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   EuGH, 20.01.2021 - C-288/19   

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https://dejure.org/2021,325
EuGH, 20.01.2021 - C-288/19 (https://dejure.org/2021,325)
EuGH, Entscheidung vom 20.01.2021 - C-288/19 (https://dejure.org/2021,325)
EuGH, Entscheidung vom 20. Januar 2021 - C-288/19 (https://dejure.org/2021,325)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Finanzamt Saarbrücken

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c - Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt - Art. 26 Abs. 1 - Dienstleistungen gegen Entgelt gleichgestellte Umsätze - Art. 56 Abs. 2 - Bestimmung des ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Steuern â€" Mehrwertsteuer â€" Richtlinie 2006/112/EG â€" Art. 2 Abs. 1 Buchst. c â€" Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt â€" Art. 26 Abs. 1 â€" Dienstleistungen gegen Entgelt gleichgestellte Umsätze â€" Art. 56 Abs. 2 â€" ...

  • Betriebs-Berater

    Umsatzsteuerliche Leistungsort bei Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuerliche Leistungsort bei Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    EuGH zur Besteuerung von privat genutzten Firmenwagen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer bei grenzüberschreitender Überlassung von Firmenfahrzeugen an Arbeitnehmer

  • handelsblatt.com (Kurzinformation)

    Urteil könnte Änderungen in der Besteuerungspraxis bei Firmenwagen bringen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Varianten für die Berechnung des privaten Pkw-Nutzungsanteils

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Privat genutzten Firmenwagen: Wann Umsatzsteuer fällig wird

Sonstiges (5)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 18.07.2013 - C-210/11

    Medicom - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-288/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt eine "Vermietung eines Grundstücks" im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie voraus, dass mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar, dass der Eigentümer eines Grundstücks dem Mieter gegen Zahlung eines Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht überträgt, seine Sache in Besitz zu nehmen und andere von diesem Recht auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen", C-326/99, EU:C:2001:506, Rn. 55, sowie vom 18. Juli 2013, Medicom und Maison Patrice Alard, C-210/11 und C-211/11, EU:C:2013:479, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Voraussetzung eines Mietzinses betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Fehlen einer solchen Zahlung nicht durch den Umstand aufgewogen werden kann, dass im Rahmen der Einkommensteuer die private Nutzung des dem in Rede stehenden Unternehmen zugeordneten Gegenstands als ein quantifizierbarer geldwerter Vorteil und somit in gewisser Weise als ein Teil der Vergütung angesehen wird, auf die der Begünstigte als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des fraglichen Gegenstands verzichtet hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Medicom und Maison Patrice Alard, C-210/11 und C-211/11, EU:C:2013:479, Rn. 28).

    Aus der Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass der Begriff des Mietzinses zum Zwecke der Anwendung von Art. 56 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112 nicht im Wege der Analogie ausgelegt werden kann, indem ihm ein geldwerter Vorteil gleichgestellt wird, und dass er das Vorliegen eines in Geld zu entrichtenden Mietzinses voraussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Medicom und Maison Patrice Alard, C-210/11 und C-211/11, EU:C:2013:479, Rn. 29 und 34).

  • EuGH, 29.07.2010 - C-40/09

    Astra Zeneca UK - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 Nr. 1 - Begriff

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-288/19
    Da es im Ausgangsverfahren bereits an dieser Voraussetzung fehlt, sind die in Rede stehenden Fahrzeugüberlassungen nicht als "Lieferungen von Gegenständen" im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 anzusehen, sondern als "Dienstleistungen" im Sinne ihres Art. 24 Abs. 1, wonach jeder Umsatz, der keine Lieferung eines Gegenstands im Sinne von Art. 14 ist, als Dienstleistung gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2010, Astra Zeneca UK, C-40/09, EU:C:2010:450, Rn. 26).

    Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang kann sich in den Beziehungen zwischen einem Arbeitgeber und seinem Arbeitnehmer durch einen Teil der Barvergütung konkretisieren, auf den Letzterer als Gegenleistung für eine Leistung des Ersteren verzichten muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 1997, Fillibeck, C-258/95, EU:C:1997:491, Rn. 14 und 15, sowie vom 29. Juli 2010, Astra Zeneca UK, C-40/09, EU:C:2010:450, Rn. 29).

  • EuGH, 13.03.2019 - C-647/17

    Srf konsulterna - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-288/19
    Diese Auslegung wird durch die Überlegungen, die den Bestimmungen der Richtlinie 2006/112 über den Ort der Dienstleistung zugrunde liegen, gestützt, wonach die Besteuerung nach Möglichkeit an dem Ort erfolgt, an dem die Gegenstände verbraucht oder die Dienstleistungen in Anspruch genommen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2019, Srf konsulterna, C-647/17, EU:C:2019:195, Rn. 29); dabei handelt es sich nach Art. 56 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112 um den Ort, an dem der Nichtsteuerpflichtige, dem das Fahrzeug vermietet wird, ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
  • EuGH, 11.03.2020 - C-94/19

    San Domenico Vetraria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-288/19
    Dies ist dann der Fall, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, San Domenico Vetraria, C-94/19, EU:C:2020:193, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.10.1997 - C-258/95

    Fillibeck

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-288/19
    Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang kann sich in den Beziehungen zwischen einem Arbeitgeber und seinem Arbeitnehmer durch einen Teil der Barvergütung konkretisieren, auf den Letzterer als Gegenleistung für eine Leistung des Ersteren verzichten muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 1997, Fillibeck, C-258/95, EU:C:1997:491, Rn. 14 und 15, sowie vom 29. Juli 2010, Astra Zeneca UK, C-40/09, EU:C:2010:450, Rn. 29).
  • EuGH, 09.07.2020 - C-716/18

    AJFP Caras-Severin und DGRFP Timisoara

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-288/19
    Mangels einer Definition in der Richtlinie 2006/112 oder eines Verweises auf das Recht der Mitgliedstaaten stellt der Begriff "Vermietung eines Beförderungsmittels" im Sinne von Art. 56 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112 einen autonomen Begriff des Unionsrechts dar, der unabhängig von den Wertungen in den Mitgliedstaaten in der gesamten Union eine einheitliche Auslegung erhalten muss (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Juli 2020, AJPF Cara?Ÿ-Severin und DGRFP Timi?Ÿoara, C-716/18, EU:C:2020:540, Rn. 30).
  • EuGH, 04.10.2001 - C-326/99

    "Goed Wonen"

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-288/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt eine "Vermietung eines Grundstücks" im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie voraus, dass mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar, dass der Eigentümer eines Grundstücks dem Mieter gegen Zahlung eines Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht überträgt, seine Sache in Besitz zu nehmen und andere von diesem Recht auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen", C-326/99, EU:C:2001:506, Rn. 55, sowie vom 18. Juli 2013, Medicom und Maison Patrice Alard, C-210/11 und C-211/11, EU:C:2013:479, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.05.2003 - C-269/00

    Seeling

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-288/19
    Dagegen ist es Sache des Gerichts, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist, zu prüfen, ob zwischen diesen Personen eine "wirkliche Vereinbarung" über die Dauer des Nutzungsrechts sowie über das Recht, den Gegenstand zu benutzen und andere von ihm auszuschließen, vorhanden ist, wie dies im Bereich des Wohnraums entschieden worden ist (vgl. entsprechend Urteile vom 8. Mai 2003, Seeling, C-269/00, EU:C:2003:254, Rn. 51, und vom 29. März 2012, BLM, C-436/10, EU:C:2012:185, Rn. 29).
  • EuGH, 29.03.2012 - C-436/10

    BLM - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-288/19
    Dagegen ist es Sache des Gerichts, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist, zu prüfen, ob zwischen diesen Personen eine "wirkliche Vereinbarung" über die Dauer des Nutzungsrechts sowie über das Recht, den Gegenstand zu benutzen und andere von ihm auszuschließen, vorhanden ist, wie dies im Bereich des Wohnraums entschieden worden ist (vgl. entsprechend Urteile vom 8. Mai 2003, Seeling, C-269/00, EU:C:2003:254, Rn. 51, und vom 29. März 2012, BLM, C-436/10, EU:C:2012:185, Rn. 29).
  • BFH, 30.06.2022 - V R 25/21

    Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken als tauschähnlicher

    Der für einen steuerbaren Umsatz erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung liegt jedenfalls dann vor, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und tatsächlich in Anspruch genommen wird (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Finanzamt Saarbrücken vom 20.01.2021 - C-288/19, EU:C:2021:32).

    Hierauf antwortete der EuGH mit Urteil Finanzamt Saarbrücken vom 20.01.2021 - C-288/19 (EU:C:2021:32) wie folgt:.

    Gegen die allgemeine Ablehnung eines Sachentgelts spricht auch, dass vom nationalen Gericht zu prüfen ist, ob die Überlassung eines dem Unternehmen des Steuerpflichtigen zugeordneten Fahrzeugs an dessen Arbeitnehmer eine Dienstleistung gegen Entgelt i.S. des Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL ist (EuGH-Urteil Finanzamt Saarbrücken, EU:C:2021:32, Rz 32).

    Ebenso ist die einkommensteuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung (EuGH-Urteil Finanzamt Saarbrücken, EU:C:2021:32, Rz 43; BFH-Urteil in BFHE 265, 538, BStBl II 2020, 293, Rz 14).

    Die Möglichkeit der Klägerin, "die Fahrzeugnutzung zu dienstlichen Zwecken vorzugeben", steht dabei der Annahme einer Vermietung nicht entgegen, wenn "das Fahrzeug dem Mitarbeiter dauerhaft auch für seinen privaten Bedarf zur Verfügung bleibt" (EuGH-Urteil Finanzamt Saarbrücken, EU:C:2021:32, Rz 54), wovon auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen und der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgegebenen Erklärungen auszugehen ist.

    Der Umstand, dass die Klägerin die Fahrzeuge geleast hatte, ist unerheblich (EuGH-Urteil Finanzamt Saarbrücken, EU:C:2021:32, Rz 51).

  • EuGH, 09.09.2021 - C-406/20

    Phantasialand - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Außerdem enthalten weder die Mehrwertsteuerrichtlinie noch die Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 insoweit einen Verweis auf das Recht der Mitgliedstaaten, so dass diese Begriffe autonome Begriffe des Unionsrechts darstellen, die in der gesamten Union eine einheitliche Auslegung erhalten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, Finanzamt Saarbrücken, C-288/19, EU:C:2021:32, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-87/23

    Latvijas Informācijas un komunikācijas tehnoloģijas

    7 Urteile vom 20. Januar 2022, Apcoa Parking Danmark (C-90/20, EU:C:2022:37, Rn. 27), vom 16. September 2021, Balgarska natsionalna televizia (C-21/20, EU:C:2021:743, Rn. 31), vom 20. Januar 2021, Finanzamt Saarbrücken (C-288/19, EU:C:2021:32, Rn. 29), und vom 22. November 2018, MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia (C-295/17, EU:C:2018:942, Rn. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-612/21

    Gmina O. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    11 Urteile vom 20. Januar 2022, Apcoa Parking Danmark (C-90/20, EU:C:2022:37, Rn. 27), vom 16. September 2021, Balgarska natsionalna televizia (C-21/20, EU:C:2021:743, Rn. 31), vom 20. Januar 2021, Finanzamt Saarbrücken (C-288/19, EU:C:2021:32, Rn. 29), und vom 22. November 2018, MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia (C-295/17, EU:C:2018:942, Rn. 39).
  • EuGH, 14.03.2024 - C-576/23

    Elite Games

    En outre, ni la directive [2006/112] ni le règlement d'exécution n o 282/2011 ne comportent de renvoi au droit des États membres à cet égard, de sorte que lesdites notions constituent des notions autonomes du droit de l'Union devant être interprétées de manière uniforme sur le territoire de cette dernière (voir, en ce sens, arrêt du 20 janvier 2021, Finanzamt Saarbrücken, C-288/19, EU:C:2021:32, point 39 et jurisprudence citée).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-616/21

    Gmina L. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    16 Urteile vom 20. Januar 2022, Apcoa Parking Danmark (C-90/20, EU:C:2022:37, Rn. 27), vom 16. September 2021, Balgarska natsionalna televizia (C-21/20, EU:C:2021:743, Rn. 31), vom 20. Januar 2021, Finanzamt Saarbrücken (C-288/19, EU:C:2021:32, Rn. 29), und vom 22. November 2018, MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia (C-295/17, EU:C:2018:942, Rn. 39).
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