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   EuGH, 19.12.2018 - C-216/17   

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https://dejure.org/2018,42523
EuGH, 19.12.2018 - C-216/17 (https://dejure.org/2018,42523)
EuGH, Entscheidung vom 19.12.2018 - C-216/17 (https://dejure.org/2018,42523)
EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2018 - C-216/17 (https://dejure.org/2018,42523)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato - Antitrust und Coopservice

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 1 Abs. 5 - Art. 32 Abs. 2 - Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge - Rahmenvereinbarungen - Klausel zur Erweiterung der Rahmenvereinbarung auf andere öffentliche ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 19. Dezember 2018. Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato - Antitrust und Coopservice Soc. coop. arl gegen Azienda Socio-Sanitaria Territoriale della Vallecamonica - Sebino (ASST) u. a. Vorabentscheidungsersuchen des ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rahmenvereinbarung muss Angaben zu Höchstmengen enthalten!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato - Antitrust und Coopservice

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 1 Abs. 5 - Art. 32 Abs. 2 - Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge - Rahmenvereinbarungen - Klausel zur Erweiterung der Rahmenvereinbarung auf andere öffentliche ...

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Rahmenvereinbarung für dritte Auftraggeber

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Rahmenvereinbarungen müssen Angaben zu Höchstmengen enthalten

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Bei Rahmenverträgen Angabe der Gesamtmenge der betroffenen Leistungen erforderlich

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Trotz Höchstmenge - Wie Rahmenvereinbarungen flexible Instrumente bleiben können

Besprechungen u.ä. (5)

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH schränkt Flexibilität von Rahmenvereinbarungen ein

  • it-recht-kanzlei.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine grundsätzlicher Pflicht zur Angabe von Höchstmengen

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Blaukraut bleibt Blaukraut und Brautkleid bleibt Brautkleid - Die zwei Gesichter einer Rahmenvereinbarung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Rahmenvereinbarung muss Angaben zu Höchstmengen enthalten? (VPR 2019, 42)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Rahmenvereinbarung muss Angaben zu Höchstmengen enthalten! (IBR 2019, 148)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2019, 116
  • ZfBR 2019, 813
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 04.05.1995 - C-79/94

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-216/17
    Die Rahmenvereinbarung fällt nämlich allgemein unter den Begriff "öffentlicher Auftrag", da sie die verschiedenen Aufträge, für die sie gilt, zu einem einheitlichen Auftrag zusammenfasst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 1995, Kommission/Griechenland, C-79/94, EU:C:1995:120, Rn. 15, vom 29. November 2007, Kommission/Italien, C-119/06, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:729, Rn. 43, und vom 11. Dezember 2014, Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 36).
  • EuGH, 16.07.1992 - C-83/91

    Meilicke / ADV-ORGA

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-216/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren jedoch ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. u. a. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 1992, Meilicke, C-83/91, EU:C:1992:332, Rn. 22, und vom 20. Dezember 2017, Global Starnet, C-322/16, EU:C:2017:985, Rn. 24).
  • EuGH, 14.12.1995 - C-430/93

    Van Schijndel / Stichting Pensioenfonds voor Fysiotherapeuten

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-216/17
    Zudem gebietet es das Unionsrecht den nationalen Gerichten nicht, von Amts wegen die Frage eines Verstoßes gegen Unionsvorschriften aufzugreifen, wenn sie durch die Prüfung dieser Frage die ihnen grundsätzlich gebotene Passivität aufgeben müssten, indem sie die Grenzen des Rechtsstreits zwischen den Parteien überschreiten und sich auf andere Tatsachen und Umstände stützen, als sie die Prozesspartei, die ein Interesse an der Anwendung hat, ihrem Begehren zugrunde gelegt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 1995, van Schijndel und van Veen, C-430/93 und C-431/93, EU:C:1995:441, Rn. 21 und 22).
  • EuGH, 17.11.1983 - 292/82

    Merck Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-216/17
    Da sich allein anhand des Wortlauts dieser Bestimmung nicht ermitteln lässt, ob das Erfordernis, von Anbeginn an an der Rahmenvereinbarung beteiligt zu sein, sowohl für die öffentlichen Auftraggeber als auch die Wirtschaftsteilnehmer oder nur für die Wirtschaftsteilnehmer gilt, ist nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12).
  • EuGH, 05.12.2006 - C-94/04

