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   EuGH, 19.12.2013 - C-437/12   

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https://dejure.org/2013,36751
EuGH, 19.12.2013 - C-437/12 (https://dejure.org/2013,36751)
EuGH, Entscheidung vom 19.12.2013 - C-437/12 (https://dejure.org/2013,36751)
EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2013 - C-437/12 (https://dejure.org/2013,36751)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Inländische Abgaben - Art. 110 AEUV - Zulassungssteuer - Gleichartige inländische Waren - Steuerliche Neutralität zwischen eingeführten Gebrauchtfahrzeugen und gleichartigen Fahrzeugen, die sich bereits auf dem inländischen Markt befinden

  • Europäischer Gerichtshof

    X

    Inländische Abgaben - Art. 110 AEUV - Zulassungssteuer - Gleichartige inländische Waren - Steuerliche Neutralität zwischen eingeführten Gebrauchtfahrzeugen und gleichartigen Fahrzeugen, die sich bereits auf dem inländischen Markt befinden

  • EU-Kommission

    X

    Inländische Abgaben - Art. 110 AEUV - Zulassungssteuer - Gleichartige inländische Waren - Steuerliche Neutralität zwischen eingeführten Gebrauchtfahrzeugen und gleichartigen Fahrzeugen, die sich bereits auf dem inländischen Markt befinden“

  • Wolters Kluwer

    Besteuerung eingeführter Gebrauchtfahrzeuge bei ihrer Zulassung im Mitgliedstaat; Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Gerechtshof 's-Hertogenbosch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 110; AEUV Art. 267
    Besteuerung eingeführter Gebrauchtfahrzeuge bei ihrer Zulassung im Mitgliedstaat; Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Gerechtshof 's-Hertogenbosch

  • datenbank.nwb.de

    Inländische Abgaben - Art. 110 AEUV: Zulassungssteuer - Gleichartige inländische Waren - Steuerliche Neutralität zwischen eingeführten Gebrauchtfahrzeugen und gleichartigen Fahrzeugen, die sich bereits auf dem inländischen Markt befinden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (5)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    A EUV Art 110
    CO2-Ausstoß; Personenkraftwagen; Restwert; Steuer; Steuer auf Motorräder; Steuer auf Personenkraftwagen

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    X

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 110
    Gebrauchtwagen, CO2-Ausstoß

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Gerechtshof te "s-Hertogenbosch (Niederlande) - Auslegung von Art. 110 AEUV - Inländische Abgaben - Nationale Rechtsvorschrift, die eine Zulassungssteuer bei der erstmaligen Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs auf dem inländischen Straßennetz ...

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 07.04.2011 - C-402/09

    Die durch rumänische Rechtsvorschriften eingeführte Umweltsteuer, der Fahrzeuge

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-437/12
    Eine Steuer, die von einem Mitgliedstaat bei der Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Zweck ihrer Inbetriebnahme erhoben wird, stellt eine inländische Abgabe dar und ist daher anhand von Art. 110 AEUV zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2011, Tatu, C-402/09, Slg. 2011, I-2711, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei den auf dem Markt eines Mitgliedstaats befindlichen Kraftfahrzeugen handelt es sich um "inländische Waren" dieses Mitgliedstaats im Sinne von Art. 110 AEUV (vgl. Urteil Tatu, Randnr. 55).

    Er soll jede Form des Schutzes beseitigen, die aus einer inländischen Abgabe folgen könnte, die Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminiert (Urteil Tatu, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    110 AEUV soll jedoch einen Mitgliedstaat nicht an der Einführung neuer Steuern oder der Änderung des Satzes oder der Bemessungsgrundlage bestehender Steuern hindern (Urteile Nádashi und Németh, Randnr. 49, und Tatu, Randnr. 50).

    Das in Art. 110 AEUV enthaltene Verbot greift immer dann ein, wenn eine abgabenrechtliche Maßnahme geeignet ist, die Einfuhr von Gütern aus anderen Mitgliedstaaten zugunsten inländischer Waren zu erschweren (vgl. in diesem Sinne Urteil Tatu, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher dürfen die Mitgliedstaaten keine neuen Steuern einführen oder an bestehenden Steuern keine Änderungen vornehmen, die das Ziel oder die Wirkung haben, den Verkauf eingeführter Waren zugunsten des Verkaufs gleichartiger, auf dem nationalen Markt verfügbarer Waren, die dort eingeführt wurden, bevor diese Steuern oder Änderungen Geltung erlangten, zu erschweren (vgl. in diesem Sinne Urteil Tatu, Randnr. 53).

  • EuGH, 19.09.2002 - C-101/00

    DER STEUERWERT FÜR DIE ERHEBUNG DER KRAFTFAHRZEUGSTEUER MUSS BEI EINGEFÜHRTEN

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-437/12
    Dies bedeutet, dass das Modell, der Typ und andere Merkmale wie Antriebsart oder Ausstattung, Alter sowie Kilometerstand, allgemeiner Zustand oder Fabrikat Berücksichtigung finden müssen (vgl. u. a. Urteile vom 19. September 2002, Tulliasiamies und Siilin, C-101/00, Slg. 2002, I-7487, Randnrn.

    Daher liegt ein Verstoß gegen Art. 110 AEUV vor, wenn der Betrag der Steuer, die auf ein aus einem anderen Mitgliedstaat stammendes Gebrauchtfahrzeug erhoben wird, den Restwert der Steuer übersteigt, der noch im Wert im Inland bereits zugelassener gleichartiger Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist (Urteile vom 9. März 1995, Nunes Tadeu, C-345/93, Slg. 1995, I-479, Randnr. 20, vom 22. Februar 2001, Gomes Valente, C-393/98, Slg. 2001, I-1327, Randnr. 23, und Tulliasiamies und Siilin, Randnr. 55).

  • EuGH, 22.02.2001 - C-393/98

    Gomes Valente

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-437/12
    Daher liegt ein Verstoß gegen Art. 110 AEUV vor, wenn der Betrag der Steuer, die auf ein aus einem anderen Mitgliedstaat stammendes Gebrauchtfahrzeug erhoben wird, den Restwert der Steuer übersteigt, der noch im Wert im Inland bereits zugelassener gleichartiger Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist (Urteile vom 9. März 1995, Nunes Tadeu, C-345/93, Slg. 1995, I-479, Randnr. 20, vom 22. Februar 2001, Gomes Valente, C-393/98, Slg. 2001, I-1327, Randnr. 23, und Tulliasiamies und Siilin, Randnr. 55).
  • EuGH, 20.09.2007 - C-74/06

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 90 EG

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-437/12
    75 und 76, sowie vom 20. September 2007, Kommission/Griechenland, C-74/06, Slg. 2007, I-7585, Randnrn.
  • EuGH, 11.12.1990 - 47/88

    Kommission / Denmark

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-437/12
    Für den Bereich der Besteuerung von Kraftfahrzeugen hat der Gerichtshof daher bereits entschieden, dass diese Bestimmung die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Abgaben für bereits auf dem inländischen Markt befindliche und für eingeführte Waren gewährleisten soll (Urteile vom 11. Dezember 1990, Kommission/Dänemark, C-47/88, Slg. 1990, I-4509, Randnr. 9, und vom 29. April 2004, Weigel, C-387/01, Slg. 2004, I-4981, Randnr. 66).
  • EuGH, 05.10.2006 - C-290/05

    Nádasdi - Inländische Abgaben - Zulassungssteuer auf Kraftfahrzeuge -

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-437/12
    Wenn also ein in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug anschließend in demselben Mitgliedstaat als Gebrauchtfahrzeug veräußert wird, entspricht dessen Marktwert, in dem der Restwert der Zulassungssteuer enthalten ist, einem durch die Wertminderung des Fahrzeugs bestimmten Prozentsatz seines ursprünglichen Werts (Urteil vom 5. Oktober 2006, Nádasdi und Németh, C-290/05 und C-333/05, Slg. 2006, I-10115, Randnr. 54).
  • EuGH, 09.03.1995 - C-345/93

    Fazenda Pública / Nunes Tadeu

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-437/12
    Daher liegt ein Verstoß gegen Art. 110 AEUV vor, wenn der Betrag der Steuer, die auf ein aus einem anderen Mitgliedstaat stammendes Gebrauchtfahrzeug erhoben wird, den Restwert der Steuer übersteigt, der noch im Wert im Inland bereits zugelassener gleichartiger Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist (Urteile vom 9. März 1995, Nunes Tadeu, C-345/93, Slg. 1995, I-479, Randnr. 20, vom 22. Februar 2001, Gomes Valente, C-393/98, Slg. 2001, I-1327, Randnr. 23, und Tulliasiamies und Siilin, Randnr. 55).
  • EuGH, 19.03.2009 - C-10/08

