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   EuGH, 19.12.2019 - C-477/18, C-478/18   

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https://dejure.org/2019,44168
EuGH, 19.12.2019 - C-477/18, C-478/18 (https://dejure.org/2019,44168)
EuGH, Entscheidung vom 19.12.2019 - C-477/18, C-478/18 (https://dejure.org/2019,44168)
EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2019 - C-477/18, C-478/18 (https://dejure.org/2019,44168)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Exportslachterij J. Gosschalk

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 882/2004 - Art. 27 Abs. 1 und 4 - Anhang VI Nrn. 1 und 2 - Amtliche Kontrollen von Lebens- und Futtermitteln - Finanzierung - Gebühren für die amtlichen Kontrollen - Berechnung - Begriff "für die amtlichen Kontrollen ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Verordnung (EG) Nr. 882/2004; Art. 27 Abs. 1 und 4; Anhang VI Nrn. 1 und 2; Amtliche Kontrollen von Lebens- und Futtermitteln; Finanzierung; Gebühren für die amtlichen Kontrollen; Berechnung; Begriff für die amtlichen Kontrollen ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Exportslachterij J. Gosschalk

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 882/2004 - Art. 27 Abs. 1 und 4 - Anhang VI Nrn. 1 und 2 - Amtliche Kontrollen von Lebens- und Futtermitteln - Finanzierung - Gebühren für die amtlichen Kontrollen - Berechnung - Begriff "für die amtlichen Kontrollen ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Exportslachterij J. Gosschalk

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 17.03.2016 - C-112/15

    Kødbranchens Fællesråd - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-477/18
    Da die Modalitäten der Gebührenerhebung ihres Erachtens dem Urteil vom 17. März 2016, Kødbranchens Fællesråd (C-112/15, EU:C:2016:185), widersprachen, legte sie beim Minister Beschwerden ein.

    Das vorlegende Gericht führt aus, die Verordnung Nr. 882/2004 präzisiere die Bedeutung dieses in den Nrn. 1 und 2 ihres Anhangs VI verwendeten Begriffs nicht; entgegen dem Vorbringen von Gosschalk lasse sich dem Urteil vom 17. März 2016, Kødbranchens Fællesråd (C-112/15, EU:C:2016:185), nicht entnehmen, dass allein die amtlichen Tierärzte und die amtlichen Fachassistenten, die die amtlichen Kontrollen tatsächlich durchführten, unter diesen Begriff fielen.

    Compaxo u. a. folgern aus dem Urteil vom 17. März 2016, Kødbranchens Fællesråd (C-112/15, EU:C:2016:185), dass allein die Löhne und Kosten für Personen, die tatsächlich Kontrollen durchführten, zu berücksichtigen seien.

    Im Anschluss an diese Klarstellungen ist darauf hinzuweisen, dass die Sprachfassungen der Verordnung Nr. 882/2004, wie der Gerichtshof im Urteil vom 17. März 2016, Kødbranchens Fællesråd (C-112/15, EU:C:2016:185, Rn. 34), ausgeführt hat, hinsichtlich der in ihrem Anhang VI zur Bezeichnung der Kategorie von Personen, deren Kosten durch die Gebühren gedeckt werden können, verwendeten Begriffe voneinander abweichen.

    Auch die Entstehungsgeschichte einer Vorschrift des Unionsrechts kann für ihre Auslegung relevant sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 50, und vom 17. März 2016, Kødbranchens Fællesråd, C-112/15, EU:C:2016:185, Rn. 36).

    Wie aus dem Wortlaut von Art. 27 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung Nr. 882/2004 hervorgeht, enthält ihr Anhang VI nämlich eine abschließende Aufzählung der Kostenelemente, die bei der Berechnung der Höhe der Gebühren für die in den Schlachtbetrieben durchgeführten amtlichen Kontrollen berücksichtigt werden können (Urteil vom 17. März 2016, Kødbranchens Fællesråd, C-112/15, EU:C:2016:185, Rn. 33).

    Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Gebühren für amtliche Kontrollen nur zur Deckung der Kosten bestimmt sein dürfen, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Kontrollen in den Unternehmen des Lebensmittelsektors tatsächlich entstehen (Urteil vom 17. März 2016, Kødbranchens Fællesråd, C-112/15, EU:C:2016:185, Rn. 39).

  • EuGH - C-478/18 (anhängig)

    Compaxo Vlees Zevenaar u.a.

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-477/18
    In den verbundenen Rechtssachen C-477/18 und C-478/18.

    Vitelco BV (C-478/18).

    Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage in den Rechtssachen C-477/18 und C-478/18, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 27 Abs. 1 und Abs. 4 Buchst. a der Verordnung Nr. 882/2004 in Verbindung mit deren Anhang VI Nrn. 1 und 2 dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten davon ausgehen dürfen, dass die Lohn- und Gehaltskosten für das Verwaltungs- und Hilfspersonal zu den durch die amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten im Sinne dieser Bestimmungen gehören und nicht höher sind als die von den zuständigen Behörden im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Verordnung getragenen Kosten.

    Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage in den Rechtssachen C-477/18 und C-478/18 zu antworten, dass Art. 27 Abs. 1 und Abs. 4 Buchst. a der Verordnung Nr. 882/2004 in Verbindung mit deren Anhang VI Nrn. 1 und 2 dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten davon ausgehen dürfen, dass die Lohn- und Gehaltskosten für das Verwaltungs- und Hilfspersonal anteilig - und zwar soweit sie auf untrennbar mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen verbundene, den Einsatz dieses Personals objektiv erfordernde Tätigkeiten entfallen - zu den durch die amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten im Sinne dieser Bestimmungen gehören und nicht höher sind als die von den zuständigen Behörden im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Verordnung getragenen Kosten.

    Unter diesen Umständen ist auf Buchst. a der dritten Frage in der Rechtssache C-477/18 und auf die dritte Frage in der Rechtssache C-478/18 zu antworten, dass Art. 27 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung Nr. 882/2004 in Verbindung mit deren Anhang VI dahin auszulegen ist, dass er dem nicht entgegensteht, dass den Schlachthöfen Gebühren für amtliche Kontrollen in Rechnung gestellt werden, die von ihnen bei der zuständigen Behörde im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Verordnung Nr. 882/2004 angemeldete, aber tatsächlich nicht für amtliche Kontrollen aufgewendete Viertelstunden betreffen, es sei denn, der kontrollierte Schlachthof hat die Behörde früh genug davon unterrichtet, dass die Kontrolle kürzer ausfallen soll als ursprünglich geplant.

  • EuGH, 22.11.2018 - C-295/17

    MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-477/18
    Der Gerichtshof ist weder an diese Schlussanträge noch an ihre Begründung durch den Generalanwalt gebunden (Urteil vom 22. November 2018, MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia, C-295/17, EU:C:2018:942, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass eine Partei nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2018, MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia, C-295/17, EU:C:2018:942, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.07.2016 - C-614/14

    Ognyanov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-477/18
    Die Aufgabe des Gerichtshofs besteht nämlich darin, dem nationalen Gericht die Tragweite der Unionsvorschriften zu erläutern, um ihm eine korrekte Anwendung dieser Vorschriften auf den ihm vorliegenden Sachverhalt zu ermöglichen, und nicht darin, sie selbst auf ihn anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2007, 0mni Metal Service, C-259/05, EU:C:2007:363, Rn. 15, und vom 5. Juli 2016, 0gnyanov, C-614/14, EU:C:2016:514, Rn. 16).
  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-477/18
    Auch die Entstehungsgeschichte einer Vorschrift des Unionsrechts kann für ihre Auslegung relevant sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 50, und vom 17. März 2016, Kødbranchens Fællesråd, C-112/15, EU:C:2016:185, Rn. 36).
  • EuGH, 21.06.2007 - C-259/05

    Omni Metal Service - Verordnung (EWG) Nr. 259/93 - Abfälle - Kabel, die aus

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-477/18
    Die Aufgabe des Gerichtshofs besteht nämlich darin, dem nationalen Gericht die Tragweite der Unionsvorschriften zu erläutern, um ihm eine korrekte Anwendung dieser Vorschriften auf den ihm vorliegenden Sachverhalt zu ermöglichen, und nicht darin, sie selbst auf ihn anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2007, 0mni Metal Service, C-259/05, EU:C:2007:363, Rn. 15, und vom 5. Juli 2016, 0gnyanov, C-614/14, EU:C:2016:514, Rn. 16).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2023 - 9 A 3058/17

    Rechtsschutz einer Betreiberin eines gewerblichen Schlachtbetriebs gegen die

    Die Entscheidung des EuGH vom 19. Dezember 2019 - C-477/18 und C-478/18 -, der zufolge auch Lohn- und Gehaltskosten für das Verwaltungs- und Hilfspersonal zu den Kosten im Sinne der Nrn. 1 und 2 des Anhang VI der VO (EG) Nr. 882/2004 zählten, sofern die Tätigkeiten dieses Personals untrennbar mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen verbunden seien, stehe im Widerspruch zu seinem Urteil vom 17. März 2016 - C-112/15 -.

    vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-477/18 und 478/18 -, Rn. 51.

    vgl. Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-477/18 und 478/18 -, Rn. 66 ff.

    vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-477/18 und 478/18 -, Rn. 60 ff.; BVerwG, Urteile vom 3. September 2020 - 3 C 4.20 -, juris Rn. 24, und vom 25. April 2013 - 3 C 1.12 -, juris Rn. 15.

    Soweit die Klägerin weiterhin der Auffassung ist, der Begriff der amtlichen Kontrolle in Anhang VI Nrn. 1 und 2 der VO (EG) Nr. 882/2004 beziehe sich nur auf die reine Untersuchungstätigkeit, greift dieses Begriffsverständnis insbesondere mit Blick auf das vom EuGH betonte Erfordernis, sowohl die Wirksamkeit der Kontrollen zu gewährleisten, als auch die Verfügbarkeit angemessener finanzieller Mittel zu deren Durchführung sicherzustellen, vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-477/18 und 478/18 -, Rn. 58 ff., zu kurz.

    vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-477/18 und 478/18 -, Rn. 64.

    Das Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2019 - C-477/18 und 478/18 - steht auch nicht im Widerspruch zu seinem Urteil vom 17. März 2016 - C-112/15 -.

    Während der EuGH im Urteil vom 17. März 2016 - negativ abgrenzend - allein darüber entscheiden hat, dass eine konkrete, den dortigen Gegenstand des Verfahrens bildende Kostenposition, nämlich die Kosten für die verpflichtende Grundausbildung zum amtlichen Fachassistenten, nicht zu den Kosten im Sinne der Nrn. 1 und 2 des Anhangs VI der VO (EG) Nr. 882/2004 zählt und daher bei der Festsetzung der Höhe der Gebühren nicht berücksichtigt werden darf, vgl. insoweit auch den Schlussantrag des Generalanwalts Pikamäe vom 18. September 2019 - C-477/18 und 478/18 -, Rn. 73, betrifft das Urteil vom 19. Dezember 2019 demgegenüber die positive Feststellung, unter welchen Voraussetzungen Personal als für amtliche Kontrollen eingesetzt anzusehen ist und daher entsprechende Kosten nach den Nrn. 1 und 2 des Anhangs VI der VO (EG) Nr. 882/2004 ansatzfähig sind.

    vgl. hierzu auch den Schlussantrag des Generalanwalts Pikamäe vom 18. September 2019 - C-477/18 und 478/18 -, Rn. 73.

    Eine abweichende Bewertung rechtfertigt auch der Hinweis der Klägerin nicht, dass nach Auffassung des EuGH, vgl. Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-477/18 und 478/18 -, Rn. 68, der in Nr. 2 des Anhangs VI der VO (EG) Nr. 882/2004 verwendete Begriff "Nebenkosten" eng auszulegen ist, um die Aufzählung in dem Anhang VI nicht jeder praktischen Wirksamkeit zu berauben.

    Ungeachtet der Frage, ob der Begriff der "Nebenkosten" in Nr. 2 des Anhangs VI, wie vom Generalanwalt in Rn. 77 seines Schlussantrags ausgeführt, nur im Zusammenhang mit dem unmittelbar davorstehenden Begriff der Reisekosten steht oder ob ihm innerhalb der Aufzählung eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. auch Art. 81 Buchst b) VO (EU) 2017/625 vom 15. März 2017) und ob ferner die Auslegung der erstattungsfähigen Kosten in Anhang VI der VO (EG) Nr. 882/2004 mit der in Art. 81 VO (EU) 2017/625 insgesamt übereinstimmt, vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-477/18 und 478/18 -, Rn. 69, handelt es sich bei den hier angesetzten Sach- und Gemeinkostenanteilen für das Verwaltungspersonal um unmittelbar mit der Finanzierung einer Verwaltungspersonalstelle verbundene Aufwendungen, die auch bei einem engen Verständnis des Kostenbegriffs von Nr. 2 des Anhangs VI der VO (EG) Nr. 882/2004 erfasst werden, soweit das Verwaltungspersonal untrennbar mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen verbundene Tätigkeiten ausübt.

    vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-477/18 und 478/18 -, Rn. 90 ff.

  • BVerwG, 03.09.2020 - 3 C 4.20

    Einbeziehung allgemeiner Verwaltungskosten in Fleischuntersuchungsgebühr

    - C-477/18 und C-478/18 [ECLI:EU:C:2019:1126] Exportschlachterij J. Gosschalk - und bat um Mitteilung, ob der Senat im Hinblick auf dieses Urteil sein Vorabentscheidungsersuchen noch aufrechterhalte.

    Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2019 - C-477/18 und C-478/18 - stehe in Widerspruch zu den Aussagen im Urteil des Gerichtshofs vom 17. März 2016 - C-112/15 - es enthalte überdies eine unionsrechtswidrige Texterweiterung der in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 abschließend benannten Kostenpositionen.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-477/18 und C-478, Exportschlachterij J. Gosschalk - entschieden, dass sich die Gebührenerhebung auch auf die Finanzierung der Lohn- und Gehaltskosten für das Verwaltungs- und Hilfspersonal erstrecken kann (Rn. 65).

    Aus der im Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-477/18 und C-478/18, Exportschlachterij J. Gosschalk - (Rn. 66) enthaltenen Einschränkung, dass bei der Berechnung der Gebühren nur die Arbeitszeit des Verwaltungs- und Hilfspersonals berücksichtigt werden dürfe, die für untrennbar mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen verbundene Tätigkeiten erforderlich ist, folgt nichts anderes.

    Der Generalanwalt hatte mit dem Hinweis, dass derartige Kosten der zuständigen Behörde nicht "zwingend" aufgrund der Durchführung einer tatsächlichen amtlichen Kontrolle entstanden sind (Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. September 2019 - C-477/18 und C-478/18 - Rn. 73), eine Formulierung gewählt, die den erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen der Hilfstätigkeit und der amtlichen Kontrolle ebenfalls deutlich macht.

    Auch diese Auslegung hat der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-477/18 und C-478/18, Exportschlachterij J. Gosschalk - bestätigt.

    Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Pauschalgebühr für die amtlichen Kontrollen des Jahres 2013 auf der Grundlage der in den Jahren 2009, 2010 und 2011 festgestellten Ausgaben berechnet worden ist (vgl. zur Bezugnahme der durchschnittlichen Kosten der drei vorangegangenen Jahre auch die Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. September 2019 - C-477/18 und C-478/18 - Rn. 97).

    Aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2019 - C-477/18 und C-478/18, Exportschlachterij J. Gosschalk - haben sich hierzu keine neuen Gesichtspunkte ergeben.

  • BVerwG, 18.07.2022 - 3 B 37.21

    Gebührenfestsetzung für gleichzeitig durchgeführte amtliche Kontrollen

    Bei der Berechnung der Gebühren darf aber nur die Arbeitszeit von Verwaltungs- oder Hilfspersonal berücksichtigt werden, die für untrennbar mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen verbundene Tätigkeit erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-477/18 u. a. [ECLI:EU:C:2019:1126] - Rn. 66).

    Dieses Kausalitätskriterium bewirkt, dass Kosten, die der zuständigen Behörde nicht "zwingend" aufgrund der Durchführung einer tatsächlichen amtlichen Kontrolle entstanden sind, nicht in Ansatz gebracht werden dürfen (Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. September 2019 - C-477/18 u. a. - Rn. 73 und 81).

  • EuGH, 28.05.2020 - C-654/18

    Interseroh - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Verbringung von Abfällen -

    Der Gerichtshof ist weder an diese Schlussanträge noch an ihre Begründung durch den Generalanwalt gebunden (Urteil vom 19. Dezember 2019, Exportslachterij J. Gosschalk u. a., C-477/18 und C-478/18, EU:C:2019:1126, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass eine Partei nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 19. Dezember 2019, Exportslachterij J. Gosschalk u. a., C-477/18 und C-478/18, EU:C:2019:1126, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BVerwG, 18.07.2022 - 3 B 38.21

    Klage gegen die Höhe der vom Kreis Nordfriesland festgesetzten Gebühren für

    Bei der Berechnung der Gebühren darf aber nur die Arbeitszeit von Verwaltungs- oder Hilfspersonal berücksichtigt werden, die für untrennbar mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen verbundene Tätigkeit erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-477/18 u. a. [ECLI:EU:C:2019:1126] - Rn. 66).

    Dieses Kausalitätskriterium bewirkt, dass Kosten, die der zuständigen Behörde nicht 'zwingend' aufgrund der Durchführung einer tatsächlichen amtlichen Kontrolle entstanden sind, nicht in Ansatz gebracht werden dürfen (Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. September 2019 - C-477/18 u. a. - Rn. 73 und 81).

  • BVerwG, 18.07.2022 - 3 B 39.21

    Klage gegen die Höhe der vom Kreis Nordfriesland festgesetzten Gebühren für

    Bei der Berechnung der Gebühren darf aber nur die Arbeitszeit von Verwaltungs- oder Hilfspersonal berücksichtigt werden, die für untrennbar mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen verbundene Tätigkeit erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-477/18 u. a. [ECLI:EU:C:2019:1126] - Rn. 66).

    Dieses Kausalitätskriterium bewirkt, dass Kosten, die der zuständigen Behörde nicht 'zwingend' aufgrund der Durchführung einer tatsächlichen amtlichen Kontrolle entstanden sind, nicht in Ansatz gebracht werden dürfen (Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. September 2019 - C-477/18 u. a. - Rn. 73 und 81).

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.05.2021 - 3 LB 17/14

    Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen; Herabsetzung auf die nach

    Geklärt ist, dass zu den berücksichtigungsfähigen Kosten auch Lohn- und Gehaltskosten für das Verwaltungs- und Hilfspersonal zählen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.12.2019 - C-477/18 und C-478/18 -, juris Rn. 65).

    Pauschale Gemeinkosten sind nicht berücksichtigungsfähig; denn die Aufzählung der berücksichtigungsfähigen Kostenteile in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ist abschließend (vgl. EuGH, Urt. v. 19.12.2019 - C-477/18, juris Rn. 68).

  • BVerwG, 07.02.2020 - 3 C 17.16

    Aufhebung eines Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses des Senats

    Dieser Beschluss ist auf die Anfrage des Gerichtshofs und nach Anhörung der Beteiligten aufzuheben, weil die Frage durch das den Beteiligten bekannte Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019 in den verbundenen Rechtssachen C-477/18 und C-478/18 geklärt ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-579/19

    Food Standards Agency

    32 Vgl. Urteil vom 19. Dezember 2019, Exportslachterij J. Gosschalk u. a. (C-477/18 und C-478/18, EU:C:2019:1126, Rn. 57 und 60).
  • EuGH, 21.02.2020 - C-536/18

    Landesamt für Verbraucherschutz - Streichung

    Mit Schreiben vom 17. Januar 2020 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 19. Dezember 2019, Exportslachterij J. Gosschalk u. a. (C-477/18 und C-478/18, EU:C:2019:1126), übermittelt und um Mitteilung gebeten, ob es angesichts dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2023 - 9 A 3443/18
  • VGH Bayern, 28.03.2022 - 20 ZB 21.641

    Gebührenbemessung für amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchungen

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