    DAS IN ITALIEN GELTENDE ABSOLUTE VERBOT, VON DEN MINDESTGEBÜHREN DER

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-216/17
    Im Rahmen dieser Zusammenarbeit spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht, so dass der Gerichtshof das Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann zurückweisen kann, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758, Rn. 25, und vom 11. Mai 2017, Archus und Gama, C-131/16, EU:C:2017:358, Rn. 42).
  • EuGH, 29.11.2007 - C-119/06

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-216/17
    Die Rahmenvereinbarung fällt nämlich allgemein unter den Begriff "öffentlicher Auftrag", da sie die verschiedenen Aufträge, für die sie gilt, zu einem einheitlichen Auftrag zusammenfasst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 1995, Kommission/Griechenland, C-79/94, EU:C:1995:120, Rn. 15, vom 29. November 2007, Kommission/Italien, C-119/06, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:729, Rn. 43, und vom 11. Dezember 2014, Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 36).
  • EuGH - C-26/14 (anhängig)

    Beaudout Père und Fils

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-216/17
    Sowohl die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung als auch der daraus folgende Grundsatz der Transparenz (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015, UNIS und Beaudout Père et Fils, C-25/14 und C-26/14, EU:C:2015:821, Rn. 38) verlangen, dass alle Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen klar, genau und eindeutig formuliert sind, damit, erstens, alle durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt ihre genaue Bedeutung verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können und, zweitens, der öffentliche Auftraggeber imstande ist, tatsächlich zu überprüfen, ob die Angebote der Bieter die für den betreffenden Auftrag geltenden Kriterien erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2017, 1ngsteel und Metrostav, C-76/16, EU:C:2017:549, Rn. 34).
  • EuGH, 10.07.2014 - C-213/13

    Impresa Pizzarotti - Vorabentscheidungsersuchen - Öffentliche Bauaufträge -

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-216/17
    Unanwendbar sind hingegen die Bestimmungen einer Richtlinie, deren Umsetzungsfrist nach diesem Zeitpunkt abgelaufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2014, 1mpresa Pizzarotti, C-213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 31, und vom 7. April 2016, Partner Apelski Dariusz, C-324/14, EU:C:2016:214, Rn. 83).
  • EuGH, 11.12.2014 - C-113/13

    Dringende Krankentransportdienste dürfen vorrangig und im Wege der Direktvergabe

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-216/17
    Die Rahmenvereinbarung fällt nämlich allgemein unter den Begriff "öffentlicher Auftrag", da sie die verschiedenen Aufträge, für die sie gilt, zu einem einheitlichen Auftrag zusammenfasst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 1995, Kommission/Griechenland, C-79/94, EU:C:1995:120, Rn. 15, vom 29. November 2007, Kommission/Italien, C-119/06, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:729, Rn. 43, und vom 11. Dezember 2014, Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 36).
  • EuGH, 17.12.2015 - C-25/14

    UNIS

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-216/17
    Sowohl die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung als auch der daraus folgende Grundsatz der Transparenz (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015, UNIS und Beaudout Père et Fils, C-25/14 und C-26/14, EU:C:2015:821, Rn. 38) verlangen, dass alle Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen klar, genau und eindeutig formuliert sind, damit, erstens, alle durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt ihre genaue Bedeutung verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können und, zweitens, der öffentliche Auftraggeber imstande ist, tatsächlich zu überprüfen, ob die Angebote der Bieter die für den betreffenden Auftrag geltenden Kriterien erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2017, 1ngsteel und Metrostav, C-76/16, EU:C:2017:549, Rn. 34).
  • EuGH, 07.04.2016 - C-324/14

    PARTNER Apelski Dariusz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

  • EuGH, 10.11.2016 - C-162/16

    Spinosa Costruzioni Generali und Melfi

  • EuGH, 11.05.2017 - C-131/16

    Archus und Gama - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

  • EuGH, 13.07.2017 - C-76/16

    INGSTEEL und Metrostav - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

  • EuGH, 20.12.2017 - C-322/16

    Global Starnet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr,

  • EuGH, 31.05.2018 - C-24/18

    Bán

  • EuGH, 17.06.2021 - C-23/20

    Simonsen & Weel - Angabe von Schätzmenge/Schätzwert in der Vergabebekanntmachung

    Zweitens seien die Regionen verpflichtet, die Höchstmenge der gemäß der Rahmenvereinbarung zu erwerbenden Waren oder den Höchstwert der Rahmenvereinbarung anzugeben, da sie diese sonst entgegen der Rechtsprechung, die aus dem Urteil vom 19. Dezember 2018, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato - Antitrust und Coopservice (C-216/17, EU:C:2018:1034), hervorgegangen sei, während ihrer gesamten Laufzeit künstlich aufspalten könnten.

