Rechtsprechung
   EuGH, 19.12.2019 - C-418/18 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,44256
EuGH, 19.12.2019 - C-418/18 P (https://dejure.org/2019,44256)
EuGH, Entscheidung vom 19.12.2019 - C-418/18 P (https://dejure.org/2019,44256)
EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2019 - C-418/18 P (https://dejure.org/2019,44256)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,44256) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Puppinck u.a./ Kommission

    Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Bürgerinitiative "Einer von uns" - Mitteilung der Europäischen Kommission, in der ihre Schlussfolgerungen und die Gründe für den Verzicht auf das mit der Bürgerinitiative geforderte Vorgehen dargelegt werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Bürgerinitiative "Einer von uns" - Mitteilung der Europäischen Kommission, in der ihre Schlussfolgerungen und die Gründe für den Verzicht auf das mit der Bürgerinitiative geforderte Vorgehen dargelegt werden

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - Nach Auffassung des Gerichtshofs hat das Gericht mit der Bestätigung des Beschlusses der Kommission, im Rahmen der Europäischen Bürgerinitiative "Einer von uns" keinen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen, keinen Fehler begangen

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 18.10.2011 - C-34/10

    Ein Verfahren, das durch die Entnahme von Stammzellen, die aus einem menschlichen

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-418/18
    Erstens habe die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie das Urteil des Gerichtshofs vom 18. Oktober 2011, Brüstle (C-34/10, EU:C:2011:669), als für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitigen Mitteilung irrelevant erachtet habe, da dieses Urteil nur die Frage der Patentierbarkeit biotechnologischer Erfindungen betreffe und die Frage der Finanzierung von Forschungstätigkeiten, welche die Zerstörung von menschlichen Embryonen bewirkten oder voraussetzten, nicht behandele (Rn. 172 bis 175 des angefochtenen Urteils).

    Das Gericht habe als Erstes dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es zum einen keinen Widerspruch zwischen dem im Urteil vom 18. Oktober 2011, Brüstle (C-34/10, EU:C:2011:669), aufgestellten Verbot, Erfindungen zu patentieren, welche die Zerstörung menschlicher Embryonen voraussetzten, und der Finanzierung der Forschung im Zusammenhang mit solchen Erfindungen festgestellt und zum anderen aus diesem Urteil nicht hergeleitet habe, dass dem menschlichen Embryo die Eigenschaft eines menschlichen Wesens zugeschrieben werden könne.

    Als Erstes ist das Vorbringen der Rechtsmittelführer zurückzuweisen, das Gericht habe einen Fehler begangen, als es in den Rn. 173 bis 175 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass sich die Frage, ob eine wissenschaftliche Forschung unter Verwendung menschlicher Embryonen aus Unionsmitteln finanziert werden dürfe, eindeutig von der Frage unterscheide, zu der das Urteil vom 18. Oktober 2011, Brüstle (C-34/10, EU:C:2011:669), ergangen sei.

    Das Urteil vom 18. Oktober 2011, Brüstle (C-34/10, EU:C:2011:669), enthält im Übrigen keine Einschätzung des Gerichtshofs, wonach die wissenschaftliche Forschung mit menschlichen Embryonen unter keinen Umständen von der Union finanziert werden dürfte.

    Da dieses Vorbringen auf einem Fehlverständnis des Urteils vom 18. Oktober 2011, Brüstle (C-34/10, EU:C:2011:669), beruht, hat das Gericht folglich rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Rechtmittelführer sich nicht auf dieses Urteil berufen könnten, um die Widersprüchlichkeit in der Vorgehensweise der Kommission hinsichtlich der Verwendung menschlicher Embryonen im Rahmen wissenschaftlicher Forschung darzutun.

    Zweitens war das Ziel dieser EBI der Schutz der Würde und Unversehrtheit des menschlichen Embryos im Anschluss an das Urteil vom 18. Oktober 2011, Brüstle (C-34/10, EU:C:2011:669), das nach Auffassung der Organisatoren den menschlichen Embryo als den Beginn des Entwicklungsprozesses eines menschlichen Wesens definiert.

