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   EuGH, 19.12.2019 - C-355/18 bis C-357/18, C-479/18, C-355/18, C-356/18, C-357/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,44268
EuGH, 19.12.2019 - C-355/18 bis C-357/18, C-479/18, C-355/18, C-356/18, C-357/18 (https://dejure.org/2019,44268)
EuGH, Entscheidung vom 19.12.2019 - C-355/18 bis C-357/18, C-479/18, C-355/18, C-356/18, C-357/18 (https://dejure.org/2019,44268)
EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18, C-479/18, C-355/18, C-356/18, C-357/18 (https://dejure.org/2019,44268)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Rust-Hackner

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Direktversicherung (Lebensversicherung) - Richtlinien 90/619/EWG, 92/96/EWG, 2002/83/EG und 2009/138/EG - Rücktrittsrecht - Unzutreffende Information über die Modalitäten der Ausübung des Rücktrittsrechts - Form ...

  • IWW
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • VersR (via Owlit)

    AEUV Art. 267; Richtlinie 92/96/EWG Art. 10; Richtlinie 2002/83/EG Art. 35; Richtlinie 2009/138/EG Art. 185; Richtlinie 90/619/EWG Art. 15 Abs. 1
    Folgen unzutreffender Informationen über die Modalitäten der Ausübung unionsrechtlicher Rücktrittsrechte (mit Anmerkung von Dr. Thomas Lange)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Direktversicherung (Lebensversicherung) - Richtlinien 90/619/EWG, 92/96/EWG , 2002/83/EG und 2009/138/EG - Rücktrittsrecht - Unzutreffende Information über die Modalitäten der Ausübung des Rücktrittsrechts - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • fiala.de (Kurzinformation)

    Gesetzliche Beschränkung auf den Rückkaufswert bei Widerruf von Lebensversicherungen ist EU-rechtswidrig

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Rücktritt von einem Lebensversicherungsvertrag

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Folgen einer unzutreffenden Information über die Modalitäten einer Ausübung unionsrechtlicher Rücktrittsrechte

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rechte der Verbraucher beim Rücktritt von Lebensversicherungen gestärkt

  • juve.de (Kurzinformation)

    Rücktritt von Lebensversicherungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Widerspruch oder Rücktritt von Lebensversicherung lukrativer als Kündigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rückabwicklung von Lebensversicherungen: Prämienrückzahlung

Sonstiges (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 667
  • EuZW 2020, 337
  • VersR 2020, 341
 
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Wird zitiert von ... (149)

  • EuGH, 09.09.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Er soll deshalb von einem Vertrag zurücktreten können, bei dem sich nach dessen Abschluss innerhalb der für die Ausübung des Widerrufsrechts vorgesehenen Überlegungsfrist herausstellt, dass er nicht seinen Bedürfnissen entspricht (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u. a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123, Rn. 101).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 22.07.2022 - VGH B 70/21

    Verfassungsgebot zur Anrufung des EuGH wegen möglicher rechtsmissbräuchlicher

    Damit stehe im Einklang, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 19. Dezember 2019 (- C-355/18 u.a. -, juris - Rust-Hackner) entschieden habe, dass Fehler bei den mitgeteilten Informationen, die dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit des Rücktritts nähmen, dem Anlaufen der Widerspruchsfrist unter Umständen nicht entgegenstünden.

    Die Richtlinie enthält weder zu den Folgen einer fehlenden oder unzureichenden Belehrung über das Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrecht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-209/12 -, juris Rn. 22 f. - Endress; Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 62 - Rust-Hackner) noch über die Voraussetzungen und Folgen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers eine ausdrückliche Regelung (siehe etwa Schwintowski, VuR 2022, 83 [88]).

    Diese Fragen werden insbesondere in den Urteilen des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 (- C-209/12 -, juris - Endress) und vom 19. Dezember 2019 (- C-355/18 u.a. -, juris - Rust-Hackner) nicht beantwortet.

    Etwas anderes folgt nicht aus der Feststellung des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 19. Dezember 2019, dass Vorteile, die der Versicherungsnehmer aus einem verspäteten Rücktritt ziehen könnte, außer Betracht zu bleiben haben, da ein solcher Rücktritt nicht dazu dienen würde, die Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers zu schützen, sondern dazu, ihm eine höhere Rendite zu ermöglichen oder gar auf die Differenz zwischen der effektiven Rendite des Vertrags und dem Satz der Vergütungszinsen zu spekulieren (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 120 - Rust-Hackner).

    Es geht demnach um die Rechtsfolgen des Rücktritts und nicht unmittelbar um die Ausübung des Rücktrittsrechts durch den Versicherungsnehmer (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 116 - Rust-Hackner).

    (b) Auch das Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019 (- C-355/18 u.a. -, juris - Rust-Hackner) befasst sich nicht mit der Zulässigkeit und den Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchseinwands, sondern unter anderem mit dem Beginn der Rücktrittsfrist bei fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Belehrung.

    Danach soll, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer überhaupt keine Informationen über sein Rücktrittsrecht mitgeteilt hat oder die mitgeteilten Informationen derart fehlerhaft sind, dass dem Versicherer die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben, die Rücktrittsfrist selbst dann nicht zu laufen beginnen, wenn der Versicherungsnehmer auf anderem Wege von seinem Rücktrittsrecht Kenntnis erlangt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 90 - Rust-Hackner).

    Zwar geht der Gerichtshof insoweit davon aus, dass es unverhältnismäßig wäre, es einem Versicherungsnehmer zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen, wenn ihm durch eine fehlerhafte Belehrung nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 90 - Rust-Hackner).

    Eine hiervon unabhängige Konkretisierung der Voraussetzungen, unter denen im Falle einer fehlerhaften Belehrung die Grundsätze von Treu und Glauben zu einer Beschränkung der Rechte des Versicherungsnehmers führen können, ist der Entscheidung des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019 (- C-355/18 u.a. -, juris - Rust-Hackner) aber nicht zu entnehmen.

