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   EuGH, 19.12.2013 - C-9/12   

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https://dejure.org/2013,36755
EuGH, 19.12.2013 - C-9/12 (https://dejure.org/2013,36755)
EuGH, Entscheidung vom 19.12.2013 - C-9/12 (https://dejure.org/2013,36755)
EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2013 - C-9/12 (https://dejure.org/2013,36755)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 2 - Art. 5 Nr. 1 Buchst. a und b - Besondere Zuständigkeit, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden - Begriffe 'Verkauf beweglicher ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Corman-Collins

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 2 - Art. 5 Nr. 1 Buchst. a und b - Besondere Zuständigkeit, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden - Begriffe "Verkauf beweglicher ...

  • EU-Kommission

    Corman-Collins

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 2 - Art. 5 Nr. 1 Buchst. a und b - Besondere Zuständigkeit, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden - Begriffe ‚Verkauf ...

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus grenzüberschreitendem Vertragshändlervertrag; Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Tribunal de commerce de Verviers

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Art. 2, 5 Nr. 1 lit. b EuGVVO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus grenzüberschreitendem Vertragshändlervertrag; Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Tribunal de commerce de Verviers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Gerichtsstand für Vertriebsverträge nach der neuen Brüssel Ia-Verordnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gerichtsstand für Vertriebsverträge nach der neuen Brüssel Ia-Verordnung

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Corman-Collins

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunal de commerce de Verviers - Auslegung von Art. 2 und Art. 5 Nr. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2014, 181
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 11.03.2010 - C-19/09

    Wood Floor Solutions Andreas Domberger - Gerichtliche Zuständigkeit und

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-9/12
    Zu der in Art. 5 Nr. 1 der Verordnung vorgesehenen Regel eines besonderen Gerichtsstands für vertragliche Streitigkeiten, die die grundsätzliche Regel des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten ergänzt, hat der Gerichtshof entschieden, dass sie dem Ziel der räumlichen Nähe entspricht und ihren Grund in der engen Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zur Entscheidung berufenen Gericht hat (Urteil vom 11. März 2010, Wood Floor Solutions Andreas Domberger, C-19/09, Slg. 2010, I-2121, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner hat der Gerichtshof zum Erfüllungsort der Verpflichtungen aus Verträgen über den Verkauf beweglicher Sachen ausgeführt, dass die Verordnung dieses Anknüpfungskriterium in ihrem Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich autonom definiert, um die Ziele der Vereinheitlichung der Gerichtsstandsregeln und der Vorhersehbarkeit zu stärken (Urteil Wood Floor Solutions Andreas Domberger, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies sind auch die Ziele von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung, da die in dieser Verordnung für Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen und die Erbringung von Dienstleistungen vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsregeln dieselbe Entstehungsgeschichte haben, dasselbe Ziel verfolgen und denselben Platz in dem mit der Verordnung errichteten System einnehmen (Urteil Wood Floor Solutions Andreas Domberger, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.04.2009 - C-533/07

    Falco Privatstiftung und Rabitsch - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-9/12
    Zur Frage, ob ein Vertriebsvertrag als ein Vertrag über die "Erbringung von Dienstleistungen" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung eingestuft werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Dienstleistungen" im Sinne dieser Vorschrift nach der Definition des Gerichtshofs zumindest bedeutet, dass die Partei, die sie erbringt, eine bestimmte Tätigkeit gegen Entgelt durchführt (Urteil vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch, C-533/07, Slg. 2009, I-3327, Randnr. 29).

    Das erste Kriterium dieser Definition, nämlich das Vorliegen einer Tätigkeit, erfordert nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Vornahme positiver Handlungen und schließt bloße Unterlassungen aus (vgl. in diesem Sinne Urteil Falco Privatstiftung und Rabitsch, Randnrn.

  • EuGH, 25.02.2010 - C-381/08

    Car Trim - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-9/12
    Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass für die Einstufung eines Vertrags im Hinblick auf diese Bestimmung auf die für den fraglichen Vertrag charakteristische Verpflichtung abzustellen ist (Urteil vom 25. Februar 2010, Car Trim, C-381/08, Slg. 2010, I-1255, Randnrn.