    In Bezug auf die fehlende Angabe der Höchstmenge der mit der Rahmenvereinbarung zu beschaffenden Waren oder deren Höchstwert machen die Regionen geltend, dass die Entscheidung im Urteil vom 19. Dezember 2018, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato - Antitrust und Coopservice (C-216/17, EU:C:2018:1034), auf Fälle beschränkt sei, in denen ein öffentlicher Auftraggeber für andere öffentliche Auftraggeber handele, die nicht unmittelbar an der Rahmenvereinbarung beteiligt seien, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei.

    Das in Rn. 61 des Urteils vom 19. Dezember 2018, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato - Antitrust und Coopservice (C-216/17, EU:C:2018:1034), beschriebene Erfordernis der Angabe einer Höchstmenge oder eines Höchstwerts könne nicht auf Fälle ausgedehnt werden, die mit dem dort in Rede stehenden nicht vergleichbar seien.

    Der Klagenævn for Udbud (Beschwerdeausschuss für Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge) fragt sich daher, ob unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles, der zum Urteil vom 19. Dezember 2018, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato - Antitrust und Coopservice (C-216/17, EU:C:2018:1034), geführt habe, und des Umstands, dass die Richtlinie 2014/24 in Bezug auf die Rahmenvereinbarung - wenn auch geringfügige - Änderungen des Wortlauts der auf jenen Fall anwendbaren Richtlinie 2004/18 enthalte, die Schlussfolgerung aus jenem Urteil auf das Ausgangsverfahren entsprechend angewandt werden könne.

    Der Gerichtshof hat im Übrigen hat auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18, dessen Wortlaut mit dem von Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2012/14 identisch ist, in Rn. 60 seines Urteils vom 19. Dezember 2018, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato - Antitrust und Coopservice, (C-216/17, EU:C:2018:1034), entschieden, dass der öffentliche Auftraggeber, der von Anbeginn an an der Rahmenvereinbarung beteiligt ist, zwar nur einer Handlungspflicht unterliegt, wenn es darum geht, den Wert und die Häufigkeit jedes einzelnen der abzuschließenden Folgeaufträge anzugeben, er jedoch unbedingt die Gesamtmenge - und daher die Höchstmenge und/oder den Höchstwert - der möglichen Folgeaufträge angeben muss.

    Sowohl die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung als auch der daraus folgende Grundsatz der Transparenz verlangen, dass alle Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen klar, genau und eindeutig formuliert sind, damit, erstens, alle durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt ihre genaue Bedeutung verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können und, zweitens, der öffentliche Auftraggeber imstande ist, tatsächlich zu überprüfen, ob die Angebote der Bieter die für den betreffenden Auftrag geltenden Kriterien erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato - Antitrust und Coopservice, C-216/17, EU:C:2018:1034, Rn. 63).

    Denn die u. a. in Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 verankerten Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der am Abschluss der Rahmenvereinbarung interessierten Wirtschaftsteilnehmer würden beeinträchtigt, wenn der öffentliche Auftraggeber, der von Anbeginn an an der Rahmenvereinbarung beteiligt ist, den Höchstwert oder die Höchstmenge, die eine solche Vereinbarung betrifft, nicht angäbe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato - Antitrust und Coopservice, C-216/17, EU:C:2018:1034, Rn. 64).

    Wird von öffentlichen Auftraggebern, die von Anbeginn an an der Rahmenvereinbarung beteiligt sind, verlangt, in der Rahmenvereinbarung die Höchstmenge oder den Höchstwert der davon erfassten Leistungen anzugeben, so wird dadurch folglich das Verbot konkretisiert, das Instrument der Rahmenvereinbarung missbräuchlich oder in einer Weise anzuwenden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato - Antitrust und Coopservice, C-216/17, EU:C:2018:1034, Rn. 69).

    Aus alledem folgt, dass öffentliche Auftraggeber, die von Anbeginn an an der Rahmenvereinbarung beteiligt sind, sich für sich selbst und für potenzielle öffentliche Auftraggeber, die in dieser Vereinbarung eindeutig genannt werden, nur bis zu einer Höchstmenge und/oder einem Höchstwert verpflichten können und dass die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung verliert, wenn diese Menge oder dieser Wert erreicht ist (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2018, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato - Antitrust und Coopservice, C-216/17, EU:C:2018:1034, Rn. 61).

