Rechtsprechung
   EuGH, 20.01.2005 - C-300/03   

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https://dejure.org/2005,2532
EuGH, 20.01.2005 - C-300/03 (https://dejure.org/2005,2532)
EuGH, Entscheidung vom 20.01.2005 - C-300/03 (https://dejure.org/2005,2532)
EuGH, Entscheidung vom 20. Januar 2005 - C-300/03 (https://dejure.org/2005,2532)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftliches Versandverfahren - Entstehung einer Zollschuld bei Zuwiderhandlungen - Folge des Versäumnisses, dem Hauptverpflichteten die Frist für den Nachweis des Ortes der Zuwiderhandlung anzugeben

  • Europäischer Gerichtshof

    Honeywell Aerospace

  • EU-Kommission PDF

    Honeywell Aerospace GmbH gegen Hauptzollamt Gießen.

    Gemeinschaftliches Versandverfahren - Entstehung einer Zollschuld bei Zuwiderhandlungen - Folge des Versäumnisses, dem Hauptverpflichteten die Frist für den Nachweis des Ortes der Zuwiderhandlung anzugeben

  • EU-Kommission

    Honeywell Aerospace GmbH gegen Hauptzollamt Gießen

    Freier Warenverkehr , Zollunion

  • Wolters Kluwer

    Überführung eines Turbostrahlwerks in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren der Europäischen Union; Erbringung eines Nachweises der Hauptverpflichteten über die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens oder über den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung ...

  • Judicialis

    EGV Art. 234; ; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Art. 203 Abs. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rate... s vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Art. 221 Abs. 3; ; Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993; ; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 379; ; Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 380

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftliches Versandverfahren - Entstehung einer Zollschuld bei Zuwiderhandlungen - Folge des Versäumnisses, dem Hauptverpflichteten die Frist für den Nachweis des Ortes der Zuwiderhandlung anzugeben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Honeywell Aerospace

    Gemeinschaftliches Versandverfahren - Entstehung einer Zollschuld bei Zuwiderhandlungen - Folge des Versäumnisses, dem Hauptverpflichteten die Frist für den Nachweis des Ortes der Zuwiderhandlung anzugeben

Besprechungen u.ä.

  • bdo.de PDF, S. 5 (Entscheidungsbesprechung)

    Unregelmäßigkeiten bei gemeinschaftlichem Versandverfahren (gVV)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    VO (EWG) Nr 2913/92 Art 97 Abs 1, VO (EWG) Nr 2913/92 Art 215 Abs 2, VO (EWG) Nr 2913/92 Art 215 Abs 3, VO (EWG) Nr 2454/93 Art 378 Abs 1, VO (EWG) Nr 2454/93 Art 379 Abs 1, VO (EW... G) Nr 2454/93 Art 379 Abs 2 S 1, VO (EWG) Nr 2454/93 Art 379 Abs 2 S 3, ZK Art 97 Abs 1, ZK Art 215 Abs 2, ZK Art 215 Abs 3, ZKDV Art 378 Abs 1, ZKDV Art 379 Abs 1, ZKDV Art 379 Abs 2 S 1, ZKDV Art 379 Abs 2 S 3, EG Art 10, EG Art 234 Abs 2, VO (EWG) Nr 222/77 Art 36 Abs 3 UAbs 1, VO (EWG) Nr 1062/87 Art 11a Abs 2, VO (EWG) Nr 1214/92 Art 49 Abs 2, VO (EWG) Nr 2726/90 Art 34 Abs 3 UAbs 1
    Einfuhr; Entstehung; Externes gemeinschaftliches Versandverfahren; Gestellung; Nachweis; Ort; Versand; Versandverfahren; Versendung; Ware; Zoll; Zollgut; Zollschuld; Zuständigkeit

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Finanzgerichts - Auslegung von Artikel 215 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) und der Artikel 378 Absatz 1 und 379 der Verordnung ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 14.11.2002 - C-112/01

    SPKR

    Auszug aus EuGH, 20.01.2005 - C-300/03
    18 Nach Artikel 203 Absatz 1 des Zollkodex entsteht die Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-66/99, D. Wandel, Slg. 2001, I-873, Randnr. 50, vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-371/99, Liberexim, Slg. 2002, I-6227, Randnr. 52, und vom 14. November 2002 in der Rechtssache C-112/01, SPKR, Slg. 2002, I-10655, Randnrn.

