Rosinen herauszupicken", d. h. die günstigsten Elemente der beiden unterschiedlichen Besteuerungsregelungen für sich zu beanspruchen, dadurch bestimmt wurde, dass die für Gebietsfremde geltende Steuerregelung insgesamt günstiger war als die grundsätzlich nur für Gebietsansässige geltende Regelung.

    Jedenfalls meine ich nicht, dass die Feststellung des Gerichtshofs in den Rn. 43 und 49 des Urteils Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765) ausreichen kann, um von der Rechtsprechung des Gerichtshofs abzuweichen, die sich aus den Urteilen Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 162), Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148, Rn. 49 bis 54) und Beker (C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 62) ergibt.

    In dieser Hinsicht stimme ich nicht dem von der Kommission in der Sitzung dargelegten Argument zu, dass es in der Rechtssache, in der das Urteil Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765) ergangen sei, nur um das Bestehen zweier unterschiedlicher Besteuerungsregelungen - einer für Gebietsansässige und einer für Gebietsfremde - gegangen sei, von denen jede mit dem Unionsrecht vereinbar gewesen sei, was hier nicht der Fall sei und die Unterscheidung, die in diesem Urteil vorgenommen worden sei, erkläre.

    Dabei wird außer Acht gelassen, dass der Gerichtshof im Urteil Wallentin (C-169/03, EU:C:2004:403) entschieden hat, dass die im Urteil Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765) als insgesamt günstiger angesehene Regelung in Wirklichkeit diskriminierend ist.

    Den Schlussanträgen des Generalanwalts Mengozzi entnehme ich auch, dass der Gerichtshof in dieser Rechtssache ebenso wie in der Rechtssache, in der das Urteil Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765) erging, mit einer Möglichkeit, für eine insgesamt "weniger günstige" Steuerregelung zu optieren, befasst war.

    16 - Vgl. Urteil Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765, Rn. 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-575/17

    Sofina u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

    Im vorliegenden Fall trägt die französische Regierung unter Berufung auf die Rn. 46 und 47 des Urteils vom 19. November 2015, Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765), vor, die Weigerung, den Abzug der Aufwendungen zuzulassen, sei als inhärenter Bestandteil der Quellensteuerregelung anzusehen, die darauf abziele, sowohl die Arbeit der Steuerverwaltung des Quellenmitgliedstaats zu vereinfachen als auch den gebietsfremden Steuerpflichtigen zu entlasten.

    Erstens betraf die Rechtssache, in der das Urteil vom 19. November 2015, Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765), ergangen ist - abgesehen davon, dass dieses Urteil von den Urteilen vom 18. März 2010, Gielen (C-440/08, EU:C:2010:148), und vom 28. Februar 2013, Beker und Beker (C-168/11, EU:C:2013:117), abwich, in denen die Tatsache, dass eine nationale Regelung gebietsfremden Steuerpflichtigen auf Antrag ein alternatives und mit dem Unionsrecht vereinbares Steuersystem bot, nicht als Rechtfertigung für eine Diskriminierung anerkannt wurde - einen ganz anderen Sachverhalt als den hier in Rede stehenden(25).

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 19. November 2015, Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765), ergangen ist, ging es um ein schwedisches Gesetz, das dazu diente, die im Urteil vom 1. Juli 2004, Wallentin (C-169/03, EU:C:2004:403), festgestellte Beschränkung zulasten gebietsfremder Steuerpflichtiger zu beseitigen, indem ihnen die Möglichkeit eingeräumt wurde, entweder die für Gebietsansässige geschaffene normale Besteuerungsregelung oder die für Gebietsfremde bestimmte Quellensteuerregelung zu wählen.

    Darüber hinaus erscheinen mir die Erwägungen des Gerichtshofs im Urteil vom 19. November 2015, Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765), anfechtbar, da die Frage, ob eine Diskriminierung vorliegt, nicht vom Gesamtergebnis für den Steuerpflichtigen abhängt und "eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Gruppen von Steuerpflichtigen als Diskriminierung im Sinne des [AEU-]Vertrags angesehen werden [kann], wenn kein objektiver Unterschied zwischen den beiden Gruppen von Steuerpflichtigen besteht, der eine solche unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnte"(28).

    Im Übrigen dürfte der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. November 2015, Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765), eingenommene Standpunkt vermutlich auf die Besorgnis zurückzuführen gewesen sein, einem gebietsfremden Steuerpflichtigen nicht zu gestatten, sich die "Rosinen herauszupicken", d. h. die günstigsten Elemente der beiden gesonderten Steuerregelungen für sich zu beanspruchen.

