Rechtsprechung
   EuGH, 19.12.2019 - C-168/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,44275
EuGH, 19.12.2019 - C-168/18 (https://dejure.org/2019,44275)
EuGH, Entscheidung vom 19.12.2019 - C-168/18 (https://dejure.org/2019,44275)
EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2019 - C-168/18 (https://dejure.org/2019,44275)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,44275) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Pensions-Sicherungs-Verein

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 2008/94/EG - Art. 8 - Zusatzversorgungseinrichtungen - Schutz der Ansprüche auf Leistungen bei Alter - Garantiertes Mindestschutzniveau - Pflicht ...

  • IWW
  • arbeitsrecht-hessen.de

    Betriebsrente darf nicht unverhältnismäßig gekürzt werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 2008/94/EG - Art. 8 - Zusatzversorgungseinrichtungen - Schutz der Ansprüche auf Leistungen bei Alter - Garantiertes Mindestschutzniveau - Pflicht ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Einstandspflicht des PSV für Leistungskürzungen durch die Pensionskasse ("Pensions-Sicherungs-Verein")

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Insolvenzschutz für Einstandsleistungen des Arbeitgebers für gekürzte Pensionskassenrente bei unverhältnismäßiger Kürzung der Leistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beck-blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Insolvenzsicherung der Grundverpflichtung des Arbeitgebers

  • lto.de (Kurzinformation)

    Betriebsrenten dürfen nicht unverhältnismäßig gekürzt werden

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins (PSV) für Pensionskassenzusagen ...

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kürzung einer Pensionskassenrente steht europäischem Recht grundsätzlich nicht entgegen

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Schutz vor unverhältnismäßiger Kürzung der Betriebsrente

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Sicherung von Renten aus Pensionskassen - Die Renten sind sicher: oder auch nicht

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Pensions-Sicherungs-Verein

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 2008/94/EG - Art. 8 - Zusatzversorgungseinrichtungen - Schutz der Ansprüche auf Leistungen bei Alter - Garantiertes Mindestschutzniveau - Pflicht ...

  • ey-law.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Neue PSV-Beitragspflicht für Zusagen über regulierte Pensionskassen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Pensions-Sicherungs-Verein

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 139
  • NZA 2020, 107
  • WM 2020, 90
  • DB 2020, 118
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 06.09.2018 - C-17/17

    Hampshire - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Arbeitnehmer bei

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-168/18
    Diese Bestimmung kann daher nicht dahin ausgelegt werden, dass sie eine vollständige Absicherung der in Rede stehenden Rechte verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2018, Hampshire, C-17/17, EU:C:2018:674, Rn. 41).

    Somit hindert Art. 8 der Richtlinie 2008/94 die Mitgliedstaaten nicht daran, im Hinblick auf legitime wirtschaftliche und soziale Ziele die erworbenen Rechte der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers zu kürzen, sofern sie insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2018, Hampshire, C-17/17, EU:C:2018:674, Rn. 42).

    Folglich sind die Mitgliedstaaten gemäß dem mit der Richtlinie 2008/94 verfolgten Ziel verpflichtet, Arbeitnehmern - sofern kein Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 12 dieser Richtlinie von deren Seite vorliegt - den in dieser Bestimmung geforderten Mindestschutz zu garantieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 2016, Webb-Sämann, C-454/15, EU:C:2016:891, Rn. 35, und vom 6. September 2018, Hampshire, C-17/17, EU:C:2018:674, Rn. 47).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass eine ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 8 dieser Richtlinie erfordert, dass ein ehemaliger Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers mindestens die Hälfte der Leistungen bei Alter erhält, die sich aus den im Rahmen einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erworbenen Rentenansprüchen ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Januar 2007, Robins u. a., C-278/05, EU:C:2007:56, Rn. 57, vom 25. April 2013, Hogan u. a., C-398/11, EU:C:2013:272, Rn. 51, vom 24. November 2016, Webb-Sämann, C-454/15, EU:C:2016:891, Rn. 35, und vom 6. September 2018, Hampshire, C-17/17, EU:C:2018:674, Rn. 50).