    Diese Frist dient dem Schutz der Interessen des Hauptverpflichteten dadurch, dass ihm drei Monate eingeräumt werden, um gegebenenfalls den Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens oder über den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung zu erbringen (vgl. in diesem Sinne oben in Randnr. 18 zitiertes Urteil SPKR, Randnr. 38).

  • EuGH, 21.10.1999 - C-233/98

    Lensing & Brockhausen

    Auszug aus EuGH, 20.01.2005 - C-300/03
    25 Unter diesen Umständen kann der Mitgliedstaat, zu dem die Abgangsstelle gehört, die Einfuhrabgaben nur erheben, wenn er den Hauptverpflichteten insbesondere darauf hingewiesen hat, dass er über eine Frist von drei Monaten verfügt, um die verlangten Nachweise zu erbringen, und diese Nachweise nicht innerhalb der Frist erbracht worden sind (vgl. analog Urteil vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache C-233/98, Lensing & Brockhausen, Slg. 1999, I-7349, Randnr. 31).
  • EuGH, 11.07.2002 - C-371/99

    Liberexim

    Auszug aus EuGH, 20.01.2005 - C-300/03
    18 Nach Artikel 203 Absatz 1 des Zollkodex entsteht die Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-66/99, D. Wandel, Slg. 2001, I-873, Randnr. 50, vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-371/99, Liberexim, Slg. 2002, I-6227, Randnr. 52, und vom 14. November 2002 in der Rechtssache C-112/01, SPKR, Slg. 2002, I-10655, Randnrn.
  • EuGH, 01.02.2001 - C-66/99

    D. Wandel

    Auszug aus EuGH, 20.01.2005 - C-300/03
    18 Nach Artikel 203 Absatz 1 des Zollkodex entsteht die Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-66/99, D. Wandel, Slg. 2001, I-873, Randnr. 50, vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-371/99, Liberexim, Slg. 2002, I-6227, Randnr. 52, und vom 14. November 2002 in der Rechtssache C-112/01, SPKR, Slg. 2002, I-10655, Randnrn.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-222/01

    British American Tobacco

    Auszug aus EuGH, 20.01.2005 - C-300/03
    19 Was insbesondere den in Artikel 203 Absatz 1 des Zollkodex enthaltenen Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung betrifft, so ist er nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes so zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde, wenn auch nur zeitweise, am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der in Artikel 37 Absatz 1 des Zollkodex vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (vgl. Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-222/01, British American Tobacco, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 47 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.03.2007 - C-44/06

    Gerlach - Zollunion - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Nachweis der

    Zwar habe der Gerichtshof im Urteil Lensing & Brockhausen sowie im Urteil vom 20. Januar 2005, Honeywell Aerospace (C-300/03, Slg. 2005, I-689), ausgeführt, dass der Abgangsmitgliedstaat die Abgaben nur erheben könne, wenn er den Hauptverpflichteten darauf hingewiesen habe, dass er über die fragliche Dreimonatsfrist verfüge, doch sei die in diesen Urteilen gefundene Lösung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Zum anderen habe der Gerichtshof im Urteil Honeywell Aerospace nicht Art. 11a Abs. 2 der Verordnung Nr. 1062/87 ausgelegt, der Gegenstand der vorliegenden Rechtssache sei, sondern vielmehr die ihm nachfolgende Bestimmung des Art. 379 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1).

    Der Gerichtshof hat außerdem hervorgehoben, dass diese Frist dem Schutz der Interessen des Hauptverpflichteten dadurch dient, dass ihm drei Monate eingeräumt werden, um gegebenenfalls den Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens oder für den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung zu erbringen (vgl. Urteil vom 14. November 2002, SPKR, C-112/01, Slg. 2002, I-10655, Randnr. 38, und Urteil Honeywell Aerospace, Randnr. 24).

    Daraus folgt, dass der Mitgliedstaat, zu dem die Abgangsstelle gehört, die Einfuhrabgaben nur erheben kann, wenn er den Hauptverpflichteten zuvor darauf hingewiesen hat, dass er über eine Frist von drei Monaten verfügt, um die verlangten Nachweise zu erbringen, und wenn diese Nachweise nicht innerhalb dieser Frist erbracht worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Lensing & Brockhausen, Randnr. 29, sowie Honeywell Aerospace, Randnr. 23).

  • EuGH, 22.11.2017 - C-224/16

    AEBTRI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Externes Versandverfahren -

    Zum Unionsrecht ist insoweit insbesondere darauf hinzuweisen, dass nach Art. 203 Abs. 1 des Zollkodex die Einfuhrzollschuld entsteht, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird (Urteil vom 20. Januar 2005, Honeywell Aerospace, C-300/03, EU:C:2005:43, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist der in Art. 203 Abs. 1 des Zollkodex enthaltene Begriff "Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung" so zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde, wenn auch nur zeitweise, am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 des Zollkodex vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (Urteil vom 20. Januar 2005, Honeywell Aerospace, C-300/03, EU:C:2005:43, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ist der Fall, wenn - wie im Ausgangsverfahren - die Abgangsstelle der betreffenden Sendung, die in das externe Versandverfahren mit Carnets TIR übergeführt wurde, festgestellt hat, dass diese Sendung nicht der Bestimmungsstelle gestellt wurde und dass das TIR-Verfahren für diese Sendung nicht erledigt worden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Januar 2005, Honeywell Aerospace, C-300/03, EU:C:2005:43, Rn. 20).

  • EuGH, 03.04.2008 - C-230/06

    Militzer & Münch - Zollunion - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Erhebung der

    Nach Art. 378 Abs. 1 der Durchführungsverordnung gilt nämlich, wenn eine Sendung nicht der Bestimmungsstelle gestellt worden ist und der Ort der Zuwiderhandlung nicht hat ermittelt werden können, diese Zuwiderhandlung unbeschadet des Art. 215 des Zollkodex über die Bestimmung des Ortes der Entstehung der Zollschuld als in dem Mitgliedstaat begangen, zu dem die Abgangsstelle gehört, oder als in dem Mitgliedstaat begangen, zu dem die Eingangszollstelle der Gemeinschaft gehört, bei der ein Grenzübergangsschein abgegeben worden ist, es sei denn, die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens oder der Ort, an dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist, wird innerhalb der Frist nach Art. 379 Abs. 2 der Durchführungsverordnung nachgewiesen (Urteil vom 20. Januar 2005, Honeywell Aerospace, C-300/03, Slg. 2005, I-689, Randnr. 21).

    Demgegenüber muss die Mitteilung der in Art. 379 Abs. 2 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Frist von drei Monaten der Erhebung der Zollschuld durch die Zollbehörden zwingend vorausgehen (Urteile SPKR, Randnr. 32, Honeywell Aerospace, Randnrn.

    Die Frist von drei Monaten hat darüber hinaus auch den Zweck, die Interessen des Hauptverpflichteten dadurch zu schützen, dass ihm ausreichend Zeit eingeräumt wird, um gegebenenfalls den Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens oder über den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung zu erbringen (Urteile SPKR, Randnr. 38, und Honeywell Aerospace, Randnr. 24).

  • FG Brandenburg, 12.10.2005 - 4 K 1805/98

    Buchmäßige Erfassung der Abgaben vor Gewährung der Frist des Art. 11a Abs. 2 VO

    Die Klägerin ist ferner der Ansicht, dass der EuGH in seinem Urteil vom 20. Januar 2005 (Az.: C-300/03, ZfZ 2005, 84) ihre Meinung bestätigt habe, da nach den dortigen Ausführungen der Abgangsmitgliedstaat bei nicht erledigten Versandverfahren nur dann zur Abgabenerhebung beim Hauptverpflichteten berechtigt sei, wenn er diesen zuvor darauf hingewiesen habe, dass er innerhalb einer dreimonatigen Frist den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung nachweisen könne.

    Zur Drei-Monatsfrist des Art. 11a Abs. 2 VersandDVO und seiner Nachfolgevorschrift, Art. 379 Abs. 2 ZK-DVO a.F., hat der EuGH bislang entschieden, dass der Abgangsmitgliedstaat die Abgaben nur erheben könne, wenn er den Hauptverpflichteten darauf hingewiesen habe, dass er über eine Frist von drei Monaten verfüge, um die erforderlichen Nachweise über den ordnungsgemäßen Abschluss des Versandverfahrens bzw. über den Ort der Zuwiderhandlung zu erbringen, und diese Nachweise nicht innerhalb der Frist vorgelegt worden seien (Urteile vom 21. Oktober 1999, Az.: C-233/98, ZfZ 2000, 18, und vom 20. Januar 2005, Az.: C-300/03, ZfZ 2005, 84).

    Soweit der EuGH im Urteil vom 20. Januar 2005, a.a.O., ausführt, dass die Angabe der Frist der Steuererhebung vorausgehen müsse, handelt es sich zum einen um ein obiter dictum, da in dem dort entschiedenen Fall dem Hauptverpflichteten überhaupt keine Frist zur Nachweisführung eingeräumt worden und die Klage schon aus diesem Grund begründet war; zum anderen war in diesem Fall der Art. 379 Abs. 2 ZK-DVO a.F. anzuwenden, in dessen Wortlaut ausdrücklich geregelt war, dass der zuständige Mitgliedstaat nach Ablauf dieser Frist die betreffenden Abgaben erhebt.

    Aus den vorgenannten Gründen meint der Senat, dass weder die Argumentation des EuGH-Urteils vom 20. Januar 2005, a.a.O., noch die des BFH-Urteils vom 06. Dezember 2001, a.a.O., als allein ausschlaggebendes Entscheidungskriterium auf den hier vorliegenden Streitfall angewendet werden kann.

  • EuGH, 18.05.2017 - C-154/16

    Latvijas dzelzcels - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaften

    Die Anwendung von Art. 203 Abs. 1 des Zollkodex ist jedoch dann gerechtfertigt, wenn das Verschwinden der Ware die Gefahr begründet, dass die Ware unverzollt in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Januar 2005, Honeywell Aerospace, C-300/03, EU:C:2005:43, Rn. 20, und vom 15. Mai 2014, X, C-480/12, EU:C:2014:329, Rn. 35 und 36).
  • FG München, 10.11.2005 - 14 K 2630/03

    Zuständigkeit für Abgabenerhebung bei Zuwiderhandlungen; Keine Erhebung der

    Dies ist der Fall, wenn - wie im Streitfall - die streitgegenständlichen Sendungen nicht der Bestimmungsstelle gestellt und das Versandverfahren für diese Sendungen nicht erledigt worden ist (vgl. EuGH-Urteil vom 20.01.2005 C-300/03, ZfZ 2005, 84).

    Der Mitgliedstaat, zu dem die Abgangsstelle gehört, kann die Abgaben nur erheben, wenn er den Hauptverpflichteten darauf hingewiesen hat, dass er über eine Frist von drei Monaten verfügt, um die verlangten Nachweise zu erbringen, und diese Nachweise nicht innerhalb der Frist erbracht worden sind (vgl. EuGH-Urteil vom 20.01.2005 C-300/03, ZfZ 05, 84).