    Kommission / Finnland

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-437/12
    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Steuersystem nur dann als mit Art. 110 AEUV vereinbar angesehen werden, wenn feststeht, dass seine Ausgestaltung es unter allen Umständen ausschließt, dass eingeführte Waren höher besteuert werden als einheimische Waren, und dass es daher auf keinen Fall diskriminierende Wirkungen hat (Urteil vom 19. März 2009, Kommission/Finnland, C-10/08, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-387/01

    Weigel

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-437/12
    Für den Bereich der Besteuerung von Kraftfahrzeugen hat der Gerichtshof daher bereits entschieden, dass diese Bestimmung die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Abgaben für bereits auf dem inländischen Markt befindliche und für eingeführte Waren gewährleisten soll (Urteile vom 11. Dezember 1990, Kommission/Dänemark, C-47/88, Slg. 1990, I-4509, Randnr. 9, und vom 29. April 2004, Weigel, C-387/01, Slg. 2004, I-4981, Randnr. 66).
  • EuGH, 22.02.2024 - C-694/22

    Kommission/ Malta (Taxation des véhicules d'occasion)

    Somit greift das in Art. 110 AEUV enthaltene Verbot immer dann ein, wenn eine inländische Abgabe eines Mitgliedstaats geeignet ist, die Einfuhr von Gegenständen aus anderen Mitgliedstaaten zugunsten gleichartiger inländischer Waren zu erschweren (Urteil vom 19. Dezember 2013, X, C-437/12, EU:C:2013:857, Rn. 38).

    Zum einen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Steuern auf Kraftfahrzeuge, wie u. a. die Verkehrs- und Zulassungssteuern, inländische Abgaben der Mitgliedstaaten darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2001, Kommission/Frankreich, C-265/99, EU:C:2001:169, Rn. 51, und vom 19. Dezember 2013, X, C-437/12, EU:C:2013:857, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2015 - C-76/14

    Manea - Freier Warenverkehr - Steuer auf Schadstoffemissionen, die für

    2 - Ich erinnere lediglich an einige Urteile, die im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Fragen stehen: Kommission/Dänemark (C-47/88, EU:C:1990:449), Nunes Tadeu (C-345/93, EU:C:1995:66), De Danske Bilimportører (C-383/01, EU:C:2003:352), Nádasdi und Németh (C-290/05 und C-333/05, EU:C:2006:652), Brzezi?"ski (C-313/05, EU:C:2007:33) oder auch kürzlich Urteil X (C-437/12, EU:C:2013:857).

    18 - Urteil X (C-437/12, EU:C:2013:857).

  • EuGH, 16.11.2023 - C-349/22

    Autoridade Tributária e Aduaneira (Taxe sur les véhicules d'occasion importés)

    In einem solchen Fall bestünde nämlich die Gefahr, dass der Verkauf inländischer Gebrauchtwagen gefördert und damit die Einfuhr gleichartiger Gebrauchtwagen erschwert wird (Urteil vom 19. Dezember 2013, X, C-437/12, EU:C:2013:857, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist auf die Klarstellung des Gerichtshofs hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten keine neuen Steuern einführen oder an bestehenden Steuern keine Änderungen vornehmen dürfen, die das Ziel oder die Wirkung haben, den Verkauf eingeführter Waren zugunsten des Verkaufs gleichartiger, auf dem nationalen Markt verfügbarer Waren, die dort eingeführt wurden, bevor diese Steuern oder Änderungen Geltung erlangten, zu erschweren (Urteil vom 19. Dezember 2013, X, C-437/12, EU:C:2013:857, Rn. 35).

  • EuGH, 17.04.2018 - C-640/17

    dos Santos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Steuersystem nur dann als mit Art. 110 AEUV vereinbar angesehen werden, wenn feststeht, dass seine Ausgestaltung es unter allen Umständen ausschließt, dass eingeführte Waren höher besteuert werden als einheimische Waren, und dass es daher auf keinen Fall diskriminierende Wirkungen hat (Urteile vom 19. März 2009, Kommission/Finnland, C-10/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:171, Rn. 24, und vom 19. Dezember 2013, X, C-437/12, EU:C:2013:857, Rn. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-855/19

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy (Acquisitions

    11 Vgl. u. a. Urteile vom 19. März 2009, Kommission/Finnland (C-10/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:171, Rn. 24), vom 19. Dezember 2013, X (C-437/12, EU:C:2013:857, Rn. 28), und vom 12. Februar 2015, 0il Trading Poland (C-349/13, EU:C:2015:84, Rn. 46).
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