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   EuGH, 19.12.2019 - C-290/19   

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https://dejure.org/2019,44262
EuGH, 19.12.2019 - C-290/19 (https://dejure.org/2019,44262)
EuGH, Entscheidung vom 19.12.2019 - C-290/19 (https://dejure.org/2019,44262)
EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2019 - C-290/19 (https://dejure.org/2019,44262)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Home Credit Slovakia

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48/EG - Verbraucherkreditverträge - Art. 10 Abs. 2 - Zwingende Angaben in Kreditverträgen - Effektiver Jahreszins - Keine genaue Angabe des Prozentsatzes des effektiven Jahreszinses - In Form einer Marge ...

  • IWW

    Art. 10 Abs. 2 Buchst. g der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.4.08 über Verbraucherkreditverträge, Verbraucherkredite

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Verbraucherschutz; Richtlinie 2008/48/EG; Verbraucherkreditverträge; Art. 10 Abs. 2; Zwingende Angaben in Kreditverträgen; Effektiver Jahreszins; Keine genaue Angabe des Prozentsatzes des effektiven Jahreszinses; In Form einer Marge von ...

  • Betriebs-Berater

    Verbraucherkreditvertrag - Angabe des effektiven Jahreszinses Angabe in Form einer Marge zwischen zwei Werten unzulässig

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Angabe des effektiven Jahreszinses in Verbraucherkreditvertrag durch Marge zwischen einem Mindest- und einem Höchstsatz unzulässig ("Home Credit Slovakia")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Angabe des effektiven Jahreszinses in Verbraucherkreditvertrag durch Marge zwischen einem Mindest- und einem Höchstsatz unzulässig ("Home Credit Slovakia")

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 164
  • EuZW 2020, 168
  • WM 2020, 306
  • BB 2020, 271
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 05.09.2019 - C-331/18

    Pohotovosť - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/48/EG -

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-290/19
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2008/48 mit dem doppelten Ziel erlassen wurde, allen Verbrauchern in der Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern (Urteil vom 5. September 2019, Pohotovos?¥, C-331/18, EU:C:2019:665, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In dieser Hinsicht trägt die in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 aufgestellte Informationspflicht, wonach im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form u. a. der effektive Jahreszins anzugeben ist, zur Verwirklichung der mit der Richtlinie verfolgten Ziele bei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, Pohotovos?¥, C-331/18, EU:C:2019:665, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zwar insbesondere des Ziels eines hohen Maßes an Schutz der Verbraucherinteressen.

  • EuGH, 09.11.2016 - C-42/15

    Unterlässt es ein Kreditgeber eines Verbraucherkredits, bestimmte wesentliche

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-290/19
    Dieser Zinssatz ermöglicht es nämlich dem Verbraucher, den Umfang der mit dem Abschluss des Kreditvertrags einhergehenden Verpflichtung in wirtschaftlicher Hinsicht einzuschätzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingeróva, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. September 2018, EOS KSI Slovensko, C-448/17, EU:C:2018:745, Rn. 64).
  • EuGH, 21.04.2016 - C-377/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, von

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-290/19
    Dieser Zinssatz ermöglicht es nämlich dem Verbraucher, den Umfang der mit dem Abschluss des Kreditvertrags einhergehenden Verpflichtung in wirtschaftlicher Hinsicht einzuschätzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingeróva, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. September 2018, EOS KSI Slovensko, C-448/17, EU:C:2018:745, Rn. 64).
  • EuGH, 20.09.2018 - C-448/17

    EOS KSI Slovensko

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-290/19
    Dieser Zinssatz ermöglicht es nämlich dem Verbraucher, den Umfang der mit dem Abschluss des Kreditvertrags einhergehenden Verpflichtung in wirtschaftlicher Hinsicht einzuschätzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingeróva, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. September 2018, EOS KSI Slovensko, C-448/17, EU:C:2018:745, Rn. 64).
  • BGH, 11.02.2020 - XI ZR 648/18

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

    Anders als für den effektiven Jahreszins, der nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. g Verbraucherkreditrichtlinie wie der "Satz der Verzugszinsen" ebenfalls zu den Pflichtangaben gehört, hat der Richtliniengeber für den Satz der Verzugszinsen nicht bestimmt, dass dieser als jährlicher Prozentsatz (vgl. Art. 3 Buchst. i Verbraucherkreditrichtlinie) anzugeben ist, so dass es anders als für den effektiven Jahreszins (vgl. hierzu EuGH, ZIP 2020, 164 Rn. 25 ff. - Home Credit Slovakia) für den Satz der Verzugszinsen keiner Festlegung auf einen genauen Prozentsatz bedarf.
  • BGH, 29.06.2021 - XI ZR 46/20

    Wird auf der Internetseite einer Bank der Sollzinssatz, der für die

    Daher wird es - je nachdem, welche Kriterien der Unternehmer zur Festlegung des Sollzinssatzes heranzieht und wie komplex sein Entgeltsystem gestaltet ist - oft nicht möglich sein, nur einen festen Betrag zu nennen beziehungsweise für jede mögliche Konstellation den jeweiligen Sollzinssatz anzugeben (vgl. Brocker, EWiR 2020, 161, 162; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 - I ZR 187/97, BGHZ 139, 368, 377 f.).
  • EuGH, 26.03.2020 - C-779/18

    Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2008/48 mit dem doppelten Ziel erlassen wurde, allen Verbrauchern in der Europäischen Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern (Urteile vom 5. September 2019, Pohotovos?¥, C-331/18, EU:C:2019:665, Rn. 41, und vom 19. Dezember 2019, Home Credit Slovakia, C-290/19, EU:C:2019:1130, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.07.2020 - C-686/19

    Soho Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Nach ihrem 19. Erwägungsgrund soll diese Richtlinie insbesondere gewährleisten, dass der Verbraucher vor Abschluss des Kreditvertrags ausreichende Informationen u. a. über den effektiven Jahreszins in der gesamten Union erhält, die ihm einen Vergleich der angewendeten Zinssätze ermöglichen (Urteil vom 19. Dezember 2019, Home Credit Slovakia, C-290/19, EU:C:2019:1130, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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