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   EuGH, 19.12.2019 - C-389/18   

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https://dejure.org/2019,44169
EuGH, 19.12.2019 - C-389/18 (https://dejure.org/2019,44169)
EuGH, Entscheidung vom 19.12.2019 - C-389/18 (https://dejure.org/2019,44169)
EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2019 - C-389/18 (https://dejure.org/2019,44169)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Brussels Securities

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten - Richtlinie 90/435/EWG - Vermeidung der Doppelbesteuerung - Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich - Verbot der Besteuerung erlangter Gewinne - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 435/90 Art 4
    Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Befreiungsregelung, Mutter- und Tochtergesellschaft

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Brussels Securites

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 12.02.2009 - C-138/07

    Cobelfret - Richtlinie 90/435/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Unmittelbare Wirkung -

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-389/18
    Die Richtlinie 90/435 lässt den Mitgliedstaaten somit in ihrem Art. 4 Abs. 1 ausdrücklich die Wahl zwischen dem Befreiungssystem (erster Gedankenstrich) und dem Anrechnungssystem (zweiter Gedankenstrich) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2009, Cobelfret, C-138/07, EU:C:2009:82, Rn. 31).

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass die für den Mitgliedstaat, der das in Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 vorgesehene System gewählt hat, geltende Verpflichtung, die Gewinne, die der Muttergesellschaft als Teilhaberin ihrer Tochtergesellschaft zufließen, nicht zu besteuern, von keiner Voraussetzung abhängig gemacht worden ist und nur unter dem Vorbehalt des Art. 4 Abs. 2 und 3 sowie des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie steht (Urteil vom 12. Februar 2009, Cobelfret, C-138/07, EU:C:2009:82, Rn. 33).

    Die Mitgliedstaaten sind daher nicht berechtigt, den Vorteil, der sich aus Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 ergibt, von anderen als den in der Richtlinie vorgesehenen Bedingungen abhängig zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2009, Cobelfret, C-138/07, EU:C:2009:82, Rn. 34 und 36).

    Um das Ziel zu erreichen, dass Gewinnausschüttungen einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft steuerlich neutral sind, soll mit der Richtlinie 90/435, insbesondere mit der Regelung in ihrem Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich, verhindert werden, dass es zu einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung dieser Gewinne kommt, dass also die ausgeschütteten Gewinne ein erstes Mal bei der Tochtergesellschaft und ein zweites Mal bei der Muttergesellschaft erfasst werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. April 2008, Banque Fédérative du Crédit Mutuel, C-27/07, EU:C:2008:195, Rn. 24, 25 und 27, sowie vom 12. Februar 2009, Cobelfret, C-138/07, EU:C:2009:82, Rn. 29 und 30).

    Dabei hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 den Mitgliedstaaten untersagt, die Muttergesellschaft wegen der von ihrer Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne zu besteuern, ohne dass danach unterschieden würde, ob der die Besteuerung der Muttergesellschaft auslösende Tatbestand im Zufluss dieser Gewinne oder in deren Weiterausschüttung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2017, X, C-68/15, EU:C:2017:379, Rn. 79), und dass unter dieses Verbot auch eine nationale Regelung fällt, die, obwohl die der Muttergesellschaft zufließenden Dividenden nicht als solche besteuert werden, dazu führen kann, dass diese Dividenden indirekt bei der Muttergesellschaft besteuert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2009, Cobelfret, C-138/07, EU:C:2009:82, Rn. 40).

    Eine solche Regelung ist nämlich weder mit dem Wortlaut noch mit den Zielen und dem System der Richtlinie 90/435 vereinbar, da sie es nicht erlaubt, das mit ihrem Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich verfolgte Ziel der Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung in vollem Umfang zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2009, Cobelfret, C-138/07, EU:C:2009:82, Rn. 41 und 45).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die während der Steuerjahre 1992 bis 1998 geltenden belgischen Steuervorschriften betreffend die DBE, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 12. Februar 2009, Cobelfret (C-138/07, EU:C:2009:82), ergangen ist, vorsahen, dass die von der Muttergesellschaft bezogenen Dividenden ihrer Steuerbemessungsgrundlage hinzugerechnet wurden und sodann ein 95 % der Dividenden entsprechender Betrag von dieser Grundlage abgezogen wurde, aber nur insoweit, als das Mutterunternehmen steuerpflichtige Gewinne erzielt hatte, und ohne die Möglichkeit, den nicht abgezogenen Teil der DBE auf spätere Steuerjahre zu übertragen.

    Dem Vorabentscheidungsersuchen ist zu entnehmen, dass die DBE-Regelung im Anschluss an das Urteil vom 12. Februar 2009, Cobelfret (C-138/07, EU:C:2009:82), geändert wurde.

  • EuGH, 15.07.2019 - C-438/18

    Galeria Parque Nascente - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-389/18
    Diese Zuständigkeit muss jedoch unter Beachtung des Unionsrechts ausgeübt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Jacob und Lennertz, C-174/18, EU:C:2019:205, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 15. Juli 2019, Galeria Parque Nascente, C-438/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:619, Rn. 50).
  • EuGH, 14.03.2019 - C-174/18

    Jacob und Lennertz

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-389/18
    Diese Zuständigkeit muss jedoch unter Beachtung des Unionsrechts ausgeübt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Jacob und Lennertz, C-174/18, EU:C:2019:205, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 15. Juli 2019, Galeria Parque Nascente, C-438/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:619, Rn. 50).
  • EuGH, 17.10.2019 - C-459/18

    Argenta Spaarbank

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-389/18
    Der ARK, der einer Gesellschaft gewährt wird, die in Belgien der Gesellschaftssteuer unterliegt, stellt einen Steuervorteil dar, der bewirkt, dass sich der tatsächliche Gesellschaftssteuersatz, den eine solche Gesellschaft in diesem Mitgliedstaat zu entrichten hat, verringert (Urteil vom 17. Oktober 2019, Argenta Spaarbank, C-459/18, EU:C:2019:871, Rn. 37).
  • EuGH, 17.05.2017 - C-68/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-389/18
    Dabei hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 den Mitgliedstaaten untersagt, die Muttergesellschaft wegen der von ihrer Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne zu besteuern, ohne dass danach unterschieden würde, ob der die Besteuerung der Muttergesellschaft auslösende Tatbestand im Zufluss dieser Gewinne oder in deren Weiterausschüttung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2017, X, C-68/15, EU:C:2017:379, Rn. 79), und dass unter dieses Verbot auch eine nationale Regelung fällt, die, obwohl die der Muttergesellschaft zufließenden Dividenden nicht als solche besteuert werden, dazu führen kann, dass diese Dividenden indirekt bei der Muttergesellschaft besteuert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2009, Cobelfret, C-138/07, EU:C:2009:82, Rn. 40).
  • EuGH, 08.03.2017 - C-448/15

    Wereldhave Belgium u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - In verschiedenen

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-389/18
    Die Richtlinie soll damit sicherstellen, dass Gewinnausschüttungen einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft steuerlich neutral sind (Urteile vom 1. Oktober 2009, Gaz de France - Berliner Investissement, C-247/08, EU:C:2009:600, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. März 2017, Wereldhave Belgium u. a., C-448/15, EU:C:2017:180, Rn. 25).
  • EuGH, 01.10.2009 - C-247/08

    Gaz de France - Berliner Investissement - Freier Kapitalverkehr - Befreiung von

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-389/18
    Die Richtlinie soll damit sicherstellen, dass Gewinnausschüttungen einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft steuerlich neutral sind (Urteile vom 1. Oktober 2009, Gaz de France - Berliner Investissement, C-247/08, EU:C:2009:600, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. März 2017, Wereldhave Belgium u. a., C-448/15, EU:C:2017:180, Rn. 25).
  • EuGH, 03.04.2008 - C-27/07

    Banque Fédérative du Crédit Mutuel - Körperschaftsteuer - Richtlinie 90/435/EWG -

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-389/18
    Um das Ziel zu erreichen, dass Gewinnausschüttungen einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft steuerlich neutral sind, soll mit der Richtlinie 90/435, insbesondere mit der Regelung in ihrem Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich, verhindert werden, dass es zu einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung dieser Gewinne kommt, dass also die ausgeschütteten Gewinne ein erstes Mal bei der Tochtergesellschaft und ein zweites Mal bei der Muttergesellschaft erfasst werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. April 2008, Banque Fédérative du Crédit Mutuel, C-27/07, EU:C:2008:195, Rn. 24, 25 und 27, sowie vom 12. Februar 2009, Cobelfret, C-138/07, EU:C:2009:82, Rn. 29 und 30).
  • EuGH, 20.10.2022 - C-295/21

    Allianz Benelux

    Um das Ziel der steuerlichen Neutralität zu erreichen, sieht Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie eine Regelung vor, die verhindern soll, dass die ausgeschütteten Gewinne ein erstes Mal bei der Tochtergesellschaft und ein zweites Mal bei der Muttergesellschaft erfasst werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Richtlinie 90/435 lässt den Mitgliedstaaten somit in ihrem Art. 4 Abs. 1 ausdrücklich die Wahl zwischen dem Befreiungssystem (erster Gedankenstrich) und dem Anrechnungssystem (zweiter Gedankenstrich) (Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen hat er entschieden, dass unter das Verbot nach Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich auch eine nationale Regelung fällt, die, obwohl die der Muttergesellschaft zufließenden Dividenden nicht als solche besteuert werden, dazu führen kann, dass diese Dividenden indirekt bei der Muttergesellschaft besteuert werden (Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 33 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu den belgischen Steuervorschriften betreffend DBE ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, dass diese ursprünglich vorsahen, dass die von der Muttergesellschaft bezogenen Dividenden ihrer Besteuerungsgrundlage hinzugerechnet werden und dass ein 95 % der Dividenden entsprechender Betrag von dieser Grundlage abgezogen wird, aber nur insoweit, als das Mutterunternehmen steuerpflichtige Gewinne erzielt hatte, und ohne die Möglichkeit, den nicht abgezogenen Teil der DBE auf spätere Steuerjahre zu übertragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 39).

    Somit wird die Verringerung der übertragbaren Verluste, zu der die Einbeziehung der Dividenden in die Besteuerungsgrundlage der Muttergesellschaft führt, jetzt offenbar durch eine zeitlich unbegrenzte Übertragung der DBE in gleicher Höhe ausgeglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 40).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities (C-389/18, EU:C:2019:1132), in dem es um die Reihenfolge ging, nach der im belgischen Steuerrecht die anrechnungsfähigen Einkünfte - insbesondere DBE-Überschüsse im Vergleich zu anderen Einkünften, bei denen die Übertragung des Steuerabzugs zeitlich begrenzt war - von den steuerpflichtigen Gewinnen abgezogen wurden, der Gerichtshof den in jener Rechtssache in Rede stehenden Sachverhalt, wonach die Muttergesellschaft beim Steuerabzug den Vorrang des Abzugs von DBE-Überschüssen vor einem anderen Steuerabzug hatte beachten müssen, mit der Situation verglichen hat, die bestanden hätte, wenn das Königreich Belgien ein Befreiungssystem angewandt hätte, bei dem Dividenden schlicht und einfach aus der Besteuerungsgrundlage herausgenommen worden wären.

  • EuGH, 12.05.2022 - C-556/20

    Schneider Electric u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Die Richtlinie 90/435 lässt den Mitgliedstaaten somit in ihrem Art. 4 Abs. 1 ausdrücklich die Wahl zwischen dem Befreiungssystem (erster Gedankenstrich) und dem Anrechnungssystem (zweiter Gedankenstrich) (Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 31).

    Die Richtlinie soll damit sicherstellen, dass Gewinnausschüttungen einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft steuerlich neutral sind (Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um dieses Ziel der Neutralität zu erreichen, soll mit der Richtlinie 90/435, insbesondere mit der Regelung in ihrem Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich, verhindert werden, dass es in wirtschaftlicher Hinsicht zu einer Doppelbesteuerung dieser Gewinne kommt, dass also die ausgeschütteten Gewinne ein erstes Mal bei der Tochtergesellschaft und ein zweites Mal bei der Muttergesellschaft erfasst werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich fällt auch eine nationale Regelung, die, obwohl die der Muttergesellschaft zufließenden Dividenden nicht als solche besteuert werden, dazu führen kann, dass diese Dividenden indirekt bei der Muttergesellschaft besteuert werden, unter das Verbot des Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nicht berechtigt sind, den Vorteil, der sich aus Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 ergibt, von anderen als den in der Richtlinie vorgesehenen Bedingungen abhängig zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.10.2022 - C-433/21

    Contship Italia

    Diese Zuständigkeit muss jedoch unter Beachtung des Unionsrechts und insbesondere der Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit ausgeübt werden (vgl. entsprechend Urteile vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 37 und 38, sowie vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.04.2020 - C-458/18

    GVC Services (Bulgaria) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Gemäß ihren Erwägungsgründen 3 bis 6 zielt die Richtlinie darauf ab, Dividendenzahlungen und andere Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaften von Quellensteuern zu befreien und die Doppelbesteuerung derartiger Einkünfte auf Ebene der Muttergesellschaft zu beseitigen, um Zusammenschlüsse von Gesellschaften auf Unionsebene zu erleichtern (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf die Richtlinie 90/435 Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities, C-389/18, EU:C:2019:1132, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-295/21

    Allianz Benelux

    5 Vgl. hauptsächlich Urteil vom 12. Februar 2009, Cobelfret (C-138/07, im Folgenden: Urteil Cobelfret, EU:C:2009:82), und Beschluss vom 4. Juni 2009, KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer (C-439/07 und C-499/07, im Folgenden: Beschluss KBC, EU:C:2009:339), sowie Urteil vom 19. Dezember 2019, Brussels Securities (C-389/18, im Folgenden: Urteil Brussels Securities, EU:C:2019:1132).
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