    (c) Weiter hat der Gerichtshof geklärt, dass der Versicherungsnehmer sein Rücktrittsrecht auch noch nach Kündigung und Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Vertrag ausüben kann, sofern in dem auf den Vertrag anwendbaren Recht nicht geregelt ist, welche rechtlichen Wirkungen es hat, wenn überhaupt keine Informationen über das Rücktrittsrecht mitgeteilt wurden oder die darüber mitgeteilten Informationen fehlerhaft waren (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 98 - Rust-Hackner).

    Es fehlt aber gerade an einer gesetzlichen Regelung, wie sie dem Urteil des Gerichtshofs vom 10. April 2008 (- C-412/06 -, juris Rn. 49 - Hamilton - zur Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen - Haustürgeschäfte-RL - vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 97 - Rust-Hackner; Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-209/12 -, juris Rn. 31 - Endress; siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Mai 2016 - 1 BvR 2230/15 u.a. -, juris Rn. 53) zugrunde lag, so dass die hier entscheidungserheblichen Fragen auch insoweit nicht als geklärt angesehen werden können.

    Deshalb dürfen die Mitgliedstaaten im Einzelnen die Modalitäten der Ausübung des Rücktrittsrechts normieren, wobei diese auch Einschränkungen des Rücktrittsrechts zur Folge haben dürfen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-209/12 -, juris Rn. 22 f. - Endress; Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 62 - Rust-Hackner).

    Vielmehr ist bei der Regelung der Modalitäten des Rücktrittsrechts die praktische Wirksamkeit der mit der Richtlinie verfolgten Zwecke zu wahren (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-209/12 -, juris Rn. 22 f. - Endress; Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 62 - Rust-Hackner; siehe auch Knops, RabelsZ 85 [2021], 505 [524 f.]; Kähler, in: Gsell et al.

    In diesem Zusammenhang ist insbesondere der besondere Informationszweck der Lebensversicherungsrichtlinien zu beachten, wie er sich aus dem 23. Erwägungsgrund der Dritten Richtlinie Lebensversicherung ergibt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-209/12 -, juris Rn. 24 f. - Endress; Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 63 f., 87 - Rust-Hackner).

    Dabei bezwecken die Lebensversicherungsrichtlinien gerade auch, dass mit ihnen sichergestellt werden soll, dass der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittsrecht zutreffend belehrt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 71, 87 - Rust-Hackner).

    Mit dem Rücktrittsrecht wiederum soll dem Versicherungsnehmer ermöglicht werden, den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen; das Rücktrittsrecht sichert insoweit die Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers ab (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 101 f. - Rust-Hackner).

    Deshalb soll sich der Versicherer nicht mit Erfolg auf Gründe der Rechtssicherheit berufen können, um einer Situation abzuhelfen, die er dadurch selbst herbeigeführt hat, dass er seiner unionsrechtlichen Obliegenheit zur Mitteilung bestimmter Informationen nicht nachgekommen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-209/12 -, juris Rn. 30 - Endress; Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 69, 109 - Rust-Hackner).

    Auch kann sich der Versicherer im Falle einer (fehlerhaften) Belehrung nicht auf eine anderweitige Kenntniserlangung des Versicherungsnehmers berufen, da er anderenfalls nicht ausreichend dazu motiviert würde, seiner Verpflichtung zur zutreffenden Belehrung nachzukommen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 89 - Rust-Hackner).

    Wie bereits ausgeführt, dienen auch die Lebensversicherungsrichtlinien Informationszwecken und dabei insbesondere dem Ziel, es dem Versicherungsnehmer zu ermöglichen, den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen, wobei diese Wahlfreiheit gerade durch das Rücktrittsrecht abgesichert wird (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 101 f. - Rust-Hackner).

    Insoweit hat der Gerichtshof in dem Urteil vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris Rn. 123 - Volkswagen Bank) sogar ausdrücklich auf seine Feststellungen in dem die Lebensversicherungsrichtlinien betreffenden Urteil vom 19. Dezember 2019 (- C-355/18 u.a. -, juris - Rust-Hackner) verwiesen.

    Aber er hat auch hier bereits darauf hingewiesen, dass sich der Versicherer nicht mit Erfolg auf Gründe der Rechtssicherheit berufen können soll, um einer Situation abzuhelfen, die er dadurch selbst herbeigeführt hat, dass er seiner unionsrechtlichen Obliegenheit zur Mitteilung bestimmter Informationen nicht nachgekommen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-209/12 -, juris Rn. 30 - Endress; Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 69, 109 - Rust-Hackner).

    Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, der Versicherer könne sich im Falle einer fehlenden oder fehlerhaften Belehrung nicht auf eine anderweitige Kenntniserlangung des Versicherungsnehmers berufen, da er anderenfalls nicht ausreichend dazu motiviert würde, seiner Verpflichtung zur zutreffenden Belehrung nachzukommen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 89 - Rust-Hackner).

    Stützt sich die Annahme des Oberlandesgerichts, die Rechtslage sei geklärt, insoweit aber - stillschweigend, denn das Oberlandesgericht nennt außer den Urteilen vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) und vom 19. Dezember 2019 (- C-355/18 u.a. -, juris - Rust-Hackner) keine einzige Entscheidung des Gerichtshofs - auf Rechtsprechung des Gerichtshofs aus anderen Rechtsgebieten, ist nicht nachvollziehbar, warum die Entscheidung vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) gänzlich außer Betracht zu bleiben hätte.

    Gerade auf diese Zwecke kommt es aber für die entscheidende Beurteilung an, ob infolge der mit der nationalen Anwendung des Rechtsmissbrauchseinwands verbundenen Einschränkungen des Rücktrittsrechts die praktische Wirksamkeit der Richtlinie noch gewahrt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-209/12 -, juris Rn. 22 f. - Endress; Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 62 - Rust-Hackner; siehe auch Knops, RabelsZ 85 [2021], 505 [525]).

    Dass das Oberlandesgericht auf die Gemeinsamkeiten der Zweckbestimmungen der unterschiedlichen Vertragslösungsrechte nicht eingegangen ist, erscheint auch deshalb nicht nachvollziehbar, da der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) selbst eine solche Parallele gezogen hat, indem er auf seine Feststellungen zu den Zielsetzungen der Lebensversicherungsrichtlinien in dem Urteil vom 19. Dezember 2019 (- C-355/18 u.a. -, juris - Rust-Hackner) verwiesen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. -, juris Rn. 123 - Volkswagen Bank).