  • EuGH, 14.04.2015 - C-409/13

    Rat / Kommission - Nichtigkeitsklage - Makrofinanzhilfen an Drittländer -

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-418/18
    Dem Urteil vom 14. April 2015, Rat/Kommission (C-409/13, EU:C:2015:217), lasse sich entnehmen, dass das Ermessen der Kommission bei Wahrnehmung des Initiativrechts bei der Gesetzgebung, wenn sie beschließe, auf eine EBI hin keinen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen, begrenzt sein müsse, da die Ausübung ihres Ermessens zur Vereitelung der Zielsetzungen einer EBI als rechtswidrig anzusehen sei.

    Was zweitens den Zusammenhang betrifft, in dem der Mechanismus der EBI steht, kann nicht, wie von der Kommission geltend gemacht, aus dem Urteil vom 14. April 2015, Rat/Kommission (C-409/13, EU:C:2015:217), das die Rücknahme eines Vorschlags für einen Unionsrechtsakt durch die Kommission während des Rechtsetzungsverfahrens betraf, geschlossen werden, dass die Kommission gezwungen ist, auf eine EBI hin einen Vorschlag für einen Unionsrechtsakt vorzulegen.

    Legt die Kommission, die nach Art. 17 Abs. 1 EUV die allgemeinen Interessen der Union fördert und zu diesem Zweck geeignete Initiativen ergreift, einen Vorschlag für einen Rechtsakt vor, steht es ihr aufgrund dieses Initiativrechts auch zu, den Gegenstand, das Ziel und den Inhalt dieses Vorschlags zu bestimmen (Urteil vom 14. April 2015, Rat/Kommission, C-409/13, EU:C:2015:217, Rn. 70).

    In diesem Initiativrecht der Kommission bei der Gesetzgebung kommt der Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts zum Ausdruck, der für den organisatorischen Aufbau der Union kennzeichnend ist und gebietet, dass jedes Organ seine Befugnisse unter Beachtung der Befugnisse der anderen Organe ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2015, Rat/Kommission, C-409/13, EU:C:2015:217, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.09.2017 - C-589/15

    Der Gerichtshof bestätigt die fehlende Registrierungsfähigkeit der geplanten

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-418/18
    Der durch den Vertrag von Lissabon eingeführte Art. 11 Abs. 4 EUV erkennt den Unionsbürgern das Recht zu, unter bestimmten Voraussetzungen die Initiative zu ergreifen und die Kommission aufzufordern, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht jener Bürgerinnen und Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verträge umzusetzen (Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 23).

    Das Recht, eine EBI zu ergreifen, ist - wie insbesondere auch das Petitionsrecht beim Parlament - ein Instrument bezüglich des in Art. 10 Abs. 3 EUV vorgesehenen Rechts der Bürgerinnen und Bürger, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen, indem es ihnen erlaubt, sich unmittelbar mit einer Eingabe an die Kommission zu wenden, in der diese aufgefordert wird, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union zu unterbreiten, um die Verträge umzusetzen (Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 24).

    Die Begründung muss die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr zur Verteidigung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die getroffene Entscheidung entnehmen können und andererseits der Unionsrichter in die Lage versetzt wird, diese Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 28).

  • EuGH, 09.12.2014 - C-261/13

    Schönberger / Parlament - Rechtsmittel - Petition an das Europäische Parlament -

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-418/18
    Im Übrigen hat der Gerichtshof, wie von der Kommission geltend gemacht, im Urteil vom 9. Dezember 2014, Schönberger/Parlament (C-261/13 P, EU:C:2014:2423, Rn. 24), zwar festgestellt, dass Entscheidungen des Parlaments über die weitere Behandlung einer Petition, die den in Art. 227 AEUV genannten Voraussetzungen entspricht, keiner Kontrolle durch das Unionsgericht zugänglich ist, doch unterscheidet sich eine gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 211/2011 ergangene Mitteilung der Kommission von einer solchen Entscheidung in mehrfacher Hinsicht.

    Während eine Entscheidung des Parlaments wie die in der vorstehenden Randnummer angesprochene auf einem Ermessen "politischer Art" beruht (Urteil vom 9. Dezember 2014, Schönberger/Parlament, C-261/13 P, EU:C:2014:2423, Rn. 24), ergibt sich zudem aus Art. 10 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung, dass die Kommission verpflichtet ist, in einer Mitteilung ihre rechtlichen sowie politischen Schlussfolgerungen zu der fraglichen EBI, gegebenenfalls ihr weiteres Vorgehen sowie den Verzicht auf ein weiteres Vorgehen und die Gründe hierfür darzulegen.

  • EuG, 23.04.2018 - T-561/14

    Das Gericht der EU bestätigt die Entscheidung der Kommission, im Rahmen der

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-418/18
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen Herr Patrick Grégor Puppinck, Herr Filippo Vari, Herr Jakub Baltroszewicz und Herr Manfred Liebner sowie Frau Josephine Quintavalle, Frau Edith Frivaldszky und Frau Alicia Latorre Canizares die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 23. April 2018, 0ne of Us u. a./Kommission (T-561/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:210), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung der Mitteilung COM(2014) 355 final der Kommission vom 28. Mai 2014 über die Europäische Bürgerinitiative "Einer von uns" (im Folgenden: streitige Mitteilung) zurückgewiesen hat.

    Mit Beschluss vom 26. November 2015, 0ne of Us u. a./Kommission (T-561/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:917), wies das Gericht diese Klage, soweit sie sich gegen Art. 10 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung richtete, als unzulässig ab.

  • EuGH, 06.09.2017 - C-643/15

    Der Gerichtshof weist die Klagen der Slowakei und Ungarns gegen die vorläufige

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-418/18
    Haben zum anderen die Unionsorgane, wie im vorliegenden Fall die Kommission, ein weites Ermessen und müssen sie insbesondere politische Entscheidungen treffen und komplexe Bewertungen vornehmen, muss die gerichtliche Überprüfung der der Ausübung dieser Befugnis zugrunde liegenden Wertungen darin bestehen, zu prüfen, ob keine offensichtlichen Fehler vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 123 und 124 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-344/04

    DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-418/18
    Die Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts können dessen Inhalt präzisieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Januar 2006, 1ATA und ELFAA, C-344/04, EU:C:2006:10, Rn. 76).
  • EuGH, 25.10.2017 - C-687/15

    Kommission/ Rat (CMR-15) - Nichtigkeitsklage - Schlussfolgerungen des Rates der

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-418/18
    In diesem Zusammenhang ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Begründungspflicht grundsätzlich für alle Rechtsakte der Union mit Rechtswirkung gelten muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2017, Kommission/Rat [CMR-15], C-687/15, EU:C:2017:803, Rn. 52).
  • EuGH, 14.07.2005 - C-40/03

    Rica Foods / Kommission - Rechtsmittel - Regelung über die Assoziierung der

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-418/18
    Zudem habe das Gericht nicht dargelegt, warum es sich auf eine entsprechende Anwendung des Urteils vom 14. Juli 2005, Rica Foods/Kommission (C-40/03 P, EU:C:2005:455), gestützt habe, das doch auf den Mechanismus der EBI nicht übertragbar sei.
  • EuGH, 24.11.2005 - C-136/04

    Deutsches Milch-Kontor - Ausfuhrerstattungen - Verordnungen (EWG) Nrn. 804/68,

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-418/18
    Die Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts sind dagegen rechtlich nicht verbindlich und können weder herangezogen werden, um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinne auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2005, Deutsches Milch-Kontor, C-136/04, EU:C:2005:716, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.12.2014 - C-364/13

    Ein Organismus, der sich nicht zu einem Menschen entwickeln kann, ist kein

  • EuGH, 26.01.2021 - C-422/19

    Ein Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets kann seine Verwaltung zur Annahme von

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts zwar rechtlich nicht verbindlich sind und weder herangezogen werden können, um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinne auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht, gleichwohl aber deren Inhalt präzisieren können, da sie ein wichtiges Auslegungselement sind, das den Willen des Gesetzgebers erhellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Puppinck u. a./Kommission, C-418/18 P, EU:C:2019:1113, Rn. 75 und 76 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.02.2022 - C-156/21

    Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union: Das Plenum des Gerichtshofs weist

    Unter diesen Umständen kann in Anbetracht dessen, dass die Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts nicht verbindlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Puppinck u. a./Kommission, C-418/18 P, EU:C:2019:1113, Rn. 76 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), dieser 26. Erwägungsgrund weder herangezogen werden, um von den Bestimmungen der angefochtenen Verordnung abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinne auszulegen, der ihrem Wortlaut widerspricht.
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2020 - C-422/19

    Hessischer Rundfunk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wirtschafts- und

    60 Vgl. Urteil vom 19. Dezember 2019, Puppinck u. a./Kommission (C-418/18 P, EU:C:2019:1113, Rn. 75), und in diesem Sinne Urteil vom 10. Januar 2006, 1ATA und ELFAA (C-344/04, EU:C:2006:10, Rn. 76).
  • EuG, 09.11.2022 - T-158/21

    Das Gericht bestätigt die Mitteilung der Kommission, mit der das Ergreifen der in

    Die Verpflichtung der Kommission, in der gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung 2019/788 angenommenen Mitteilung sowohl ihre rechtlichen als auch ihre politischen Schlussfolgerungen zu der in Rede stehenden EBI, ihr weiteres Vorgehen bzw. den Verzicht auf ein weiteres Vorgehen auf diese EBI hin sowie die jeweiligen Gründe hierfür darzulegen, ist spezifischer Ausdruck der im Rahmen der genannten Vorschrift auferlegten Begründungspflicht (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 19. Dezember 2019, Puppinck u. a./Kommission, C-418/18 P, EU:C:2019:1113, Rn. 91, und vom 23. April 2018, 0ne of Us u. a./Kommission, T-561/14, EU:T:2018:210, Rn. 143).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2019, Puppinck u. a./Kommission, C-418/18 P, EU:C:2019:1113, Rn. 92 und 94 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 23. April 2018, 0ne of Us u. a./Kommission, T-561/14, EU:T:2018:210, Rn. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich muss die Kommission bei der Entscheidung, ob sie auf eine EBI hin tätig wird oder nicht, über ein weites Ermessen verfügen, so dass die betreffende Mitteilung nur einer eingeschränkten Kontrolle seitens der Unionsgerichte unterliegt, bei der u. a. geprüft wird, ob sie hinreichend begründet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2019, Puppinck u. a./Kommission, C-418/18 P, EU:C:2019:1113, Rn. 88, 89 und 96, sowie vom 23. April 2018, 0ne of Us u. a./Kommission, T-561/14, EU:T:2018:210, Rn. 169 und 170).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass dann, wenn die Unionsorgane, wie im vorliegenden Fall die Kommission, ein weites Ermessen haben, und insbesondere dann, wenn sie politische Entscheidungen treffen und komplexe Bewertungen vornehmen müssen, die - bereits ihrem Wesen nach eingeschränkte - gerichtliche Überprüfung der der Ausübung dieses Ermessens zugrunde liegenden Wertungen darin bestehen muss, zu überprüfen, dass keine offensichtlichen Fehler vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2019, Puppinck u. a./Kommission, C-418/18 P, EU:C:2019:1113, Rn. 95 und 96 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 23. April 2018, 0ne of Us u. a./Kommission, T-561/14, EU:T:2018:210, Rn. 169 und 170 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit genügt der Hinweis, dass sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 4 EUV ergibt, dass die Kommission mit der EBI "aufgefordert" werden soll, einen angemessenen Vorschlag zu unterbreiten, um die Verträge umzusetzen, und nicht, wie vom Kläger vorgetragen, verpflichtet werden soll, auf die in Rede stehende EBI hin tätig zu werden (Urteil vom 19. Dezember 2019, Puppinck u. a./Kommission, C-418/18 P, EU:C:2019:1113, Rn. 57).

  • EuGH, 13.07.2023 - C-376/20

    Das Gericht muss erneut über die Rechtmäßigkeit der von der Kommission

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts den Inhalt von dessen Bestimmungen präzisieren können und ein wichtiges Auslegungselement sind, das den Willen des Gesetzgebers erhellen kann (Urteil vom 19. Dezember 2019, Puppinck u. a./Kommission, C-418/18 P, EU:C:2019:1113, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts sind jedoch rechtlich nicht verbindlich und können weder herangezogen werden, um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinne auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht (Urteil vom 19. Dezember 2019, Puppinck u. a./Kommission, C-418/18 P, EU:C:2019:1113, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2021 - C-928/19

    EPSU/ Kommission - Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Sozialpolitik - Art.

    69 Vgl. u. a. Urteile vom 14. April 2015, Rat/Kommission (C-409/13, EU:C:2015:217, Rn. 70 und 74), und vom 19. Dezember 2019, Puppinck u. a./Kommission (C-418/18 P, EU:C:2019:1113, Rn. 59).

    89 Urteil vom 19. Dezember 2019 (C-418/18 P, EU:C:2019:1113).

    90 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Puppinck u. a./Kommission (C-418/18 P, EU:C:2019:1113, Rn. 87 bis 97).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-650/18

    Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte die Klage Ungarns abweisen, die sich

    19 Zu der bereichsabhängigen Intensität der vom Gerichtshof ausgeübten gerichtlichen Kontrolle vgl. Urteil vom 19. Dezember 2019, Puppinck u. a./Kommission (C-418/18 P, EU:C:2019:1113, Rn. 87 bis 97).

    23 Vgl. z. B. Urteile vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat (C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 123 bis 124 und die angeführte Rechtsprechung), sowie vom 19. Dezember 2019, Puppinck u. a./Kommission (C-418/18 P, EU:C:2019:1113, Rn. 95).

  • EuGH, 07.03.2024 - C-234/22

    Roheline Kogukond u.a.

    Da die Erwägungsgründe einer Richtlinie nur zur Auslegung von deren Bestimmungen herangezogen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Puppinck u. a./Kommission, C-418/18 P, EU:C:2019:1113, Rn. 76), kann der 21. Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/4 nicht gesondert von den in Art. 3 und 7 dieser Richtlinie vorgesehenen Rechtsgrundlagen als eigenständige Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung, Zugang zu Umweltinformationen zu gewähren oder solche Informationen an die Öffentlichkeit zu verbreiten, herangezogen werden.
  • EuGH, 25.03.2021 - C-501/18

    Balgarska Narodna Banka

    90 Allerdings können die Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts zwar den Inhalt der Bestimmungen dieses Rechtsakts präzisieren und Auslegungselemente liefern, die den Willen des Urhebers dieses Rechtsakts erhellen können, sie sind jedoch rechtlich nicht verbindlich und können weder geltend gemacht werden, um von den Bestimmungen dieses Rechtsakts abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinn auszulegen, der ihrem Wortlaut zuwiderliefe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Puppinck u. a./Kommission, C-418/18 P, EU:C:2019:1113, Rn. 75 und 76 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.02.2024 - C-54/22

    Rumänien/ Kommission

    Insoweit sei das Urteil vom 19. Dezember 2019, Puppinck u. a./Kommission (C-418/18 P, EU:C:2019:1113), auf das sich das Gericht in diesem Zusammenhang gestützt habe, nicht einschlägig, da der Gerichtshof in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, über die Wirkungen einer Registrierung und insbesondere über die Frage zu entscheiden gehabt habe, ob die Kommission verpflichtet gewesen sei, Maßnahmen vorzuschlagen, die sich in die Linie der in jener Rechtssache in Rede stehenden EBI einreihen würden.
  • EuG, 16.06.2021 - T-126/19

    Krajowa Izba Gospodarcza Chlodnictwa i Klimatyzacji/ Kommission

  • EuG, 02.02.2022 - T-616/18

    Das Gericht weist die Klage gegen den Beschluss der Kommission ab, mit dem die

  • EuGH, 02.09.2021 - C-928/19

    Rechtsmittel EPSU: Die Kommission ist nicht verpflichtet, einem Antrag der

  • EuG, 10.11.2021 - T-495/19

    Das Gericht weist die Klage Rumäniens gegen den Beschluss der Kommission ab, mit

  • EuGH, 02.06.2022 - C-353/20

    Skeyes

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2020 - C-14/19

    CSUE/ KF - Zuständigkeit der Unionsgerichte - Gemeinsame Außen- und

  • EuGH, 19.05.2022 - C-569/20

    Ist es unmöglich, eine gerichtlich verfolgte Person aufzufinden, kann gegen diese

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-106/19

    Italien/ Rat und Parlament (Siège de l'Agence européenne des médicaments) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-165/20

    Air Berlin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-181/20

    VYSOCINA WIND - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2012/19/EU - Abfälle -

  • EuGH, 25.11.2020 - C-303/19

    Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (Prestations familiales pour les

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-353/20

    Skeyes

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2021 - C-22/20

    Kommission/ Schweden (Stations d'épuration)

  • EuGH, 25.11.2020 - C-302/19

    Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (Prestations familiales pour les

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2020 - C-302/19

    Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (Prestations familiales pour les

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2023 - C-54/22

    Rumänien/ Kommission - Rechtsmittel - Europäische Bürgerinitiative (EBI) - EBI

  • EuG, 28.06.2023 - T-207/21

    Polynt / ECHA

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht