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   EuGH, 20.01.2021 - C-619/19   

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https://dejure.org/2021,321
EuGH, 20.01.2021 - C-619/19 (https://dejure.org/2021,321)
EuGH, Entscheidung vom 20.01.2021 - C-619/19 (https://dejure.org/2021,321)
EuGH, Entscheidung vom 20. Januar 2021 - C-619/19 (https://dejure.org/2021,321)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Land Baden-Württemberg (Communications internes)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Richtlinie 2003/4/EG - Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen - Infrastrukturbauprojekt "Stuttgart 21" - Ablehnung eines Antrags auf Umweltinformationen - Art. 4 Abs. 1 - Ablehnungsgründe - ...

  • doev.de PDF

    D.R. - Zugang zu Umweltinformationen; Ausnahmen vom Zugangsrecht; "interne Mitteilungen"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Stuttgart 21: Geheimhaltung "interner Mitteilungen" muss gut begründet sein

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Interne Mitteilungen sind nicht immer vor Preisgabe geschützt

  • recht-energisch.de (Kurzinformation)

    "Interne Mitteilungen" und Informationsanspruch

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2021, 310
  • AnwBl 2021, 147
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 14.02.2012 - C-204/09

    Ein Ministerium darf der Öffentlichkeit den Zugang zu Umweltinformationen

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-619/19
    Der letztgenannte Grund gelte nämlich auch nach Abschluss der Entscheidungsprozesse, wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 2012, Flachglas Torgau (C-204/09, EU:C:2012:71, Rn. 57), ergebe.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass der Richtlinie 2003/4 die Vereinbarkeit des Unionsrechts mit dem Übereinkommen von Aarhus durch eine allgemeine Regelung sicherstellen wollte, die gewährleisten soll, dass jeder Antragsteller im Sinne von Art. 2 Nr. 5 dieser Richtlinie ein Recht auf Zugang zu bei Behörden vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen hat, ohne dass er ein Interesse geltend machen müsste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2012, Flachglas Torgau, C-204/09, EU:C:2012:71, Rn. 31).

    Dies in Bezug auf das Ausgangsverfahren zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2012, Flachglas Torgau, C-204/09, EU:C:2012:71, Rn. 32).

    In Bezug auf die Ziele der Richtlinie 2003/4 führt deren Art. 1 insbesondere aus, dass die Richtlinie das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei Behörden vorhanden sind, gewährleisten und dafür sorgen soll, dass diese Informationen selbstverständlich zunehmend öffentlich zugänglich gemacht und verbreitet werden (Urteil vom 14. Februar 2012, Flachglas Torgau, C-204/09, EU:C:2012:71, Rn. 39).

    Im Übrigen folgt nach ständiger Rechtsprechung aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Bestimmung und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteil vom 14. Februar 2012, Flachglas Torgau, C-204/09, EU:C:2012:71, Rn. 37).

  • EuGH, 28.07.2011 - C-71/10

    Office of Communications - Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen -

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-619/19
    Ausnahmen vom Zugangsrecht sind daher eng auszulegen, um das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen (Urteil vom 28. Juli 2011, 0ffice of Communications, C-71/10, EU:C:2011:525, Rn. 22).

    Diese Abwägung muss nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus einer tatsächlichen spezifischen Prüfung jeder Situation, die im Rahmen eines auf der Grundlage der Richtlinie 2003/4 gestellten Antrags auf Zugang zu einer Umweltinformation den nationalen Behörden unterbreitet wird, hervorgehen, was nicht ausschließt, dass der nationale Gesetzgeber in einer allgemeinen Vorschrift Kriterien festlegt, die diese vergleichende Prüfung der in Rede stehenden Interessen erleichtern können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 2010, Stichting Natuur en Milieu u. a., C-266/09, EU:C:2010:779, Rn. 58, und vom 28. Juli 2011, 0ffice of Communications, C-71/10, EU:C:2011:525, Rn. 29).

    Aus dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/4 ergibt sich, dass zu den Gründen, die für die Bekanntgabe sprechen können und von einer Behörde bei der Abwägung der vorliegenden Interessen jedenfalls zu berücksichtigen sind, unter anderem gehört, "das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und ... den Umweltschutz zu verbessern" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2011, 0ffice of Communications, C-71/10, EU:C:2011:525, Rn. 25 und 26).

  • EuGH, 16.12.2010 - C-266/09

    Stichting Natuur en Milieu u.a. - Umwelt - Pflanzenschutzmittel - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-619/19
    Wie nämlich der Generalanwalt in den Nrn. 44 und 50 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, sind für die Feststellung, ob das Erfordernis des Schutzes der Gedankenfreiheit des Verfassers der fraglichen Mitteilung und die Möglichkeit des freien Austauschs von Ansichten weiterhin besteht, alle tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls zu dem Zeitpunkt zu prüfen, zu dem die zuständigen Behörden über einen bei ihnen gestellten Antrag entscheiden müssen, da, wie aus Rn. 34 des Urteils vom 16. Dezember 2010, Stichting Natuur en Milieu u. a. (C-266/09, EU:C:2010:779), hervorgeht, sich das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen zu diesem Zeitpunkt konkretisiert.

    Diese Abwägung muss nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus einer tatsächlichen spezifischen Prüfung jeder Situation, die im Rahmen eines auf der Grundlage der Richtlinie 2003/4 gestellten Antrags auf Zugang zu einer Umweltinformation den nationalen Behörden unterbreitet wird, hervorgehen, was nicht ausschließt, dass der nationale Gesetzgeber in einer allgemeinen Vorschrift Kriterien festlegt, die diese vergleichende Prüfung der in Rede stehenden Interessen erleichtern können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 2010, Stichting Natuur en Milieu u. a., C-266/09, EU:C:2010:779, Rn. 58, und vom 28. Juli 2011, 0ffice of Communications, C-71/10, EU:C:2011:525, Rn. 29).

  • EuGH, 26.01.2010 - C-362/08

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-619/19
    Die in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2003/4 vorgesehene Ausnahme vom Recht auf Zugang zu Umweltinformationen kann nämlich nur für den Zeitraum gelten, in dem der Schutz angesichts des Inhalts einer solchen Mitteilung gerechtfertigt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Januar 2010, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, C-362/08 P, EU:C:2010:40, Rn. 56).
  • EuGH, 21.07.2011 - C-506/08

    Das Urteil des Gerichts und die Entscheidungen der Kommission, mit denen der

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-619/19
    Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung muss außerdem bei vernünftiger Betrachtung absehbar und darf nicht rein hypothetisch sein (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C-506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 76).
  • EuGH, 16.02.2012 - C-182/10

    Solvay u.a. - Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten - Begriff

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-619/19
    Zum anderen hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Februar 2012, Solvay u. a. (C-182/10, EU:C:2012:82, Rn. 27), entschieden, dass der Leitfaden zur Durchführung des Übereinkommens von Aarhus zwar als ein erläuterndes Dokument betrachtet werden kann, das gegebenenfalls neben anderen relevanten Gesichtspunkten für die Auslegung des Übereinkommens herangezogen werden kann, die darin enthaltenen Analysen jedoch nicht bindend sind und nicht die normative Geltung haben, die den Vorschriften des Übereinkommens von Aarhus zukommt.
  • EuGH, 19.06.2018 - C-15/16

    Nicht alle in der Akte einer Finanzaufsichtsbehörde enthaltenen Informationen

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-619/19
    Insbesondere kann, auch wenn im Hinblick auf das Ziel, zugunsten der Behörden einen geschützten Raum für interne Überlegungen und Debatten zu schaffen, die Bekanntgabe von in einer internen Mitteilung enthaltenen Informationen zum Zeitpunkt des Antrags auf Zugang rechtswirksam verweigert werden konnte, eine Behörde andererseits zu der Auffassung gelangen, dass die Informationen aufgrund ihres Alters seit ihrer Erstellung als nicht mehr aktuell und deshalb als nicht mehr vertraulich anzusehen sind, sofern seit ihrer Erstellung eine gewisse Zeit vergangen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C-15/16, EU:C:2018:464, Rn. 54).
  • EuGH, 04.09.2018 - C-57/16

    ClientEarth / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe der

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-619/19
    Diese Bestimmung soll also sicherstellen, dass diese Organe über einen Raum für Überlegungen verfügen, um einen Beschluss über die zu treffenden politischen Entscheidungen und die eventuell zu unterbreitenden Vorschläge fassen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 99 und 109).
  • EuGH, 08.11.2022 - C-873/19

    Anerkannte Umweltvereinigungen müssen eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, die

    Zweitens wird sie durch den Leitfaden zur Durchführung des Übereinkommens von Aarhus, d. h. das von der United Nations Economic Commission for Europe veröffentlichte Dokument "The Aarhus Convention: An Implementation Guide" (zweite Auflage, 2014), bestätigt, das nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs als ein erläuterndes Dokument betrachtet werden kann, das gegebenenfalls neben anderen relevanten Gesichtspunkten für die Auslegung des Übereinkommens herangezogen werden kann, auch wenn die darin enthaltenen Analysen nicht bindend sind und nicht die normative Geltung haben, die den Vorschriften des Übereinkommens von Aarhus zukommt (Urteil vom 20. Januar 2021, Land Baden-Württemberg [Interne Mitteilungen], C-619/19, EU:C:2021:35, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerwG, 22.03.2022 - 10 C 2.21

    Zugang zu Umweltinformationen über Stuttgart 21 - Ausnahme für interne

    Eine zeitliche Begrenzung enthält der Tatbestand des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e UIRL nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2021 - C-619/19, Land Baden-Württemberg - Rn. 47 und 55 ff.).

    Bei der gebotenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformation und dem Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe sind insbesondere die seit der Erstellung einer internen Mitteilung vergangene Zeit und die in der Mitteilung enthaltenen Informationen zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2021 - C-619/19, Land Baden-Württemberg - Rn. 64).

    Über dieses Vorabentscheidungsersuchen hat der Gerichtshof mit Urteil vom 20. Januar 2021 - C-619/19 [ECLI:EU:C:2021:35], Land Baden-Württemberg - entschieden.

    Auf die Vorlage des 7. Senats hin hat der Gerichtshof der Europäischen Union zum Begriff der "Mitteilung" geklärt, dass dieser auf eine Information abzielt, die ein Urheber an einen Adressaten richtet, wobei dieser Adressat sowohl eine abstrakte Einheit als auch eine bestimmte Person sein kann, die einer solchen Einheit angehört, wie beispielsweise ein Bediensteter oder Beamter (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2021 - C-619/19 [ECLI:EU:C:2021:35], Land Baden-Württemberg - Rn. 37).

    Dies bedarf noch der tatrichterlichen Klärung (vgl. hierzu auch EuGH, Urteil vom 20. Januar 2021 - C-619/19, Land Baden-Württemberg - Rn. 52) und mithin der Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof.

    Um die Umweltinformationsrichtlinie nicht ihres Inhalts zu berauben, ist die in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e und Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 UIRL geforderte Abwägung der in Rede stehenden Interessen deshalb eng einzugrenzen (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2021 - C-619/19, Land Baden-Württemberg - Rn. 60).

    Zu den Maßgaben bei der Abwägung verweist der Gerichtshof der Europäischen Union auf den ersten Erwägungsgrund der Umweltinformationsrichtlinie, aus dem sich ergibt, dass zu den Gründen, die für die Bekanntgabe sprechen können und von einer Behörde bei der Abwägung der Interessen jedenfalls zu berücksichtigen sind, unter anderem gehört, "das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und ... den Umweltschutz zu verbessern" (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2021 - C-619/19, Land Baden-Württemberg - Rn. 62).

    Die besondere Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit bewertender oder taktisch-strategischer Überlegungen ergibt sich aus der Zielstellung des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e UIRL, für die umweltinformationspflichtigen Stellen einen geschützten Raum für interne Überlegungen und Debatten zu schaffen (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2021 - C-619/19, Land Baden-Württemberg - Rn. 50).

    Deshalb muss eine Behörde gegebenenfalls zu der Auffassung gelangen, dass begehrte Informationen aufgrund der seit ihrer Erstellung verstrichenen Zeit als nicht mehr aktuell und deshalb als nicht mehr vertraulich anzusehen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2021 - C-619/19, Land Baden-Württemberg - Rn. 64 f. m.w.N.).

    Insoweit nimmt der Gerichtshof der Europäischen Union auch seine Rechtsprechung zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vergleichend in Bezug (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2021 - C-619/19, Land Baden-Württemberg - Rn. 65).

    Vielmehr steht das über den (merkantilen) Schutz einer Einzelinformation hinausreichende Ziel inmitten, für die Behörden einen geschützten Raum für interne Überlegungen und Debatten zu schaffen (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2021 - C-619/19, Land Baden-Württemberg - Rn. 50).

    Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung muss bei vernünftiger Betrachtung absehbar und nicht rein hypothetisch sein (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2021 - C-619/19, Land Baden-Württemberg - Rn. 69 m.w.N.).

    Die durch die informationspflichtige Stelle vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformation und dem Interesse an deren Verweigerung unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2021 - C-619/19, Land Baden-Württemberg - Rn. 67; vgl. auch BVerwG, Teilurteil vom 8. Mai 2019 - 7 C 28.17 - Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 4 Rn. 28 m.w.N.).

  • EuGH, 23.11.2023 - C-84/22

    Right to Know

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass der Richtlinie 2003/4 die Vereinbarkeit des Unionsrechts mit dem Übereinkommen von Aarhus durch eine allgemeine Regelung sicherstellen wollte, die gewährleisten soll, dass jeder Antragsteller im Sinne von Art. 2 Nr. 5 dieser Richtlinie ein Recht auf Zugang zu bei Behörden vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen hat, ohne dass er ein Interesse geltend machen müsste (Urteil vom 20. Januar 2021, Land Baden-Württemberg [Interne Mitteilungen], C-619/19, EU:C:2021:35, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ausnahmen vom Zugangsrecht sind daher eng auszulegen, um das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, Land Baden-Württemberg [Interne Mitteilungen], C-619/19, EU:C:2021:35, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Soweit solche Ausnahmen wirksam in nationales Recht umgesetzt worden sind, dürfen sich die Behörden auf sie berufen, um bei ihnen eingehende Anträge auf Zugang zu Informationen zurückzuweisen (Urteil vom 20. Januar 2021, Land Baden-Württemberg [Interne Mitteilungen], C-619/19, EU:C:2021:35, Rn. 31).

    Zum Begriff "interne Mitteilungen" hat der Gerichtshof entschieden, dass der Begriff "Mitteilung" auf eine Information abzielt, die ein Urheber an einen Adressaten richtet, wobei dieser Adressat sowohl eine abstrakte Einheit sein kann, wie z. B. die "Mitglieder" einer Verwaltung oder der "Vorstand" einer juristischen Person, als auch eine bestimmte Person, die einer solchen Einheit angehört, wie beispielsweise ein Bediensteter oder Beamter (Urteil vom 20. Januar 2021, Land Baden-Württemberg [Interne Mitteilungen], C-619/19, EU:C:2021:35, Rn. 37).

    Der Begriff "intern" zielt wiederum auf Informationen ab, die den Binnenbereich einer Behörde nicht verlassen, insbesondere weil sie nicht einem Dritten bekannt gegeben und nicht öffentlich zugänglich gemacht worden sind (Urteil vom 20. Januar 2021, Land Baden-Württemberg [Interne Mitteilungen], C-619/19, EU:C:2021:35, Rn. 42).

    Auch eine bei einer Behörde vorhandene Umweltinformation, die von einer externen Quelle bei ihr eingegangen ist, kann "intern" sein, wenn sie der Öffentlichkeit vor ihrem Eingang bei der Behörde nicht zugänglich gemacht wurde oder hätte zugänglich gemacht werden müssen und wenn sie den Binnenbereich dieser Behörde, nachdem sie bei dieser eingegangen ist, nicht verlässt (Urteil vom 20. Januar 2021, Land Baden-Württemberg [Interne Mitteilungen], C-619/19, EU:C:2021:35, Rn. 43).

    Daraus folgt, dass für die Feststellung, ob die Verweigerung des Zugangs zu Informationen, die unter diese Ausnahme fallen, gerechtfertigt ist, die Abwägung der bestehenden Interessen, d. h. der Interessen, die ihrer Offenlegung entgegenstehen, und derjenigen, die sie rechtfertigen, eng einzugrenzen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, Land Baden-Württemberg [Interne Mitteilungen], C-619/19, EU:C:2021:35, Rn. 50, 58 und 60).

    Eine solche Interessenabwägung ist auch erforderlich, wenn in dem Fall, dass die Ausnahme für "Beratungen von Behörden" nicht anwendbar ist, die in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2003/4 vorgesehene Ausnahme für interne Mitteilungen Anwendung findet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, Land Baden-Württemberg [Interne Mitteilungen], C-619/19, EU:C:2021:35, Rn. 58).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2003/4 die angerufene Behörde noch prüfen muss, ob bestimmte beantragte Informationen von den Informationen getrennt werden können, die unter die anwendbare Ausnahme vom Zugangsrecht fallen, so dass sie eine teilweise Bekanntgabe vornehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, Land Baden-Württemberg [Interne Mitteilungen], C-619/19, EU:C:2021:35, Rn. 66).

  • EuGH, 07.03.2024 - C-234/22

    Roheline Kogukond u.a.

    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass der Richtlinie 2003/4 die Vereinbarkeit des Unionsrechts mit dem Übereinkommen von Aarhus durch eine allgemeine Regelung sicherstellen wollte, die gewährleisten soll, dass jeder Antragsteller im Sinne von Art. 2 Nr. 5 dieser Richtlinie ein Recht auf Zugang zu bei Behörden vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen hat, ohne dass er ein Interesse geltend machen müsste (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 2012, Flachglas Torgau, C-204/09, EU:C:2012:71, Rn. 31, und vom 20. Januar 2021, Land Baden-Württemberg [Interne Mitteilungen], C-619/19, EU:C:2021:35, Rn. 28).

    Soweit solche Ausnahmen wirksam in nationales Recht umgesetzt worden sind, dürfen sich die Behörden auf sie berufen, um den Zugang zu bestimmten Informationen dieser Art zu verweigern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, Land Baden-Württemberg [Interne Mitteilungen], C-619/19, EU:C:2021:35, Rn. 31).

    Ausnahmen vom Zugangsrecht sind daher eng auszulegen, und das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe ist in jedem Einzelfall gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen, außer in den in Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 3 der Richtlinie 2003/4 vorgesehenen Fällen bezüglich Informationen über Emissionen in die Umwelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, Land Baden-Württemberg [Interne Mitteilungen], C-619/19, EU:C:2021:35, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Anwendung der in Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/4 vorgesehenen Ausnahmen setzt im Übrigen voraus, dass die Bekanntgabe der beantragten Informationen an die Öffentlichkeit die von der Richtlinie geschützten Interessen konkret und tatsächlich beeinträchtigen kann, wobei die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung bei vernünftiger Betrachtung absehbar sein muss und nicht rein hypothetisch sein darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, Land Baden-Württemberg [Interne Mitteilungen], C-619/19, EU:C:2021:35, Rn. 69).

    Zwar werden die Begriffe "Material, das gerade vervollständigt wird" und "noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten" in der Richtlinie nicht definiert, doch ergibt sich aus den Erläuterungen zu Art. 4 des von der Kommission am 29. Juni 2000 vorgelegten Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (KOM[2000] 402 endg.) (ABl. 2000, C 337 E, S. 156), dass diese Ausnahmeregelung dem Bedürfnis der Behörden nach einem geschützten Raum für interne Überlegungen und Debatten Rechnung tragen soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, Land Baden-Württemberg [Interne Mitteilungen], C-619/19, EU:C:2021:35, Rn. 44).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass sich der in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/4 vorgesehene Grund für die Verweigerung des Zugangs im Unterschied zu dem in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e dieser Richtlinie vorgesehenen, der sich auf interne Mitteilungen bezieht, auf die Ausarbeitung oder Abfassung von Dokumenten bezieht und daher vorübergehender Natur ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, Land Baden-Württemberg [Interne Mitteilungen], C-619/19, EU:C:2021:35, Rn. 56).

  • VG Düsseldorf, 16.01.2023 - 29 K 4407/20

    IFG-Klage zu Gesprächen zu Datteln IV

    EuGH, Urteil vom 20. Januar 2021 - C-619/19 -, juris Rn. 42; BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 - 7 C 7/12 -, juris Rn. 35.

    EuGH, Urteil vom 20. Januar 2021 - C-619/19 -, juris Rn. 60; BVerwG, Urteil vom 22. März 2022 - 10 C 2/21 -, juris Rn. 22.

    BVerwG, Urteil vom 22. März 2022 - 10 C 2/21 -, juris Rn. 24 bezugnehmend auf EuGH, Urteil vom 20. Januar 2021 - C-619/19 -, juris Rn. 50.

    BVerwG, Urteil vom 22. März 2022 - 10 C 2/21 -, juris Rn. 26 ff. bezugnehmend auf EuGH, Urteil vom 20. Januar 2021 - C-619/19 -, juris Rn. 64 f.; den Schutz nach Abschluss des Entscheidungsprozesses verneinend noch OVG NRW, Urteil vom 30. August 2016 - 15 A 2024/13 -, juris Rn. 103.

    EuGH, Urteil vom 20. Januar 2021 - C-619/19 -, juris Rn. 69; BVerwG, Urteil vom 22. März 2022 - 10 C 2/21 -, juris Rn. 31.

    EuGH, Urteil vom 20. Januar 2021 - C-619/19 -, juris Rn. 62; BVerwG, Urteil vom 22. März 2022 - 10 C 2/21 -, juris Rn. 23.

  • OVG Hamburg, 28.06.2022 - 3 Bf 295/19

    Tatbestandlich gefordertes "Verfügen" im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG ;

    Mit dieser Regelung wird dem Bedürfnis der Behörden nach einem geschützten Raum für interne Überlegungen und Debatten Rechnung getragen (vgl. EuGH, Urt. v. 20.1.2021, C-619/19, NVwZ 2021, 310, juris Rn. 44).

    Der Begriff "Mitteilung" zielt auf eine Information ab, die ein Urheber an einen Adressaten richtet, wobei dieser Adressat sowohl eine abstrakte Einheit sein kann, wie z. B. die "Mitglieder" einer Verwaltung oder der "Vorstand" einer juristischen Person, als auch eine bestimmte Person, die einer solchen Einheit angehört, wie beispielsweise ein Bediensteter oder Beamter (vgl. EuGH, Urt. v. 20.1.2021, C-619/19, NVwZ 2021, 310, juris Rn. 37).

    Insbesondere bezieht sich der zweite Begriff im Gegensatz zum ersten Begriff nicht notwendigerweise auf eine Information, die an jemanden gerichtet ist (vgl. EuGH, Urt. v. 20.1.2021, a.a.O., juris Rn. 39 f.).

    Die Behörde muss die Gründe darlegen, aus denen ihrer Ansicht nach die Bekanntgabe dieser Informationen das Interesse, das durch die geltend gemachte Ausnahme geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH, Urt. v. 20.1.2021, C-619/19, NuR 2021, 198, juris Rn. 69; BVerwG, Urt. v. 22.3.2022, 10 C 2/21, NuR 2022, 431, juris 31).

    So verweist der Gerichtshof der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Abwägung auf den ersten Erwägungsgrund der Umweltinformationsrichtlinie, aus dem sich ergibt, dass zu den Gründen, die für die Bekanntgabe sprechen können und von einer Behörde bei der Abwägung der Interessen jedenfalls - so wie im vorliegenden Fall - zu berücksichtigen sind, unter anderem gehört, "das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und [...] den Umweltschutz zu verbessern" (vgl. EuGH, Urt. v. 20.1.2021, C-619/19, NVwZ 2021, 310, Rn. 62; BVerwG, Urt. v. 22.3.2022, 10 C 2/21, NuR 2022, 431, juris Rn. 23).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-234/22

    Roheline Kogukond u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/4/EG -

    6 Urteil vom 20. Januar 2021, Land Baden-Württemberg (Interne Mitteilungen) (C-619/19, EU:C:2021:35, Rn. 69).

    9 Urteile vom 28. Juli 2011, 0ffice of Communications (C-71/10, EU:C:2011:525, Rn. 22), und vom 20. Januar 2021, Land Baden-Württemberg (Interne Mitteilungen) (C-619/19, EU:C:2021:35, Rn. 33).

    11 Urteile vom 14. Februar 2012, Flachglas Torgau (C-204/09, EU:C:2012:71, Rn. 30 und 31), und vom 20. Januar 2021, Land Baden-Württemberg (Interne Mitteilungen) (C-619/19, EU:C:2021:35, Rn. 28).

    14 Urteil vom 20. Januar 2021, Land Baden-Württemberg (Interne Mitteilungen) (C-619/19, EU:C:2021:35, Rn. 44).

    17 Urteil vom 20. Januar 2021, Land Baden-Württemberg (Interne Mitteilungen) (C-619/19, EU:C:2021:35, Rn. 56).

    18 Urteil vom 20. Januar 2021, Land Baden-Württemberg (Interne Mitteilungen) (C-619/19, EU:C:2021:35, Rn. 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2023 - C-84/22

    Right to Know - Vorabentscheidungsersuchen - Zugang der Öffentlichkeit zu

    5 Urteile vom 14. Februar 2012, Flachglas Torgau (C-204/09, EU:C:2012:71, Rn. 31), und vom 20. Januar 2021, Land Baden-Württemberg (Interne Mitteilungen) (C-619/19, EU:C:2021:35, Rn. 28).

    6 Urteil vom 20. Januar 2021, Land Baden-Württemberg (Interne Mitteilungen) (C-619/19, EU:C:2021:35, Rn. 31).

    7 Urteil vom 20. Januar 2021, Land Baden-Württemberg (Interne Mitteilungen) (C-619/19, EU:C:2021:35, Rn. 47).

    8 Vgl. Urteil vom 20. Januar 2021, Land Baden-Württemberg (Interne Mitteilungen) (C-619/19, EU:C:2021:35, Rn. 44 und 46).

    19 Vgl. Urteile vom 23. November 2016, Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting (C-442/14, EU:C:2016:890, Rn. 56), und vom 20. Januar 2021, Land Baden-Württemberg (Interne Mitteilungen) (C-619/19, EU:C:2021:35, Rn. 33 und 48), sowie Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Flachglas Torgau (C-204/09, EU:C:2011:413, Nr. 83).

    44 Urteil vom 20. Januar 2021, Land Baden-Württemberg (Interne Mitteilungen) (C-619/19, EU:C:2021:35, Rn. 28).

  • EuG, 13.03.2024 - T-682/21

    ClientEarth / Rat

    Cette disposition vise ainsi à garantir que ces institutions puissent bénéficier d'un espace de réflexion afin de pouvoir décider des choix politiques à opérer et des propositions à éventuellement présenter [voir arrêt du 20 janvier 2021, Land Baden-Württemberg (Communications internes) , C-619/19, EU:C:2021:35, point 46 et jurisprudence citée].
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-121/21

    Generalanwalt Pikamäe ist der Auffassung: Polen hat dadurch gegen Unionsrecht

    48 Urteile vom 28. Juli 2011, 0ffice of Communications (C-71/10, EU:C:2011:525, Rn. 22), und vom 20. Januar 2021, Land Baden-Württemberg (Interne Mitteilungen) (C-619/19, EU:C:2021:35, Rn. 33).
  • VG München, 13.07.2021 - M 32 K 19.5192

    Das BayUIG ist kein Instrument der Überwachung und Ausforschung der

  • VG Berlin, 29.01.2024 - 2 K 41.23

    Anspruch auf Umweltinformation dient nicht der Ausforschung von Preisen!

  • EuGH, 15.04.2021 - C-470/19

    Friends of the Irish Environment

  • VG München, 13.07.2021 - M 32 K 18.1852

    Kein Informationszugangsanspruch nach dem BayUIG auf Einsicht in die Unterlagen

  • VG Hannover, 14.06.2022 - 4 A 4410/20

    Anspruch auf Zugänglichmachung der "Corona-Erlasse" des Justizministeriums auf

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