Rechtsprechung
   EuGH, 14.04.1994 - C-392/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,139
EuGH, 14.04.1994 - C-392/92 (https://dejure.org/1994,139)
EuGH, Entscheidung vom 14.04.1994 - C-392/92 (https://dejure.org/1994,139)
EuGH, Entscheidung vom 14. April 1994 - C-392/92 (https://dejure.org/1994,139)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,139) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • EU-Kommission PDF

    Schmidt / Spar- und Leihkasse der früheren Ämter Bordesholm, Kiel und Cronshagen

    Richtlinie 77/187 des Rates, Artikel 1 Absatz 1
    Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187 - Geltungsbereich - Inanspruchnahme eines unabhängigen Unternehmers für Reinigungsarbeiten, die vorher von Arbeitnehmern des Unternehmens ausgeführt ...

  • EU-Kommission

    Schmidt / Spar- und Leihkasse der früheren Ämter Bordesholm, Kiel und Cronshagen

  • Wolters Kluwer

    Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen; Betriebsausgliederung; Übertragung von Reinigungsaufgaben; Wahrung der Identität

  • Judicialis

    BGB § 613a; ; RL 77/187 Art. 1 Abs. 1; ; EWGVtr Art. 177

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 613a; Richtlinie 77/187/EWG Art. 1 Abs. 1
    Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187 - Geltungsbereich - Inanspruchnahme eines unabhängigen Unternehmers für Reinigungsarbeiten, die vorher von Arbeitnehmern des Unternehmens ausgeführt ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14.2.1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unterneh... men, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 61 S. 26)
    Betriebsübergang: Übertragung der von einem einzelnen Arbeitnehmer ausgeübten Funktion auf ein anderes Unternehmen als Teil-Betriebsübergang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • impulse.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Die wechselvolle Geschichte des Betriebsübergangs

Besprechungen u.ä. (2)

  • europainstitut.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Rechtsprechung des EuGH im Sozialbereich auf dem Prüfstand (Peter Clever)

  • mpifg.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Warum betreibt der Europäische Gerichtshof Rechtsfortbildung? Die Politisierungshypothese (Martin Höpner)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Christel-Schmidt-Entscheidung

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 2343
  • ZIP 1994, 1036
  • NZA 1994, 545
  • BB 1994, 1500
  • DB 1994 1370
  • DB 1994, 1370
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (109)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 12.11.1992 - C-209/91

    Rask und Christensen / ISS Kantineservice

    Auszug aus EuGH, 14.04.1994 - C-392/92
    12 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-209/91, Watson Rask und Christensen, Slg. 1992, I-5755, Randnr. 15) ist die Richtlinie anwendbar, wenn im Rahmen vertraglicher Beziehungen die natürliche oder juristische Person wechselt, die für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist und insoweit gegenüber den in dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern die Arbeitgeberverpflichtungen eingeht, ohne daß es darauf ankommt, ob das Eigentum an dem Unternehmen übertragen worden ist.

    19 Die Richtlinie steht auch einer Änderung des Arbeitsverhältnisses durch den neuen Inhaber des Unternehmens nicht entgegen, sofern das nationale Recht eine solche Änderung unabhängig vom Fall des Unternehmensübergangs zulässt (zuletzt Urteil Watson Rask und Christensen, a. a. O., Randnr. 31).

  • EuGH, 18.03.1986 - 24/85

    Spijkers / Benedik

    Auszug aus EuGH, 14.04.1994 - C-392/92
    Die Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer, die schon dem Titel der Richtlinie nach deren Zweck ist, kann nämlich nicht von der Berücksichtigung nur eines Umstand abhängen, von dem der Gerichtshof im übrigen bereits festgestellt hat, daß er allein nicht entscheidend ist (Urteil vom 18. März 1986 in der Rechtssache 24/85, Spijkers, Slg. 1986, 1119, Randnr. 12).

    17 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil Spijkers, a. a. O., Randnr. 11, und Urteil vom 19. Mai 1992 in der Rechtssache C-29/91, Redmond Stichting, Slg. 1992, I-3189, Randnr. 23) ist die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit das entscheidende Kriterium für die Antwort auf die Frage, ob es sich um einen Übergang eines Unternehmens oder Unternehmensteils im Sinne der Richtlinie handelt.

  • EuGH, 07.02.1985 - 186/83

    Botzen Rotterdamsche Droogdok Maatschappij

    Auszug aus EuGH, 14.04.1994 - C-392/92
    Der Schutz gilt dann für die in diesem Unternehmensteil beschäftigten Arbeitnehmer, da nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 7. Februar 1985 in der Rechtssache 186/83 (Botzen, Slg. 1985, 519, Randnr. 15) das Arbeitsverhältnis inhaltlich durch die Verbindung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Unternehmensteil gekennzeichnet wird, dem er zur Erfuellung seiner Aufgabe angehört.
  • EuGH, 19.05.1992 - C-29/91

    Redmond Stichting / Bartol u.a.

    Auszug aus EuGH, 14.04.1994 - C-392/92
    17 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil Spijkers, a. a. O., Randnr. 11, und Urteil vom 19. Mai 1992 in der Rechtssache C-29/91, Redmond Stichting, Slg. 1992, I-3189, Randnr. 23) ist die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit das entscheidende Kriterium für die Antwort auf die Frage, ob es sich um einen Übergang eines Unternehmens oder Unternehmensteils im Sinne der Richtlinie handelt.
  • EuGH, 12.02.2009 - C-466/07

    Klarenberg - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

    Die Beibehaltung einer solchen funktionellen Verknüpfung zwischen den übertragenen Faktoren erlaubt es nämlich dem Erwerber, diese, selbst wenn sie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 1994, Schmidt, C-392/92, Slg. 1994, I-1311, Randnr. 17).
  • EuGH, 11.03.1997 - C-13/95

    EINE PUTZFRAU, DIE ENTLASSEN WIRD, NACHDEM IHR UNTERNEHMEN EINEN

    Liegt unter Zugrundelegung der Entscheidungen des Gerichtshofes vom 14. April 1994 in der Rechtssache C-392/92 und vom 19. Mai 1992 in der Rechtssache C-29/91 auch dann ein Anwendungsfall der Richtlinie 77/187/EWG vor, wenn ein Unternehmen einem Fremdunternehmen das Auftragsverhältnis kündigt, um dieses dann einem anderen Fremdunternehmen zu übertragen?.

    8 Entsprechend der Auslegung, die diese Vorschrift durch den Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache C-392/92 (Schmidt, Slg. 1994, I-1311) erfahren hat, unterliegt ein Fall wie der im Vorlagebeschluß beschriebene, in dem ein Unternehmer durch Vertrag einem anderen Unternehmer die Verantwortung für die Erledigung der früher von ihm selbst wahrgenommenen Reinigungsaufgaben überträgt, auch dann dem Anwendungsbereich der Richtlinie, wenn diese Aufgaben vor der Übertragung von einer einzigen Arbeitnehmerin erledigt wurden.

    17 Zwar gehört die Übertragung von Betriebsmitteln auch zu den Kriterien, die von dem innerstaatlichen Gericht bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sind, ob tatsächlich ein Unternehmensübergang vorliegt; das Fehlen derartiger Betriebsmittel schließt aber einen Übergang im Sinne der Richtlinie nicht notwendigerweise aus (siehe Urteile Schmidt, a. a. O., Randnr. 16, sowie Merckx und Neuhuys, a. a. O., Randnr. 21).

  • BAG, 17.12.2009 - 8 AZR 1019/08

    Betriebsübergang - Begriff des Betriebsteils - Fortführung des bisherigen

    Diese erlaube nämlich bereits dem Erwerber, die Produktionsfaktoren in ihrer Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zu nutzen, selbst wenn sie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (aaO Rn. 48; EuGH 14. April 1994 - C-392/92 - Slg. 1994, I-1311 = AP BGB § 613a Nr. 106 = EzA BGB § 613a Nr. 114).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht