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   EuGH, 20.01.2021 - C-655/19   

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https://dejure.org/2021,320
EuGH, 20.01.2021 - C-655/19 (https://dejure.org/2021,320)
EuGH, Entscheidung vom 20.01.2021 - C-655/19 (https://dejure.org/2021,320)
EuGH, Entscheidung vom 20. Januar 2021 - C-655/19 (https://dejure.org/2021,320)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    AJFP Sibiu und DGRFP Brasov

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 - Art. 9 - Begriffe "wirtschaftliche Tätigkeit" und "Steuerpflichtiger" - Umsätze, die auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus einem Gegenstand gerichtet sind - Erwerb ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 - Art. 9 - Begriffe "wirtschaftliche Tätigkeit" und "Steuerpflichtiger" - Umsätze, die auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus einem Gegenstand gerichtet sind - Erwerb ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ausübung des Eigentumsrechts ist keine wirtschaftliche Tätigkeit!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ausübung des Eigentumsrecht ist keine wirtschaftliche Tätigkeit (IVR 2021, 118)

In Nachschlagewerken

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Administratia Judeteana a Finantelor Publice Sibiu und Directia Generala Regionala a Finantelor Publice Brasov

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 2, EGRL 112/2006 Art 9
    Gläubiger, Immobilie, Zwangsvollstreckungsverfahren, Einnahmen

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 2 ; EGRL 112/2006 Art 9

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Administratia Judeteana a Finantelor Publice Sibiu und Directia Generala Regionala a Finantelor Publice Brasov

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 15.09.2011 - C-180/10

    Slaby - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Begriff des

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-655/19
    Folglich rechtfertigt gerade, dass eine solche Tätigkeit vorliegt, die Einstufung als Steuerpflichtiger (vgl. entsprechend Urteil vom 15. September 2011, S?‚aby u. a., C-180/10 und C-181/10, EU:C:2011:589, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung), denn nach Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie ist Steuerpflichtiger, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort selbständig ausübt.

    Hingegen können der bloße Erwerb und der bloße Verkauf eines Gegenstands keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellen, da das einzige Entgelt aus diesen Vorgängen in einem etwaigen Gewinn beim Verkauf des Gegenstands besteht (Urteil vom 15. September 2011, S?‚aby u. a., C-180/10 und C-181/10, EU:C:2011:589, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso kann die bloße Ausübung des Eigentumsrechts durch seinen Inhaber als solche nicht als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2011, S?‚aby u. a., C-180/10 und C-181/10, EU:C:2011:589, Rn. 36, vom 9. Juli 2015, Trgovina Prizma, C-331/14, EU:C:2015:456, Rn. 23, und vom 13. Juni 2019, 10 [Mehrwertsteuer - Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats], C-420/18, EU:C:2019:490, Rn. 29).

    Zum einen geht im Hinblick auf die Kriterien, die zur Bestimmung, ob eine Tätigkeit eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie ist, berücksichtigt werden können, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass es für die Unterscheidung zwischen der nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Tätigkeit eines für private Zwecke handelnden Wirtschaftsteilnehmers und der Tätigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers, dessen Umsätze eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, nicht auf die Zahl und den Umfang der Verkäufe ankommen kann (Urteile vom 15. September 2011, S?‚aby u. a., C-180/10 und C-181/10, EU:C:2011:589, Rn. 37, und vom 17. Oktober 2019, Paulo Nascimento Consulting, C-692/17, EU:C:2019:867, Rn. 25).

  • EuGH, 09.07.2015 - C-331/14

    Trgovina Prizma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-655/19
    Ebenso kann die bloße Ausübung des Eigentumsrechts durch seinen Inhaber als solche nicht als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2011, S?‚aby u. a., C-180/10 und C-181/10, EU:C:2011:589, Rn. 36, vom 9. Juli 2015, Trgovina Prizma, C-331/14, EU:C:2015:456, Rn. 23, und vom 13. Juni 2019, 10 [Mehrwertsteuer - Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats], C-420/18, EU:C:2019:490, Rn. 29).

