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   EuGH, 20.01.2011 - C-463/09   

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https://dejure.org/2011,2225
EuGH, 20.01.2011 - C-463/09 (https://dejure.org/2011,2225)
EuGH, Entscheidung vom 20.01.2011 - C-463/09 (https://dejure.org/2011,2225)
EuGH, Entscheidung vom 20. Januar 2011 - C-463/09 (https://dejure.org/2011,2225)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Begriff 'Übergang' - Reinigungstätigkeiten - Von einer Gemeinde unter Einstellung von neuem Personal selbst übernommene Tätigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    CLECE

    Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Begriff "Übergang" - Reinigungstätigkeiten - Von einer Gemeinde unter Einstellung von neuem Personal selbst übernommene Tätigkeit

  • EU-Kommission PDF

    CLECE

    Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Begriff "Übergang" - Reinigungstätigkeiten - Von einer Gemeinde unter Einstellung von neuem Personal selbst übernommene Tätigkeit

  • EU-Kommission

    CLECE

    Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Begriff ‚Übergang‘ - Reinigungstätigkeiten - Von einer Gemeinde unter Einstellung von neuem Personal selbst übernommene Tätigkeit“

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Betriebsübergang oder Funktionsnachfolge?

  • Wolters Kluwer

    Sozialpolitik; Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer bei Betriebsübergang; Begriff ,Übergang';Von einer Gemeinde unter Einstellung von neuem Personal selbst übernommene Tätigkeit; CLECE SA gegen María Socorro Martín Valor und Ayuntamiento de Cobisa

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialpolitik; Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer bei Betriebsübergang; Begriff ,Übergang';Von einer Gemeinde unter Einstellung von neuem Personal selbst übernommene Tätigkeit; CLECE SA gegen María Socorro Martín Valor und Ayuntamiento de Cobisa

  • rechtsportal.de

    Sozialpolitik; Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer bei Betriebsübergang; Begriff ,Übergang';Von einer Gemeinde unter Einstellung von neuem Personal selbst übernommene Tätigkeit; CLECE SA gegen María Socorro Martín Valor und Ayuntamiento de Cobisa

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    CLECE

    Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Begriff "Übergang" - Reinigungstätigkeiten - Von einer Gemeinde unter Einstellung von neuem Personal selbst übernommene Tätigkeit

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha (Spanien), eingereicht am 25. November 2009 - Clece SA/Maria Socorro Martín Valor, Ayuntamiento de Cobisa

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla La Mancha - Auslegung von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 1793
  • ZIP 2011, 488
  • NVwZ 2011, 609
  • EuZW 2011, 180
  • NZA 2011, 148
 
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Wird zitiert von ... (432)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 10.12.1998 - C-127/96

    Hernández Vidal

    Auszug aus EuGH, 20.01.2011 - C-463/09
    So hat der Gerichtshof entschieden, dass die durch die Richtlinie 2001/23 kodifizierte Richtlinie 77/187 in allen Fällen anwendbar ist, in denen die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten des Unternehmens eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt (vgl. Urteile vom 7. März 1996, Merckx und Neuhuys, C-171/94 und C-172/94, Slg. 1996, I-1253, Randnr. 28, und vom 10. Dezember 1998, Hernández Vidal u. a., C-127/96, C-229/96 und C-74/97, Slg. 1998, I-8179, Randnr. 23).

    Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass der Fall, dass ein Unternehmen ein anderes Unternehmen mit der Reinigung seiner Räumlichkeiten oder eines Teils derselben beauftragt hat und beschließt, den Vertrag mit diesem Unternehmen zu kündigen und fortan selbst für die Durchführung dieser Arbeiten zu sorgen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 77/187 fallen kann (vgl. Urteil Hernández Vidal u. a., Randnr. 25).

    Der Gerichtshof hat zuvor darauf hingewiesen, dass eine wirtschaftliche Einheit in bestimmten Branchen ohne nennenswerte materielle oder immaterielle Betriebsmittel tätig sein kann, so dass die Wahrung der Identität einer solchen Einheit über die sie betreffende Transaktion hinaus nicht von der Übertragung derartiger Betriebsmittel abhängen kann (vgl. Urteile Süzen, Randnr. 18, Hernández Vidal u. a., Randnr. 31, und UGT-FSP, Randnr. 28).

    Denn dann erwirbt der neue Unternehmensinhaber eine organisierte Gesamtheit von Faktoren, die ihm die Fortsetzung der Tätigkeiten oder bestimmter Tätigkeiten des übertragenden Unternehmens auf Dauer erlaubt (vgl. Urteile Süzen, Randnr. 21, Hernández Vidal u. a., Randnr. 32, vom 10. Dezember 1998, Hidalgo u. a., C-173/96 und C-247/96, Slg. 1998, I-8237, Randnr. 32, vom 24. Januar 2002, Temco, C-51/00, Slg. 2002, I-969, Randnr. 33, und UGT-FSP, Randnr. 29).

    Zwar ist bei einer Reinigungstätigkeit wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs anzunehmen, dass es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt (vgl. in diesem Sinne Urteile Hernández Vidal u. a., Randnr. 27, Hidalgo u. a., Randnr. 26, sowie Jouini u. a., Randnr. 32), so dass eine Gesamtheit von Arbeiternehmern, der auf Dauer eine gemeinsame Reinigungstätigkeit zugewiesen ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen kann, ohne dass weitere Betriebsmittel vorhanden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Hernández Vidal u. a., Randnr. 27).

    Ihre Identität ergibt sich aus mehreren untrennbar zusammenhängenden Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (vgl. in diesem Sinne Urteile Süzen, Randnr. 15, Hernández Vidal u. a., Randnr. 30, sowie Hidalgo u. a., Randnr. 30).

  • EuGH, 11.03.1997 - C-13/95

    EINE PUTZFRAU, DIE ENTLASSEN WIRD, NACHDEM IHR UNTERNEHMEN EINEN

    Auszug aus EuGH, 20.01.2011 - C-463/09
    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. u. a. Urteile vom 18. März 1986, Spijkers, 24/85, Slg. 1986, 1119, Randnr. 13, vom 19. Mai 1992, Redmond Stichting, C-29/91, Slg. 1992, I-3189, Randnr. 24, vom 11. März 1997, Süzen, C-13/95, Slg. 1997, I-1259, Randnr. 14, sowie vom 20. November 2003, Abler u. a., C-340/01, Slg. 2003, I-14023, Randnr. 33).

    Der Gerichtshof hat zuvor darauf hingewiesen, dass eine wirtschaftliche Einheit in bestimmten Branchen ohne nennenswerte materielle oder immaterielle Betriebsmittel tätig sein kann, so dass die Wahrung der Identität einer solchen Einheit über die sie betreffende Transaktion hinaus nicht von der Übertragung derartiger Betriebsmittel abhängen kann (vgl. Urteile Süzen, Randnr. 18, Hernández Vidal u. a., Randnr. 31, und UGT-FSP, Randnr. 28).

    Denn dann erwirbt der neue Unternehmensinhaber eine organisierte Gesamtheit von Faktoren, die ihm die Fortsetzung der Tätigkeiten oder bestimmter Tätigkeiten des übertragenden Unternehmens auf Dauer erlaubt (vgl. Urteile Süzen, Randnr. 21, Hernández Vidal u. a., Randnr. 32, vom 10. Dezember 1998, Hidalgo u. a., C-173/96 und C-247/96, Slg. 1998, I-8237, Randnr. 32, vom 24. Januar 2002, Temco, C-51/00, Slg. 2002, I-969, Randnr. 33, und UGT-FSP, Randnr. 29).

    Ihre Identität ergibt sich aus mehreren untrennbar zusammenhängenden Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (vgl. in diesem Sinne Urteile Süzen, Randnr. 15, Hernández Vidal u. a., Randnr. 30, sowie Hidalgo u. a., Randnr. 30).

  • EuGH, 10.12.1998 - C-173/96

    Hidalgo u.a.

    Auszug aus EuGH, 20.01.2011 - C-463/09
    Denn dann erwirbt der neue Unternehmensinhaber eine organisierte Gesamtheit von Faktoren, die ihm die Fortsetzung der Tätigkeiten oder bestimmter Tätigkeiten des übertragenden Unternehmens auf Dauer erlaubt (vgl. Urteile Süzen, Randnr. 21, Hernández Vidal u. a., Randnr. 32, vom 10. Dezember 1998, Hidalgo u. a., C-173/96 und C-247/96, Slg. 1998, I-8237, Randnr. 32, vom 24. Januar 2002, Temco, C-51/00, Slg. 2002, I-969, Randnr. 33, und UGT-FSP, Randnr. 29).

    Zwar ist bei einer Reinigungstätigkeit wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs anzunehmen, dass es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt (vgl. in diesem Sinne Urteile Hernández Vidal u. a., Randnr. 27, Hidalgo u. a., Randnr. 26, sowie Jouini u. a., Randnr. 32), so dass eine Gesamtheit von Arbeiternehmern, der auf Dauer eine gemeinsame Reinigungstätigkeit zugewiesen ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen kann, ohne dass weitere Betriebsmittel vorhanden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Hernández Vidal u. a., Randnr. 27).

    Ihre Identität ergibt sich aus mehreren untrennbar zusammenhängenden Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (vgl. in diesem Sinne Urteile Süzen, Randnr. 15, Hernández Vidal u. a., Randnr. 30, sowie Hidalgo u. a., Randnr. 30).

  • EuGH, 13.09.2007 - C-458/05

    Jouini u.a. - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung der Ansprüche der

    Auszug aus EuGH, 20.01.2011 - C-463/09
    Wegen der Unterschiede zwischen den sprachlichen Fassungen der Richtlinie und des unterschiedlichen Inhalts des Begriffs der vertraglichen Übertragung im Recht der Mitgliedstaaten hat der Gerichtshof diesen Begriff so weit ausgelegt, dass er dem Zweck der Richtlinie - nämlich, wie sich aus dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie ergibt, dem Schutz der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Inhabers des Unternehmens - gerecht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2007, Jouini u. a., C-458/05, Slg. 2007, I-7301, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar ist bei einer Reinigungstätigkeit wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs anzunehmen, dass es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt (vgl. in diesem Sinne Urteile Hernández Vidal u. a., Randnr. 27, Hidalgo u. a., Randnr. 26, sowie Jouini u. a., Randnr. 32), so dass eine Gesamtheit von Arbeiternehmern, der auf Dauer eine gemeinsame Reinigungstätigkeit zugewiesen ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen kann, ohne dass weitere Betriebsmittel vorhanden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Hernández Vidal u. a., Randnr. 27).

  • EuGH, 24.01.2002 - C-51/00

    Temco

    Auszug aus EuGH, 20.01.2011 - C-463/09
    Denn dann erwirbt der neue Unternehmensinhaber eine organisierte Gesamtheit von Faktoren, die ihm die Fortsetzung der Tätigkeiten oder bestimmter Tätigkeiten des übertragenden Unternehmens auf Dauer erlaubt (vgl. Urteile Süzen, Randnr. 21, Hernández Vidal u. a., Randnr. 32, vom 10. Dezember 1998, Hidalgo u. a., C-173/96 und C-247/96, Slg. 1998, I-8237, Randnr. 32, vom 24. Januar 2002, Temco, C-51/00, Slg. 2002, I-969, Randnr. 33, und UGT-FSP, Randnr. 29).
  • EuGH, 20.11.2003 - C-340/01

