Rechtsprechung
   EuGH, 20.01.2016 - C-428/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,238
EuGH, 20.01.2016 - C-428/14 (https://dejure.org/2016,238)
EuGH, Entscheidung vom 20.01.2016 - C-428/14 (https://dejure.org/2016,238)
EuGH, Entscheidung vom 20. Januar 2016 - C-428/14 (https://dejure.org/2016,238)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,238) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    DHL Express (Italy) und DHL Global Forwarding (Italy)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerbspolitik - Art. 101 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Internationaler Frachtverkehrssektor - Nationale Wettbewerbsbehörden - Rechtlicher Stellenwert der Instrumente des Europäischen Wettbewerbsnetzes - Kronzeugenregelungsmodell ...

  • Europäischer Gerichtshof

    DHL Express (Italy) und DHL Global Forwarding (Italy)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerbspolitik - Art. 101 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Internationaler Frachtverkehrssektor - Nationale Wettbewerbsbehörden - Rechtlicher Stellenwert der Instrumente des Europäischen Wettbewerbsnetzes - Kronzeugenregelungsmodell ...

  • Betriebs-Berater

    Kartellrechtliche Kronzeugenregelungen der EU und der Mitgliedstaaten existieren eigenständig nebeneinander

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AEUV Art. 101; Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Art. 11; Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Art. 35
    Nebeneinander von unionsrechtlichen und nationalen Kronzeugenregelungen (mit Anmerkung von Prof. Dr. Fabian Stancke)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf Kronzeugenregelungen; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Staatsrates in Wettbewerbsverfahren auf dem Markt für internationale ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EuGH zum Verhältnis von verschiedenen Kronzeugenregelungen in der EU

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Auf dem Gebiet des Wettbewerbs existieren die Kronzeugenregelungen der Union und der Mitgliedstaaten eigenständig nebeneinander

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Kronzeugenregelungen der Union und der Mitgliedstaaten stehen eigenständig nebeneinander

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kronzeugenregelungen der Union und der Mitgliedstaaten stehen eigenständig nebeneinander

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Verbindlichkeit des ECN-Kronzeugenregelungsmodells für die nationalen Wettbewerbsbehörden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kronzeugenregelungen der Union und der Mitgliedstaaten eigenständig nebeneinander

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Verbindlichkeit des ECN-Kronzeugenregelungsmodells für die nationalen Wettbewerbsbehörden

  • taylorwessing.com (Kurzinformation)

    Kronzeugenregelung - Harmonisierung lässt weiter auf sich warten

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Kronzeugenprogramme der Mitgliedsstaaten sind unabhängig von dem der Kommission

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kartellrechtliche Selbstanzeigen: Den Zacken aus der Krone

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    DHL Express (Italy) und DHL Global Forwarding (Italy)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerbspolitik - Art. 101 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Internationaler Frachtverkehrssektor - Nationale Wettbewerbsbehörden - Rechtlicher Stellenwert der Instrumente des Europäischen Wettbewerbsnetzes - Kronzeugenregelungsmodell ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2016, 281
  • EuZW 2016, 270
  • VersR 2016, 677
  • BB 2016, 652
  • DB 2016, 462
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 14.06.2011 - C-360/09

    Pfleiderer

    Auszug aus EuGH, 20.01.2016 - C-428/14
    die nationalen Wettbewerbsbehörden in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens in ihrer Anwendungspraxis nicht von den Instrumenten abweichen dürfen, die vom Europäischen Wettbewerbsnetz definiert und beschlossen wurden, insbesondere nicht vom Kronzeugenregelungsmodell, ohne den Feststellungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Rn. 21 und 22 des Urteils Pfleiderer (C-360/09, EU:C:2011:389) zuwiderzuhandeln;.

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass weder die Bekanntmachung über die Zusammenarbeit noch die Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2006, C 298, S. 17, im Folgenden: Kronzeugenregelung) für die Mitgliedstaaten verbindlich sind (vgl. Urteil Pfleiderer, C-360/09, EU:C:2011:389, Rn. 21).

    Was insbesondere die Kronzeugenregelung angeht, die innerhalb der Union den Unternehmen, die mit der Kommission oder mit den nationalen Wettbewerbsbehörden zusammenarbeiten, um rechtswidrige Kartelle aufzudecken, zugute kommt, ist festzustellen, dass weder die Bestimmungen des AEU-Vertrags noch die Verordnung Nr. 1/2003 eine gemeinsame Kronzeugenregelung vorsehen (Urteil Pfleiderer, C-360/09, EU:C:2011:389, Rn. 20).

    Ferner bezieht sich die Kronzeugenregelung nur auf Kronzeugenprogramme, die von der Kommission durchgeführt werden (Urteil Pfleiderer, C-360/09, EU:C:2011:389, Rn. 21).

    In diesem Rahmen ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass das ECN-Kronzeugenregelungsmodell keine verbindliche Wirkung gegenüber den Gerichten der Mitgliedstaaten hat (Urteil Pfleiderer, C-360/09, EU:C:2011:389, Rn. 22).

    Das vom Gerichtshof in der Rechtssache Pfleiderer (C-360/09, EU:C:2011:389) gefundene Ergebnis sei nur durch den Umstand gerechtfertigt gewesen, dass die in Rede stehenden Bestimmungen nicht unmittelbar wirksam seien und somit von den nationalen Gerichten in Zivil- oder Verwaltungsrechtsstreitigkeiten nicht angewendet werden könnten.

    Insbesondere dürfen die Mitgliedstaaten die Verwirklichung des Unionsrechts nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren und müssen, speziell im Bereich des Wettbewerbsrechts, dafür sorgen, dass die Vorschriften, die sie erlassen oder anwenden, die wirksame Anwendung der Art. 101 AEUV und 102 AEUV nicht beeinträchtigen (Urteile Pfleiderer, C-360/09, EU:C:2011:389, Rn. 24, sowie Kone u. a., C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 26).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Kronzeugenprogramme nützliche Instrumente sind, um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht effizient aufzudecken und zu beenden, und damit der wirksamen Anwendung der Art. 101 AEUV und 102 AEUV dienen (Urteil Pfleiderer, C-360/09, EU:C:2011:389, Rn. 25).

  • EuGH, 24.04.2012 - C-571/10

    Das Unionsrecht steht einer nationalen oder regionalen Regelung entgegen, nach

    Auszug aus EuGH, 20.01.2016 - C-428/14
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteile Kamberaj, C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 40, sowie Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português, C-667/13, EU:C:2015:151, Rn. 34).

    Daher ist die Zurückweisung des Vorabentscheidungsersuchens eines nationalen Gerichts nur möglich, wenn offensichtlich ist, dass die erbetene Auslegung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile Kamberaj, C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 42, und Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português, C-667/13, EU:C:2015:151, Rn. 36).

  • EuGH, 05.03.2015 - C-667/13

    Banco Privado Português and Massa Insolvente do Banco Privado Português - Vorlage

    Auszug aus EuGH, 20.01.2016 - C-428/14
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteile Kamberaj, C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 40, sowie Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português, C-667/13, EU:C:2015:151, Rn. 34).

    Daher ist die Zurückweisung des Vorabentscheidungsersuchens eines nationalen Gerichts nur möglich, wenn offensichtlich ist, dass die erbetene Auslegung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile Kamberaj, C-571/10, EU:C:2012:233, Rn. 42, und Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português, C-667/13, EU:C:2015:151, Rn. 36).

  • EuGH, 05.06.2014 - C-557/12

    Führt ein Kartell dazu, dass die Wettbewerber sich veranlasst sehen, ihre Preise

    Auszug aus EuGH, 20.01.2016 - C-428/14
    Zum anderen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das von der Kommission mittels der Kronzeugenregelung eingeführte Kronzeugenprogramm für die Mitgliedstaaten nicht verbindlich ist (Urteil Kone u. a., C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 36).

    Insbesondere dürfen die Mitgliedstaaten die Verwirklichung des Unionsrechts nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren und müssen, speziell im Bereich des Wettbewerbsrechts, dafür sorgen, dass die Vorschriften, die sie erlassen oder anwenden, die wirksame Anwendung der Art. 101 AEUV und 102 AEUV nicht beeinträchtigen (Urteile Pfleiderer, C-360/09, EU:C:2011:389, Rn. 24, sowie Kone u. a., C-557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 26).

  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

    Auszug aus EuGH, 20.01.2016 - C-428/14
    Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nicht über die Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsnormen mit dem Unionsrecht oder über die Auslegung nationaler Vorschriften entscheiden (vgl. u. a. Urteile Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 43, und Consorci Sanitari del Maresme, C-203/14, EU:C:2015:664, Rn. 43).
  • EuGH, 23.04.2015 - C-227/14

    Der Gerichtshof bestätigt die Geldbuße von 210 Millionen Euro, die gegen LG

    Auszug aus EuGH, 20.01.2016 - C-428/14
    So hat der Gerichtshof entschieden, dass die Kronzeugenregelung den Zweck hat, ein Klima der Unsicherheit innerhalb der Kartelle zu schaffen, um sie zu deren Anzeige bei der Kommission zu ermutigen (Urteil LG Display und LG Display Taiwan/Kommission, C-227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 87).
  • EuGH, 06.10.2015 - C-203/14

    Consorci Sanitari del Maresme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 20.01.2016 - C-428/14
    Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nicht über die Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsnormen mit dem Unionsrecht oder über die Auslegung nationaler Vorschriften entscheiden (vgl. u. a. Urteile Jaeger, C-151/02, EU:C:2003:437, Rn. 43, und Consorci Sanitari del Maresme, C-203/14, EU:C:2015:664, Rn. 43).
  • EuGH, 11.06.2009 - C-429/07

    X - Wettbewerbspolitik - Art. 81 EG und 82 EG - Art. 15 Abs. 3 der Verordnung

    Auszug aus EuGH, 20.01.2016 - C-428/14
    Nach ständiger Rechtsprechung soll mit dem in Kapitel IV der Verordnung Nr. 1/2003 eingerichteten Mechanismus der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden eine kohärente Anwendung der Wettbewerbsregeln in den Mitgliedstaaten gewährleistet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile X, C-429/07, EU:C:2009:359, Rn. 20, und Tele2 Polska, C-375/09, EU:C:2011:270, Rn. 26).
  • EuGH, 03.05.2011 - C-375/09

    Im Wettbewerbsbereich ist nur die Kommission für die Feststellung zuständig, dass

    Auszug aus EuGH, 20.01.2016 - C-428/14
    Nach ständiger Rechtsprechung soll mit dem in Kapitel IV der Verordnung Nr. 1/2003 eingerichteten Mechanismus der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden eine kohärente Anwendung der Wettbewerbsregeln in den Mitgliedstaaten gewährleistet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile X, C-429/07, EU:C:2009:359, Rn. 20, und Tele2 Polska, C-375/09, EU:C:2011:270, Rn. 26).
  • EuGH, 12.05.2011 - C-410/09

    Mit den Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher

    Auszug aus EuGH, 20.01.2016 - C-428/14
    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntmachung über die Zusammenarbeit und die Kronzeugenregelung, die im Rahmen des ECN erlassen wurden, im Jahr 2004 bzw. 2006 in der Reihe "C" des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wurden, in der, anders als in der Reihe "L" des Amtsblatts, keine rechtlich verbindlichen Rechtsakte, sondern nur Informationen, Empfehlungen und Stellungnahmen betreffend die Union veröffentlicht werden (Urteile Polska Telefonia Cyfrowa, C-410/09, EU:C:2011:294, Rn. 35, und Expedia, C-226/11, EU:C:2012:795, Rn. 30).
  • EuGH, 13.12.2012 - C-226/11

    Expedia - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1 AEUV - Kartell - Spürbarkeit einer

  • EuGH, 02.10.2013 - C-262/13

    Aleweld - Streichung

    En revanche, dans le cadre du règlement n o 1/2003, l'application des articles 101 et 102 TFUE repose sur les compétences parallèles de la Commission et des autorités nationales de concurrence ainsi que, le cas échéant, des juridictions nationales, comme cela ressort des articles 4 à 6 de ce règlement [voir, en ce sens, arrêts du 20 janvier 2016, DHL Express (Italy) et DHL Global Forwarding (Italy) , C-428/14, EU:C:2016:27, point 58, ainsi que du 23 novembre 2017, Gasorba e.a. , C-547/16, EU:C:2017:891, point 23].

    Cette appréciation serait cependant contraire à l'arrêt du 20 janvier 2016, DHL Express (Italy) et DHL Global Forwarding (Italy) (C-428/14, EU:C:2016:27), dont il ressortirait que la Commission et les autorités de concurrence nationales agissent de façon autonome, dans le cadre de compétences parallèles.

  • EuG, 18.10.2023 - T-590/20

    Clariant und Clariant International/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Ein Antrag auf Geldbußenerlass ermöglicht der Kommission nämlich nur die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV in ihrem endgültigen Beschluss (vgl. Rn. 8 und 11 der Mitteilung über Zusammenarbeit) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2016, DHL Express [Italien] und DHL Global Forwarding [Italien], C-428/14, EU:C:2016:27, Rn. 54).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-376/20

    Kontrolle von Zusammenschlüssen: Generalanwältin Kokott präzisiert die

    33 Urteile vom 13. Dezember 2012, Expedia (C-226/11, EU:C:2012:795, Rn. 29), vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission (C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 59 und 60), vom 6. Oktober 2015, Post Danmark (C-23/14, EU:C:2015:651, Rn. 52), und vom 20. Januar 2016, DHL Express (Italy) und DHL Global Forwarding (Italy) (C-428/14, EU:C:2016:27, Rn. 33).
  • EuG, 15.03.2019 - T-410/18

    Silgan Closures und Silgan Holdings/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb

    Im Fall eines Kartells, dessen wettbewerbswidrige Auswirkungen möglicherweise in mehreren Mitgliedstaaten auftreten und die folglich das Tätigwerden verschiedener nationaler Wettbewerbsbehörden und der Kommission nach sich ziehen können, liegt es somit im Interesse des Unternehmens, das wegen seiner Beteiligung an dem betreffenden Kartell an einer Kronzeugenregelung teilhaben möchte, Anträge auf Erlass der Geldbuße nicht nur bei den nationalen Wettbewerbsbehörden zu stellen, die möglicherweise für die Anwendung von Art. 101 AEUV zuständig sind, sondern auch bei der Kommission (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2016, DHL Express [Italy] und DHL Global Forwarding [Italy], C-428/14, EU:C:2016:27, Rn. 58 und 59).
  • EuGH, 30.09.2020 - C-233/19

    CPAS de Liège

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nicht Sache des Gerichtshofs ist, nationale Rechtsvorschriften auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2014, Pohotovos?¥, C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 60, und vom 20. Januar 2016, DHL Express [Italy] und DHL Global Forwarding [Italy], C-428/14, EU:C:2016:27, Rn. 70).
  • EuGH, 03.06.2021 - C-563/19

    Recylex u.a./ Kommission

    Wie das Gericht in Rn. 148 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, soll damit ein Klima der Unsicherheit innerhalb der Kartelle geschaffen werden, um zu ihrer Anzeige bei der Kommission zu ermutigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2016, DHL Express [Italy] und DHL Global Forwarding [Italy], C-428/14, EU:C:2016:27, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-563/19

    Recylex u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Ankaufspreise für

    Zum Verhältnis zwischen den Kronzeugenprogrammen auf nationaler Ebene, auf Unionsebene und im Rahmen des Europäischen Wettbewerbsnetzes vgl. u. a. Urteil vom 20. Januar 2016, DHL Express (Italy) und DHL Global Forwarding (Italy) (C-428/14, EU:C:2016:27).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht