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   EuGH, 19.12.2013 - C-563/12   

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https://dejure.org/2013,36749
EuGH, 19.12.2013 - C-563/12 (https://dejure.org/2013,36749)
EuGH, Entscheidung vom 19.12.2013 - C-563/12 (https://dejure.org/2013,36749)
EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2013 - C-563/12 (https://dejure.org/2013,36749)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 146 - Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr - Art. 131 - Von den Mitgliedstaaten festgelegte Bedingungen - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen ein für die Ausfuhr bestimmter Gegenstand das Zollgebiet der Europäischen Union ...

  • Europäischer Gerichtshof

    BDV Hungary Trading Kft.

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 146 - Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr - Art. 131 - Von den Mitgliedstaaten festgelegte Bedingungen - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen ein für die Ausfuhr bestimmter Gegenstand das Zollgebiet der Europäischen Union ...

  • EU-Kommission

    BDV Hungary Trading Kft.

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 146 - Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr - Art. 131 - Von den Mitgliedstaaten festgelegte Bedingungen - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen ein für die Ausfuhr bestimmter Gegenstand das Zollgebiet der Europäischen Union ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Mehrwertsteuerbefreiung bei Überschreitung der mitgliedstaatlich bestimmten Ausfuhrfrist; Vorabentscheidungsersuchen der ungarischen Kúria

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuerbefreiung bei Überschreitung der mitgliedstaatlich bestimmten Ausfuhrfrist; Vorabentscheidungsersuchen der ungarischen Kúria

  • datenbank.nwb.de

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 146 - Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr - Art. 131: Von den Mitgliedstaaten festgelegte Bedingungen - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen ein für die Ausfuhr bestimmter Gegenstand das Zollgebiet der Europäischen Union ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (5)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 77/388/EWG Art 15, RL 2006/112/EG Art 146
    Ausfuhrlieferung; Beförderungsunternehmen; Bemessungsgrundlage; Einheitlichkeit; Frist; Mehrwertsteuer; Umsatzsteuer; Unionsrecht; Verjährung

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    BDV Hungary Trading

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 15, EGRL 112/2006 Art 146, EGRL 112/2006 Art 131, EGRL 112/2006 Art 273
    Mehrwertsteuer, Steuerneutralität, Rechtssicherheit, Verhältnismäßigkeit

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Kúria - Auslegung des Art. 15 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige ...

Papierfundstellen

  • DB 2014, 101
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 21.02.2008 - C-271/06

    Netto Supermarkt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 15 Nr. 2 -

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-563/12
    Bei Ausübung ihrer Befugnisse nach Art. 131 der Richtlinie 2006/112 müssen die Mitgliedstaaten indessen die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachten, die Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind und zu denen insbesondere die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zählen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2008, Netto Supermarkt, C-271/06, Slg. 2008, I-771, Randnr. 18, sowie R., Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Demnach ist es zwar legitim, dass die Maßnahmen der Mitgliedstaaten darauf abzielen, die Ansprüche der Staatskasse möglichst wirksam zu schützen; diese Maßnahmen dürfen jedoch nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Urteil Netto Supermarkt, Randnr. 20).

    So hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Ziel, der Steuerhinterziehung vorzubeugen, mitunter hohe Anforderungen an die Verpflichtungen der Lieferanten rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteile Teleos u. a., Randnr. 58, sowie Netto Supermarkt, Randnr. 22).

  • EuGH, 27.09.2007 - C-146/05

    Collée - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-563/12
    Nach dem Grundprinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems wird diese Steuer auf jeden Produktions- und Vertriebsvorgang erhoben (vgl. u. a. Urteile vom 27. September 2007, Collée, C-146/05, Slg. 2007, I-7861, Randnr. 22, und Bonik, Randnr. 28).

    Sind nämlich die Voraussetzungen der Steuerbefreiung bei der Ausfuhr nach Art. 146 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112, u. a. die Verbringung der betroffenen Gegenstände aus dem Zollgebiet der Union, nachgewiesen, wird für eine solche Lieferung keine Mehrwertsteuer geschuldet (vgl. entsprechend Urteil Collée, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.12.2012 - C-285/11

    Bonik - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-563/12
    Hierzu ist zu bemerken, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Richtlinie 2006/112 anerkannt und gefördert wird (Urteil vom 6. Dezember 2012, Bonik, C-285/11, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dem Grundprinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems wird diese Steuer auf jeden Produktions- und Vertriebsvorgang erhoben (vgl. u. a. Urteile vom 27. September 2007, Collée, C-146/05, Slg. 2007, I-7861, Randnr. 22, und Bonik, Randnr. 28).

  • EuGH, 27.09.2007 - C-409/04

    Teleos u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 und

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-563/12
    Aus diesen Vorschriften und insbesondere dem in Art. 146 Abs. 1 Buchst. b verwendeten Begriff "versandt" ergibt sich, dass die Ausfuhr eines Gegenstands durchgeführt worden und die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung anwendbar ist, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über diesen Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist, der Lieferant nachweist, dass der Gegenstand an einen Ort außerhalb der Union versandt oder befördert worden ist und der Gegenstand aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung das Hoheitsgebiet der Union physisch verlassen hat (vgl. zu innergemeinschaftlichen Lieferungen Urteile vom 27. September 2007, Teleos u. a., C-409/04, Slg. 2007, I-7797, Randnr. 42, vom 7. Dezember 2010, R., C-285/09, Slg. 2010, I-12605, Randnr. 41, sowie vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona, C-273/11, Randnrn.

    So hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Ziel, der Steuerhinterziehung vorzubeugen, mitunter hohe Anforderungen an die Verpflichtungen der Lieferanten rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteile Teleos u. a., Randnr. 58, sowie Netto Supermarkt, Randnr. 22).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-273/11

    Einem Unternehmen, das Waren mit Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-563/12
    Aus diesen Vorschriften und insbesondere dem in Art. 146 Abs. 1 Buchst. b verwendeten Begriff "versandt" ergibt sich, dass die Ausfuhr eines Gegenstands durchgeführt worden und die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung anwendbar ist, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über diesen Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist, der Lieferant nachweist, dass der Gegenstand an einen Ort außerhalb der Union versandt oder befördert worden ist und der Gegenstand aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung das Hoheitsgebiet der Union physisch verlassen hat (vgl. zu innergemeinschaftlichen Lieferungen Urteile vom 27. September 2007, Teleos u. a., C-409/04, Slg. 2007, I-7797, Randnr. 42, vom 7. Dezember 2010, R., C-285/09, Slg. 2010, I-12605, Randnr. 41, sowie vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona, C-273/11, Randnrn.
  • EuGH, 07.12.2010 - C-285/09

    R. - Sechste Richtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a - Hinterziehung von

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-563/12
    Aus diesen Vorschriften und insbesondere dem in Art. 146 Abs. 1 Buchst. b verwendeten Begriff "versandt" ergibt sich, dass die Ausfuhr eines Gegenstands durchgeführt worden und die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung anwendbar ist, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über diesen Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist, der Lieferant nachweist, dass der Gegenstand an einen Ort außerhalb der Union versandt oder befördert worden ist und der Gegenstand aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung das Hoheitsgebiet der Union physisch verlassen hat (vgl. zu innergemeinschaftlichen Lieferungen Urteile vom 27. September 2007, Teleos u. a., C-409/04, Slg. 2007, I-7797, Randnr. 42, vom 7. Dezember 2010, R., C-285/09, Slg. 2010, I-12605, Randnr. 41, sowie vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona, C-273/11, Randnrn.
  • EuGH, 18.11.2010 - C-84/09

    X - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2, 20 Abs. 1 und 138 Abs. 1 -

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-563/12
    Insbesondere in Bezug auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Mitgliedstaaten gemäß diesem Grundsatz Mittel einsetzen müssen, die es zwar erlauben, das vom innerstaatlichen Recht verfolgte Ziel wirksam zu erreichen, die jedoch die Ziele und Grundsätze des einschlägigen Unionsrechts möglichst wenig beeinträchtigen (vgl. u. a. Urteil vom 18. November 2010, X, C-84/09, Slg. 2010, I-11645, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.10.2019 - C-653/18

    Unitel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Insbesondere weist es darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2013, BDV Hungary Trading (C-563/12, EU:C:2013:854), entschieden habe, dass in einer Situation, in der die Voraussetzungen der Steuerbefreiung bei der Ausfuhr nach Art. 146 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie, u. a. die Verbringung der betroffenen Gegenstände aus dem Zollgebiet der Union, nachgewiesen seien, für eine Lieferung keine Mehrwertsteuer geschuldet sei, und dass unter diesen Umständen grundsätzlich keine Gefahr eines Steuerbetrugs oder finanzieller Verluste mehr bestehe, die die Besteuerung des betroffenen Umsatzes rechtfertigen könnte.

    Die Vorschrift ist in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie zu sehen, wonach als "Lieferung von Gegenständen" die Übertragung der Befähigung gilt, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen (Urteile vom 19. Dezember 2013, BDV Hungary Trading, C-563/12, EU:C:2013:854, Rn. 23, und vom 28. März 2019, Vins, C-275/18, EU:C:2019:265, Rn. 22).

    Wie der Gerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, ergibt sich aus den in Rn. 19 des vorliegenden Urteils genannten Vorschriften und insbesondere aus dem in Art. 146 Abs. 1 Buchst. a und b der Mehrwertsteuerrichtlinie verwendeten Begriff "versandt", dass die Ausfuhr eines Gegenstands durchgeführt worden und die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung anwendbar ist, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über diesen Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist, der Lieferant nachweist, dass der Gegenstand an einen Ort außerhalb der Union versandt oder befördert worden ist, und der Gegenstand aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung das Hoheitsgebiet der Union physisch verlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2013, BDV Hungary Trading, C-563/12, EU:C:2013:854, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. März 2019, Vins, C-275/18, EU:C:2019:265, Rn. 24).

    Im Urteil vom 19. Dezember 2013, BDV Hungary Trading (C-563/12, EU:C:2013:854), auf das sich das vorlegende Gericht bezieht, hat der Gerichtshof in Rn. 40 festgestellt, dass dann, wenn die Voraussetzungen der Steuerbefreiung bei der Ausfuhr nach Art. 146 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie, u. a. die Verbringung der betroffenen Gegenstände aus dem Zollgebiet der Union, nachgewiesen sind, für eine solche Lieferung keine Mehrwertsteuer geschuldet wird und grundsätzlich keine Gefahr eines Steuerbetrugs oder finanzieller Verluste mehr besteht, die die Besteuerung des betroffenen Umsatzes rechtfertigen kann.

  • BFH, 12.03.2020 - V R 20/19

    Steuerhinterziehung bei Ausfuhrlieferung

    Für den Fall, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung bei der Ausfuhr nach Art. 146 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL und damit die Verbringung der Gegenstände aus dem Zollgebiet nachgewiesen sind, weist der EuGH aber darauf hin, dass für eine solche Lieferung keine Mehrwertsteuer geschuldet wird und grundsätzlich keine Gefahr eines Steuerbetrugs oder finanzieller Verluste mehr besteht, der die Besteuerung des Umsatzes rechtfertigen kann (EuGH-Urteil Unitel, EU:C:2019:876, Rz 35, HFR 2019, 1103, unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil BDV Hungary Trading vom 19.12.2013 - C-563/12, EU:C:2013:854, Rz 40, HFR 2014, 182).
  • BFH, 11.03.2020 - XI R 18/18

    Zur Bestimmung der bewegten Lieferung in einem Reihengeschäft

    Aus dem verwendeten Begriff "versandt" ergibt sich jeweils, dass die Ausfuhr eines Gegenstands durchgeführt worden und die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung anwendbar ist, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über diesen Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist, der Lieferant nachweist, dass der Gegenstand an einen Ort außerhalb der Union versandt oder befördert worden ist und der Gegenstand aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung das Hoheitsgebiet der Union physisch verlassen hat (vgl. EuGH-Urteile BDV Hungary Trading vom 19.12.2013 - C-563/12, EU:C:2013:854, HFR 2014, 182, Rz 24; Pierikowski vom 28.02.2018 - C-307/16, EU:C:2018:124, UR 2018, 436, Rz 25; Unitel, EU:C:2019:876, UR 2019, 849, Rz 21).

    Eine Ausfuhrfrist existiert außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 147 MwStSystRL nicht (vgl. EuGH-Urteil BDV Hungary Trading, EU:C:2013:854, HFR 2014, 182, Rz 26).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-307/16

    Pienkowski

    4 Vgl. entsprechend Urteile vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona (C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 31), und vom 19. Dezember 2013, BDV Hungary Trading (C-563/12, EU:C:2013:854, Rn. 24).

    7 Urteile vom 21. Februar 2008, Netto Supermarkt (C-271/06, EU:C:2008:105, Rn. 18 ff.), und vom 19. Dezember 2013, BDV Hungary Trading (C-563/12, EU:C:2013:854, Rn. 29 ff.).

    8 Vgl. in diesem Sinne zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Urteil vom 19. Dezember 2013, BDV Hungary Trading (C-563/12, EU:C:2013:854, Rn. 31), sowie entsprechend Urteile vom 18. Dezember 1997, Molenheide u. a. (C-286/94, C-340/95, C-401/95 und C-47/96, EU:C:1997:623, Rn. 45 bis 48), und vom 11. Mai 2006, Federation of Technological Industries u. a. (C-384/04, EU:C:2006:309, Rn. 30), und zum Grundsatz der steuerlichen Neutralität Urteile vom 19. September 2000, Schmeink & Cofreth und Strobel (C-454/98, EU:C:2000:469, Rn. 59), vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 92), vom 26. Januar 2012, Kraft Foods Polska (C-588/10, EU:C:2012:40, Rn. 28), und vom 14. März 2013, Ablessio (C-527/11, EU:C:2013:168, Rn. 30).

    22 Vgl. entsprechend Urteile vom 7. Dezember 2010, R. (C-285/09, EU:C:2010:742, Rn. 36), und vom 19. Dezember 2013, BDV Hungary Trading (C-563/12, EU:C:2013:854, Rn. 33).

    24 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, BDV Hungary Trading (C-563/12, EU:C:2013:854, Rn. 40).

  • EuGH, 28.02.2018 - C-307/16

    Pienkowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG -

    Aus diesen Vorschriften und insbesondere dem in Art. 146 Abs. 1 Buchst. b verwendeten Begriff "versandt" ergibt sich, dass die Ausfuhr eines Gegenstands durchgeführt worden und die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung anwendbar ist, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über diesen Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist, der Lieferant nachweist, dass der Gegenstand an einen Ort außerhalb der Union versandt oder befördert worden ist und der Gegenstand aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung das Hoheitsgebiet der Union physisch verlassen hat (Urteil vom 19. Dezember 2013, BDV Hungary Trading, C-563/12, EU:C:2013:854, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Mitgliedstaaten bei Ausübung ihrer Befugnisse nach den Art. 131 und 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachten müssen, die Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind und zu denen insbesondere die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zählen (Urteil vom 19. Dezember 2013, BDV Hungary Trading, C-563/12, EU:C:2013:854, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere in Bezug auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten gemäß diesem Grundsatz Mittel einsetzen müssen, die es zwar erlauben, das vom innerstaatlichen Recht verfolgte Ziel wirksam zu erreichen, die jedoch die Ziele und Grundsätze des einschlägigen Unionsrechts möglichst wenig beeinträchtigen (Urteil vom 19. Dezember 2013, BDV Hungary Trading, C-563/12, EU:C:2013:854, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall besteht grundsätzlich keine Gefahr einer Steuerhinterziehung oder finanzieller Verluste, die die Besteuerung des betroffenen Umsatzes rechtfertigen kann (Urteil vom 19. Dezember 2013, BDV Hungary Trading, C-563/12, EU:C:2013:854, Rn. 40).

  • BFH, 28.08.2014 - V R 16/14

    Anforderung an Buchnachweis

    Ohne dass der Senat darüber zu entscheiden hat, ob der nationale Gesetzgeber unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. hierzu z.B. EuGH-Urteil vom 19. Dezember 2013 C-563/12, BDV Hungary Trading, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2014, 182, Rdnrn. 29 ff.) berechtigt wäre, für den Buchnachweis auf derartige Kriterien abzustellen, ergeben sich derartige Erfordernisse jedenfalls nicht aus §§ 8 ff. UStDV.
  • EuGH, 28.03.2019 - C-275/18

    Vins

    Herr Vins verweist insoweit auf das Urteil vom 19. Dezember 2013, BDV Hungary Trading (C-563/12, EU:C:2013:854), aus dem er ableitet, dass die Voraussetzung der Überführung der betreffenden Gegenstände in eines der Zollverfahren als solche über das hinausgehe, was die Mitgliedstaaten im Einklang mit Art. 131 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorschreiben könnten.

    Demnach kann die Einstufung eines Umsatzes als Ausfuhrlieferung nach Art. 146 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht von der Überführung der betreffenden Gegenstände in das Zollverfahren der Ausfuhr abhängen - mit der Folge, dass dem Steuerpflichtigen bei einer Nichtüberführung die Steuerbefreiung bei der Ausfuhr verwehrt würde (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2013, BDV Hungary Trading, C-563/12, EU:C:2013:854, Rn. 27).

  • BFH, 12.03.2020 - V R 24/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12.3.2020 V R 20/19 -

    Für den Fall, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung bei der Ausfuhr nach Art. 146 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL und damit die Verbringung der Gegenstände aus dem Zollgebiet nachgewiesen sind, weist der EuGH aber darauf hin, dass für eine solche Lieferung keine Mehrwertsteuer geschuldet wird und grundsätzlich keine Gefahr eines Steuerbetrugs oder finanzieller Verluste mehr besteht, der die Besteuerung des Umsatzes rechtfertigen kann (EuGH-Urteil Unitel, EU:C:2019:876, Rz 35, HFR 2019, 1103, unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil BDV Hungary Trading vom 19.12.2013 - C-563/12, EU:C:2013:854, Rz 40, HFR 2014, 182).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2020 - C-276/18

    KrakVet Marek Batko

    28 Urteile vom 19. Dezember 2013, BDV Hungary Trading (C-563/12, EU:C:2013:854, Rn. 29) und vom 6. Juli 2017, Glencore Agriculture Hungary (C-254/16, EU:C:2017:522, Rn. 36).

    39 Urteil vom 19. Dezember 2013, BDV Hungary Trading (C-563/12, EU:C:2013:854, Rn. 29).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-656/19

    BAKATI PLUS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dann, wenn die Voraussetzungen der Steuerbefreiung bei der Ausfuhr nach Art. 146 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie, u. a. die Verbringung der betroffenen Gegenstände aus dem Zollgebiet der Union, nachgewiesen sind, für eine solche Lieferung keine Mehrwertsteuer geschuldet wird und grundsätzlich keine Gefahr eines Steuerbetrugs oder finanzieller Verluste mehr besteht, die die Besteuerung des betroffenen Umsatzes rechtfertigen kann (Urteile vom 19. Dezember 2013, BDV Hungary Trading, C-563/12, EU:C:2013:854, Rn. 40, und vom 17. Oktober 2019, Unitel, C-653/18, EU:C:2019:876, Rn. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2016 - C-126/15

    Kommission / Portugal - Steuerrecht - Verbrauchsteuer auf Tabakwaren - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2014 - C-172/13

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Art.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2014 - C-499/13

    Macikowski - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 193, Art. 199 Abs. 1 Buchst. g

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