    Allerdings hat der Gerichthof bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Lebensversicherungsrichtlinien gerade auch bezweckten, dass mit ihnen sichergestellt werden soll, dass der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittsrecht zutreffend belehrt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 71, 87 - Rust-Hackner; Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-209/12 -, juris Rn. 25 - Endress).

    Denn gerade durch das Rücktrittsrecht und die zutreffende Belehrung hierüber wird die Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers abgesichert (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 101 f. - Rust-Hackner).

    Außerdem hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass sich der Versicherer nicht mit Erfolg auf Gründe der Rechtssicherheit berufen können soll, um einer Situation abzuhelfen, die er dadurch selbst herbeigeführt hat, dass er seiner unionsrechtlichen Obliegenheit zur Mitteilung bestimmter Informationen nicht nachgekommen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-209/12 -, juris Rn. 30 - Endress; Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 69, 109 - Rust-Hackner) und dass sich der Versicherer im Falle einer (fehlerhaften) Belehrung nicht auf eine anderweitige Kenntniserlangung des Versicherungsnehmers berufen können soll, da er anderenfalls nicht ausreichend dazu motiviert würde, seiner Verpflichtung zur zutreffenden Belehrung nachzukommen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 89 - Rust-Hackner).

    ff) Ebenso lässt der Verweis des Oberlandesgerichts auf die Entscheidung des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019 (- C-355/18 u.a. -, juris - Rust-Hackner) das Absehen von einer Vorlage nicht als vertretbar erscheinen.

    Gerade auf diesen Aspekt bezog sich aber die vom Oberlandesgericht herangezogene Feststellung des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 19. Dezember 2019 (- C-355/18 u.a. -, juris Rn. 78 f., 81 - Rust-Hackner), wonach im Bereich der Lebensversicherungsrichtlinien die nationalen Gerichte ihre Prüfung an einer Gesamtwürdigung auszurichten hätten, bei der insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen sei.

  • BGH, 15.02.2023 - IV ZR 353/21

    Geringfügige Belehrungsfehler können Verstoß gegen Treu und Glauben bei Ausübung

    a) Wird dem Versicherungsnehmer durch die fehlerhafte Belehrung nicht die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wäre es unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667 Rn. 79).

    In einem solchen Fall bleibt es dem über sein Widerspruchsrecht informierten Versicherungsnehmer vielmehr unbenommen, dieses Recht innerhalb der Frist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. wie bei ordnungsgemäßer Belehrung auszuüben, sodass es unverhältnismäßig wäre, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus dem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667 Rn. 79 f.).

    Das nationale Gericht habe zu prüfen, ob die fehlerhafte Belehrung derart unrichtig ist, dass dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen wurde, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wobei im Wege einer Gesamtwürdigung insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen sei (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667 Rn. 79-81).

    Das gilt sowohl für die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung als auch für die Richtlinien 2002/83/EG und die Solvabilität II-Richtlinie (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667 Rn. 55, 62 zur Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung; Beschluss vom 28. Mai 2020, WWK Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit, C-803/19, EU:C:2020:413 = juris Rn. 27 f. zur Richtlinie 2002/83/EG und Solvabilität II-Richtlinie).

    Danach verfolgen die Lebensversicherungsrichtlinien den Informationszweck, eine genaue Belehrung des Versicherungsnehmers insbesondere über sein Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages sicherzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667 Rn. 63-71).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-355/18

    Rust-Hackner - Vorabentscheidungsersuchen - Direktversicherung

    Wegen der verschiedenen Zeitpunkte, zu denen die in den Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Lebensversicherungsverträge geschlossen worden sind, sind die Bestimmungen unterschiedlicher Richtlinien anzuwenden und auszulegen: Während die Vorlagefragen in den Rechtssachen C-355/18, C-356/18 und C-357/18 sowie die zweite Vorlagefrage in der Rechtssache C-479/18 anhand der Zweiten(2) und der Dritten(3) Richtlinie Lebensversicherung(4) zu prüfen sind, sind für die übrigen Vorlagefragen in der Rechtssache C-479/18 darüber hinaus auch die nachfolgenden Richtlinien 2002/83(5) und 2009/138(6) maßgeblich.

    § 165a des österreichischen Versicherungsvertragsgesetzes (im Folgenden: VersVG) in der für die Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-356/18 und C-357/18 sowie für die Ausgangsverfahren A und B in der Rechtssache C-479/18 geltenden Fassung(10) lautete:.

    In den Rechtssachen C-355/18 bis C-357/18 stützen die klägerischen Versicherungsnehmer ihre Ansprüche im Wesentlichen darauf, dass sie zu einem Spätrücktritt berechtigt waren, weil sie unrichtig über die Form der Rücktrittserklärung belehrt worden seien.

    Demgegenüber war der in der Rechtssache C-357/18 streitgegenständliche Lebensversicherungsvertrag zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nicht zuvor durch Kündigung aufgelöst worden.

    In der Rechtssache C-357/18 hat das Landesgericht Salzburg dem Gerichtshof nur die erste dieser beiden Vorlagefragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. Juni 2018 sind die Rechtssachen C-355/18, C-356/18 und C-357/18 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

    Durch Entscheidung des Gerichtshofs vom 26. Februar 2019 sind die Rechtssache C-479/18 und die verbundenen Rechtssachen C-355/18, C-356/18 und C-357/18 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

    Unter Hinweis auf die Maßgeblichkeit des nationalen Rechts zur Beurteilung der Rücktrittsbelehrung bezweifeln die klägerischen Versicherungsnehmer in den Rechtssachen C-355/18, C-356/18 und C-357/18 die Zuständigkeit des Gerichtshofs zur Beantwortung der Vorlagefragen.

    Zudem möchte das vorlegende Gericht in den Rechtssachen C-355/18, C-356/18 und C-357/18 letztlich wissen, welche Vorgaben hinsichtlich der Form der Rücktrittserklärung und der Belehrung hierüber den zitierten Richtlinienbestimmungen zu entnehmen sind.

    Damit bestehen keine Zweifel an der Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung der Vorlagefragen in den Rechtssachen C-355/18, C-356/18 und C-357/18.