    Dementsprechend hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein Vertrag, dessen charakteristische Verpflichtung die Lieferung eines Gegenstands ist, als "Verkauf beweglicher Sachen" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der Verordnung einzustufen ist (Urteil Car Trim, Randnr. 32).

  • EuGH, 14.03.2013 - C-419/11

    Ceská sporitelna - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit sowie

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-9/12
    Was sodann die Bestimmung des Gerichts betrifft, das für die Entscheidung eines Rechtsstreits über einen Vertriebsvertrag im oben erläuterten Sinne zuständig ist, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die in der Verordnung verwendeten Begriffe grundsätzlich autonom auszulegen sind, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele der Verordnung zu berücksichtigen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu sichern (vgl. u. a. Urteil vom 14. März 2013, Ceská sporitelna, C-419/11, Randnr. 25).
  • EuGH, 14.11.2013 - C-469/12

    Krejci Lager & Umschlagbetrieb - Vorabentscheidungsersuchen - Raum der Freiheit,

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-9/12
    Die Beantwortung der zweiten und der dritten Frage hat, soweit diese Fragen die Anwendung von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung auf einen Vertriebsvertrag betreffen, unter Bezugnahme auf einen Standardvertrag mit solchen Verpflichtungen zu erfolgen, wobei nach der Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof, auf der das Verfahren gemäß Art. 267 AEUV beruht, die Würdigung des Sachverhalts in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts fällt (vgl. u. a. Beschluss vom 14. November 2013, Krejci Lager & Umschlagbetrieb, C-469/12, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.11.2011 - C-327/10

    Ist der aktuelle Wohnsitz eines Verbrauchers unbekannt, können die Gerichte des

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-9/12
    Was erstens den Anwendungsbereich der Verordnung betrifft, geht aus ihrem zweiten Erwägungsgrund hervor, dass sie u. a. bezweckt, die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Anwendung dieser Vorschriften einen Auslandsbezug des Rechtsstreits erfordert (vgl. u. a. Urteil vom 17. November 2011, Hypotecní banka, C-327/10, Slg. 2011, I-11543, Randnr. 29).
  • EuGH, 14.07.2016 - C-196/15

    Granarolo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil-

    Denn aufgrund der in Art. 5 Nr. 1 Buchst. c aufgestellten Rangordnung zwischen den Buchst. a und b greift die Zuständigkeitsvorschrift des Art. 5 Nr. 1 Buchst. a nur alternativ und nur dann, wenn die Zuständigkeitsregeln des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung nicht einschlägig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Corman-Collins, C-9/12, EU:C:2013:860, Rn. 42).

    Der Gerichtshof hat zum Erfüllungsort der Verpflichtungen sowohl aus Verträgen über den Verkauf beweglicher Sachen als auch aus Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen ausgeführt, dass die Brüssel-I-Verordnung dieses Anknüpfungskriterium in ihrem Art. 5 Nr. 1 Buchst. b autonom definiert, um die Ziele der Vereinheitlichung der Gerichtsstandsregeln und der Vorhersehbarkeit zu stärken (Urteil vom 19. Dezember 2013, Corman-Collins, C-9/12, EU:C:2013:860, Rn. 32).

    Diese Einstufung entspricht jedoch nicht der Systematik eines typischen Vertriebsvertrags, der aus einem von zwei Wirtschaftsteilnehmern für die Zukunft geschlossenen Rahmenvertrag besteht, der Liefer- und Bezugsverpflichtungen zum Gegenstand hat (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2013, Corman-Collins, C-9/12, EU:C:2013:860, Rn. 36).

    Zur Frage, ob ein Vertrag als ein "Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Brüssel-I-Verordnung eingestuft werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass der Begriff "Dienstleistungen" im Sinne dieser Vorschrift zumindest bedeutet, dass die Partei, die sie erbringt, eine bestimmte Tätigkeit gegen Entgelt durchführt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Corman-Collins, C-9/12, EU:C:2013:860, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dank der ihm nach einem solchen Vertrag zustehenden Beschaffungsgarantie und gegebenenfalls dank seiner Beteiligung an der Geschäftsstrategie des Lieferanten, insbesondere an Aktionen zur Absatzförderung - Umstände, deren Feststellung in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts fällt -, kann der Vertriebshändler in der Lage sein, den Kunden Dienstleistungen und Vorteile zu bieten, die ein einfacher Wiederverkäufer nicht bieten kann, und somit für die Erzeugnisse des Lieferanten einen größeren Anteil am lokalen Markt zu erobern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Corman-Collins, C-9/12, EU:C:2013:860, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Einschränkung ist nämlich weder durch den sehr allgemeinen Wortlaut des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Brüssel-I-Verordnung geboten, noch steht sie im Einklang mit den von dieser Vorschrift verfolgten Zielen der räumlichen Nähe und der Vereinheitlichung (Urteil vom 19. Dezember 2013, Corman-Collins, C-9/12, EU:C:2013:860, Rn. 39).

    Die Summe dieser Vorteile, deren Vorliegen das mit der Tatsachenfeststellung befasste Gericht zu überprüfen hat, stellt für die Vertriebshändler einen wirtschaftlichen Wert dar, der als Entgelt angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Corman-Collins, C-9/12, EU:C:2013:860, Rn. 40).

    Daher kann ein etwaiger Vertriebsvertrag, der diese typischen Elemente umfasst, für die Zwecke der Anwendung der Zuständigkeitsvorschrift des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Brüssel-I-Verordnung als "Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen" eingestuft werden (Urteil vom 19. Dezember 2013, Corman-Collins, C-9/12, EU:C:2013:860, Rn. 41).

  • EuGH, 13.03.2014 - C-548/12

    Brogsitter - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche

    Nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 ist die gerichtliche Zuständigkeit nämlich nur dann anhand des Anknüpfungskriteriums des Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 zu bestimmen, wenn ein Vertrag in keine dieser beiden Kategorien fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch, C-533/07, Slg. 2009, I-3327, Rn. 40, sowie vom 19. Dezember 2013, Corman-Collins, C-9/12, Rn. 42).
  • EuGH, 10.09.2015 - C-47/14

    Holterman Ferho Exploitatie u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der in Art. 5 Nr. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellten Rangordnung zwischen Buchst. a und Buchst. b die Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 1 Buchst. a nur alternativ und nur dann greift, wenn die Zuständigkeitsregeln in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b nicht einschlägig sind (Urteil Corman-Collins, C-9/12, EU:C:2013:860, Rn. 42).
  • OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 10/21

    Zum Auskunftsanspruch gegen Amazon zur Identität eines Bewertenden, wenn Händler

    Im Anwendungsbereich der Verordnung ist die Anwendung nationaler Zuständigkeitsregelungen im Grundsatz aber ausgeschlossen (st. Rspr., vgl. nur EuGH v. 19.12.2013 - C-9/12, EuZW 2014, 181 Rn. 21 f. - Corman-Collins SA/La Maison du Whisky SA; Paulus , in: Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Werkstand: 60. EL August 2020, Art. 5 VO (EG) 1215/2012 Rn. 4).
  • EuGH, 08.03.2018 - C-64/17

    Saey Home & Garden - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    Dank der ihm nach dem Betriebsvertrag zustehenden Beschaffungsgarantie und gegebenenfalls dank seiner Beteiligung an der Geschäftsstrategie des Lizenzgebers, insbesondere an Aktionen zur Absatzförderung - Umstände, deren Feststellung in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts fällt -, ist der Vertragshändler in der Lage, den Kunden Dienstleistungen und Vorteile zu bieten, die ein einfacher Wiederverkäufer nicht bieten kann, und somit für die Erzeugnisse des Lizenzgebers einen größeren Anteil am lokalen Markt zu erobern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Corman-Collins, C-9/12, EU:C:2013:860, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Summe dieser Vorteile kann als Entgelt des Vertragshändlers angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Corman-Collins, C-9/12, EU:C:2013:860, Rn. 39 und 40).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass für die Zwecke der Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit ein Vertrag über den völligen oder nahezu völligen Alleinvertrieb grundsätzlich unter den Begriff "Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen" fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Corman-Collins, C-9/12, EU:C:2013:860, Rn. 27, 28 und 41).

  • AG Königswinter, 24.06.2015 - 3 C 35/15

    Örtliche Gerichtszuständigkeit bei Minderungsbegehren bezüglich Pauschalreise ins

    Anwendungsvoraussetzung der EuGVVO ist ein grenzüberschreitender Bezug des zu entscheidenden Rechtsstreits (vgl. EuGH Urt. v. 19.12.2013, C-9/12; EuGH, Urteil vom 17.11.2011, C-327/10).
  • EuGH, 08.05.2019 - C-25/18

    Kerr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

    Der Begriff "Dienstleistung" im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1215/2012 bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zumindest, dass die Partei, die sie erbringt, eine bestimmte Tätigkeit gegen Entgelt durchführt (Urteile vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch, C-533/07, EU:C:2009:257, Rn. 29, vom 19. Dezember 2013, Corman-Collins, C-9/12, EU:C:2013:860, Rn. 37, vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a., C-47/14, EU:C:2015:574, Rn. 57, vom 15. Juni 2017, Kareda, C-249/16, EU:C:2017:472, Rn. 35, und vom 8. März 2018, Saey Home & Garden, C-64/17, EU:C:2018:173, Rn. 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-196/15

    Granarolo - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung

    12 - Urteil Corman-Collins (C-9/12, EU:C:2013:860).

    13 - Urteil Corman-Collins (C-9/12, EU:C:2013:860, Rn. 14): Hierin besteht der maßgebliche Unterschied zu der vorliegenden Rechtssache, in der es nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts an jedem Rahmenvertrag fehlt.

    14 - Urteil Corman-Collins (C-9/12, EU:C:2013:860, Rn. 36).

    15 - Urteil Corman-Collins (C-9/12, EU:C:2013:860, Rn. 35 und 36).

  • LG Köln, 15.12.2020 - 28 O 159/20
    Vorschriften des deutschen Rechts über die internationale Zuständigkeit finden neben der EuGVVO keine Anwendung; sie sind vollständig verdrängt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 1995, C-364/93 Rn. 13 - Marinari; Urteil vom 19. Dezember 2013, C- 9/12 Rn. 21 f. - Corman-Collins).
  • BGH, 28.09.2023 - III ZB 25/21

    Zulässigkeit der Auskunftserteilung über Bestandsdaten durch die Betreiberin

    Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht angenommen, dass es sich bei dem zwischen den Verfahrensbeteiligten geschlossenen Vertrag um einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne dieser Vorschrift handelt, weil die Beteiligte der Antragstellerin gegen Entgelt den Verkauf von Waren über die Verkaufsplattform und die Inanspruchnahme der in diesem Zusammenhang bereitzustellenden Dienste zu ermöglichen hat (vgl. EuGH, EuZW 2014, 181 Rn. 37 ff mwN; NJW 2016, 3087 Rn. 37 ff; jew. zur Einordnung eines Vertriebsvertrags; Hornkohl, IPRax 2022, 469, 473; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. April 2018 - VII ZR 139/17, WM 2018, 1332 Rn. 39 zur Erfassung auch werkvertraglicher Leistungen).
  • EuGH, 25.02.2021 - C-804/19

    Markt24 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-603/17

    Bosworth und Hurley - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit,

  • EuGH, 14.09.2023 - C-393/22

    EXTÉRIA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2020 - C-804/19

    Markt24 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2015 - C-47/14

    Holterman Ferho Exploitatie u.a. - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

  • LG Mainz, 10.06.2020 - 3 O 105/18

    Reisevertrag / Haushaltsführungsschaden / Zuständigkeit

  • LG München I, 21.01.2020 - 40 O 4474/18

    Schadensersatz, Fonds, Gerichtsstand, Mitgliedstaat, Anlageentscheidung,

  • BayObLG, 30.04.2019 - 1 AR 30/19

    Gerichtsstandsbestimmung für Schadensersatzklagen in- und ausländischer

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2019 - C-25/18

    Kerr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

  • AG Nürnberg, 07.12.2022 - 23 C 3359/22

    Vorlagefrage zur örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts bei sog. "unechten

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-215/18

    Primera Air Scandinavia

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2017 - C-249/16

    Kareda - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und

  • OLG Stuttgart, 24.01.2023 - 5 U 174/22

    Bestimmung der internationale Zuständigkeit für Ansprüche aus Rahmenvertrag über

  • LG Darmstadt, 21.04.2021 - 29 O 92/21
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