    Derartige Initiativen erfolgen nämlich normalerweise nicht im Rahmen der Verwaltung von Privatvermögen, so dass die daraus resultierenden Umsätze nicht als bloße Ausübung des Eigentumsrechts angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2015, Trgovina Prizma, C-331/14, EU:C:2015:456, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.06.2016 - C-263/15

    Lajvér - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-655/19
    So unterliegen der Mehrwertsteuer nach Art. 2 dieser Richtlinie, der die steuerbaren Umsätze aufführt, neben der Einfuhr von Gegenständen innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen, Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger in einem Mitgliedstaat gegen Entgelt ausführt (Urteil vom 2. Juni 2016, Lajvér, C-263/15, EU:C:2016:392, Rn. 20 und 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Begriff "Nutzung" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie bezieht sich nach ständiger Rechtsprechung entsprechend den Erfordernissen des Grundsatzes der Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems auf alle Vorgänge, die - ungeachtet ihrer Rechtsform - darauf abzielen, aus dem betroffenen Gegenstand nachhaltig Einnahmen zu erzielen (Urteile vom 6. Oktober 2009, SPÖ Landesorganisation Kärnten, C-267/08, EU:C:2009:619, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. Juni 2016, Lajvér, C-263/15, EU:C:2016:392, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.10.2019 - C-692/17

    Paulo Nascimento Consulting - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-655/19
    Zum einen geht im Hinblick auf die Kriterien, die zur Bestimmung, ob eine Tätigkeit eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie ist, berücksichtigt werden können, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass es für die Unterscheidung zwischen der nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Tätigkeit eines für private Zwecke handelnden Wirtschaftsteilnehmers und der Tätigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers, dessen Umsätze eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, nicht auf die Zahl und den Umfang der Verkäufe ankommen kann (Urteile vom 15. September 2011, S?‚aby u. a., C-180/10 und C-181/10, EU:C:2011:589, Rn. 37, und vom 17. Oktober 2019, Paulo Nascimento Consulting, C-692/17, EU:C:2019:867, Rn. 25).
  • EuGH, 06.10.2009 - C-267/08

    SPÖ Landesorganisation Kärnten - Mehrwertsteuer - Recht zum Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-655/19
    Der Begriff "Nutzung" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie bezieht sich nach ständiger Rechtsprechung entsprechend den Erfordernissen des Grundsatzes der Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems auf alle Vorgänge, die - ungeachtet ihrer Rechtsform - darauf abzielen, aus dem betroffenen Gegenstand nachhaltig Einnahmen zu erzielen (Urteile vom 6. Oktober 2009, SPÖ Landesorganisation Kärnten, C-267/08, EU:C:2009:619, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. Juni 2016, Lajvér, C-263/15, EU:C:2016:392, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-77/01

    EDM

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-655/19
    "(1) Nach Art. 127 Abs. 2 des Steuergesetzbuchs bezieht sich die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen im Einklang mit dem fundamentalen Grundsatz des Mehrwertsteuersystems, wonach die Steuer neutral zu sein hat, auf jede Art von Umsatz, unabhängig von dessen rechtlicher Form, wie der Gerichtshof in den Rechtssachen C-186/89, van Tiem, C-306/94, Régie dauphinoise, und C-77/01, Empresa de Desenvolvimento Mineiro SA (EDM), festgestellt hat.
  • EuGH, 13.06.2019 - C-420/18

    IO (TVA - Activité de membre d'un conseil de surveillance)

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-655/19
    Ebenso kann die bloße Ausübung des Eigentumsrechts durch seinen Inhaber als solche nicht als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2011, S?‚aby u. a., C-180/10 und C-181/10, EU:C:2011:589, Rn. 36, vom 9. Juli 2015, Trgovina Prizma, C-331/14, EU:C:2015:456, Rn. 23, und vom 13. Juni 2019, 10 [Mehrwertsteuer - Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats], C-420/18, EU:C:2019:490, Rn. 29).
  • BFH, 10.01.2024 - XI B 13/22

    Zur Unternehmereigenschaft einer Holdinggesellschaft

    c) Im Übrigen kommt es für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht auf die Zahl der Umsätze an, sondern darauf, ob sich eine Person wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender oder eine andere in Art. 9 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem genannte Person verhält (vgl. allgemein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- AJFP Sibiu und DGRFP Brasov vom 20.01.2021 - C-655/19, EU:C:2021:40, Rz 29 ff.).
  • EuGH, 30.03.2023 - C-612/21

