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   EuGH, 19.12.2019 - C-385/18   

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https://dejure.org/2019,44281
EuGH, 19.12.2019 - C-385/18 (https://dejure.org/2019,44281)
EuGH, Entscheidung vom 19.12.2019 - C-385/18 (https://dejure.org/2019,44281)
EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2019 - C-385/18 (https://dejure.org/2019,44281)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Arriva Italia u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Begriff - In Schwierigkeiten befindliches öffentliches Eisenbahnunternehmen - Beihilfemaßnahmen - Bereitstellung einer Finanzhilfe - Zweck - Weiterbetrieb des öffentlichen Eisenbahnunternehmens - Bereitstellung von ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2020, 718
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 05.06.2012 - C-124/10

    Der Gerichtshof bestätigt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-385/18
    Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch die Voraussetzungen, die eine Maßnahme erfüllen muss, um unter den Begriff "Beihilfe" im Sinne von Art. 107 AEUV zu fallen, nicht erfüllt, wenn das begünstigte öffentliche Unternehmen denselben Vorteil, der ihm aus Staatsmitteln gewährt wurde, unter Umständen, die normalen Marktbedingungen entsprechen, hätte erhalten können, wobei diese Beurteilung bei öffentlichen Unternehmen grundsätzlich unter Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers erfolgt (Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner geht aus der Rechtsprechung hervor, dass zur Beurteilung der Frage, ob dieselbe Maßnahme unter normalen Marktbedingungen von einem privaten Kapitalgeber, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der Staat, getroffen worden wäre, nur die Vorteile und Verpflichtungen zu berücksichtigen sind, die mit der Eigenschaft des Staates als Anteilseigner zusammenhängen, nicht aber jene, die sich an seine Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt knüpfen (Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit können insbesondere Nachweise erforderlich sein, die zeigen, dass diese Entscheidung auf wirtschaftlichen Bewertungen beruht, die mit jenen vergleichbar sind, die ein rationaler privater Kapitalgeber, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage wie dieser Mitgliedstaat befindet, unter den gegebenen Umständen vor dieser Kapitalanlage hätte erstellen lassen, um die künftige Rentabilität einer solchen Kapitalanlage zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 82 und 84).

    Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass es für die Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers im Zweifelsfall möglich sein muss, eindeutig und anhand objektiver und nachprüfbarer Nachweise zu belegen, dass der betreffende Mitgliedstaat die durchgeführte Maßnahme in seiner Eigenschaft als Anteilseigner getroffen hat (Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 82).

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass wirtschaftliche Bewertungen, die nach Gewährung des Vorteils erstellt werden, oder die rückblickende Feststellung der tatsächlichen Rentabilität der vom betroffenen Mitgliedstaat getätigten Kapitalanlage nicht für den Nachweis ausreichen, dass dieser Mitgliedstaat vor oder gleichzeitig mit dieser Gewährung eine solche Entscheidung in seiner Eigenschaft als Anteilseigner getroffen hat (Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 85).

  • EuGH, 27.06.2017 - C-74/16

    Die Steuerbefreiungen, in deren Genuss die katholische Kirche in Spanien kommt,

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-385/18
    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur zweiten in Rn. 31 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzung geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass es für die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als "staatliche Beihilfe" nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der fraglichen Beihilfe auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung bedarf, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Des Weiteren ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass Beihilfen, die ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen verfälschen (Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-385/18
    Jedenfalls ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung, die zudem in der Vorlageentscheidung zitiert wird, für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt (Urteile vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C-39/94, EU:C:1996:285, Rn. 42, sowie vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke/Kommission, C-654/17 P, EU:C:2019:634, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.10.2016 - C-590/14

    Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer bestehenden staatlichen Beihilfe ist

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-385/18
    Was die Antwort auf die zweite Frage betrifft, obliegt es nach ständiger Rechtsprechung den nationalen Gerichten, die mit einem Rechtsstreit wegen angeblicher Verletzung der Pflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV, eine staatliche Beihilfe bei der Kommission anzumelden, befasst sind, entsprechend ihrem nationalen Recht alle Folgerungen aus einer solchen Verletzung zu ziehen, und zwar sowohl bezüglich der Wirksamkeit der Rechtshandlungen zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch bezüglich der Wiedereinziehung der unter Verstoß gegen diese Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados, C-590/14 P, EU:C:2016:797, Rn. 100 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-659/17

    Azienda Napoletana Mobilità

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-385/18
    Um festzustellen, dass es sich um einen Markt handelte, um den der Wettbewerb ausgeschlossen war, müsste jedoch nachgewiesen werden, dass die Region Apulien durch Gesetzes- oder Verordnungsmaßnahmen verpflichtet war, den Betrieb dieser Infrastruktur und diese Dienstleistungen ausschließlich an dieses Unternehmen zu vergeben (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juli 2019, Azienda Napoletana Mobilità, C-659/17, EU:C:2019:633, Rn. 38).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-654/17