    25 Vgl. Urteil vom 19. November 2015, Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765, Rn. 37 bis 40).

    26 Vgl. Urteil vom 19. November 2015, Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765, Rn. 43).

    27 Urteil vom 19. November 2015, Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765, Rn. 49).

  • BFH, 11.10.2023 - I R 37/20

    Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht bei Bezug einer Sozialversicherungsrente und

    Zu dieser Regelung hat der EuGH entschieden, dass sich eine Person, die ihr komplettes Berufsleben in ihrem Herkunftsstaat (hier: Deutschland) verbracht hat und den Wohnsitz erst nach Eintritt in den Ruhestand in den jetzigen Wohnsitzstaat (hier: Norwegen) verlegt, nicht auf diese Vorschrift berufen kann (Urteil Turpeinen vom 09.11.2006 - C-520/04, EU:C:2006:703, Rz 13 ff.; bestätigt durch Urteile Hirvonen vom 19.11.2015 - C-632/13, EU:C:2015:765, Rz 21 sowie Kohll und Kohll-Schlesser vom 26.05.2016 - C-300/15, EU:C:2016:361, Rz 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-388/19

    Autoridade Tributária e Aduaneira (Impôt sur les plus-values immobilières) -

    24 Vgl. beispielsweise Urteile vom 12. April 1994, Halliburton Services (C-1/93, EU:C:1994:127, Rn. 15), und vom 19. November 2015, Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765, Rn. 29).

    30 Vgl. beispielsweise Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 26), vom 20. Januar 2011, Kommission/Griechenland (C-155/09, EU:C:2011:22, Rn. 46), vom 19. November 2015, Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765, Rn. 28), und vom 18. Juni 2020, Kommission/Ungarn (Transparenz von Vereinigungen) (C-78/18, EU:C:2020:476, Rn. 62).

    59 Urteil vom 19. November 2015, Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765, Rn. 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2019 - C-641/17

    College Pension Plan of British Columbia - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Sodann hat er im Urteil Hirvonen(24) im Wesentlichen entschieden, dass die Besteuerung der Bruttoeinkünfte einer beschränkt steuerpflichtigen Person mit dem Unionsrecht vereinbar ist, wenn sie letztlich nicht höher ausfällt als eine Besteuerung der Nettoeinkünfte zu dem für unbeschränkt steuerpflichtige Personen geltenden Steuersatz(25).

    24 Urteil vom 19. November 2015, Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765, Rn. 44 und 48).

  • VGH Bayern, 22.12.2015 - 11 B 15.1350

    Nutzungsuntersagung eines nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugs

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann eine Diskriminierung nur darin bestehen, dass unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewandt werden oder dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird (EuGH, U.v. 19.11.2015 - C-632/13 -Hirvonen - EWS 2015, 351 = juris Rn. 30).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.09.2020 - 2 K 380/19

    Fiktiv unbeschränkte Steuerpflicht: Konkrete oder abstrakte Auslegung der Passage

    Zu Art. 45 AEUV hat der EuGH jedoch in dem von dem Kläger angegebenen Urteil entschieden, dass sich eine Person, welche ihr komplettes Berufsleben in ihrem Herkunftsstaat (im hiesigen Streitfall: Deutschland) verbracht hat und den Wohnsitz erst nach Eintritt in den Ruhestand in den jetzigen Wohnsitzstaat (im hiesigen Streitfall: Norwegen) verlegt, nicht auf diese Vorschrift berufen kann (EuGH, Urt. v. 09.11.2006 - C-520/04, Rdn. 13 ff.; bestätigt durch Urt. v. 19.11.2015 - C-632/13 "Hirvonen", Rdn. 21 sowie Urt. v. 26.05.2016 - C-300/15 "Kohll und Kohll-Schlesser", Rdn. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2016 - C-122/15

    C - Steuerrecht - Nationales Einkommensteuerrecht - Art. 21 Abs. 1 der Charta der

    23 - Siehe nur Urteile Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 21), Manninen (C-319/02, EU:C:2004:484, Rn. 19) und Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765, Rn. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-478/19

    UBS Real Estate

    33 Vgl. beispielsweise Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 26 bis 29), vom 20. Januar 2011, Kommission/Griechenland (C-155/09, EU:C:2011:22, Rn. 46), vom 19. November 2015, Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765, Rn. 28), und vom 18. Juni 2020, Kommission/Ungarn (Transparenz der Finanzierung von Vereinigungen) (C-78/18, EU:C:2020:476, Rn. 62).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-18/15

    Brisal - Steuerrecht - Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49 EG) - Nationale

    30 - Urteil Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765, Rn. 44 und 48); vgl. in diesem Sinne ebenfalls Urteil Miljoen u. a. (C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 48 und 59), das allerdings auf Vorlagefragen hin erging, die sich explizit mit einem Vergleich der effektiven steuerlichen Belastung befassten.
  • EuGH, 18.03.2021 - C-388/19

    Autoridade Tributária e Aduaneira (Impôt sur les plus-values immobilières) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-480/19

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Revenus versés par des OPCVM) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-49/19

    Kommission/ Portugal (Financement des obligations de service universel) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2016 - C-300/15

    Kohll und Kohll-Schlesser - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht