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   EuGH, 19.12.2019 - C-677/18   

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EuGH, 19.12.2019 - C-677/18 (https://dejure.org/2019,44258)
EuGH, Entscheidung vom 19.12.2019 - C-677/18 (https://dejure.org/2019,44258)
EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2019 - C-677/18 (https://dejure.org/2019,44258)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Amoena

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Zolltarifliche Einreihung - Kombinierte Nomenklatur - Positionen 6212 und 9021 - Mastektomie-Büstenhalter - Durchführungsverordnung (EU) 2017/1167 - Gültigkeit - Begriff "Zubehör"- Loyale Zusammenarbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 15.05.2019 - C-306/18

    KORADO

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-677/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das für die zolltarifliche Einreihung von Waren entscheidende Kriterium allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der KN-Position und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteil vom 15. Mai 2019, Korado, C-306/18, EU:C:2019:414, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Verwendungszweck der Ware zwar ein objektives Tarifierungskriterium sein kann, jedoch nur, sofern er dieser Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2019, Korado, C-306/18, EU:C:2019:414, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist nämlich ständige Rechtsprechung, dass die Kommission nach Stellungnahme des AZ eine solche Verordnung erlässt, wenn die Einreihung eines bestimmten Erzeugnisses in die KN Schwierigkeiten bereiten oder zu unterschiedlichen Meinungen führen kann (Urteile vom 26. April 2017, Stryker EMEA Supply Chain Services, C-51/16, EU:C:2017:298, Rn. 59, und vom 15. Mai 2019, Korado, C-306/18, EU:C:2019:414, Rn. 54), wobei eine solche Situation der Rechtsunsicherheit insbesondere im Fall von Unterschieden in der Rechtsprechung oder Verwaltungspraxis zwischen den Mitgliedstaaten betreffend die zolltarifliche Einreihung ein und derselben Ware bestehen kann.

  • EuGH, 13.09.2018 - C-372/17

    Vision Research Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif -

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-677/18
    Um im Rahmen der Auslegung einer Tarifierungsverordnung deren Anwendungsbereich zu bestimmen, ist u. a. ihre Begründung zu berücksichtigen (Urteil vom 13. September 2018, Vision Research Europe, C-372/17, EU:C:2018:708, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit genügt es, dass die einzureihenden und die in der Einreihungsverordnung bezeichneten Waren einander hinreichend ähneln (Urteil vom 13. September 2018, Vision Research Europe, C-372/17, EU:C:2018:708, Rn. 44).

  • EuGH, 20.09.2001 - C-263/98

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-677/18
    Daher kann der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit unter bestimmten Umständen der Kommission Verfahrenspflichten bei der Ausarbeitung eines Rechtsakts auferlegen, und zwar insbesondere dergestalt, dass sie verpflichtet sein kann, das Vorbringen eines Mitgliedstaats gegen diesen Rechtsakt zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2001, Belgien/Kommission, C-263/98, EU:C:2001:455, Rn. 94 bis 96, und vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 84).
  • EuGH, 07.04.2011 - C-153/10

    Sony Supply Chain Solutions (Europe)

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-677/18
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Umstand, dass die Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats einem Dritten, der an einem Rechtsstreit, der bei einem nationalen Gericht anhängig ist, dessen Entscheidungen nicht mehr mit einem Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, nicht beteiligt ist, für eine bestimmte Ware eine verbindliche Zolltarifauskunft erteilt haben, die eine andere Auslegung der Positionen der KN wiederzugeben scheint als die Auslegung, für die dieses Gericht sich in Bezug auf ein ähnliches, in diesem Rechtsstreit streitiges Erzeugnis meint entscheiden zu müssen, dieses Gericht sicherlich dazu veranlassen, bei seiner Beurteilung, ob es an einem vernünftigen Zweifel in Bezug auf die richtige Anwendung der KN fehlt, besonders sorgfältig zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2005, 1ntermodal Transports, C-495/03, EU:C:2005:552, Rn. 33 und 34, sowie vom 7. April 2011, Sony Supply Chain Solutions [Europe], C-153/10, EU:C:2011:224, Rn. 42).
  • EuGH, 16.06.2011 - C-152/10

    Unomedical

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-677/18
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt der Begriff "Zubehör" im Sinne des Kapitels 90 der KN das Vorliegen einer auswechselbaren Vorrichtung voraus, die ein Gerät für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet macht, seine Verwendungsmöglichkeiten erweitert oder es in die Lage versetzt, eine im Zusammenhang mit seiner Hauptfunktion stehende Sonderarbeit auszuführen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2011, Unomedical, C-152/10, EU:C:2011:402, Rn. 29, und vom 4. März 2015, 01iver Medical, C-547/13, EU:C:2015:139, Rn. 69).
  • EuGH, 06.11.2018 - C-622/16

    Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-677/18
    Daher kann der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit unter bestimmten Umständen der Kommission Verfahrenspflichten bei der Ausarbeitung eines Rechtsakts auferlegen, und zwar insbesondere dergestalt, dass sie verpflichtet sein kann, das Vorbringen eines Mitgliedstaats gegen diesen Rechtsakt zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2001, Belgien/Kommission, C-263/98, EU:C:2001:455, Rn. 94 bis 96, und vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 84).
  • EuGH, 04.03.2015 - C-547/13

    Oliver Medical - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 -

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-677/18
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt der Begriff "Zubehör" im Sinne des Kapitels 90 der KN das Vorliegen einer auswechselbaren Vorrichtung voraus, die ein Gerät für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet macht, seine Verwendungsmöglichkeiten erweitert oder es in die Lage versetzt, eine im Zusammenhang mit seiner Hauptfunktion stehende Sonderarbeit auszuführen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2011, Unomedical, C-152/10, EU:C:2011:402, Rn. 29, und vom 4. März 2015, 01iver Medical, C-547/13, EU:C:2015:139, Rn. 69).
  • EuGH, 04.09.2014 - C-192/13

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Kohäsionsfonds - Kürzung des Zuschusses -

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-677/18
    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nicht nur die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, sondern auch den Unionsorganen entsprechende Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auferlegt (Urteil vom 4. September 2014, Spanien/Kommission, C-192/13 P, EU:C:2014:2156, Rn. 87).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-677/18
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Umstand, dass die Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats einem Dritten, der an einem Rechtsstreit, der bei einem nationalen Gericht anhängig ist, dessen Entscheidungen nicht mehr mit einem Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, nicht beteiligt ist, für eine bestimmte Ware eine verbindliche Zolltarifauskunft erteilt haben, die eine andere Auslegung der Positionen der KN wiederzugeben scheint als die Auslegung, für die dieses Gericht sich in Bezug auf ein ähnliches, in diesem Rechtsstreit streitiges Erzeugnis meint entscheiden zu müssen, dieses Gericht sicherlich dazu veranlassen, bei seiner Beurteilung, ob es an einem vernünftigen Zweifel in Bezug auf die richtige Anwendung der KN fehlt, besonders sorgfältig zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2005, 1ntermodal Transports, C-495/03, EU:C:2005:552, Rn. 33 und 34, sowie vom 7. April 2011, Sony Supply Chain Solutions [Europe], C-153/10, EU:C:2011:224, Rn. 42).
  • EuGH, 22.02.2018 - C-185/17

    SAKSA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung der

    Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-677/18
    Diese objektiven Merkmale und Eigenschaften der Waren müssen zum Zeitpunkt der Zollabfertigung nachprüfbar sein (Urteil vom 22. Februar 2018, SAKSA, C-185/17, EU:C:2018:108, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.04.2017 - C-51/16

    Stryker EMEA Supply Chain Services

  • EuGH, 22.02.2018 - C-545/16

    Kubota (UK) und EP Barrus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif

  • EuGH, 22.03.2017 - C-435/15

    GROFA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen -

  • EuGH, 03.09.2021 - C-706/20

    Amoena II

    53 des Urteils vom 19. Dezember 2019, Amoena (C-677/18, EU:C:2019:1142), in seiner englischen Sprachfassung ist dahin auszulegen, dass.

    Im zweiten Satz der Rn. 53 des Urteils vom 19. Dezember 2019, Amoena (C-677/18, EU:C:2019:1142), hat der Gerichtshof für die Bestimmung, ob die Mastektomie-Büstenhalter als "Zubehör" von Brustprothesen im Sinne des Kapitels 90 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 geänderten Fassung angesehen werden können, nur das Kriterium nach Rn. 51 dieses Urteils angewendet, wonach eine auswechselbare Vorrichtung, die ein Gerät in die Lage versetzt, eine im Zusammenhang mit seiner Hauptfunktion stehende Sonderarbeit auszuführen, als "Zubehör" im Sinne dieses Kapitels einzustufen ist.

  • EuGH, 11.03.2020 - C-192/19

    Rensen Shipbuilding - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif -

    Zweitens ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das für die zolltarifliche Einreihung von Waren entscheidende Kriterium allgemein in ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der KN-Position und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteil vom 19. Dezember 2019, Amoena, C-677/18, EU:C:2019:1142, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese objektiven Merkmale und Eigenschaften der Waren müssen zum Zeitpunkt der Zollabfertigung nachprüfbar sein (Urteil vom 19. Dezember 2019, Amoena, C-677/18, EU:C:2019:1142, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.03.2021 - C-941/19

    Samohýl group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist sodann im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das für die zolltarifliche Einreihung von Waren entscheidende Kriterium allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der KN-Position und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juli 2012, TNT Freight Management [Amsterdam], C-291/11, EU:C:2012:459, Rn. 30, vom 19. Dezember 2019, Amoena, C-677/18, EU:C:2019:1142, Rn. 40, und vom 26. März 2020, Pfizer Consumer Healthcare, C-182/19, EU:C:2020:243, Rn. 37).

    Diese Beurteilung wird durch die Begründung der Verordnung Nr. 455/2007 bestätigt, die zu berücksichtigen ist, um deren Anwendungsbereich zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Amoena, C-677/18, EU:C:2019:1142, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 28.02.2023 - VII R 21/20

    Zolltarifliche Einreihung bestimmter Lenk- und Bockrollen

    Die Kommission hätte aufgrund ihrer Befugnis zum Erlass von Maßnahmen gemäß Art. 57 Abs. 4 UZK (Verordnung (EU) Nr. 952/2013) auch gar nicht das Recht, den Inhalt oder die Tragweite der Tarifpositionen zu ändern (EuGH-Urteil Amoena vom 19.12.2019 - C-677/18, EU:C:2019:1142, Rz 37, m.w.N.).
  • EuGH, 08.10.2020 - C-514/19

    Frankreich hat die Kommission wirksam über die Notwendigkeit von Notfallmaßnahmen

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof u. a. festgestellt, dass dieser Grundsatz nicht nur die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Tragweite und Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, sondern auch den Unionsorganen entsprechende Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auferlegt (Urteile vom 4. September 2014, Spanien/Kommission, C-192/13 P, EU:C:2014:2156, Rn. 87, und vom 19. Dezember 2019, Amoena, C-677/18, EU:C:2019:1142, Rn. 55).
  • EuGH, 26.03.2020 - C-182/19

    Pfizer Consumer Healthcare - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer

    Die Kommission hat jedoch aufgrund ihrer Befugnis zum Erlass von Maßnahmen gemäß Art. 57 Abs. 4 des Zollkodex nicht das Recht, den Inhalt oder die Tragweite der Tarifpositionen zu ändern (Urteil vom 19. Dezember 2019, Amoena, C-677/18, EU:C:2019:1142, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.02.2021 - C-760/19

    JCM Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Gemeinsamer Zolltarif -

    Ihre Befugnis zum Erlass von Maßnahmen gemäß Art. 57 Abs. 4 und Art. 58 Abs. 2 der Verordnung Nr. 952/2013 berechtigt die Kommission jedoch nicht, den Inhalt oder die Tragweite der Tarifpositionen zu ändern, die auf der Grundlage des HS geschaffen wurden, denn die Union hat sich nach Art. 3 des in Rn. 4 des vorliegenden Urteils genannten Übereinkommens verpflichtet, die Tragweite dieser Tarifpositionen nicht zu verändern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2015, Raytek und Fluke Europe, C-134/13, EU:C:2015:82, Rn. 29, und vom 19. Dezember 2019, Amoena, C-677/18, EU:C:2019:1142, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für die Feststellung, ob die Kommission dadurch, dass sie die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung 2016/1760 beschriebene Ware in KN-Position 8472 und nicht in KN-Position 9031 eingereiht hat, den Inhalt oder die Tragweite dieser beiden KN-Tarifpositionen, die auf der Grundlage des HS festgelegt wurden, geändert hat, ist erstens darauf hinzuweisen, dass das für die zollrechtliche Tarifierung von Waren entscheidende Kriterium im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in den objektiven Merkmalen und Eigenschaften der Waren zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der KN-Positionen und -Unterpositionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der KN festgelegt sind (Urteile vom 19. Dezember 2019, Amoena, C-677/18, EU:C:2019:1142, Rn. 40, und vom 18. Juni 2020, Hydro Energo, C-340/19, EU:C:2020:488, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.07.2021 - C-677/18

    Amoena

    Le 19 décembre 2019, 1a Cour (dixième chambre) a rendu l'arrêt Amoena (C-677/18, EU:C:2019:1142).

    1) Le point 51 de l'arrêt du 19 décembre 2019, Amoena (C - 677/18, EU:C:2019:1142), dans sa version en langue de procédure, doit être rectifié comme suit :.

  • EuGH, 25.02.2021 - C-772/19

    Bartosch Airport Supply Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer

    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Position und der Unterposition der KN sowie der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind, bevor die anderen Bestimmungen der Allgemeinen Vorschriften eingreifen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 11. Dezember 2008, Kip Europe u. a., C-362/07 und C-363/07, EU:C:2008:710, Rn. 39, vom 12. Juli 2012, TNT Freight Management [Amsterdam], C-291/11, EU:C:2012:459, Rn. 31, vom 19. Dezember 2019, Amoena, C-677/18, EU:C:2019:1142, Rn. 39 und 40, sowie vom 26. März 2020, Pfizer Consumer Healthcare, C-182/19, EU:C:2020:243, Rn. 37).
  • FG München, 20.02.2020 - 14 K 507/17

    Zolltarifliche Einreihung von Lenk- und Bockrollen

    Sie hat jedoch nach der Rechtsprechung des EuGH nicht das Recht, den Inhalt oder die Tragweite der Tarifpositionen zu ändern (EuGH-Urteil vom 19. Dezember 2019 C-677/18, Amoena, ECLI:ECLI:EU:C:2019:1142).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-638/22

    Rzecznik Praw Dziecka u.a. (Suspension de la décision de retour)

  • FG Hamburg, 12.09.2023 - 4 K 98/21

    Zollrecht/Zolltarifrecht - Gemeinsamer Zolltarif: Zur Einreihung sog. "wattierter

  • FG Hamburg, 02.10.2020 - 4 K 42/18

    Zollrecht: Einreihung einer Warnweste mit Hülle

  • FG Düsseldorf, 23.08.2023 - 4 K 12/23

    Einreihung von Rundstäben aus Cermets: Verwendung für Werkzeuge - Zulässiger

  • FG Düsseldorf, 18.03.2020 - 4 K 3162/18
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