    Gmina O. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass ein Unternehmer mit seiner Tätigkeit nachhaltig Einnahmen zu erzielen sucht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, AJFP Sibiu und DGRFP Bra?Ÿov, C-655/19, EU:C:2021:40, Rn. 27 bis 29 und die dort angeführte Rechtsprechung), wohingegen die Gemeinde O. nach den Ausführungen in der Vorlageentscheidung in ihrem Antrag auf Erteilung eines Steuervorbescheids angegeben hat, dass sie nicht beabsichtige, Dienstleistungen der Installation von EE-Anlagen regelmäßig zu erbringen oder Arbeitnehmer zu diesem Zweck zu beschäftigen, was sie auch nicht in Erwägung ziehe, was die vorliegende Rechtssache von denjenigen unterscheidet, in denen die kommunalen Leistungen dauerhaft waren.
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-341/22

    Feudi di San Gregorio Aziende Agricole - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    11 Urteile vom 15. September 2011, Slaby u. a. (C-180/10 und C-181/10, EU:C:2011:589, Rn. 43), und vom 20. Januar 2021, AJFP Sibiu und DGRFP Brasov (C-655/19, EU:C:2021:40, Rn. 25).

    12 Urteile vom 15. September 2011, Slaby u. a. (C-180/10 und C-181/10, EU:C:2011:589, Rn. 45), und vom 20. Januar 2021, AJFP Sibiu und DGRFP Brasov (C-655/19, EU:C:2021:40, Rn. 27).

    13 Urteile vom 15. September 2011, Slaby u. a. (C-180/10 und C-181/10, EU:C:2011:589, Rn. 37), vom 17. Oktober 2019, Paulo Nascimento Consulting (C-692/17, EU:C:2019:867, Rn. 25), und vom 20. Januar 2021, AJFP Sibiu und DGRFP Brasov (C-655/19, EU:C:2021:40, Rn. 30).

    17 Urteil vom 20. Januar 2021, AJFP Sibiu und DGRFP Brasov (C-655/19, EU:C:2021:40, Rn. 28).

  • EuGH, 30.03.2023 - C-616/21

    Gmina L. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass ein Unternehmer mit seiner Tätigkeit nachhaltig Einnahmen zu erzielen sucht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, AJFP Sibiu und DGRFP Bra?Ÿov, C-655/19, EU:C:2021:40, Rn. 27 bis 29 und die dort angeführte Rechtsprechung), wohingegen die Gemeinde L. kein Personal für die Asbestbeseitigung beschäftigt und keine Kunden sucht, sondern sich darauf beschränkt, im Rahmen eines auf nationaler Ebene festgelegten Programms Asbestbeseitigungsmaßnahmen durchzuführen, die stattfinden, nachdem die Eigentümer von im Gemeindegebiet belegenen und für dieses Programm in Betracht kommenden Immobilien ihren Wunsch geäußert haben, es in Anspruch zu nehmen, und als dazu berechtigt anerkannt worden sind.
  • BFH, 08.09.2022 - V R 26/21

    Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Luxusfahrzeugen

    Ebenso kann die bloße Ausübung des Eigentumsrechts durch seinen Inhaber als solche nicht als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden (EuGH-Urteil AJFP Sibiu und DGRFP Brasov vom 20.01.2021 - C-655/19, EU:C:2021:40, Rz 27 bis 29).
  • BFH, 08.09.2022 - V R 27/21

    Vorsteuerabzug aus dem Erwerb eines Luxusfahrzeugs

    Ebenso kann die bloße Ausübung des Eigentumsrechts durch seinen Inhaber als solche nicht als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden (EuGH-Urteil AJFP Sibiu und DGRFP Brasov vom 20.01.2021 - C-655/19, EU:C:2021:40, Rz 27 bis 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-612/21

    Gmina O. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    15 Es fehlt schon an einem Gegenstand und damit an der Vergleichbarkeit zu den Entscheidungen, in denen der Gerichtshof die gelegentliche Vermögensverwaltung von einer wirtschaftlichen Tätigkeit abgrenzen musste - vgl. dazu z. B. Urteil vom 20. Januar 2021, AJFP Sibiu und DGRFP Brasov (C-655/19, EU:C:2021:40, Rn. 24 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-616/21

    Gmina L. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    23 Es fehlt schon an einem Gegenstand und damit an der Vergleichbarkeit zu den Entscheidungen, in denen der Gerichtshof die gelegentliche Vermögensverwaltung von einer wirtschaftlichen Tätigkeit abgrenzen musste - vgl. dazu z. B. Urteil vom 20. Januar 2021, AJFP Sibiu und DGRFP Brasov (C-655/19, EU:C:2021:40, Rn. 24 ff.).
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