    f) Selbst wenn davon ausginge, dass grundsätzlich auch die Fristsetzung durch die Abgangsstelle im gemeinsamen Versandverfahren ausreicht, weil die Interessen des Hauptverpflichteten dadurch gewahrt sind, dass ihm von dieser drei Monate eingeräumt worden sind, um den Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung der Versandverfahren oder über den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung zu erbringen, wäre im Streitfall keine Zuständigkeit des HZA begründet worden, denn das Zollamt A hat der Klägerin durch die Schreiben vom 24. Dezember 1993 jeweils nur eine Frist von sechs Wochen eingeräumt Wie sich aus dem Urteil des EuGH vom 20.01.2005 C-300/03 (a.a.O) ergibt, dem hinsichtlich der Art. der Fristsetzung ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt (vgl. Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Finanzgerichts vom 25.04.2003 - 7 K 3660/99, Haufe-Index 1128804), reicht es nicht aus, wenn dem Hauptverpflichteten eine kürzere Frist gesetzt wird und dieser dann faktisch bis zum Erlass des Steuerbescheids mehrere Monate bzw. Jahre Zeit hat, den ordnungsgemäßen Abschluss eines Versandverfahrens nachzuweisen.

  • EuGH, 15.05.2014 - C-480/12

    X - Zollkodex der Gemeinschaft - Anwendungsbereich der Art. 203 und 204 Abs. 1

    Angesichts dieser Auslegung ist festzustellen, dass - wie der Generalanwalt in den Nrn. 42 und 43 seiner Schlussanträge ausgeführt hat - auch wenn bei der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ware mehr als zwei Wochen lang nicht bekannt war, wo sie sich befand und somit eine Unmöglichkeit des Zugriffs auf sie nur vorübergehender Natur bestanden haben kann, nach der Rechtsprechung die Anwendung von Art. 203 des Zollkodex gerechtfertigt ist, wenn das Verschwinden der Ware die Gefahr eines Eintritts in den Wirtschaftskreislauf der Europäischen Union mit sich brachte (vgl. in diesem Sinne Urteile Liberexim, EU:C:2002:433, Rn. 56, und Honeywell Aerospace, C-300/03, EU:C:2005:43, Rn. 20).
  • EuGH, 13.12.2007 - C-526/06

    Road Air Logistics Customs - Zollkodex der Gemeinschaften und

    Um dem vorlegenden Gericht jedoch eine sachdienliche Antwort zu geben, ist festzustellen, dass es zwar der Entstehung der Zollschuld nicht entgegensteht, wenn der Ort ihrer Entstehung nicht bestimmt worden ist, dass aber die Mitteilung der in Art. 379 Abs. 2 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Frist von drei Monaten an den Hauptverpflichteten eine Voraussetzung für die Erhebung der Zollschuld durch die Zollbehörden darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Januar 2005, Honeywell Aerospace, C-300/03, Slg. 2005, I-689, Randnr. 23).

    Wie der Gerichtshof zudem bereits festgestellt hat, ergibt sich aus dem Wortlaut der Art. 378 Abs. 1 und 379 Abs. 2 der Durchführungsverordnung, dass zwingend vorgeschrieben ist, dass die Angabe der Frist, innerhalb deren die verlangten Nachweise zu erbringen sind, durch die Abgangsstelle gegenüber dem Hauptverpflichteten obligatorischen Charakter hat und der Erhebung der Zollschuld vorausgehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile Lensing & Brockhausen, Randnr. 29, Honeywell Aerospace, Randnr. 24, und vom 8. März 2007, Gerlach, C-44/06, Slg. 2007, I-2071, Randnr. 33).

  • EuGH, 11.07.2013 - C-273/12

    Harry Winston - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 -

    Im Einzelnen ist zu dem Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung in Art. 203 Abs. 1 des Zollkodex zu bemerken, dass dieser Begriff nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs so zu verstehen ist, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der vom Zollrecht vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (Urteile vom 11. Juli 2002, Liberexim, C-371/99, Slg. 2002, I-6227, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 29. April 2004, British American Tobacco, C-222/01, Slg. 2004, I-4683, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. Januar 2005, Honeywell Aerospace, C-300/03, Slg. 2005, I-689, Randnr. 19).
  • BFH, 12.06.2018 - VII R 4/17

    Entziehung vorübergehend verwahrter Waren aus der zollamtlichen Überwachung

    Nach der Rechtsprechung des EuGH umfasst das Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung nach Art. 203 Abs. 1 des Zollkodex (ZK) jede Handlung oder Unterlassung, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde, wenn auch nur zeitweise, am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 ZK vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (vgl. EuGH-Urteile Honeywell Aerospace vom 20. Januar 2005 C-300/03, EU:C:2005:43, Rz 19, ZfZ 2005, 84, und AEBTRI vom 22. November 2017 C-224/16, EU:C:2017:88, Rz 93, ZfZ 2018, 61).
  • FG Berlin-Brandenburg, 11.07.2007 - 1 K 1805/98

    Keine Gewährung der Drei-Monats-Frist des Art. 11a Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1062/87

  • EuGH, 14.04.2005 - C-104/02

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnungen

  • FG Hamburg, 15.02.2006 - IV 76/04

    Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung bei Unterlassung der Gestellung von

  • BFH, 14.08.2008 - VII B 205/07

    Dreimonatige Nachweisfrist des Hauptverpflichteten bei Zuwiderhandlungen im

  • EuGH, 15.09.2005 - C-140/04

    United Antwerp Maritime Agencies und Seaport Terminals

  • EuGH, 18.10.2007 - C-62/05

    Nordspedizionieri di Danielis Livio u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.08.2013 - C-383/13

    G. und R. - Richtlinie 2008/115/EG - Rückführung illegal aufhältiger

  • EuGH, 14.04.2005 - C-460/01

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnungen

  • EuG, 27.09.2005 - T-26/03

    Geologistics / Kommission - Zollunion - Externe gemeinschaftliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-480/12

    X - Zollkodex der Gemeinschaft - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Anwendungsbereich

  • FG Hamburg, 28.08.2007 - 4 K 93/07

    Nach Art. 11a Abs. 2 der Verordnung Nr. 1062/87 in der Fassung der Verordnung Nr.

  • FG München, 25.06.2009 - 14 K 909/07

    Ermessensausübung bei Gesamtschuldnerschaft für Einfuhrabgaben - Keine Nachholung

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2005 - C-140/04

    United Antwerp Maritime Agencies und Seaport Terminals - Freier Warenverkehr -

  • FG München, 19.02.2009 - 14 K 3764/06

    Zuständigkeit für Abgabenerhebung im gemeinsamen Versandverfahren

  • FG Hamburg, 28.02.2006 - IV 8/05

    Abgaben bei aufgedecktem Zigarettenschmuggel mit mehreren Beteiligten

  • FG Hessen, 13.06.2005 - 7 K 3831/04

    Nacherhebungsbescheid nach Art. 220 ZK als selbständig anfechtbare buchmäßige

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-319/14

    B&S Global Transit Center

  • FG Hamburg, 17.12.2010 - 4 K 72/10

    Einfuhrabgaben: Zweifaches Versandverfahren

  • FG Hamburg, 18.09.2008 - 4 K 385/07

    Erhebung von Einfuhrabgaben

  • FG Hamburg, 20.09.2006 - 4 K 28/05

    Einfuhrabgaben auf der zollamtlichen Überwachung entzogene Zigaretten

  • FG München, 02.06.2005 - 14 K 5358/02

    Folge des Versäumnisses im externen gemeinschaftlichen Verfahren, dem

  • FG Hamburg, 24.05.2013 - 4 K 164/12

    Zollrecht: Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung im externen

  • FG Hamburg, 10.09.2009 - 4 K 198/08

    Zollschuldentstehung durch Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung -

  • FG München, 24.05.2007 - 14 K 5007/04

    Inanspruchnahme des Hauptverpflichteten wegen nicht ordnungsgemäßer Erledigung

  • FG München, 20.07.2006 - 14 K 518/04

    Zuständigkeit für die Abgabenerhebung im Versandverfahren

  • FG Hamburg, 20.06.2006 - 4 K 155/04

    Entziehung der Ware aus der zollamtlichen Überwachung

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