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   EuGH, 19.12.2019 - C-532/18   

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https://dejure.org/2019,44167
EuGH, 19.12.2019 - C-532/18 (https://dejure.org/2019,44167)
EuGH, Entscheidung vom 19.12.2019 - C-532/18 (https://dejure.org/2019,44167)
EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2019 - C-532/18 (https://dejure.org/2019,44167)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Niki Luftfahrt

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Übereinkommen von Montreal - Art. 17 Abs. 1 - Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen - Begriff "Unfall" - In der Luft befindliches Luftfahrzeug - Umkippen eines auf dem Abstellbrett eines Sitzes abgestellten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Verkehr - Eine Fluglinie haftet für umgekippten heißen Kaffee

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Kaffee-Unfall in der Luft: Airline haftet

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Fluglinie haftet für umgekippten heißen Kaffee der von Fluggastbetreuung serviert wurde - Unfall muss nicht mit einem flugspezifischen Risiko zusammenhängen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Heißer Kaffee in der Luft

  • lto.de (Kurzinformation)

    Airline haftet für Kaffee-Unfall

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eine Fluglinie haftet für umgekippten heißen Kaffee

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Eine Fluglinie haftet für umgekippten heißen Kaffee

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zum Anspruch eines Fluggastes auf Schadensersatz wegen Verbrühungen durch umgekippten heißen Kaffee.

  • datev.de (Kurzinformation)

    Fluglinie haftet für umgekippten heißen Kaffee - Klarstellungen zum Unfallbegriff

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Haftung der Airline für umgekippten Kaffee

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Fluggast hat Anspruch auf Schadensersatz wegen Verbrühungen durch umgekippten heißen Kaffee - Unfall muss nicht mit einem flugspezifischen Risiko in Zusammenhang stehen

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 381
  • EuZW 2020, 168
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 06.05.2010 - C-63/09

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die Haftung von Luftfahrtunternehmen beim Verlust

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-532/18
    Insbesondere ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung, dass für die Haftung der Luftfahrtunternehmen der Union für Fluggäste und deren Gepäck alle einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Mai 2010, Walz, C-63/09, EU:C:2010:251, Rn. 18).

    Eine solche Regelung impliziert jedoch, wie aus dem fünften Absatz der Präambel dieses Übereinkommens hervorgeht, dass für einen "gerechten Interessenausgleich" gesorgt wird, namentlich zwischen den Interessen der Luftfahrtunternehmen und der Reisenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Mai 2010, Walz, C-63/09, EU:C:2010:251, Rn. 31 und 33, sowie vom 22. November 2012, Espada Sánchez u. a., C-410/11, EU:C:2012:747, Rn. 29 und 30).

    Diese Beschränkungen ermöglichen eine einfache und schnelle Entschädigung der Fluggäste, ohne dass jedoch den Luftfahrtunternehmen eine übermäßige, schwer feststell- und berechenbare Ersatzpflicht aufgebürdet würde, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit gefährden oder sogar zum Erliegen bringen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Mai 2010, Walz, C-63/09, EU:C:2010:251, Rn. 34 bis 36, sowie vom 22. November 2012, Espada Sánchez u. a., C-410/11, EU:C:2012:747, Rn. 30).

  • EuGH, 22.11.2012 - C-410/11

    Ein Flugreisender kann vom Luftfrachtführer Schadensersatz für den Verlust seiner

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-532/18
    Eine solche Regelung impliziert jedoch, wie aus dem fünften Absatz der Präambel dieses Übereinkommens hervorgeht, dass für einen "gerechten Interessenausgleich" gesorgt wird, namentlich zwischen den Interessen der Luftfahrtunternehmen und der Reisenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Mai 2010, Walz, C-63/09, EU:C:2010:251, Rn. 31 und 33, sowie vom 22. November 2012, Espada Sánchez u. a., C-410/11, EU:C:2012:747, Rn. 29 und 30).

    Diese Beschränkungen ermöglichen eine einfache und schnelle Entschädigung der Fluggäste, ohne dass jedoch den Luftfahrtunternehmen eine übermäßige, schwer feststell- und berechenbare Ersatzpflicht aufgebürdet würde, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit gefährden oder sogar zum Erliegen bringen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Mai 2010, Walz, C-63/09, EU:C:2010:251, Rn. 34 bis 36, sowie vom 22. November 2012, Espada Sánchez u. a., C-410/11, EU:C:2012:747, Rn. 30).

  • EuGH, 12.04.2018 - C-258/16

    Finnair - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Übereinkommen von

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-532/18
    Dieses für die Union seit dem 28. Juni 2004 in Kraft befindliche Übereinkommen ist seit diesem Zeitpunkt integrierender Bestandteil der Unionsrechtsordnung, so dass der Gerichtshof dafür zuständig ist, im Wege der Vorabentscheidung über seine Auslegung zu entscheiden (Urteil vom 12. April 2018, Finnair, C-258/16, EU:C:2018:252, Rn. 19 und 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit stellt Art. 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 ( United Nations Treaty Series , Bd. 1155, S. 331), das allgemeines Völkerrecht kodifiziert, an das die Union gebunden ist, klar, dass ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks auszulegen ist (Urteil vom 12. April 2018, Finnair, C-258/16, EU:C:2018:252, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.11.2019 - C-213/18

    Guaitoli u.a.

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-532/18
    Der Gerichtshof hat auch bereits festgestellt, dass die im Übereinkommen von Montreal enthaltenen Begriffe einheitlich und autonom auszulegen sind, so dass er bei der Auslegung dieser Begriffe im Wege der Vorabentscheidung nicht die verschiedenen Bedeutungen zu berücksichtigen hat, die sie möglicherweise in den internen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Union haben, sondern die Auslegungsregeln des allgemeinen Völkerrechts, an die die Union gebunden ist (Urteil vom 7. November 2019, Guaitoli u. a., C-213/18, EU:C:2019:927, Rn. 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-128/20

    Nach Auffassung von Generalanwalt Rantos ist der Einbau einer integrierten

    Im Urteil vom 19. Dezember 2019, Niki Luftfahrt (C-532/18, EU:C:2019:1127, Rn. 35), hat der Gerichtshof im gleichen Sinne entschieden, die gewöhnliche Bedeutung, die dem Begriff "Unfall" zukomme, sei die eines "unvorhergesehenen, unbeabsichtigten, schädigenden Ereignisses".
  • EuGH, 12.05.2021 - C-70/20

    Altenrhein Luftfahrt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr -

    In diesem Zusammenhang möchte der Oberste Gerichtshof wissen, ob eine harte Landung, die noch im normalen Betriebsbereich des Flugzeugs liegt, als "unvorhergesehenes, unbeabsichtigtes, schädigendes Ereignis" eingestuft werden kann und somit unter den Begriff "Unfall" im Sinne von Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal in seiner Auslegung durch den Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Dezember 2019, Niki Luftfahrt (C-532/18, EU:C:2019:1127, Rn. 35), fällt.

    Dass im Urteil vom 19. Dezember 2019, Niki Luftfahrt (C-532/18, EU:C:2019:1127, Rn. 35), der Begriff "unvorhergesehen" anstelle des Begriffs "unvorhersehbar" verwendet werde, scheine darauf hinzudeuten, dass es darauf ankomme, ob das fragliche Ereignis von dem betroffenen Fluggast vorhergesehen worden sei.

    Altenrhein Luftfahrt hält das Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig, da die vom vorlegenden Gericht angeführte nationale Rechtsprechung und die vom Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2019, Niki Luftfahrt (C-532/18, EU:C:2019:1127), vorgenommene Definition im Wesentlichen auf dieselbe Auslegung des Begriffs "Unfall" im Sinne von Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal hinausliefen.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist weiter ein internationaler Vertrag wie das Übereinkommen von Montreal nach allgemeinem Völkerrecht, an das die Union gebunden ist und das durch Art. 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 ( United Nations Treaty Series , Bd. 1155, S. 331) kodifiziert wurde, nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2019, Niki Luftfahrt, C-532/18, EU:C:2019:1127, Rn. 31, sowie vom 9. Juli 2020, Vueling Airlines, C-86/19, EU:C:2020:538, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In seinem Urteil vom 19. Dezember 2019, Niki Luftfahrt (C-532/18, EU:C:2019:1127, Rn. 35), hat der Gerichtshof klargestellt, dass die gewöhnliche Bedeutung des Begriffs "Unfall" die eines unvorhergesehenen, unbeabsichtigten und schädigenden Ereignisses ist.

    Zwar haben die Vertragsstaaten des Übereinkommens von Montreal nach dem dritten Absatz von dessen Präambel im Bewusstsein "der Bedeutung des Schutzes der Verbraucherinteressen bei der Beförderung im internationalen Luftverkehr und eines angemessenen Schadenersatzes nach dem Grundsatz des vollen Ausgleichs" beschlossen, eine Regelung der verschuldensunabhängigen Haftung von Luftfahrtunternehmen vorzusehen, jedoch impliziert eine solche Regelung, wie aus dem fünften Absatz dieser Präambel hervorgeht, dass für einen "gerechten Interessenausgleich" gesorgt wird, namentlich zwischen den Interessen der Luftfahrtunternehmen und der Fluggäste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Niki Luftfahrt, C-532/18, EU:C:2019:1127, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.06.2022 - C-589/20

    Austrian Airlines (Exonération de la responsabilité du transporteur aérien) -

    Das Landesgericht Korneuburg (Österreich), bei dem JR gegen dieses Urteil Berufung erhob, hegt Zweifel, ob zum einen der Sturz von JR vom Begriff "Unfall" im Sinne von Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2019, Niki Luftfahrt (C-532/18, EU:C:2019:1127), erfasst ist.

    Ist Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal dahin auszulegen, dass der Begriff "Unfall" im Sinne dieser Bestimmung einen Sachverhalt erfasst, bei dem ein Fluggast beim Ausstieg aus dem Flugzeug auf dem letzten Drittel der mobilen Ausstiegstreppe - ohne feststellbaren Grund - stürzt und sich dabei verletzt, wobei die Verletzung nicht durch einen bei der Fluggastbetreuung eingesetzten Gegenstand im Sinne des Urteils vom 19. Dezember 2019, Niki Luftfahrt (C-532/18, EU:C:2019:1127), verursacht wurde und keine mangelhafte Beschaffenheit der Treppe gegeben war, diese insbesondere auch nicht rutschig war?.

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass der Begriff "Unfall" in seiner gewöhnlichen Bedeutung im gegebenen Zusammenhang als ein unvorhergesehenes, unbeabsichtigtes, schädigendes Ereignis zu verstehen ist und dass dieser Begriff nicht verlangt, dass der Schaden auf das Eintreten eines luftfahrtspezifischen Risikos zurückgeht oder dass es einen Zusammenhang zwischen dem "Unfall" und dem Betrieb oder der Bewegung des Luftfahrzeugs gibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Niki Luftfahrt, C-532/18, EU:C:2019:1127, Rn. 34, 35 und 41).

    Diese Auslegung von Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal steht im Einklang mit dessen Zielen, die, wie sich aus den Abs. 3 und 5 der Präambel dieses Übereinkommens ergibt, in der "Bedeutung des Schutzes der Verbraucherinteressen bei der Beförderung im internationalen Luftverkehr und eines angemessenen Schadenersatzes nach dem Grundsatz des vollen Ausgleichs" mittels einer Gefährdungshaftungsregelung für Luftfahrtunternehmen unter Wahrung des "gerechten Interessenausgleichs" zwischen den Interessen der Luftfahrtunternehmen und der Fluggäste bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Niki Luftfahrt, C-532/18, EU:C:2019:1127, Rn. 36).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, soll mit der in Art. 20 des Übereinkommens von Montreal vorgesehenen Möglichkeit der Befreiung des Luftfahrtunternehmens von seiner Haftung oder der Beschränkung der ihm obliegenden Ersatzpflicht gegenüber einem Fluggast, dem ein durch einen "Unfall" im Sinne von Art. 17 Abs. 1 dieses Übereinkommens verursachter Schaden entstanden ist, der in Rn. 21 des vorliegenden Urteils erwähnte "gerechte Interessenausgleich" zwischen den Interessen der Luftfahrtunternehmen und der Fluggäste gewahrt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Niki Luftfahrt, C-532/18, EU:C:2019:1127, Rn. 39).

  • EuGH, 20.10.2022 - C-111/21

    Laudamotion - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Übereinkommen von

    Somit sind nicht die verschiedenen Bedeutungen zu berücksichtigen, die dieser Begriff in den internen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten haben kann, sondern die Auslegungsregeln des allgemeinen Völkerrechts, an die die Union gebunden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2019, Niki Luftfahrt, C-532/18, EU:C:2019:1127, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit stellt Art. 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 ( United Nations Treaty Series , Bd. 1155, S. 331), der das Völkergewohnheitsrecht wiedergibt und dessen Bestimmungen Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2018, Western Sahara Campaign UK, C-266/16, EU:C:2018:118, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung), klar, dass ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Niki Luftfahrt, C-532/18, EU:C:2019:1127, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings muss die Notwendigkeit eines angemessenen Schadenersatzes, wie aus dem fünften Erwägungsgrund des Übereinkommens von Montreal hervorgeht, mit der Notwendigkeit in Einklang gebracht werden, für einen "gerechten Interessenausgleich" zwischen Luftfahrtunternehmen und Reisenden zu sorgen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2019, Niki Luftfahrt, C-532/18, EU:C:2019:1127, Rn. 36, und vom 12. Mai 2021, Altenrhein Luftfahrt, C-70/20, EU:C:2021:379, Rn. 36).

    Diese Auslegung ermöglicht es sowohl verletzten Fluggästen, nach dem Grundsatz des vollen Ausgleichs einen angemessenen Schadenersatz zu erlangen, als auch Luftfahrtunternehmen, sich gegen betrügerische Schadenersatzklagen zu schützen, durch die ihnen eine übermäßige, schwer feststell- und berechenbare Ersatzpflicht aufgebürdet würde, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit gefährden oder sogar zum Erliegen bringen könnte (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2019, Niki Luftfahrt, C-532/18, EU:C:2019:1127, Rn. 40).

  • EuGH, 06.07.2023 - C-510/21

    Unfälle an Bord eines Flugzeugs: Die nach dem Übereinkommen von Montreal

    Das vorlegende Gericht vertritt die Ansicht, dass ein "Unfall" im Sinne von Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal in der Auslegung durch das Urteil vom 19. Dezember 2019, Niki Luftfahrt (C-532/18, EU:C:2019:1127), vorliege, wenn an Bord eines Luftfahrzeugs eine Kanne mit heißem Kaffee von einem zur Bedienung der Fluggäste genutzten Servierwagen falle und dadurch ein Reisender Verbrühungen erleide.

    Ein "Unfall" ist als ein unvorhergesehenes, unbeabsichtigtes, schädigendes Ereignis zu verstehen, wobei nicht verlangt wird, dass der Schaden auf das Eintreten eines luftfahrtspezifischen Risikos zurückgeht oder dass es einen Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Betrieb oder der Bewegung des Luftfahrzeugs gibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2019, Niki Luftfahrt, C-532/18, EU:C:2019:1127, Rn. 35 und 41, sowie vom 2. Juni 2022, Austrian Airlines [Haftungsbefreiung des Luftfahrtunternehmens], C-589/20, EU:C:2022:424, Rn. 20).

    Da der Begriff "Unfall" im Sinne von Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal auf einen innerlich zusammenhängenden Vorgang ohne räumlich-zeitliche Zäsur beschränkt ist, können die Reisenden einfach und schnell entschädigt werden, ohne dass jedoch den Luftfrachtführern eine übermäßige, schwer feststell- und berechenbare Ersatzpflicht aufgebürdet würde, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit gefährden oder sogar zum Erliegen bringen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Niki Luftfahrt, C-532/18, EU:C:2019:1127, Rn. 40).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-589/20

    Austrian Airlines (Exonération de la responsabilité du transporteur aérien) -

    6 Urteil vom 19. Dezember 2019 (C-532/18, EU:C:2019:1127, im Folgenden: Urteil Niki Luftfahrt).

    So können die Begriffe "Unfall" und "Fahrlässigkeit" im Sinne der letztgenannten Bestimmungen im Licht nationaler Entscheidungen zu ersteren ausgelegt werden und umgekehrt (vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Niki Luftfahrt (C-532/18, EU:C:2019:788, Nrn. 26, 27 und 43).

    Denn lediglich die sechs Sprachfassungen, in denen das Übereinkommen ausgearbeitet wurde (nämlich Englisch, Arabisch, Chinesisch, Spanisch, Französisch und Russisch), gelten als "verbindlich" und sollten Berücksichtigung finden (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Niki Luftfahrt, C-532/18, EU:C:2019:788, Nr. 36).

  • EuGH, 09.07.2020 - C-86/19

    Vueling Airlines

    Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2027/97 für die Haftung der Luftfahrtunternehmen der Union für Fluggäste und deren Gepäck alle einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal gelten (Urteile vom 6. Mai 2010, Walz, C-63/09, EU:C:2010:251, Rn. 18, und vom 19. Dezember 2019, Niki Luftfahrt, C-532/18, EU:C:2019:1127, Rn. 29).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind weiter die Bestimmungen eines internationalen Vertrags wie das Übereinkommen von Montreal nach allgemeinem Völkerrecht, an das die Union gebunden ist und das durch Art. 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 ( United Nations Treaty Series , Bd. 1155, S. 331) kodifiziert wurde, nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Mai 2010, Walz, C-63/09, EU:C:2010:251, Rn. 23, vom 22. November 2012, Espada Sánchez u. a., C-410/11, EU:C:2012:747, Rn. 20 bis 22, und vom 19. Dezember 2019, Niki Luftfahrt, C-532/18, EU:C:2019:1127, Rn. 31).

  • OLG Bremen, 31.03.2021 - 1 U 62/20

    Höhe des Schadensersatzes wegen Verspätung einer Luftbeförderung Eintrittspflicht

    Auch soweit die Haftung nach Art. 19 MontrÜbk auf Fälle der Verwirklichung einer luftfahrttypischen Gefahr begrenzt wird (ablehnend gegenüber dieser Einschränkung EuGH, Urteil vom 19.12.2019 - C-532/18, Niki Luftfahrt, juris Rn. 42 f., NJW 2020, 381; offengelassen in BGH, Urteil vom 21.11.2017 - X ZR 30/15, juris Rn. 21, NJW 2018, 861; siehe allgemein hierzu BeckOGK-Förster, Ed. 01.01.2021, Art. 19 MontrÜbk -9-.
  • EuGH, 23.09.2021 - C-145/20

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) Nr. 715/2007

    Im Urteil vom 19. Dezember 2019, Niki Luftfahrt (, EU:C:2019:1127, Rn. 35), hat der Gerichtshof im gleichen Sinne entschieden, die gewöhnliche Bedeutung, die dem Begriff "Unfall" zukomme, sei die eines "unvorhergesehenen, unbeabsichtigten, schädigenden Ereignisses".
  • EuGH, 23.09.2021 - C-134/20

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) Nr. 715/2007

    Im Urteil vom 19. Dezember 2019, Niki Luftfahrt (, EU:C:2019:1127, Rn. 35), hat der Gerichtshof im gleichen Sinne entschieden, die gewöhnliche Bedeutung, die dem Begriff "Unfall" zukomme, sei die eines "unvorhergesehenen, unbeabsichtigten, schädigenden Ereignisses".
  • LG Frankfurt/Main, 24.02.2022 - 24 S 155/21
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-510/21

    Austrian Airlines (Premiers soins à bord d'un aéronef) - Vorlage zur

  • LG Rostock, 08.10.2021 - 1 O 111/21

    Reisevertragliche Ansprüche aus Gefährdungshaftung gemäß Art. 17 des Montrealer

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