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   EuGH, 19.12.2013 - C-84/12   

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https://dejure.org/2013,36745
EuGH, 19.12.2013 - C-84/12 (https://dejure.org/2013,36745)
EuGH, Entscheidung vom 19.12.2013 - C-84/12 (https://dejure.org/2013,36745)
EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2013 - C-84/12 (https://dejure.org/2013,36745)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. 810/2009 - Art. 21 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 - Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung einheitlicher Visa - Verpflichtung zur Erteilung eines Visums - Bewertung des Risikos der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Koushkaki

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. 810/2009 - Art. 21 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 - Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung einheitlicher Visa - Verpflichtung zur Erteilung eines Visums - Bewertung des Risikos der ...

  • EU-Kommission

    Koushkaki

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. 810/2009 - Art. 21 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 - Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung einheitlicher Visa - Verpflichtung zur Erteilung eines Visums - Bewertung des Risikos der ...

  • Wolters Kluwer

    Beurteilungsspielraum der Behörden bei der Verweigerung eines einheitlichen Visums; Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    SGK Art. 5 Abs. 1 Bst. a, SGK Art. 5 Abs. 1 Bst. c, SGK Art. 5 Abs. 1 Bst. d, VO 810/2009 Art. 21 Abs. 1, VO 810/2009 Art. 32 Abs. 1, VO 810/2009 Art. 32 Abs. 1 Bst. b.
    Schengen-Visum, Visum, Visakodex, Schengener Grenzkodex, Verweigerung des Visums, Beurteilungszeitpunkt, begründete Zweifel, Rückkehrbereitschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beurteilungsspielraum der Behörden bei der Verweigerung eines einheitlichen Visums; Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Die Erteilung eines "Schengen-Visums" darf nur aus den ausdrücklich im Visakodex der EU vorgesehenen Gründen abgelehnt werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erteilung eines "Schengen-Visums"

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Deutsche Botschaften haben kein Spielraum mehr für die Erteilung von Schengen-Visa

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Schengen-Visum" darf nur aus den ausdrücklich im Visakodex der EU vorgesehenen Gründen abgelehnt werden - EuGH zu den Voraussetzungen für die Erteilung eines "Schengen-Visums"

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Koushkaki

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Verwaltungsgericht Berlin - Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243, S. 1), insbesondere Art. 21 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2014, 289
  • DÖV 2014, 206
 
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Wird zitiert von ... (84)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 13.12.2012 - C-11/12

    Maatschap L.A. en D.A.B. Langestraat en P. Langestraat-Troost - Gemeinsame

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-84/12
    Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 12. Februar 2009, Klarenberg, C-466/07, Slg. 2009, I-803, Randnr. 37, und vom 13. Dezember 2012, Maatschap L.A. en D.A.B. Langestraat en P. Langestraat-Troost, C-11/12, Randnr. 27).
  • EuGH, 07.01.2004 - C-60/02

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ÜBER NACHGEAHMTE PRODUKTE IST AUF IM TRANSIT DURCH EINEN

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-84/12
    Hierzu ist festzustellen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dem nationalen Gericht obliegt, das nationale Recht so weit wie möglich in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Januar 2004, X, C-60/02, Slg. 2004, I-651, Randnr. 59, sowie vom 11. Januar 2007, ITC, C-208/05, Slg. 2007, I-181, Randnr. 68).
  • EuGH, 10.04.2012 - C-83/12

    Ein Mitgliedstaat kann das Einschleusen von Ausländern auch dann strafrechtlich

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-84/12
    Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Visakodex die Voraussetzungen der Erteilung, Annullierung und Aufhebung von Visa regelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2012, Vo, C-83/12 PPU, Randnr. 42).
  • EuGH, 16.12.2010 - C-239/09

    Seydaland Vereinigte Agrarbetriebe - Staatliche Beihilfen - Beihilfen, die die

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-84/12
    Das Gebot einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts, das dem System der Verträge immanent ist, da dem nationalen Gericht dadurch ermöglicht wird, im Rahmen seiner Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidet, verlangt, dass das nationale Gericht das gesamte nationale Recht berücksichtigt, um zu beurteilen, inwieweit es so angewandt werden kann, dass es nicht zu einem dem Unionsrecht zuwiderlaufenden Ergebnis führt (Urteil vom 16. Dezember 2010, Seydaland Vereinigte Agrarbetriebe, C-239/09, Slg. 2010, I-13083, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.01.2007 - C-208/05

    ITC - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Nationale

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-84/12
    Hierzu ist festzustellen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dem nationalen Gericht obliegt, das nationale Recht so weit wie möglich in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Januar 2004, X, C-60/02, Slg. 2004, I-651, Randnr. 59, sowie vom 11. Januar 2007, ITC, C-208/05, Slg. 2007, I-181, Randnr. 68).
  • EuGH, 12.02.2009 - C-466/07

    Klarenberg - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-84/12
    Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 12. Februar 2009, Klarenberg, C-466/07, Slg. 2009, I-803, Randnr. 37, und vom 13. Dezember 2012, Maatschap L.A. en D.A.B. Langestraat en P. Langestraat-Troost, C-11/12, Randnr. 27).
  • EuGH, 21.06.2018 - C-543/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    In diesem Zusammenhang verweist die Bundesrepublik Deutschland auf das Urteil vom 19. Dezember 2013, Koushkaki (C-84/12, EU:C:2013:862, Rn. 57, 58 und 60), aus dem sich ergebe, dass die Mitgliedstaaten über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügten, wenn eine Entscheidung Prognosen erfordere und besonders komplex sei.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.10.2015 - 3 B 5.14

    Schengen-Visum, Rückkehrabsicht; begründete Zweifel; Beurteilungsspielraum;

    Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union mit Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-84/12 - (juris) hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 27. März 2014 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe ihre Zweifel an der Rückkehrabsicht bzw. -bereitschaft insbesondere mit dem starken Migrationsdruck im bzw. aus dem Iran begründet.

    Wie der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 19. Dezember 2013 auf das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts entschieden hat, sind Art. 23 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 VK dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-84/12 -, juris Rn. 77).

    Bei der Prüfung des Antrags verfügen die Behörden über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen der Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-84/12 -, juris Rn. 63).

    Dies folgt daraus, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u. a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen, und dass solche komplexen Bewertungen eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers erfordern und u. a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen müssen, wie es Art. 21 Abs. 7 VK vorsieht (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013, C-84/12, juris Rn. 56, 57).

    Über diesen Beurteilungsspielraum verfügen die zuständigen Behörden insbesondere dann, wenn sie prüfen, ob ein begründeter Zweifel an der Absicht des Antragstellers besteht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen, um festzustellen, ob diesem Antragsteller der letzte der in Art. 32 Abs. 1 Buchst. b VK vorgesehenen Verweigerungsgründe entgegenzuhalten ist (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013, C-84/12, juris Rn. 62).

    Sie haben lediglich festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-84/12 -, juris Rn. 68).

    Zu diesem Zweck haben sie eine individuelle Prüfung des Antrags vorzunehmen, die zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen die persönlichen Umstände des Antragstellers, insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, etwaige frühere rechtmäßige oder rechtswidrige Aufenthalte in einem Mitgliedstaat sowie seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten, berücksichtigt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-84/12 -, juris Rn. 69).

    Dabei ist insbesondere das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung zu beurteilen, das, wenn es erwiesen ist, die zuständigen Behörden verpflichtet, unter Berufung auf begründete Zweifel an der Absicht des Antragstellers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, das Visum zu verweigern (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-84/12 -, juris Rn. 70).

    Aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. d VK, wonach es dem Antragsteller obliegt, bei der Beantragung eines einheitlichen Visums Angaben vorzulegen, anhand derer seine Absicht beurteilt werden kann, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen, folgt zudem, dass es Sache des Visumantragstellers ist, geeignete Angaben - deren Glaubhaftigkeit durch sachdienliche und vertrauenswürdige Unterlagen nachzuweisen ist - zu machen, um Zweifel an seiner Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen, zu entkräften, die u. a. durch die allgemeinen Verhältnisse in seinem Wohnsitzstaat oder allgemein bekannte Migrationsbewegungen zwischen diesem Staat und den Mitgliedstaaten ausgelöst werden können (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-84/12 -, juris Rn. 71, 72).

    Soweit der Kläger meint, die Beklagte habe die maßgeblichen Tatsachen nicht ermittelt und auch keine Angaben dazu gemacht, welche konkreten Voraussetzungen dazu vorliegen müssten, damit ein Besuchsvisum erteilt werde, ist darauf hinzuweisen, dass es - wie ausgeführt - mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 Buchstabe d VK Sache des Visumantragstellers ist, geeignete Angaben zu machen, um die Zweifel an seiner Rückkehrabsicht zu entkräften, die u. a. durch die allgemeinen Verhältnisse in seinem Wohnsitzstaat oder allgemein bekannte Migrationsbewegungen zwischen diesem Staat und den Mitgliedstaaten ausgelöst werden können, und deren Glaubhaftigkeit durch sachdienliche und vertrauenswürdige Unterlagen nachzuweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-84/12 -, juris Rn. 71 f.).

  • BVerwG, 17.09.2015 - 1 C 37.14

    Besuchsaufenthalt; einheitliches Visum; eingeschränkte gerichtliche Kontrolle;

    Die zuständigen Auslandsvertretungen verfügen bei der Prüfung der Visumanträge nach dem Visakodex gemäß dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (C-84/12, Koushkaki) über einen unmittelbar vom Unionsrecht vorgegebenen weiten Beurteilungsspielraum.

    Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 19. Dezember 2013 (C-84/12 [ECLI:EU:C:2013:862], Koushkaki) hätten die zuständigen Behörden bei der Prüfung der Visaanträge einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen der einschlägigen Vorschriften als auch auf die Verweigerungsgründe beziehe.

    Nach den bindenden Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache Koushkaki (Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-84/12 [ECLI:EU:C:2013:862] - Rn. 77) dürfen die zuständigen Behörden einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern, wenn ihm einer der im Visakodex vorgesehenen Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 19. Dezember 2013 (C-84/12 [ECLI:EU:C:2013:862], Koushkaki - Rn. 64 ff.) festgestellt, dass diese Bestimmung von den zuständigen Behörden nicht verlangt, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

    a) Nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Koushkaki (C-84/12 - Rn. 61 bis 63) verfügen die zuständigen Behörden bei der Prüfung der Visumanträge, und insbesondere bei der Prüfung, ob begründete Zweifel an der Rückkehrabsicht bestehen, über einen weiten Beurteilungsspielraum.

    Sie müssen zudem u.a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaates sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-84/12 - Rn. 56 f.).

    Dies ergibt sich auch aus dem im 18. Erwägungsgrund des Visakodex genannten Ziel, durch eine enge örtliche Koordinierung für eine einheitliche europäische Visumpolitik zu sorgen und eine Ungleichbehandlung der Antragsteller zu vermeiden (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C 84/12 - Rn. 53 f.).

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