  • VK Bund, 29.07.2019 - VK 2-48/19

    Geltung von § 132 GWB auch für Rahmenvereinbarung bei Ausschöpfen der Abrufmenge

    Dies ergebe sich maßgeblich aus den Grundsätzen der EuGH-Entscheidung vom 19. Dezember 2018 zu Rs. C-216/17 und der darin vorgenommenen Auslegung der maßgeblichen Vorschriften der vergaberechtlichen Richtlinien.

    Dieses Risiko hat der EuGH mit seinem Urteil vom 19. Dezember 2018 zutreffend herausgearbeitet (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2018, Rs. C-216/17 Rn.57 ff., 69).

  • VK Bund, 19.07.2019 - VK 1-39/19

    Erbringung von Unterstützungleistungen

    Ein weiterer Vergabefehler besteht nach Auffassung der ASt darin, dass die Ag entgegen der Entscheidung des EuGH vom 19. Dezember 2018 (Rs. C-216/17) nicht das maximale Abrufvolumen, den maximalen Auftragswert und die Höchstmengen der Rahmenvereinbarung angegeben habe.

    Dem steht auch nicht die von der ASt zitierte Entscheidung des EuGH vom 19. Dezember 2018 (Rs. C-216/17) entgegen.

  • KG, 20.03.2020 - Verg 7/19

    Sofortige Beschwerde im Vergabenachprüfungsverfahren über die Bestellung neuer

    Dass dies möglicherweise vergaberechtlich problematisch sein könnte, war für die Antragstellerin auch erkennbar, weil einem durchschnittlich fachkundigen Bieter des vorliegenden Vergabeverfahrens bei üblicher Sorgfalt und üblichen Kenntnissen das Urteil des EuGH vom 18. Dezember 2018 - C-216/17 auf das sich die Antragstellerin für ihre Rüge maßgeblich bezieht, bei Ablauf der Angebotsfrist am 7. März 2019 bekannt gewesen wäre und er erkannt hätte, dass der Vorbehalt der Antragsgegnerin, oberhalb der von ihr angegebenen voraussichtlichen Gesamtabnahmemenge Abrufe aus dem ausgeschriebenen Rahmenvertrag vornehmen zu wollen, möglicherweise nicht mit diesem Urteil vereinbar sein könnte.

    Dennoch musste gerade bei nur flüchtiger Kenntnisnahme dieses Urteils und selbst bei bloßer Lektüre redaktioneller Überschriften über dem abgedruckten Urteil (etwa NZBau 2019, 116 : "Unzulässigkeit mengenmäßig unbestimmter Rahmenvereinbarung") für die vergaberechtskundigen Mitarbeiter der von der vorliegenden Ausschreibung angesprochenen Unternehmen klar sein, dass möglicherweise nach diesem Urteil eine Ausschreibung auch im Sektorenbereich auf der Grundlage der Richtlinie 2014/25/EU von dem öffentlichen Auftraggeber bei Ausschreibung eines Rahmenvertrages die verbindliche Angabe einer Höchstabnahmemenge erfordern könnte.

    (4) Schließlich lässt sich auch aus dem Urteil des EuGH vom 19, Dezember 2018 C-216/17 ("Antitrust und Coopservice") nicht herleiten, dass der öffentliche Auftraggeber nach der RL 2014/25/EU eine verbindliche Höchstabnahmemenge bei der Ausschreibung von Rahmenvereinbarungen anzugeben hätte.

    Wie der Senat ebenfalls bereits ausgeführt hat, ändert auch das Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2019 C-216/17 ("Antitrust und Coopservice") hieran nichts (vgl. oben B. I. 3. a)).

  • EuGH, 14.07.2022 - C-274/21

    EPIC Financial Consulting - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge

    Ist die Wortfolge in Art. 33 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24 "die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge" dahin auszulegen, dass ein auf der Rahmenvereinbarung beruhender Auftrag dann vorliegt, wenn der Auftraggeber einen Einzelauftrag unter ausdrücklicher Stützung auf die abgeschlossene Rahmenvereinbarung erteilt? Oder ist die zitierte Passage "die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge" dahin auszulegen, dass dann, wenn die Gesamtmenge der Rahmenvereinbarung im Sinne des Urteils vom 19. Dezember 2018, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato - Antitrust und Coopservice (C-216/17, EU:C:2018:1034, Rn. 64), bereits erschöpft ist, kein Auftrag mehr vorliegt, der auf der ursprünglich abgeschlossenen Rahmenvereinbarung beruht?.

