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   EuGH, 19.12.2019 - C-360/18   

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https://dejure.org/2019,44273
EuGH, 19.12.2019 - C-360/18 (https://dejure.org/2019,44273)
EuGH, Entscheidung vom 19.12.2019 - C-360/18 (https://dejure.org/2019,44273)
EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2019 - C-360/18 (https://dejure.org/2019,44273)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Cargill Deutschland

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 1360/2013 - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Zuckersektor - Produktionsabgabe - Praktische Wirksamkeit - Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beträge - Anwendbarkeit der nationalen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 1360/2013 - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Zuckersektor - Produktionsabgabe - Praktische Wirksamkeit - Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beträge - Anwendbarkeit der nationalen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EUV 1360/2013 Art 1, EUV 1360/2013 Art 3, MOG § 12 Abs 1 S 1, EUV 2018/264 Art 2 Abs 2
    Zucker, Produktion, Zuckerhersteller, Zuckerrübenverkäufer, Zuckerrüben, Abgabe, Wirtschaftsjahr

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Cargill Deutschland

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 15.04.2011 - C-234/10

    Tereos - Verbindung

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-360/18
    "(10) Am 27. September 2012 erklärte der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10 die Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 [der Kommission vom 3. November 2009 zur Berichtigung der Verordnungen (EG) Nr. 1762/2003, (EG) Nr. 1775/2004, (EG) Nr. 1686/2005 und (EG) Nr. 164/2007 sowie zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 (ABl. 2009, L 321, S. 1)] für ungültig und stellte fest, dass - für die Zwecke der Berechnung des voraussichtlichen durchschnittlichen Verlustes je Tonne Erzeugnis - Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 [des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. 2001, L 178, S. 1)] dahin gehend auszulegen sei, dass der Gesamtbetrag der Erstattungen die tatsächlich gezahlten Gesamtbeträge der Ausfuhrerstattungen beinhaltet.

    Mit Urteil vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591), wurde die Verordnung Nr. 1193/2009 ihrerseits vom Gerichtshof für ungültig erklärt.

    Allerdings hat der Gerichtshof mit Urteil vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591), die Verordnung Nr. 1193/2009 für ungültig erklärt.

    Um dem Urteil vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591), nachzukommen, erließ der Rat die Verordnung Nr. 1360/2013, die zum Ziel hatte, die für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2005/2006 vorgesehenen Produktionsabgaben im Zuckersektor rückwirkend zu korrigieren.

    Daraus folgt zum einen, wie die Generalanwältin in Nr. 37 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, dass die Ansprüche der Zuckerhersteller auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten Abgaben für die im Ausgangsverfahren streitigen Wirtschaftsjahre aus dem Unionsrecht hergeleitet sind, wie es vom Gerichtshof im Urteil vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591), ausgelegt und gemäß diesem Urteil vom Unionsgesetzgeber mit dem Erlass der Verordnung Nr. 1360/2013 durchgeführt worden ist.

    Diese Grundsätze erfordern, dass diese Verfahrensvorschriften nicht ungünstiger sein dürfen als bei ähnlichen Klagen, die auf Bestimmungen des nationalen Rechts gestützt sind (Äquivalenzgrundsatz), und nicht so ausgestaltet sein dürfen, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a., C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.04.2011 - C-147/10

    British Sugar - Verbindung

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-360/18
    "(10) Am 27. September 2012 erklärte der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10 die Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 [der Kommission vom 3. November 2009 zur Berichtigung der Verordnungen (EG) Nr. 1762/2003, (EG) Nr. 1775/2004, (EG) Nr. 1686/2005 und (EG) Nr. 164/2007 sowie zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 (ABl. 2009, L 321, S. 1)] für ungültig und stellte fest, dass - für die Zwecke der Berechnung des voraussichtlichen durchschnittlichen Verlustes je Tonne Erzeugnis - Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 [des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. 2001, L 178, S. 1)] dahin gehend auszulegen sei, dass der Gesamtbetrag der Erstattungen die tatsächlich gezahlten Gesamtbeträge der Ausfuhrerstattungen beinhaltet.

    Mit Urteil vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591), wurde die Verordnung Nr. 1193/2009 ihrerseits vom Gerichtshof für ungültig erklärt.

    Allerdings hat der Gerichtshof mit Urteil vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591), die Verordnung Nr. 1193/2009 für ungültig erklärt.

    Um dem Urteil vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591), nachzukommen, erließ der Rat die Verordnung Nr. 1360/2013, die zum Ziel hatte, die für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2005/2006 vorgesehenen Produktionsabgaben im Zuckersektor rückwirkend zu korrigieren.

    Daraus folgt zum einen, wie die Generalanwältin in Nr. 37 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, dass die Ansprüche der Zuckerhersteller auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten Abgaben für die im Ausgangsverfahren streitigen Wirtschaftsjahre aus dem Unionsrecht hergeleitet sind, wie es vom Gerichtshof im Urteil vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591), ausgelegt und gemäß diesem Urteil vom Unionsgesetzgeber mit dem Erlass der Verordnung Nr. 1360/2013 durchgeführt worden ist.

    Diese Grundsätze erfordern, dass diese Verfahrensvorschriften nicht ungünstiger sein dürfen als bei ähnlichen Klagen, die auf Bestimmungen des nationalen Rechts gestützt sind (Äquivalenzgrundsatz), und nicht so ausgestaltet sein dürfen, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a., C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.09.2012 - C-113/10

    Zuckerfabrik Jülich - Gemeinsame Agrarpolitik - Gemeinsame Marktorganisation -

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-360/18
    Mit Urteil vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591), wurde die Verordnung Nr. 1193/2009 ihrerseits vom Gerichtshof für ungültig erklärt.

    Allerdings hat der Gerichtshof mit Urteil vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591), die Verordnung Nr. 1193/2009 für ungültig erklärt.

    Um dem Urteil vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591), nachzukommen, erließ der Rat die Verordnung Nr. 1360/2013, die zum Ziel hatte, die für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2005/2006 vorgesehenen Produktionsabgaben im Zuckersektor rückwirkend zu korrigieren.

    Daraus folgt zum einen, wie die Generalanwältin in Nr. 37 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, dass die Ansprüche der Zuckerhersteller auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten Abgaben für die im Ausgangsverfahren streitigen Wirtschaftsjahre aus dem Unionsrecht hergeleitet sind, wie es vom Gerichtshof im Urteil vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591), ausgelegt und gemäß diesem Urteil vom Unionsgesetzgeber mit dem Erlass der Verordnung Nr. 1360/2013 durchgeführt worden ist.

    Diese Grundsätze erfordern, dass diese Verfahrensvorschriften nicht ungünstiger sein dürfen als bei ähnlichen Klagen, die auf Bestimmungen des nationalen Rechts gestützt sind (Äquivalenzgrundsatz), und nicht so ausgestaltet sein dürfen, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a., C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.02.2018 - C-572/16

    INEOS Köln - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - System für den Handel mit

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-360/18
    Zu berücksichtigen sind dabei gegebenenfalls u. a. der Grundsatz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteile vom 20. Oktober 2016, Danqua, C-429/15, EU:C:2016:789, Rn. 42, und vom 22. Februar 2018, 1NEOS Köln, C-572/16, EU:C:2018:100, Rn. 44).

