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   EuGH, 20.01.2021 - C-420/19   

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https://dejure.org/2021,323
EuGH, 20.01.2021 - C-420/19 (https://dejure.org/2021,323)
EuGH, Entscheidung vom 20.01.2021 - C-420/19 (https://dejure.org/2021,323)
EuGH, Entscheidung vom 20. Januar 2021 - C-420/19 (https://dejure.org/2021,323)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Heavyinstall

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2010/24/EU - Art. 16 - Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen - Amtshilfe - Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen - Richterliche Feststellung des ersuchenden Mitgliedstaats für die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 26.04.2018 - C-34/17

    Donnellan

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-420/19
    Im gleichen Sinne hat der Gerichtshof anerkannt, dass die ersuchte Behörde ausnahmsweise beschließen kann, der ersuchenden Behörde keine Amtshilfe zu leisten, wenn die Durchführung des Amtshilfeersuchens die öffentliche Ordnung des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde beeinträchtigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2018, Donnellan, C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 47).

    Die Durchführung des mit der Richtlinie 2010/24 eingeführten Systems der Amtshilfe hängt nämlich davon ab, dass zwischen den betreffenden nationalen Behörden ein solches Vertrauen besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2018, Donnellan, C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 41).

    Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass sowohl der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten als auch der auf diesem Grundsatz beruhende Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung im Unionsrecht fundamentale Bedeutung haben, da sie die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2018, Donnellan, C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 40).

  • EuGH, 14.03.2019 - C-695/17

    Metirato

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-420/19
    Diese Aufteilung der Zuständigkeiten ist die logische Konsequenz des Umstands, dass die Forderung und die Vollstreckungstitel auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats festgestellt bzw. erlassen worden sind, während die Vollstreckungsmaßnahmen im ersuchten Mitgliedstaat nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften vorgenommen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Metirato, C-695/17, EU:C:2019:209, Rn. 33 und 34).

    Gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2010/24 sind mit jeder Anfechtung der Forderung und des ursprünglichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat die einschlägigen Instanzen dieses Mitgliedstaats zu befassen und nicht die des ersuchten Mitgliedstaats, dessen Prüfungsbefugnis in Art. 14 Abs. 2 dieser Richtlinie ausdrücklich auf die Handlungen des ersuchten Mitgliedstaats beschränkt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Metirato, C-695/17, EU:C:2019:209, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.11.2013 - C-60/12

    Baláz

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-420/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind diese Fälle als Ausnahmen vom Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. November 2013, Balá?¾, C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 29).
  • EuGH, 11.06.2020 - C-786/18

    Pharmazeutische Unternehmen dürfen keine Gratismuster verschreibungspflichtiger

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-420/19
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 11. Juni 2020, ratiopharm, C-786/18, EU:C:2020:459, Rn. 28).
  • EuGH, 14.10.2021 - C-186/18

    José Cánovas Pardo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinschaftlicher

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 20. Januar 2021, Heavyinstall, C-420/19, EU:C:2021:33, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Hessen, 13.05.2022 - 2 K 128/22

    Zur Zuordnung und zum Zufluss von abgetretenen Einnahmen als

    Infolge der Urteile des EuGH vom 13.06.2019 (C-420/19) und des BFH vom 27.11.2019 (Az.: V R 23/19, V R 62/17) sei zudem die Rechtsauffassung zur umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft von A geändert worden.
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