    Im Übrigen wird die lückenhafte Darstellung der relevanten Bestimmungen des nationalen Rechts in den Vorlageentscheidungen in den Rechtssachen C-355/18, C-356/18 und C-357/18 gerügt, weshalb ihre Zurückverweisung als unzulässig angeregt wird.

    Damit sind alle Vorlagefragen in den verbundenen Rechtssachen C-355/18, C-356/18 und C-357/18 zulässig.

    Soweit die klägerischen Versicherungsnehmer in den Ausgangsverfahren dies aus der Unrichtigkeit der Angaben in der vorvertraglichen Information herleiten wollen, möchte das vorlegende Gericht nämlich mit der ersten bzw. einzigen Vorlagefrage in den Rechtssachen C-355/18, C-356/18 und C-357/18 erfahren, ob und inwieweit die Versicherungsrichtlinien die im Rahmen der Rücktrittsbelehrung mitzuteilenden Angaben inhaltlich determinieren.

    Die vorlegenden Gerichte beantworten diese Frage zur Auslegung des nationalen Rechts allerdings unterschiedlich: Während das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-479/18 in Anbetracht des Wortlauts der ersten Vorlagefrage offenbar davon ausgeht, dass eine vertraglich vereinbarte Formbindung durch einen entsprechenden Hinweis in der Rücktrittsbelehrung der gesetzlichen Formfreiheit zuwiderläuft, betont das vorlegende Gericht in den Rechtssachen C-355/18 bis C-357/18, dass "die Vereinbarung der Schriftlichkeit für Rücktrittserklärungen ... nach innerstaatlichem Recht nicht untersagt" sei.

    Vor diesem Hintergrund ist die erste bzw. einzige Vorlagefrage in den verbundenen Rechtssachen C-355/18, C-356/18 und C-357/18 wie folgt zu beantworten: Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 (Zweite Richtlinie Lebensversicherung) in der durch die Richtlinie 92/96 (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96 ist dahin gehend auszulegen, dass die Mitteilung über die Rücktrittsmöglichkeit keinen Hinweis darauf zu enthalten hat, dass der Rücktritt keiner bestimmten Form bedarf.

    Aufgrund vorstehender Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Landesgerichts Salzburg (Österreich) (Rechtssachen C-355/18, C-356/18 und C-357/18) sowie die Vorlagefragen des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien (Österreich) (Rechtssache C-479/18) wie folgt zu beantworten:.

    Vielmehr ist ein Hinweis auf eine bestimmte einzuhaltende Form unionsrechtlich nicht nur zulässig, sondern geboten (erste Vorlagefrage in den Rechtssachen C-355/18 und C-356/18, Vorlagefrage in der Rechtssache C-357/18);.

    29 Siehe in diesem Sinne die oben in Nr. 47 zitierte Annahme des vorlegenden Gerichts in den verbundenen Rechtssachen C-355/18 bis C-357/18.

    37 Siehe meinen Antwortvorschlag zur ersten bzw. einzigen Vorlagefrage in den verbundenen Rechtssachen C-355/18, C-356/18 und C-357/18, Nr. 56.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    45 So regelt z. B. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (ABl. 1990, L 330, S. 50), um den es in den Urteilen vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864), und vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner und Gmoser (C-355/18 und C-356/18, EU:C:2019:1123), ging, ein Rücktrittsrecht.

    54 Vgl. entsprechend, aber zu einem Rücktrittsrecht, Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner und Gmoser (C-355/18 und C-356/18, EU:C:2019:1123, Rn. 101).

  • BGH, 31.01.2022 - XI ZR 113/21

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs.

    Insoweit ist auch zu beachten, dass in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zwischen "durchgeführten" und noch nicht beendeten Verträgen unterschieden wird (vgl. EuGH, Urteile vom 13. Dezember 2001 - C-481/99, Slg. 2001, I-9945 Rn. 45 ff., Heininger, vom 10. April 2008 - C-412/06, Slg. 2008, I-2383, Rn. 46 f., Hamilton, vom 19. Dezember 2013 - C-209/12, juris Rn. 30 f., Endress und vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, juris Rn. 69 und 97, Rust-Hackner).
  • BGH, 15.03.2023 - IV ZR 40/21

    Nochmal: Bei nur geringfügigem Belehrungsfehler ist ein Widerspruch treuwidrig!

    Dem Versicherungsnehmer soll mit der Widerspruchsbelehrung klar und unmissverständlich vor Augen geführt werden, unter welchen Voraussetzungen er wirksam widersprechen kann (vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667 Rn. 70-72).

    Bleibt es - wie hier - dem Versicherungsnehmer überlassen, die für einen wirksamen Widerspruch erforderliche Form zutreffend zu bestimmen, besteht die Gefahr, dass der Widerspruch nicht in der nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab 1. August 2001 gültigen Fassung erforderlichen, aber auch ausreichenden Textform abgegeben wird, mit der Folge, dass der Widerspruch unwirksam ist (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 30. Dezember 2021 - 20 U 69/21, juris Rn. 8; EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667 Rn. 72).

  • KG, 21.05.2021 - 6 U 16/21

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Altvertrages über eine

    Ist eine Widerspruchsbelehrung fehlerhaft im Sinne des § 5a Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 1 VVG a.F., weil sie die Ausübung des Widerspruchs von einer "schriftlichen" Erklärung abhängig macht, während die geltende Fassung der Vorschrift die Textform ausreichen lässt, so ist bei der Würdigung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, in welchem dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruchs verwehrt sein kann, weil besonders gravierende Umstände vorliegen, aufgrund derer in der Geltendmachung dieses Anspruchs eine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung liegt (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 11. November 2015 - IV ZR 117/15 Rn. 16), auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen (insbesondere EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 u.a. VersR 2020, 341, juris Rn. 78 ff.).

    Danach ist zu prüfen, ob dem Versicherungsnehmer durch die Informationen nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, juris).

    Ob die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, auf die sich die Berufung stützt, herangezogene richtlinienkonforme einschränkende Auslegung der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. über das Erlöschen des Widerspruchsrechts im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung (vergl. BGH, Urteil vom 7.5.2014 - IV ZR 76/11, juris Rn. 18 ff.) auch in den Fällen Geltung beanspruchen kann, in denen die Widerspruchsbelehrung zwar fehlerhaft ist, jedoch dem Versicherungsnehmer hierdurch nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben (zu dem Kriterium: EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 -, juris), was das Landgericht verneint, bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung.

    Das Landgericht geht in der angefochtenen Entscheidung hingegen davon aus, dass die richtlinienkonforme Auslegung nach der neuen Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19.12.2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 -, juris) eine solche weitgehende Unanwendbarkeit der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. jedenfalls in den Fällen, in denen die Belehrung nur einen geringfügigen Fehler aufweist, nicht ohne Weiteres erfordert.

    Zwar weist der EuGH in dieser Entscheidung darauf hin, dass durch die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien sichergestellt werden soll, dass der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittsrecht zutreffend belehrt wird (vergl. EuGH, Urteile vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 -, Rn. 71, juris, EuGH Urteil vom 2.4.2020, C-20/19).

    Es obliegt sodann im jeweiligen Einzelfall den nationalen Gerichten, zu prüfen, ob die Versicherer Informationen über die Form der Rücktrittserklärung mitgeteilt haben, und ferner ob diese Informationen derart unrichtig waren, dass den Versicherungsnehmern die Möglichkeit genommen wurde, ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wobei im Wege einer Gesamtwürdigung insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen sei (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C355/18 bis C-357/18 und C-479/18 -, Rn. 79 - 81, juris).

    Denn auch die maßgeblichen europarechtlichen Vorgaben in Fällen einer fehlerhaften Belehrung erfordern nicht stets ein zeitlich unbegrenztes Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers, sondern es ist stets dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen (vergl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 05. August 2020 - 20 U 68/20 -, Rn. 19, juris unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 19.12.2019 - C-355/18 bis C-357/18, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - I-20 U 142/20 -, Rn. 61, juris = VersR 2021, 166-168; OLG Hamburg, Beschluss vom 06. August 2020 - 9 U 35/20 -, Rn. 12, juris sowie vorgehend vom 16. Juni 2020, Rn. 26, juris; OLG Bremen, Beschluss vom 27. Januar 2021 - 3 U 23/20 -, Rn. 5, juris).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist bei der Prüfung, ob der Belehrungsmangel sich als erheblich darstellt, eine Gesamtwürdigung vor dem Hintergrund des nationalen Rechtsrahmens und der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - a.a.O. Rn. 82, juris).

    Denn nach diesem Maßstab ist nicht jede unrichtige Information über die Form der Erklärung des Rücktritts, die in der Belehrung über das Widerspruchsrecht enthalten ist, als fehlerhafte Belehrung anzusehen (vergl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 -, Rn. 78, juris).

    Der EuGH sieht es dann, wenn die gegebene Information über das Widerspruchsrecht nicht derart unrichtig war, dass den Versicherungsnehmern die Möglichkeit genommen wurde, ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, als unverhältnismäßig an, ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C357/18 und C-479/18 -, Rn. 79, 81, juris).

    Jedenfalls soll das Widerspruchsrecht nach der vorgenannten Entscheidung lediglich dazu dienen, die Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers zu schützen, nicht aber, ihm eine höhere Rendite zu ermöglichen (vergl. EuGH, Urteil vom 19.12.2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rn. 120 f., siehe auch Senatsbeschluss vom 22. Mai 2020 - 6 U 112/19 -, Rn. 48, juris).

  • OLG Karlsruhe, 02.05.2023 - 12 U 208/22

    Lebensversicherung im Policenmodell: Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung

    Durch diesen Belehrungsmangel werde den Versicherungsnehmern aber - unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.12.2019 (C-355/18 u.a.) - nicht die Möglichkeit genommen, ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben.

    Wird dem Versicherungsnehmer durch die fehlerhafte Belehrung nicht die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wäre es unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen (EuGH, Urteil vom 19.12.2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 u.a., juris Rn. 81 f.).

    Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.12.2019 (aaO) ist bei der Prüfung, ob dem Versicherungsnehmer diese Möglichkeit genommen wird, eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist.

    Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.12.2019 (C-355/18) und der hieran anknüpfenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.02.2023 (IV ZR 353/21) ist diese bisherige Rechtsprechung jedenfalls in den Fällen obsolet, in denen der Belehrungsmangel - wie hier - nicht geeignet war, den Versicherungsnehmer von einem wirksamen Widerspruch abzuhalten, im Ergebnis also folgenlos geblieben ist.

    Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Gerichtshof mit seiner Entscheidung vom 09.09.2021 (Volkswagen Bank u.a., C-33/20 u.a.), die sich nicht mit der Differenzierung nach der Bedeutung des Belehrungsmangels befasst, von seiner Entscheidung vom 19.12.2019 (Rust-Hackner u.a., C-355/18 u.a.) abweichen wollte (BGH aaO Rn. 25).

  • EuGH, 24.02.2022 - C-143/20

    Der Gerichtshof klärt den Umfang der vorvertraglichen Mitteilungspflicht bei

    Zwar hat der Gerichtshof im Hinblick auf die zu Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 wortgleiche Vorgängerregelung entschieden, dass das Unionsrecht dem Versicherungsunternehmen diese Pflicht zur Mitteilung an den Versicherungsnehmer auferlegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u. a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123, Rn. 85 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen hat der Gerichtshof in Bezug auf das in Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 niedergelegte Recht des Versicherungsnehmers auf Rücktritt vom Versicherungsvertrag im Wesentlichen entschieden, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, die rechtlichen Wirkungen des Rücktritts zu regeln, sofern sie nicht in dieser Bestimmung geregelt sind, wobei sie dafür sorgen müssen, dass bei der Richtlinie im Hinblick auf den mit ihr verfolgten Zweck die praktische Wirksamkeit gewährleistet ist, und dass es Sache der nationalen Gerichte ist, zu prüfen, ob die im nationalen Recht vorgesehenen Verfahrensvorschriften nicht geeignet sind, die Wirksamkeit des Rücktrittsrechts dadurch in Frage zu stellen, dass sie den Versicherungsnehmer davon abhalten, es auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u. a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123, Rn. 100, 104 und 117, sowie Beschluss vom 28. Mai 2020, WWK Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit, C-803/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:413, Rn. 28 und 37).