    Ist die Wortfolge in Art. 33 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24 "die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge" dahin auszulegen, dass ein auf der Rahmenvereinbarung beruhender Auftrag dann vorliegt, wenn der Auftraggeber einen Einzelauftrag unter ausdrücklicher Stützung auf die abgeschlossene Rahmenvereinbarung erteilt? Oder ist die zitierte Passage "die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge" dahin auszulegen, dass dann, wenn die Gesamtmenge der Rahmenvereinbarung im Sinne des Urteils vom 19. Dezember 2018, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato - Antitrust und Coopservice (C-216/17, EU:C:2018:1034, Rn. 64), bereits erschöpft ist, kein Auftrag mehr vorliegt, der auf der ursprünglich abgeschlossenen Rahmenvereinbarung beruht?.

  • VK Bund, 12.10.2021 - VK 2-85/21

    Wesentliche Änderung eines Rahmenvertrags über Postdienstleistungen durch

    Denn es ist wesentliches Charakteristikum von Rahmenvereinbarungen, dass nur solche Bedarfsträger über Einzelabrufe aus einer Rahmenvereinbarung abrufen dürfen, die von Anfang bezeichnet wurden (vgl. zur Bedeutung der Benennung aller abrufberechtigten Stellen EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 Rs. C-216/17).
  • OLG Düsseldorf, 29.05.2020 - Verg 26/19

    Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Erbringung von

    Die von der Antragstellerin zur Begründung herangezogene Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 19. Dezember 2018, C-216/17) ist nicht einschlägig.
  • EuGH, 07.09.2021 - C-927/19

    Klaipedos regiono atliekų tvarkymo centras - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Allerdings gebietet es das Unionsrecht den nationalen Gerichten nicht, von Amts wegen die Frage eines Verstoßes gegen Unionsvorschriften aufzuwerfen, wenn sie durch die Prüfung dieser Frage die ihnen auferlegten Grenzen, insbesondere die Grenzen des von den Parteien festgelegten Streitgegenstands, überschreiten müssten, indem sie sich auf andere Tatsachen und Umstände stützen, als sie die Partei, die ein Interesse an der Anwendung der betreffenden Unionsvorschriften hat, ihrem Begehren zugrunde gelegt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 1995, van Schijndel und van Veen, C-430/93 und C-431/93, EU:C:1995:441, Rn. 21 und 22, sowie vom 19. Dezember 2018, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato - Antitrust und Coopservice, C-216/17, EU:C:2018:1034, Rn. 40).
  • VK Berlin, 30.07.2019 - VK-B1-09/19

    Bieter muss sich mit Bewertungsmethode auseinandersetzen!

    Der EuGH stellt in seinem Urteil "Antitrust und Coopservice" (EuGH, Urteil vom 19.12.2018, Az.: C - 216/17) u.a. auf anderweitige Regelungen hinsichtlich der Rahmenvereinbarungen ab, u.a. auf die Bekanntmachungsverpflichtungen.
  • VK Westfalen, 15.11.2019 - VK 2-30/19

    Festgelegt ist festgelegt!

    Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, dass sie trotz der Rechtsprechung des EuGH Urteil vom 19.12.2018 - C 216/17 und entgegen der Ansicht der Antragstellerin, nicht zur Angabe des Gesamtvolumens der Rahmenvereinbarung in der Bekanntmachung verpflichtet sei.

    b) Darauf, ob in der streitgegenständlichen Bekanntmachung, entsprechend des Urteils des EuGH vom 19.12.2018 Az. - C - 216/17 und der darauf vorzunehmenden gemeinschaftskonformen Auslegung des § 21 Abs. 1 VgV, die Höchstmenge der vom Auftraggeber abrufbaren Leistungen anzugeben sind oder nicht, kommt es nicht mehr an.

  • VK Rheinland-Pfalz, 27.08.2019 - VK 1-13/19

    Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb nur im

  • VK Bund, 17.07.2019 - VK 2-36/19

    Ausschluss eines ungewöhnlich niedrigen Angebots; Konzeptbewertung nach

  • EuGH, 01.08.2022 - C-332/20

    Roma Multiservizi und Rekeep

  • VK Bund, 23.12.2020 - VK 1-104/20

    Projektträgerschaft Neue Methoden und Technologien

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2023 - C-266/22

    CRRC Qingdao Sifang u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

  • OLG Düsseldorf, 17.06.2020 - Verg 39/19

    Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags bezüglich einer Entscheidung der

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