    Abler - Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung

    Auszug aus EuGH, 20.01.2011 - C-463/09
    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. u. a. Urteile vom 18. März 1986, Spijkers, 24/85, Slg. 1986, 1119, Randnr. 13, vom 19. Mai 1992, Redmond Stichting, C-29/91, Slg. 1992, I-3189, Randnr. 24, vom 11. März 1997, Süzen, C-13/95, Slg. 1997, I-1259, Randnr. 14, sowie vom 20. November 2003, Abler u. a., C-340/01, Slg. 2003, I-14023, Randnr. 33).
  • EuGH, 26.09.2000 - C-175/99

    Mayeur

    Auszug aus EuGH, 20.01.2011 - C-463/09
    So hat der Gerichtshof entschieden, dass der Umstand allein, dass der Erwerber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, im vorliegenden Fall eine Gemeinde, ist, es nicht ausschließt, dass ein in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/23 fallender Übergang vorliegt (vgl. Urteile vom 26. September 2000, Mayeur, C-175/99, Slg. 2000, I-7755, Randnrn.
  • EuGH, 29.07.2010 - C-151/09

    UGT-FSP - Übergang von Unternehmen - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung von

    Auszug aus EuGH, 20.01.2011 - C-463/09
    29, 33 und 34, und vom 29. Juli 2010, UGT-FSP, C-151/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 23).
  • EuGH, 07.03.1996 - C-171/94

    Merckx und Neuhuys / Ford Motors Company Belgium

    Auszug aus EuGH, 20.01.2011 - C-463/09
    So hat der Gerichtshof entschieden, dass die durch die Richtlinie 2001/23 kodifizierte Richtlinie 77/187 in allen Fällen anwendbar ist, in denen die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten des Unternehmens eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt (vgl. Urteile vom 7. März 1996, Merckx und Neuhuys, C-171/94 und C-172/94, Slg. 1996, I-1253, Randnr. 28, und vom 10. Dezember 1998, Hernández Vidal u. a., C-127/96, C-229/96 und C-74/97, Slg. 1998, I-8179, Randnr. 23).
  • EuGH, 19.05.1992 - C-29/91

    Redmond Stichting / Bartol u.a.

    Auszug aus EuGH, 20.01.2011 - C-463/09
    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. u. a. Urteile vom 18. März 1986, Spijkers, 24/85, Slg. 1986, 1119, Randnr. 13, vom 19. Mai 1992, Redmond Stichting, C-29/91, Slg. 1992, I-3189, Randnr. 24, vom 11. März 1997, Süzen, C-13/95, Slg. 1997, I-1259, Randnr. 14, sowie vom 20. November 2003, Abler u. a., C-340/01, Slg. 2003, I-14023, Randnr. 33).
  • EuGH, 18.03.1986 - 24/85

    Spijkers / Benedik

  • BAG, 20.02.2014 - 2 AZR 859/11

    Wartezeit - Leiharbeitnehmer

    Eine wirtschaftliche Einheit darf nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden (EuGH 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 41, Slg. 2011, I-95) .
  • BAG, 14.05.2020 - 6 AZR 235/19

    Kündigungen des Kabinen-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Darauf, ob es sich dabei um ein "Unternehmen", einen "Betrieb" oder einen "Unternehmens-" oder "Betriebsteil" - auch iSd. jeweiligen nationalen Rechts - handelt, kommt es nicht an (vgl. EuGH 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 25; 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 30) .
  • BAG, 25.08.2016 - 8 AZR 53/15

    Betriebsübergang - Wahrung der Identität der Einheit - Gesamtbewertung

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. ua. EuGH 26. November 2015 - C-509/14 - [Aira Pascual ua.] Rn. 32; 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 34 mwN, Slg. 2011, I-95; BAG 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - aaO; 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 21, BAGE 148, 168) .

    cc) Allein in der bloßen Fortführung einer Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) oder der bloßen Auftragsnachfolge zeigt sich kein Betriebs(teil)übergang (vgl. EuGH 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 36 und 41, Slg. 2011, I-95; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 23, BAGE 148, 168) .

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