  • OLG Köln, 21.04.2023 - 20 U 320/22
  • OLG Celle, 10.09.2020 - 8 U 45/20

    Verwirkung eines Widerspruchsrechts gem. § 5a VVG bei Abschluss eines

  • OLG München, 01.03.2023 - 27 U 7270/22

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung unzulässiger

  • OLG Karlsruhe, 09.02.2022 - 12 U 80/21

    Verwirkung des Widerspruchs- und des Rücktrittsrechts bei einem

  • OLG München, 15.02.2023 - 27 U 7201/22

    Berufung, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, Fahrzeug, Vertragsschluss,

  • OLG Rostock, 08.03.2022 - 4 U 51/21

    Rückabwicklung mehrerer Verträge über fondsgebundene Rentenversicherungen:

  • OLG Düsseldorf, 01.10.2021 - 4 U 64/19

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von im sogenannten Policenmodell zustande

  • EuGH, 02.04.2020 - C-20/19

    kunsthaus muerz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr -

  • OLG Düsseldorf, 18.02.2022 - 4 U 55/21

    Rückabwicklung einer im Wege des sogenannten Policenmodells zustande gekommenen

  • LG Erfurt, 13.01.2022 - 8 O 1463/20

    Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Zweiten und Dritten

  • LG Ravensburg, 08.01.2021 - 2 O 160/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

  • OLG Rostock, 17.12.2020 - 4 U 21/20

    Lebensversicherungsvertrag im Policenmodell: Widerspruch bei nicht vollständig

  • OLG Nürnberg, 22.02.2021 - 8 U 3888/20

    Kein ewiges Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht trotz unzureichender Belehrung

  • LG Ravensburg, 19.03.2021 - 2 O 282/19

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

  • LG Ravensburg, 30.12.2020 - 2 O 238/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

  • OLG Hamburg, 06.08.2020 - 9 U 35/20

    Lebensversicherungsvertrag: Widersprüchliches Verhalten durch Ausübung des

  • OLG Bamberg, 21.11.2022 - 1 U 224/22

    Rechtsmißbrauch, Schutz des Versicherungsnehmers, Widerspruchsrecht,

  • LG München I, 21.04.2020 - 12 O 13797/19

    Streit um Kapital-Lebensversicherung

  • OLG Düsseldorf, 18.02.2022 - 4 U 208/20

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 4 U 55/21 v. 18.02.2022

  • LG Hamburg, 04.02.2021 - 332 O 296/20

    Versicherungsvertrag: Verwirkung eines Widerspruchsrechts bei nicht

  • OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 11 U 36/22
  • LG Erfurt, 30.12.2021 - 8 O 1519/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Zweiten und Dritten

  • OLG München, 01.12.2020 - 25 U 5829/20

    Treuwidriger Widerspruch des Versicherungsnehmers einer im sog. Policenmodell

  • OLG Köln, 10.06.2022 - 20 U 252/21

    Rückabwicklung von Versicherungsverträgen Wirksamkeit von Widersprüchen

  • OLG Düsseldorf, 25.03.2022 - 4 U 382/20
  • OLG Frankfurt, 17.01.2023 - 18 U 20/22

    Lebensversicherungsvertrag: Verwirkung des Widerspruchsrechts trotz fehlerhafter

  • LG Hamburg, 16.04.2021 - 332 O 346/19

    Voraussetzungen der Verwirkung des Widerspruchsrechts eines Versicherungsnehmers

  • OLG Hamburg, 16.06.2020 - 9 U 35/20

    Rentenversicherungsvertrag im sog. Policenmodell: Drucktechnische Hervorhebung

  • OLG München, 07.09.2020 - 21 U 1983/20

    Belehrung über das Rücktrittsrecht bei im Antragsmodell geschlossenen

  • OLG Dresden, 22.11.2022 - 4 U 740/22

    Ansprüche nach Widerruf eines Lebensversicherungsvertrages; Verwirkung eines

  • OLG Hamm, 29.10.2020 - 20 U 142/20

    Lebensversicherung: § 5a VVG a.F., "ewiges Widerrufsrecht", Europarecht

  • LG Hamburg, 27.04.2022 - 332 O 309/20
  • OLG München, 27.01.2023 - 27 U 5217/22

    Keine Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten und (an VW)

  • OLG Brandenburg, 30.11.2022 - 11 U 77/22

    Folgeentscheidung zu OLG Brandenburg v. 19.10.2022 11 U 77/22

  • OLG Rostock, 05.03.2021 - 4 U 151/20

    Altvertrag über eine Lebensversicherung im Policenmodell: Anzuwendendes Recht bei

  • OLG Schleswig, 20.03.2023 - 16 U 165/22
  • OLG München, 29.05.2020 - 25 U 6057/19

    Bereicherungsausschluss nach langjähriger Durchführung einer im Policenmodell

  • OLG Dresden, 31.08.2021 - 4 U 623/21
  • OLG Brandenburg, 04.01.2023 - 11 U 102/22
  • OLG Dresden, 28.04.2022 - 4 U 2762/21

    Folgeentscheidung zu OLG Dresden 4 U 2762/21 v. 11.04.2022

  • OLG Hamm, 26.08.2021 - 20 U 60/21

    Rückabwicklung von Rentenversicherungsverträgen; Wirksamkeit einer

  • OLG Stuttgart, 20.01.2022 - 7 U 46/21

    Widerruf eines Rentenversicherungsvertrages Unzureichende Widerrufsbelehrung

  • OLG Frankfurt, 09.03.2022 - 7 U 30/21

    Kein "ewiges Widerspruchsrecht" bei unzureichenden Angaben über die einzuhaltende

  • KG, 09.07.2021 - 6 U 1139/20
  • LG Erfurt, 14.10.2022 - 8 O 1462/20

    EuGH-Vorlage: Vereinbarkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts bei

  • OLG Hamm, 22.09.2021 - 20 U 121/19
  • KG, 22.05.2020 - 6 U 112/19
  • OLG Karlsruhe, 03.05.2021 - 12 U 43/21

    Beginn der Widerspruchsfrist eines Versicherungsvertrages; Vollständigkeit der

  • OLG Hamm, 10.02.2022 - 20 U 5/22

    Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages nach Widerruf;

  • OLG Karlsruhe, 25.03.2021 - 12 U 43/21

    Beginn der Widerspruchsfrist eines Versicherungsvertrages; Vollständigkeit der

  • OLG Saarbrücken, 05.11.2021 - 5 U 32/21

    1. Eine bei der Antragstellung erteilte Rücktrittsbelehrung, die auf die zu

  • OLG Bremen, 27.01.2021 - 3 U 23/20

    VVG a.F.

  • OLG Hamm, 25.08.2022 - 20 U 155/22

    Ewiges Widerspruchsrecht; EuGH; Vorlagepflicht; VerfGH Rheinland-Pfalz -

  • OLG München, 11.08.2022 - 27 U 3343/22

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung einer unzulässigen

  • OLG Brandenburg, 04.07.2022 - 11 U 273/21

    Folgeentscheidung zu OLG Brandenburg 11 U 273/21 v. 08.06.2022

  • OLG Stuttgart, 31.03.2022 - 7 U 221/21

    Berufung auf Fehler in Widerspruchsbelehrung bei fehlenden Auswirkungen des

  • OLG Hamm, 14.01.2021 - 20 U 212/20

    Rückabwicklung von fondsgebundenen Lebensversicherungsverträgen nach Widerspruch;

  • OLG München, 14.09.2022 - 27 U 2945/22

    Keine Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten und eingebauten

  • OLG Dresden, 11.04.2022 - 4 U 2762/21

    Rückabwicklung eines kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrages; Unwirksamkeit

  • OLG Hamm, 23.11.2020 - 20 U 180/20

    Folgeentscheidung zu OLG Hamm 20 U 180/20 v. 13.10.2020

  • BGH, 21.09.2022 - IV ZR 300/20

    Widerspruch gegen das Zustandekommen eines Vertrages über eine fondsgebundene

  • OLG München, 12.07.2022 - 27 U 1635/22

    Keine Aussetzung des Verfahrens in einem Dieselfall im Hinblick auf anderweitige

  • OLG Hamm, 03.05.2022 - 20 U 73/22

    Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags Ausübung eines Widerspruchsrecht

  • OLG Köln, 30.12.2021 - 20 U 69/21

    Widerruf eines Versicherungsvertrages; Inhaltlich fehlerhafte Widerrufsbelehrung;

  • OLG Hamm, 07.08.2020 - 20 U 66/20

    Verwirkter Widerspruch gegen einen Lebensversicherungsvertrag; Wirkung eines

  • LG Hamburg, 28.02.2020 - 306 O 249/19

    Widerruf eines Altvertrages über eine Rentenversicherung im sog. Policenmodell:

  • OLG Frankfurt, 15.06.2022 - 7 U 233/20

    Nur eingeschränkte Feststellungs- und Auskunftsrechte beim Widerspruch gegen

  • OLG Karlsruhe, 20.12.2021 - 12 U 80/21

    Verwirkung des Widerspruchs- und des Rücktrittsrechts bei einem

  • OLG Köln, 11.06.2021 - 20 U 316/20
  • LG Hamburg, 28.01.2021 - 332 O 147/20

    Rentenversicherungsvertrag im sog. Policenmodell: Verwirkung eines

  • BGH, 16.09.2020 - IV ZR 8/18
  • OLG Hamm, 05.08.2020 - 20 U 88/20

    Kein "ewiges Widerspruchsrecht" trotz (leichtem) Fehler in der

  • OLG Köln, 06.05.2022 - 20 U 253/21

    Rückabwicklung eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages Fristgerechter

  • OLG Koblenz, 10.01.2022 - 10 U 1634/21

    Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags; Unzulässigkeit einer

  • OLG Frankfurt, 21.06.2021 - 12 U 157/20

    Rückzahlungsansprüche von Erben gegenüber einem Lebensversicherer

  • LG Hamburg, 12.03.2021 - 332 O 345/19

    Verwirkung eines Anspruchs auf Rückzahlung von Versicherungsprämien bei Widerruf

  • OLG Köln, 28.08.2020 - 20 U 63/19

    Rückabwicklung von fondsgebundenen Lebensversicherungen; Wirksamkeit einer

  • LG Köln, 11.01.2023 - 12 O 60/22

    Lebensversicherung: Widerspruch nach 29 Jahren ist rechtsmissbräuchlich

  • LG Darmstadt, 03.12.2021 - 6 S 192/21
  • LG Köln, 14.12.2021 - 12 O 115/21
  • LG Heidelberg, 07.10.2021 - 2 O 176/21
  • OLG Hamm, 05.08.2020 - 20 U 68/20
  • OLG München, 29.08.2022 - 9 U 3481/22

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: Skoda

  • OLG Brandenburg, 17.08.2022 - 11 U 237/21

    Rückzahlung von Versicherungsprämien Voraussetzungen einer Leistungskondiktion

  • OLG Hamm, 10.12.2021 - 20 U 147/21
  • OLG Schleswig, 08.11.2021 - 16 U 66/20

    Umfang der Auskunftspflicht eines Lebensversicherers im Falle eines wirksamen

  • LG Hamburg, 28.01.2021 - 332 O 286/20

    Versicherungsvertrag im sog. Policenmodell: Verwirkung eines Widerspruchsrechts

  • LG Stuttgart, 14.10.2020 - 4 S 76/20

    Lebensversicherungsvertrag: Verwirkung des Rechts zum Widerruf; Beginn des Laufs

  • OLG München, 04.08.2022 - 27 U 2107/22

    Keine Aussetzung von sog. Diesel-Verfahren

  • OLG Rostock, 08.02.2022 - 4 U 51/21

    Rückabwicklung von fondsgebundenen Rentenversicherungen; Vertragsschluss im

  • OLG Köln, 22.10.2021 - 20 U 44/21
  • OLG München, 09.09.2021 - 14 U 5950/20

    Zur Belehrung über das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers und zur

  • LG Memmingen, 01.10.2020 - 22 O 1857/19

    Vertragsschluss, Frist, Berechnung, Beteiligung, Versicherungsmakler,

  • OLG München, 12.08.2022 - 27 U 2274/22

    Keine Haftung des Automobilherstellers gemäß § 823 Abs. 2 BGB wegen Verwendung

  • OLG Hamm, 09.10.2020 - 20 U 148/20

    Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach Widerspruch;

  • LG Köln, 11.01.2023 - 12 O 30/22
  • LG Darmstadt, 24.06.2022 - 28 O 199/21
  • OLG Hamm, 31.08.2021 - 20 U 147/21

    Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages nach Widerspruch; Wirksamkeit einer

  • LG Düsseldorf, 18.11.2020 - 9 O 17/20
  • OLG Hamm, 03.06.2022 - 20 U 73/22

    Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags Ausübung eines Widerspruchsrecht

  • OLG Frankfurt, 09.03.2022 - 7 U 133/20

    Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei Wohngebäudeversicherung

  • LG Frankfurt/Main, 21.01.2022 - 30 O 186/21

    "Kein ewiges Widerrufsrecht trotz unzutreffender Belehrung"

  • LG Hamburg, 01.10.2021 - 306 O 119/20

    Verwirkung der Ausübung des Widerspruchsrechts bezüglich eines

  • OLG Köln, 30.04.2021 - 20 U 7/18

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen nach

  • LG Hamburg, 27.03.2020 - 306 O 251/19

    Rentenversicherungsverträge: Ordnungsgemäßheit von Widerspruchsbelehrungen;

  • OLG Brandenburg, 09.11.2022 - 11 U 102/22
  • OLG Brandenburg, 08.06.2022 - 11 U 273/21

    Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen; Verfristeter Widerspruch;

  • OLG Hamm, 16.03.2021 - 20 U 42/21

    Ansprüche nach Widerruf eines Lebensversicherungsvertrags; Verfristeter

  • OLG Hamm, 22.02.2021 - 20 U 149/20

    Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung; Anwendung des

  • OLG Stuttgart, 03.12.2020 - 7 U 76/20

    Lebensversicherungsvertrag: Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerspruchsrechts

  • OLG Hamm, 27.07.2022 - 20 U 155/22

    Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages; Unwirksamkeit eines Widerrufs;

  • OLG Stuttgart, 07.04.2022 - 7 U 342/21

    Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen nach erklärtem Widerspruch;

  • OLG München, 23.12.2021 - 25 U 6830/21

    Verwirkung des Widerspruchsrechts bei im Policenmodell abgeschlossenem

  • LG Hamburg, 12.03.2021 - 332 O 150/20

    Verwirkung des Widerspruchsrechts bezogen auf eine Kapitallebensversicherung

  • LG Hamburg, 26.02.2021 - 332 O 334/20

    Verwirkung des Widerspruchsrecht hinsichtlich einer Lebensversicherung

  • OLG Hamm, 13.10.2020 - 20 U 180/20

    Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages; Treuwidrige Ausübung eines

  • OLG München, 18.07.2022 - 27 U 1636/22

    Keine Haftung des Automobilherstellers gemäß § 823 Abs. 2 BGB wegen Verwendung

  • OLG Schleswig, 26.04.2021 - 16 U 148/20

    Verbraucherinformationspflichten einer fondsgebundenen Rentenversicherung bei

  • LG Hamburg, 16.04.2021 - 332 O 315/19

    Voraussetzungen der Verwirkung des Widerspruchsrechts eines Versicherungsnehmers

  • OLG Hamm, 08.01.2021 - 20 U 228/20

    Rücktritt nach § 8 Abs. 5 VVG a.F.; Treuwidrigkeit; unklare Bezeichnung des

  • OLG Brandenburg, 05.07.2022 - 11 U 237/21

    Rückzahlung von Versicherungsprämien; Voraussetzungen einer Leistungskondiktion;

  • LG Hamburg, 12.03.2021 - 332 O 225/19

    Verwirkung des Widerspruchs des Lebensversicherungsvertrages nach Erfüllung des

  • LG Flensburg, 22.06.2022 - 4 O 118/21

    Treuwidriger Widerspruch gegen den Abschluss einer Lebensversicherung gemäß § 5a

  • OLG Stuttgart, 17.02.2022 - 7 U 188/21

    Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages nach Widerspruch; Fehlerhafte

  • OLG Stuttgart, 20.01.2022 - 7 U 188/21

    Rückabwicklung einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach Widerspruch;

  • LG Köln, 03.11.2021 - 26 O 424/20
  • OLG Schleswig, 03.05.2021 - 16 U 59/20

    Darlegungs- und Beweislast eines Versicherungsnehmers, der vom beklagten

  • LG Hamburg, 26.02.2021 - 332 O 229/19

    Verwirkung des Widerspruchs bzgl. des Versicherungsvertrages

  • OLG Stuttgart, 12.11.2020 - 7 U 76/20
  • LG Hamburg, 26.11.2021 - 306 O 422/20

    Ordnungsgemäßheit der Widerspruchsbelehrung hinsichtlicht des Beginns der

  • OLG Nürnberg, 15.12.2020 - 8 U 1961/20

    Kein Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers nach § 5a VVG aF bei

  • LG Hamburg, 14.05.2020 - 332 O 338/19

    Lebensversicherung im Policenmodell: Verwirkung des Widerspruchsrechts;

  • LG Hamburg, 14.05.2020 - 332 O 337/19

    Rentenversicherungsvertrag: Ausübung des Widerspruchsrechts als treuwidriges

  • LG Traunstein, 10.09.2021 - 1 O 2449/20

    Verwirkung des Rückabwicklungsanspruchs aus fondsgebundener Lebensversicherung

  • LG Kempten, 08.03.2021 - 31 O 675/20

    Rentenversicherung, Versicherungsvertrag, Widerspruchsrecht, Widerspruch,

  • OLG Nürnberg, 05.11.2020 - 8 U 1961/20

    Berufung, Revision, Widerruf, Zulassung, Beschlussverfahren, Widerspruch, Frist,

  • LG Darmstadt, 12.08.2022 - 26 O 378/21
  • LG Berlin, 22.10.2020 - 24 O 26/20
  • AG Frankenthal, 21.10.2021 - 3a C 221/20
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