    Was insbesondere Verjährungs- oder Ausschlussfristen betrifft, hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Festlegung angemessener Klagefristen grundsätzlich mit dem Erfordernis der Effektivität im Einklang steht, weil sie ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist, das zugleich den Betroffenen und die Behörde schützt, selbst wenn der Ablauf solcher Fristen die Betroffenen naturgemäß ganz oder teilweise an der Geltendmachung ihrer Rechte hindern kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2018, 1NEOS Köln, C-572/16, EU:C:2018:100, Rn. 46 und 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.09.2011 - C-89/10

    Q-Beef - Mit dem Unionsrecht unvereinbare nationale Abgaben - Abgaben, die

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-360/18
    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Mitgliedstaaten in Ermangelung harmonisierter Vorschriften über die Rückerstattung von unionsrechtswidrig erhobenen Abgaben weiterhin die Verfahrensvorschriften ihres innerstaatlichen Rechts, u. a. über die Verjährungs- oder Ausschlussfristen, anwenden, sofern sie dabei die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität einhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert, C-89/10 und C-96/10, EU:C:2011:555, Rn. 34, sowie vom 20. Dezember 2017, Caterpillar Financial Services, C-500/16, EU:C:2017:996, Rn. 37).

    So wurde beispielsweise eine nationale Verjährungsfrist von drei Jahren für angemessen gehalten (Urteil vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert, C-89/10 und C-96/10, EU:C:2011:555, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.10.2016 - C-429/15

    Danqua - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-360/18
    Zu berücksichtigen sind dabei gegebenenfalls u. a. der Grundsatz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteile vom 20. Oktober 2016, Danqua, C-429/15, EU:C:2016:789, Rn. 42, und vom 22. Februar 2018, 1NEOS Köln, C-572/16, EU:C:2018:100, Rn. 44).
  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-360/18
    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass das Recht auf Erstattung von Abgaben, die ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben hat, eine Folge und eine Ergänzung der Rechte darstellt, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof erwachsen (Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 202, vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail Ltd u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 24, sowie vom 25. Juli 2018, Messer France, C-103/17, EU:C:2018:587, Rn. 56).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-103/17

    Messer France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts -

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-360/18
    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass das Recht auf Erstattung von Abgaben, die ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben hat, eine Folge und eine Ergänzung der Rechte darstellt, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof erwachsen (Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 202, vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail Ltd u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 24, sowie vom 25. Juli 2018, Messer France, C-103/17, EU:C:2018:587, Rn. 56).
  • EuGH, 18.12.2019 - C-447/18

    Generálny riaditeľ Sociálnej poisťovne Bratislava - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-360/18
    Zu diesem Zweck kann der Gerichtshof aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herausarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 18. Dezember 2019, Generálny riaditel" Sociálnej poist'ovne Bratislava, C-447/18, EU:C:2019:1098, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-500/16

    Caterpillar Financial Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-360/18
    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Mitgliedstaaten in Ermangelung harmonisierter Vorschriften über die Rückerstattung von unionsrechtswidrig erhobenen Abgaben weiterhin die Verfahrensvorschriften ihres innerstaatlichen Rechts, u. a. über die Verjährungs- oder Ausschlussfristen, anwenden, sofern sie dabei die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität einhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert, C-89/10 und C-96/10, EU:C:2011:555, Rn. 34, sowie vom 20. Dezember 2017, Caterpillar Financial Services, C-500/16, EU:C:2017:996, Rn. 37).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-591/10

    Littlewoods Retail u.a. - Zweite und Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie -

  • EuGH, 09.02.2017 - C-585/15

    Raffinerie Tirlemontoise - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zucker -

  • EuGH, 08.05.2008 - C-5/06

    Zuckerfabrik Jülich - Zucker - Produktionsabgaben - Durchführungsbestimmungen zur

  • EuGH, 06.10.2008 - C-200/06

    Raffinerie Tirlemontoise

  • EuGH, 06.10.2008 - C-175/07

    SAFBA

  • EuGH, 14.12.2023 - C-655/22

    I (Remboursement de cotisations) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft

    Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht sie geltend, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Dezember 2019, Cargill Deutschland (C-360/18, EU:C:2019:1124), einen unionsrechtlichen Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Abgaben bestätigt habe.

    Das vorlegende Gericht hat Zweifel bei der Auslegung des Art. 2 der Verordnung Nr. 1360/2013 und hinsichtlich des Verhältnisses zwischen dem unionsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit und dem Urteil vom 19. Dezember 2019, Cargill Deutschland (C-360/18, EU:C:2019:1124).

    Das vorlegende Gericht ist jedoch der Auffassung, dass sich ein Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Abgaben aus dem Erfordernis ergebe, die praktische Wirksamkeit der Verordnung Nr. 1360/2013 sicherzustellen, wie sie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Dezember 2019, Cargill Deutschland (C-360/18, EU:C:2019:1124), ausgelegt habe, indem erreicht werden solle, dass die Zuckerhersteller nur mit der richtigen Abgabenhöhe belastet würden.

    Das Urteil vom 19. Dezember 2019, Cargill Deutschland (C-360/18, EU:C:2019:1124), stehe jedoch im Widerspruch zu dieser Rechtsprechung, weil darin ein Erstattungsanspruch bejaht worden sei, obwohl die nationale Verwaltungsentscheidung bestandskräftig geworden sei und die Verjährungsfrist für die Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Abgaben bereits abgelaufen gewesen sei.

    Diese Verordnung hat somit zum Ziel, die Produktionsabgaben für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2005/2006 nach der vom Gerichtshof in diesem Urteil anerkannten Methode rückwirkend zu korrigieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Cargill Deutschland, C-360/18, EU:C:2019:1124, Rn. 35 und 36).

    Um die praktische Wirksamkeit dieser Verordnung zu gewährleisten, müssen diese Zuckerhersteller daher eine solche Erstattung tatsächlich erhalten können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Cargill Deutschland, C-360/18, EU:C:2019:1124, Rn. 37 und 38).

    Ab diesem Zeitpunkt waren auch die Zuckerhersteller erst in der Lage, von diesem Betrag Kenntnis zu nehmen und mithin rechtswirksam Anträge auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten Abgaben zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Cargill Deutschland, C-360/18, EU:C:2019:1124, Rn. 40 und 41).

    Art. 3 dieser Verordnung schließlich legt rückwirkend die Zeitpunkte fest, ab denen diese neuen Abgaben gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Cargill Deutschland, C-360/18, EU:C:2019:1124, Rn. 42 bis 44).

    Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich, dass die Verordnung Nr. 1360/2013 die Bestimmungen der Verordnungen der Kommission zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2005/2006, darunter die der Verordnung Nr. 1837/2002, rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Geltung dieser Bestimmungen ersetzt hat, ohne jedoch die Verfahren und Modalitäten festzulegen, die die Mitgliedstaaten anzuwenden haben, um den sich aus einer solchen Änderung ergebenden Anspruch der Zuckererzeuger auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Abgaben umzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Cargill Deutschland, C-360/18, EU:C:2019:1124, Rn. 45 und 53).

    Zum anderen behalten die Mitgliedstaaten - da die Verordnung Nr. 1360/2013 keine Bestimmungen über die Verfahren und Modalitäten enthält, die die Mitgliedstaaten anzuwenden haben, um den Anspruch der Zuckererzeuger auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Abgaben umzusetzen - die Möglichkeit, die in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung vorgesehenen Verfahrensvorschriften, u. a. im Bereich der Verjährungs- und Ausschlussfristen, anzuwenden, sofern sie die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Cargill Deutschland, C-360/18, EU:C:2019:1124, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Beachtung dieser Grundsätze erfordert, dass diese Verfahrensvorschriften nicht ungünstiger sein dürfen als bei ähnlichen Klagen, die auf Bestimmungen des nationalen Rechts gestützt sind (Äquivalenzgrundsatz), und nicht so ausgestaltet sein dürfen, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 19. Dezember 2019, Cargill Deutschland, C-360/18, EU:C:2019:1124, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zum anderen die Beachtung des Effektivitätsgrundsatzes betrifft, so steht die Festlegung angemessener Verjährungs- oder Ausschlussfristen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich mit dem Erfordernis der Effektivität im Einklang, weil sie ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist, das zugleich den Betroffenen und die Behörde schützt, selbst wenn der Ablauf solcher Fristen die Betroffenen naturgemäß ganz oder teilweise an der Geltendmachung ihrer Rechte hindern kann (Urteil vom 19. Dezember 2019, Cargill Deutschland, C-360/18, EU:C:2019:1124, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass die Verordnung Nr. 1360/2013 im Licht des Effektivitätsgrundsatzes solchen nationalen Vorschriften entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Cargill Deutschland, C-360/18, EU:C:2019:1124, Rn. 55, 56 und 58).

    Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof beispielsweise festgestellt hat, dass eine nationale Verjährungsfrist von drei Jahren für angemessen im Sinne dieser Rechtsprechung gehalten werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Cargill Deutschland, C-360/18, EU:C:2019:1124, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung) und dass eine Frist von einem Jahr, die für die Einreichung von Anträgen oder Klagen gilt, die auf einen Verstoß gegen das Unionsrecht gestützt werden, an sich nicht unangemessen erscheint, vorausgesetzt allerdings, dass sie frühestens mit Inkrafttreten der Regelung, mit der diesem Verstoß abgeholfen werden soll, zu laufen beginnt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2020, Valoris, C-677/19, EU:C:2020:825, Rn. 27 und 28).

  • BFH, 01.06.2022 - VII R 48/20

    Unionsrechtlicher Anspruch auf Erstattung von Produktionsabgaben eines

    Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision und weist auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Cargill Deutschland vom 19.12.2019 - C-360/18 (EU:C:2019:1124, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2020, 51) hin, in dem der EuGH den unionsrechtlichen Anspruch der Zuckerhersteller auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten Produktionsabgaben bestätigt habe.

    In seiner Entscheidung Cargill Deutschland (EU:C:2019:1124, ZfZ 2020, 51) habe sich der EuGH nicht zu der Frage geäußert, innerhalb welcher Frist Erstattungsanträge gestellt werden müssten.

    Bei der Auslegung des Art. 2 VO 1360/2013 und hinsichtlich des Verhältnisses des Grundsatzes der Rechtssicherheit zu der EuGH-Entscheidung Cargill Deutschland (EU:C:2019:1124, ZfZ 2020, 51) hat der Senat Zweifel:.

    Bei der Auslegung des Art. 2 VO 1360/2013 und des Verhältnisses der EuGH-Entscheidung Cargill Deutschland (EU:C:2019:1124, ZfZ 2020, 51) zu dem Grundsatz der Rechtssicherheit und der dazu ergangenen EuGH-Rechtsprechung bestehen Zweifel.

    Nach ständiger EuGH-Rechtsprechung dürfen die Mitgliedstaaten in Ermangelung harmonisierter Vorschriften über die Rückerstattung von unionsrechtswidrig erhobenen Abgaben weiterhin die Verfahrensvorschriften ihres innerstaatlichen Rechts, unter anderem über die Verjährungs- oder Ausschlussfristen, anwenden, sofern sie dabei die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität einhalten (EuGH-Urteil Cargill Deutschland, EU:C:2019:1124, Rz 46, ZfZ 2020, 51).

    b) Sofern es sich bei der in Art. 2 VO 1360/2013 genannten Frist nicht um eine für den Zuckerhersteller geltende und somit bindende Antragsfrist handelt, stellt sich für das vorlegende Gericht die Frage, ob der vom EuGH anerkannte Grundsatz der Rechtssicherheit einem unionsrechtlichen Erstattungsanspruch, wie der EuGH ihn in seiner Entscheidung Cargill Deutschland (EU:C:2019:1124, ZfZ 2020, 51) bejaht hat, entgegensteht.

    Wie der EuGH mit seinem Urteil Cargill Deutschland (EU:C:2019:1124, Rz 37 ff., ZfZ 2020, 51) entschieden hat, erfordert die praktische Wirksamkeit der Verordnung 1360/2013, dass die betreffenden Zuckerhersteller die mehrere Jahre vor dem Erlass dieser Verordnung zu Unrecht gezahlten Produktionsabgaben erstattet bekommen können.

    Dies ist jedoch dann der Fall, wenn die im deutschen Recht geregelte Bestandskraft eines Abgabenbescheids einem auf die VO 1360/2013 gestützten Erstattungsantrag entgegensteht, sofern bei Antragstellung die nach nationalem Recht geltende Verjährungsfrist abgelaufen ist (vgl. EuGH-Urteil Cargill Deutschland, EU:C:2019:1124, Rz 45 ff. und 51 ff.).

    cc) Das vorlegende Gericht hat jedoch Zweifel, ob und gegebenenfalls wie ein unionsrechtlicher Erstattungsanspruch nach den Vorgaben durch den EuGH in der Entscheidung Cargill Deutschland (EU:C:2019:1124, ZfZ 2020, 51) mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit und der dazu ergangenen EuGH-Rechtsprechung zu vereinbaren ist, wenn dieser Anspruch noch Jahre nach Ablauf der in den nationalen Vorschriften festgelegten Verjährungsfristen geltend gemacht werden kann.

    Entgegen diesen Grundsätzen hat der EuGH in seiner Entscheidung Cargill Deutschland (EU:C:2019:1124, ZfZ 2020, 51) allerdings einen Erstattungsanspruch bejaht, obwohl die zugrunde liegende Verwaltungsentscheidung bestandskräftig und die Verjährungsfrist für die Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Abgaben bereits abgelaufen war (EU:C:2019:1124, Rz 21 f. und 53, ZfZ 2020, 51).

    Im Übrigen hat der EuGH auch die Festlegung angemessener Klagefristen ausdrücklich anerkannt und im Einklang mit dem Erfordernis der Effektivität gesehen (vgl. EuGH-Urteil Cargill Deutschland, EU:C:2019:1124, Rz 52, ZfZ 2020, 51).

  • EuGH, 07.03.2024 - C-582/22

    Die Länderbahn u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr -

    Daher ist es - wie der Generalanwalt in Nr. 36 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat - Sache jedes Mitgliedstaats, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie angemessene zeitliche Grenzen für Rechtsbehelfe festzulegen, mit denen Antragsteller, zu denen auch die Eisenbahnunternehmen gehören, bei der Regulierungsstelle gemäß Art. 56 Abs. 1 der Richtlinie 2012/34 beantragen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen des Infrastrukturbetreibers u. a. in Bezug auf die Entgeltregelung und die Höhe oder Struktur der Wegeentgelte zu überprüfen, sofern dabei die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität eingehalten werden (vgl. entsprechend Urteile vom 28. November 2000, Roquette Frères, C-88/99, EU:C:2000:652, Rn. 20 und 21, sowie vom 19. Dezember 2019, Cargill Deutschland, C-360/18, EU:C:2019:1124, Rn. 46).
  • EuGH, 14.10.2020 - C-677/19

    Valoris - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Grundsatz

    Konkret ist es in Ermangelung einer Unionsregelung zur Erstattung zu Unrecht erhobener nationaler Steuern Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die dazu bestimmt sind, die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Rechte zu wahren, vorausgesetzt allerdings, dass diese Modalitäten sowohl dem Grundsatz der Äquivalenz als auch dem Grundsatz der Effektivität entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 1998, Edis, C-231/96, EU:C:1998:401, Rn. 19, und vom 11. April 2019, PORR Építési Kft., C-691/17, EU:C:2019:327, Rn. 39), insbesondere, was die Festlegung von Ausschluss- oder Verjährungsfristen für solche Klagen anbelangt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Dezember 2017, Caterpillar Financial Services, C-500/16, EU:C:2017:996, Rn. 37, und vom 19. Dezember 2019, Cargill Deutschland, C-360/18, EU:C:2019:1124, Rn. 46).

    In letzterer Hinsicht sind nicht nur die in Rn. 22 des vorliegenden Urteils genannten allgemeinen Beurteilungskriterien zu berücksichtigen, sondern gegebenenfalls auch der Grundsatz des Schutzes der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Cargill Deutschland, C-360/18, EU:C:2019:1124, Rn. 46, 47 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was speziell Verjährungs- oder Ausschlussfristen betrifft, hat der Gerichtshof entschieden, dass die Festlegung angemessener Klagefristen grundsätzlich mit dem Erfordernis der Effektivität im Einklang steht, weil sie ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist, das zugleich den Betroffenen und die Behörde schützt, selbst wenn der Ablauf solcher Fristen die Betroffenen naturgemäß ganz oder teilweise an der Geltendmachung ihrer Rechte hindern kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Dezember 2017, Caterpillar Financial Services, C-500/16, EU:C:2017:996, Rn. 42, vom 11. September 2019, Calin, C-676/17, EU:C:2019:700, Rn. 43, und vom 19. Dezember 2019, Cargill Deutschland, C-360/18, EU:C:2019:1124, Rn. 52).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-415/20

    Gräfendorfer Geflügel - und Tiefkühlkost - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    62 Vgl. z. B. Urteile vom 19. Dezember 2019, Cargill Deutschland (C-360/18, EU:C:2019:1124, Rn. 51), und vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi (C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 63 und 64).
  • FG Düsseldorf, 05.02.2020 - 4 K 1099/14

    Anspruch eines Schuhherstellers auf Erstattung des Antidumpingzolls für aus China

    Nach diesen Grundsätzen dürfen die anzuwendenden Verfahrensvorschriften des innerstaatlichen Rechts nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die auf Bestimmungen des nationalen Rechts gestützt sind - Äquivalenzgrundsatz -, und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (s. EuGH-Urteil vom 19. Dezember 2019, C-360/18 Rzn. 47 f. m.w.N.) oder übermäßig erschweren (EuGH-Urteil vom 19. Dezember 2019, C-752/18 Rz. 33 m.w.N.) - Effektivitätsgrundsatz -.
  • FG Düsseldorf, 13.06.2018 - 4 K 1304/17

    Vergütung der Energiesteuer für die Verwendung des versteuerten Benzins für die

    Dem gefundenen Ergebnis steht das Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 16. Mai 2018 - 4 K 2898/16 VZr; EuGH Rs. C-360/18 - nicht entgegen.
  • FG München, 12.01.2023 - 14 K 77/21

    Steuerentlastung im Strombereich - Unionsrechtliche Grundsätze der guten

    Denn insbesondere Verjährungs- oder Ausschlussfristen stehen grundsätzlich mit dem Erfordernis der Effektivität im Einklang, weil sie ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit sind, das zugleich den Betroffenen und die Behörde schützt, selbst wenn der Ablauf solcher Fristen die Betroffenen naturgemäß ganz oder teilweise an der Geltendmachung ihrer Rechte hindern kann (vgl. EuGH-Urteile Cargill Deutschland vom 19. Dezember 2019 - C-360/18, ECLI:EU:C:2019:1124, Rn. 52, und Valoris vom 14. Oktober 2020 - C-677/19, ECLI:EU:C:2020:825, Rn. 25).
  • VG Ansbach, 06.10.2021 - AN 17 S 21.50055

    Zweites Wiederaufnahmeverfahren mit Frankreich nach zweiter Einreise des

    Das Bundesamt hat nach der erneuten Einreise der Antragstellerin nach Deutschland ein neues Wiederaufnahmeverfahren mit Frankreich eingeleitet (zur Notwendigkeit EuGH, U.v. 25.1.2018 - C-360/18 - juris).
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