    Bayerische Motoren Werke/ Kommission und Freistaat Sachsen - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-385/18
    Jedenfalls ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung, die zudem in der Vorlageentscheidung zitiert wird, für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt (Urteile vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C-39/94, EU:C:1996:285, Rn. 42, sowie vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke/Kommission, C-654/17 P, EU:C:2019:634, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.03.2018 - C-127/16

    Frankreich muss einen Betrag von mehr als 642 Mio. Euro (ohne Zinsen) im Rahmen

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-385/18
    Insoweit ist hervorzuheben, dass die Wiederherstellung der Situation vor der Zahlung einer rechtswidrigen oder mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe für die Erhaltung der praktischen Wirksamkeit der Bestimmungen der Verträge über staatliche Beihilfen unbedingt erforderlich ist (Urteil vom 7. März 2018, SNCF Mobilités/Kommission, C-127/16 P, EU:C:2018:165, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.05.2013 - C-197/11

    Das flämische Dekret über die Grundstücks- und Immobilienpolitik verstößt gegen

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-385/18
    Wenn nämlich ein Mitgliedstaat Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Tätigkeit dadurch beibehalten oder verstärkt werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, in den Markt dieses Mitgliedstaats einzudringen, verringern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2013, Libert u. a., C-197/11 und C-203/11, EU:C:2013:288, Rn. 78 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.03.2013 - C-129/12

    Magdeburger Mühlenwerke - Beihilferegelung mit regionaler Zielsetzung -

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-385/18
    Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass eine Beihilfe ab dem Zeitpunkt, zu dem das geltende nationale Recht dem Begünstigten einen Rechtsanspruch auf Empfang einer Unterstützung aus staatlichen Mitteln verleiht, als gewährt anzusehen ist, so dass es nicht auf die tatsächliche Übertragung der fraglichen Mittel ankommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2013, Magdeburger Mühlenwerke, C-129/12, EU:C:2013:200, Rn. 40).
  • EuGH, 14.01.2015 - C-518/13

    Die Erlaubnis für London-Taxis, nicht aber für Funkmietwagen zur Benutzung der

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-385/18
    Weiter ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Voraussetzung, wonach die Beihilfe geeignet sein muss, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, nicht vom örtlichen oder regionalen Charakter der erbrachten Verkehrsdienste oder von der Größe des betreffenden Tätigkeitsgebiets abhängt (Urteil vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 69).
  • EuGH, 15.05.2019 - C-706/17

    Achema u.a.

  • EuGH, 06.10.2021 - C-174/19

    Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland / Kommission

    Wie die Kommission in Rn. 188 Buchst. b dieser Mitteilung weiter ausführt, setzt der Ausschluss einer Wettbewerbsverfälschung unter solchen Umständen allerdings voraus, dass das rechtliche Monopol nicht nur den Wettbewerb "auf" dem Markt, sondern auch den Wettbewerb "um" den Markt ausschließt, indem es jeglichen möglichen Wettbewerb um die Stellung als alleiniger Erbringer einer Dienstleistung ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Arriva Italia u. a., C-385/18, EU:C:2019:1121, Rn. 57).

    Daraus, dass Banedanmark über ein rechtliches Monopol für die Verwaltung und den Betrieb der nationalen Eisenbahninfrastruktur verfügt, lässt sich schließen, dass das Königreich Dänemark durch Gesetzes- oder Verordnungsmaßnahmen verpflichtet wäre, die Verwaltung und den Betrieb dieser Infrastruktur ausschließlich an diesen Wirtschaftsteilnehmer zu vergeben, wie es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Arriva Italia u. a., C-385/18, EU:C:2019:1121, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2020 - C-425/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Tanchev ist das Rechtsmittel der Kommission

    17 Urteile vom 13. September 2017, ENEA (C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 17), vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 46), vom 19. Dezember 2019, Arriva Italia u. a. (C-385/18, EU:C:2019:1121, Rn. 31), und vom 7. Mai 2020, BTB Holding Investments und Duferco Participations Holding/Kommission (C-148/19 P, EU:C:2020:354, Rn. 44).

    18 Urteile vom 13. September 2017, ENEA (C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 20), vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 48), vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 47), und vom 19. Dezember 2019, Arriva Italia u. a. (C-385/18, EU:C:2019:1121, Rn. 33).

    21 Vgl. z. B. Urteil vom 19. Dezember 2019, Arriva Italia u. a. (C-385/18, EU:C:2019:1121, Rn. 34 und 65).

  • EuGH, 25.01.2022 - C-638/19

    Das Gericht hat rechtsfehlerhaft die Zuständigkeit der Kommission verneint, die

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, auf die das Gericht in Rn. 69 des angefochtenen Urteils Bezug nimmt, gelten staatliche Beihilfen zu dem Zeitpunkt als "gewährt" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, zu dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2013, Magdeburger Mühlenwerke, C-129/12, EU:C:2013:200, Rn. 40, vom 6. Juli 2017, Nerea, C-245/16, EU:C:2017:521, Rn. 32, und vom 19. Dezember 2019, Arriva Italia u. a., C-385/18, EU:C:2019:1121, Rn. 36).
  • EuGH, 07.03.2024 - C-558/22

    Fallimento Esperia und GSE

    In einem solchen Fall obläge es dem vorlegenden Gericht, alle Konsequenzen aus der Verletzung dieser Bestimmung zu ziehen und Gegenmaßnahmen zur Durchführung der Beihilfen zu treffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Arriva Italia u. a., C-385/18, EU:C:2019:1121, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 20.12.2023 - T-166/21

    Autorità di sistema portuale del Mar Ligure occidentale u.a./ Kommission

    Dans ce contexte, il convient de noter que l'article 345 TFUE n'exonère pas des entités de droit public des règles en matière d'aides d'État (voir, en ce sens, arrêt du 19 décembre 2019, Arriva Italia e.a., C-385/18, EU:C:2019:1121, point 67).

    Accepter la thèse selon laquelle les règles en matière d'aides d'État ne seraient pas applicables en raison du fait que le bénéficiaire est une entreprise publique et que l'avantage accordé reste dans la sphère économique de l'État au sens large compromettrait l'effet utile de ces règles et introduirait une discrimination injustifiée entre les bénéficiaires publics et les bénéficiaires privés, en violation du principe de neutralité visé à l'article 345 TFUE (arrêt du 19 décembre 2019, Arriva Italia e.a., C-385/18, EU:C:2019:1121, point 67).

  • EuGH, 10.12.2020 - C-160/19

    Comune di Milano / Kommission

    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil vom 19. Dezember 2019, Arriva Italia u. a., C-385/18, EU:C:2019:1121, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 04.05.2022 - T-718/20

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem die Rettungsbeihilfe

    Was zunächst den ersten in Rn. 71 der Leitlinien vorgesehenen Fall betrifft, nämlich dass weniger als zehn Jahre seit der Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe verstrichen sind, so ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass eine Beihilfe ab dem Zeitpunkt, zu dem das geltende nationale Recht dem Begünstigten einen Rechtsanspruch auf Empfang einer Unterstützung aus staatlichen Mitteln verleiht, als gewährt anzusehen ist, so dass es nicht auf die tatsächliche Übertragung der fraglichen Mittel ankommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2013, Magdeburger Mühlenwerke, C-129/12, EU:C:2013:200, Rn. 40, vom 19. Dezember 2019, Arriva Italia u. a., C-385/18, EU:C:2019:1121, Rn. 36, und vom 20. Mai 2021, Azienda Sanitaria Provinciale di Catania, C-128/19, EU:C:2021:401, Rn. 45).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-128/19

    Azienda Sanitaria Provinciale di Catania - Staatliche Beihilfe - Begriffe

    10 Urteile vom 10. Juni 2010, Fallimento Traghetti del Mediterraneo (C-140/09, EU:C:2010:335, Rn. 22), vom 16. Juli 2015, BVVG (C-39/14, EU:C:2015:470, Rn. 19), und vom 19. Dezember 2019, Arriva Italia u. a. (C-385/18, EU:C:2019:1121, Rn. 83).

    16 Urteile vom 11. November 2015, Klausner Holz Niedersachsen (C-505/14, EU:C:2015:742, Rn. 24, 26 und 46), vom 5. März 2019, Eesti Pagar (C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 89, 92 und 95), und vom 19. Dezember 2019, Arriva Italia u. a. (C-385/18, EU:C:2019:1121, Rn. 84, 87 und 88).

  • EuGH, 27.01.2022 - C-179/20

    Fondul Proprietatea

    Des Weiteren verfälschen Beihilfen, die ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Arriva Italia u. a., C-385/18, EU:C:2019:1121, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.04.2020 - C-627/18

    Nelson Antunes da Cunha - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

    Die Wiederherstellung der Situation vor der Zahlung einer rechtswidrigen oder mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe ist für die Erhaltung der praktischen Wirksamkeit der Bestimmungen der Verträge über staatliche Beihilfen unbedingt erforderlich (Urteil vom 19. Dezember 2019, Arriva Italia u. a., C-385/18, EU:C:2019:1121, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.05.2020 - C-148/19

    BTB Holding Investments und Duferco Participations Holding/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-638/19

    Kommission/ European Food u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - C-174/19

    Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland / Kommission - Rechtsmittel -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-556/19

    Eco TLC

  • EuGH, 20.05.2021 - C-128/19

    Azienda Sanitaria Provinciale di Catania

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