    Zudem hat der Gerichtshof klargestellt, dass, auch wenn ein Mindestschutz in Höhe der Hälfte der Leistungen bei Alter nach Art. 8 der Richtlinie 2008/94 geboten ist, dies nicht zur Folge hat, auszuschließen, dass unter bestimmten Umständen die von einem Arbeitnehmer oder ehemaligen Arbeitnehmer erlittenen Verluste im Licht der in dieser Bestimmung aufgestellten Pflicht zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer als offensichtlich unverhältnismäßig angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 2016, Webb-Sämann, C-454/15, EU:C:2016:891, Rn. 35, und vom 6. September 2018, Hampshire, C-17/17, EU:C:2018:674, Rn. 50).

    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, kann sich der Einzelne auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie gegenüber einem Mitgliedstaat und allen Trägern seiner Verwaltung berufen sowie gegenüber Organisationen oder Einrichtungen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die sich aus den für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften ergeben (Urteil vom 6. September 2018, Hampshire, C-17/17, EU:C:2018:674, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dem Staat können auch Organisationen oder Einrichtungen gleichgestellt werden, die von einer öffentlichen Stelle mit der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut sind und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet wurden (Urteile vom 10. Oktober 2017, Farrell, C-413/15, EU:C:2017:745, Rn. 34, und vom 6. September 2018, Hampshire, C-17/17, EU:C:2018:674, Rn. 55).

    Dieser Artikel bezeichnet die von der Garantie Begünstigten folglich so genau und unbedingt, wie es für die unmittelbare Anwendbarkeit einer Richtlinienbestimmung erforderlich ist (Urteil vom 6. September 2018, Hampshire, C-17/17, EU:C:2018:674, Rn. 57).

    In Bezug auf den Inhalt des in Art. 8 der Richtlinie 2008/94 vorgesehenen Schutzes ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof festgestellt hat, dass dieser Art. 8 jedem einzelnen Arbeitnehmer einen Mindestschutz garantieren soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2018, Hampshire, C-17/17, EU:C:2018:674, Rn. 46 und 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Art. 8 dieser Richtlinie, da er den Mitgliedstaaten aufgibt, ohne Ausnahme jedem einzelnen ehemaligen Arbeitnehmer im Fall der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers eine Entschädigung zu garantieren, die mindestens 50 % seiner in einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erworbenen Ansprüche entspricht, eine klare, eindeutige und unbedingte Verpflichtung enthält, die den Mitgliedstaaten obliegt und dem Einzelnen Rechte verleihen soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2018, Hampshire, C-17/17, EU:C:2018:674, Rn. 60).

  • EuGH, 24.11.2016 - C-454/15

    Webb-Sämann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-168/18
    Es hält Erläuterungen zu den in Rn. 35 des Urteils vom 24. November 2016, Webb-Sämann (C-454/15, EU:C:2016:891), angesprochenen Umständen für erforderlich, um bewerten zu können, ob der in Art. 8 der Richtlinie 2008/94 vorgesehene Mindestschutz im Ausgangsverfahren erfüllt ist.

    Folglich sind die Mitgliedstaaten gemäß dem mit der Richtlinie 2008/94 verfolgten Ziel verpflichtet, Arbeitnehmern - sofern kein Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 12 dieser Richtlinie von deren Seite vorliegt - den in dieser Bestimmung geforderten Mindestschutz zu garantieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 2016, Webb-Sämann, C-454/15, EU:C:2016:891, Rn. 35, und vom 6. September 2018, Hampshire, C-17/17, EU:C:2018:674, Rn. 47).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass eine ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 8 dieser Richtlinie erfordert, dass ein ehemaliger Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers mindestens die Hälfte der Leistungen bei Alter erhält, die sich aus den im Rahmen einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erworbenen Rentenansprüchen ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Januar 2007, Robins u. a., C-278/05, EU:C:2007:56, Rn. 57, vom 25. April 2013, Hogan u. a., C-398/11, EU:C:2013:272, Rn. 51, vom 24. November 2016, Webb-Sämann, C-454/15, EU:C:2016:891, Rn. 35, und vom 6. September 2018, Hampshire, C-17/17, EU:C:2018:674, Rn. 50).

    Zudem hat der Gerichtshof klargestellt, dass, auch wenn ein Mindestschutz in Höhe der Hälfte der Leistungen bei Alter nach Art. 8 der Richtlinie 2008/94 geboten ist, dies nicht zur Folge hat, auszuschließen, dass unter bestimmten Umständen die von einem Arbeitnehmer oder ehemaligen Arbeitnehmer erlittenen Verluste im Licht der in dieser Bestimmung aufgestellten Pflicht zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer als offensichtlich unverhältnismäßig angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 2016, Webb-Sämann, C-454/15, EU:C:2016:891, Rn. 35, und vom 6. September 2018, Hampshire, C-17/17, EU:C:2018:674, Rn. 50).

  • EuGH, 25.04.2013 - C-398/11

    Hogan u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Rechtsangleichung -

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-168/18
    Somit sind die Tatbestandsmerkmale von Art. 8 der Richtlinie 2008/94 erfüllt, so dass er auf eine Konstellation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2013, Hogan u. a., C-398/11, EU:C:2013:272, Rn. 40).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass eine ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 8 dieser Richtlinie erfordert, dass ein ehemaliger Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers mindestens die Hälfte der Leistungen bei Alter erhält, die sich aus den im Rahmen einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erworbenen Rentenansprüchen ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Januar 2007, Robins u. a., C-278/05, EU:C:2007:56, Rn. 57, vom 25. April 2013, Hogan u. a., C-398/11, EU:C:2013:272, Rn. 51, vom 24. November 2016, Webb-Sämann, C-454/15, EU:C:2016:891, Rn. 35, und vom 6. September 2018, Hampshire, C-17/17, EU:C:2018:674, Rn. 50).

  • EuGH, 10.10.2017 - C-413/15

    Farrell - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-168/18
    Dem Staat können auch Organisationen oder Einrichtungen gleichgestellt werden, die von einer öffentlichen Stelle mit der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut sind und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet wurden (Urteile vom 10. Oktober 2017, Farrell, C-413/15, EU:C:2017:745, Rn. 34, und vom 6. September 2018, Hampshire, C-17/17, EU:C:2018:674, Rn. 55).
  • EuGH, 25.01.2007 - C-278/05

    DIE MITGLIEDSTAATEN SIND NICHT VERPFLICHTET, BEI ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT DES

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-168/18
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass eine ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 8 dieser Richtlinie erfordert, dass ein ehemaliger Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers mindestens die Hälfte der Leistungen bei Alter erhält, die sich aus den im Rahmen einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erworbenen Rentenansprüchen ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Januar 2007, Robins u. a., C-278/05, EU:C:2007:56, Rn. 57, vom 25. April 2013, Hogan u. a., C-398/11, EU:C:2013:272, Rn. 51, vom 24. November 2016, Webb-Sämann, C-454/15, EU:C:2016:891, Rn. 35, und vom 6. September 2018, Hampshire, C-17/17, EU:C:2018:674, Rn. 50).
  • BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 139/17

    Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz

    Folglich seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, Arbeitnehmern den nach Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG geforderten Mindestschutz zu garantieren (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 78; 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 38 ff.) .

    Der Mitgliedstaat muss jedem ehemaligen Arbeitnehmer im Fall der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers eine Entschädigung garantieren, die mindestens der Hälfte seiner in einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erworbenen Ansprüche entspricht (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 79; 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 41, 51 f.) .

    Dieser Mindestschutz verlangt, dass ein Mitgliedstaat einem ehemaligen Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe eines Betrags garantiert, der zwar nicht notwendig den gesamten erlittenen Verlust abdeckt, aber doch geeignet ist, dessen offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit abzuhelfen (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 80; 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 44 f.) .

    Er hat somit die siebte Vorlagefrage inzident dahin beantwortet, dass dieser Schutz aufgrund der unmittelbaren Wirkung der Norm ausreicht (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 94 ff. unter ausdrücklicher Bezugnahme auf sein Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 52 ff.) .

  • BAG, 21.07.2020 - 3 AZR 142/16

    Herabsetzung einer Pensionskassenrente - Einstandspflicht des Arbeitgebers -

    Mit Beschluss vom 20. Februar 2018 (- 3 AZR 142/16 (A) - BAGE 162, 22) hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union um Beantwortung von Fragen zu Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG ersucht, die der Gerichtshof mit Urteil vom 19. Dezember 2019 (- C-168/18 -) wie folgt beantwortet hat:.

    (1) Der Gerichtshof hat erkannt, dass Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG dahin auszulegen ist, dass eine wegen der Zahlungsunfähigkeit seiner ehemaligen Arbeitgeberin erfolgte Kürzung der einem ehemaligen Arbeitnehmer gezahlten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung als offensichtlich unverhältnismäßig angesehen wird, obwohl der Betroffene mindestens die Hälfte der sich aus seinen erworbenen Rechten ergebenden Leistungen erhält, wenn dieser ehemalige Arbeitnehmer wegen dieser Kürzung bereits unterhalb der von Eurostat für betreffenden Mitgliedstaat ermittelten Armutsgefährdungsschwelle lebt oder künftig leben müsste (EuGH 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 44) .

  • EuGH, 09.09.2020 - C-674/18

    TMD Friction - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    Folglich sind die Mitgliedstaaten gemäß dem mit dieser Richtlinie verfolgten Ziel verpflichtet, Arbeitnehmern den in Art. 8 dieser Richtlinie geforderten Mindestschutz zu garantieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Pensions-Sicherungs-Verein, C-168/18, EU:C:2019:1128, Rn. 38 bis 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu dem in Art. 8 der Richtlinie 2008/94 geforderten Mindestschutz hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine ordnungsgemäße Umsetzung dieser Bestimmung erfordert, dass ein ehemaliger Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers mindestens die Hälfte der Leistungen bei Alter erhält, die sich aus den im Rahmen einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erworbenen Rentenansprüchen ergeben, und dass diese Bestimmung den Mitgliedstaaten aufgibt, in diesem Fall jedem ehemaligen Arbeitnehmer im Fall der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers eine Entschädigung zu garantieren, die mindestens der Hälfte seiner in einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erworbenen Ansprüche entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Pensions-Sicherungs-Verein, C-168/18, EU:C:2019:1128, Rn. 41, 51 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Mindestschutz verlangt somit, dass ein Mitgliedstaat einem ehemaligen Arbeitnehmer, der einer solchen Kürzung seiner Leistungen bei Alter ausgesetzt ist, eine Entschädigung in Höhe eines Betrags garantiert, der zwar nicht notwendigerweise den gesamten erlittenen Verlust abdeckt, aber doch geeignet ist, dessen offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit abzuhelfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Pensions-Sicherungs-Verein, C-168/18, EU:C:2019:1128, Rn. 44 und 45).

    In seinem Urteil vom 19. Dezember 2019, Pensions-Sicherungs-Verein (C-168/18, EU:C:2019:1128), hat der Gerichtshof bereits die Frage beantwortet, ob Art. 8 der Richtlinie 2008/94 derart unmittelbare Wirkung entfalten kann, dass er gegenüber einer privatrechtlich organisierten Einrichtung geltend gemacht werden kann, die vom betreffenden Mitgliedstaat als Träger der Arbeitgeberinsolvenzsicherung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung bestimmt worden ist.

  • BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 878/16

    Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz

    Folglich seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, Arbeitnehmern den nach Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG geforderten Mindestschutz zu garantieren (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 78; 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 38 ff.) .

    Der Mitgliedstaat muss jedem ehemaligen Arbeitnehmer im Fall der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers eine Entschädigung garantieren, die mindestens der Hälfte seiner in einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erworbenen Ansprüche entspricht (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 79; 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 41, 51 f.) .

    Dieser Mindestschutz verlangt, dass ein Mitgliedstaat einem ehemaligen Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe eines Betrags garantiert, der zwar nicht notwendig den gesamten erlittenen Verlust abdeckt, aber doch geeignet ist, dessen offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit abzuhelfen (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 80; 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 44 f.) .

    Er hat somit die siebte Vorlagefrage inzident dahin beantwortet, dass dieser Schutz aufgrund der unmittelbaren Wirkung der Norm ausreicht (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 94 ff. unter ausdrücklicher Bezugnahme auf sein Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 52 ff.) .

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-674/18

    TMD Friction - Vorlagen zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Wenn der Gerichtshof also die Fragen 8 und 9 zur unmittelbaren Wirkung beantworten würde - Fragen, die im Wesentlichen im Urteil Pensions-Sicherungs-Verein(14) vorgelegt und mit der oben genannten Entscheidung vom 19. Dezember 2019 beantwortet worden sind -, würde dies zwangsläufig zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit und der Verteidigungsrechte nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union führen(15).

    2008, L 283 S. 36. Die jüngste Entscheidung zu Art. 8 dieser Richtlinie ist das Urteil vom 19. Dezember 2019, Pensions-Sicherungs-Verein (C-168/18, EU:C:2019:1128).

    7 C-168/18, EU:C:2019:1128.

    11 Urteil vom 19. Dezember 2019, Pensions-Sicherungs-Verein (C-168/18, EU:C:2019:1128).

    14 C-168/18, EU:C:2019:1128.

    66 Urteil vom 19. Dezember 2019, Pensions-Sicherungs-Verein (C-168/18, EU:C:2019:1128, Rn. 46).

    67 Urteil vom 19. Dezember 2019, Pensions-Sicherungs-Verein (C-168/18, EU:C:2019:1128, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 869/16

    Versorgungszusage - Betriebsübergang - Insolvenz

    Folglich seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, Arbeitnehmern den nach Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG geforderten Mindestschutz zu garantieren (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 78; 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 38 ff.) .

    Der Mitgliedstaat muss jedem ehemaligen Arbeitnehmer im Fall der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers eine Entschädigung garantieren, die mindestens der Hälfte seiner in einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erworbenen Ansprüche entspricht (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 79; 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 41, 51 f.) .

    Dieser Mindestschutz verlangt, dass ein Mitgliedstaat einem ehemaligen Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe eines Betrags garantiert, der zwar nicht notwendig den gesamten erlittenen Verlust abdeckt, aber doch geeignet ist, dessen offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit abzuhelfen (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 80; 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 44 f.) .

    Er hat somit die siebte Vorlagefrage inzident dahin beantwortet, dass dieser Schutz aufgrund der unmittelbaren Wirkung der Norm ausreicht (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 94 ff. unter ausdrücklicher Bezugnahme auf sein Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 52 ff.) .

  • BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 877/16

    Versorgungszusage - Betriebsübergang - Insolvenz

    Folglich seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, Arbeitnehmern den nach Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG geforderten Mindestschutz zu garantieren (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 78; 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 38 ff.) .

    Der Mitgliedstaat muss jedem ehemaligen Arbeitnehmer im Fall der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers eine Entschädigung garantieren, die mindestens der Hälfte seiner in einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erworbenen Ansprüche entspricht (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 79; 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 41, 51 f.) .

    Dieser Mindestschutz verlangt, dass ein Mitgliedstaat einem ehemaligen Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe eines Betrags garantiert, der zwar nicht notwendig den gesamten erlittenen Verlust abdeckt, aber doch geeignet ist, dessen offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit abzuhelfen (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 80; 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 44 f.) .

    Er hat somit die siebte Vorlagefrage inzident dahin beantwortet, dass dieser Schutz aufgrund der unmittelbaren Wirkung der Norm ausreicht (EuGH 9. September 2020 - C-674/18 und C-675/18 - [TMD Friction] Rn. 94 ff. unter ausdrücklicher Bezugnahme auf sein Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-168/18 - [Pensions-Sicherungs-Verein] Rn. 52 ff.) .

  • LAG Köln, 17.02.2021 - 5 Sa 830/17

    Kein grundsätzlicher Insolvenzschutz von Pensionskassenspitzen bis zum

    Der vom BAG in dem Urteil vom 21. Juli 2020 (3 AZR 142/16) im Anschluss an die Entscheidung des EuGH vom 19. Dezember 2019 (C-168/18 - PSV) aufgezeigte Ausnahmefall sei nicht gegeben.

    Dies ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 30 BetrAVG auf Schutzlücken reagieren wollte, die sich für den Durchführungsweg über eine Pensionskasse aus dem Europarecht ergeben hatten (vgl. EuGH 19. Dezember 2019 - C-168/18 - PSV).

    Wie ausgeführt, hat der Gesetzgeber mit dieser Regelung auf die Entscheidung des EuGH vom 19. Dezember 2019 (C-168/18) reagiert und die Richtlinie 2008/94/EG entsprechend der Vorgaben des EuGH vollständig umgesetzt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-725/20

    Coppo Gavazzi u.a./ Parlament - Rechtsmittel - Institutionelles Recht -

    24 Vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2019, Pensions-Sicherungs-Verein (C-168/18, EU:C:2019:1128, Rn. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2020 - C-425/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Tanchev ist das Rechtsmittel der Kommission

    57 Urteile vom 12. Juli 1990, Foster u. a. (C-188/89, EU:C:1990:313, Rn. 18), vom 4. Dezember 1997, Kampelmann u. a. (C-253/96 bis C-258/96, EU:C:1997:585, Rn. 46), vom 10. Oktober 2017, Farrell (C-413/15, EU:C:2017:745, Rn. 33), vom 6. September 2018, Hampshire (C-17/17, EU:C:2018:674, Rn. 54), und vom 19. Dezember 2019, Pensions-Sicherungs-Verein (C-168/18, EU:C:2019:1128, Rn. 48).
  • EuGH, 28.10.2021 - C-636/19

    CAK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht