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   EuGH, 20.01.2022 - C-432/20   

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https://dejure.org/2022,481
EuGH, 20.01.2022 - C-432/20 (https://dejure.org/2022,481)
EuGH, Entscheidung vom 20.01.2022 - C-432/20 (https://dejure.org/2022,481)
EuGH, Entscheidung vom 20. Januar 2022 - C-432/20 (https://dejure.org/2022,481)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Landeshauptmann von Wien (Perte du statut de résident de longue durée)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Einwanderungspolitik - Richtlinie 2003/109/EG - Art. 9 Abs. 1 Buchst. c - Verlust der Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen - Abwesenheit vom ...

  • doev.de PDF

    ZK - Verlust der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Einwanderungspolitik - Richtlinie 2003/109/EG - Art. 9 Abs. 1 Buchst. c - Verlust der Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen - Abwesenheit vom ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Ein Drittstaatsangehöriger verliert seine Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten auch dann nicht, wenn er während eines Zeitraums von zwölf aufeinander folgenden Monaten nur wenige Tage im Unionsgebiet ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Drittstaatenangehörige: Lange Abwesenheit führt nicht zum Verlust der Aufenthaltsberechtigung

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 2536
  • NVwZ-RR 2022, 834
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 14.03.2019 - C-557/17

    Y.Z. u.a. (Fraude dans le regroupement familial)

    Auszug aus EuGH, 20.01.2022 - C-432/20
    Insbesondere hat er gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie nachzuweisen, dass er über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen dieses Mitgliedstaats für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen (Urteil vom 14. März 2019, Y. Z. u. a. [Täuschung bei der Familienzusammenführung], C-557/17, EU:C:2019:203, Rn. 59).

    Was als Drittes und Letztes das mit der Richtlinie 2003/109 verfolgte Ziel betrifft, ergibt sich erstens aus ihren Erwägungsgründen 2, 4, 6 und 12, dass sie darauf abzielt, die Integration von Drittstaatsangehörigen sicherzustellen, die in den Mitgliedstaaten langfristig und rechtmäßig ansässig sind, und zu diesem Zweck die Rechte dieser Drittstaatsangehörigen an die Rechte anzugleichen, über die die Unionsbürger verfügen, u. a. dadurch, dass die Gleichbehandlung mit den Unionsbürgern in vielen wirtschaftlichen und sozialen Bereichen herbeigeführt wird (Urteil vom 14. März 2019, Y. Z. u. a. [Täuschung bei der Familienzusammenführung], C-557/17, EU:C:2019:203, Rn. 63).

  • EuGH, 03.10.2019 - C-302/18

    X () und suffisantes)

    Auszug aus EuGH, 20.01.2022 - C-432/20
    Da diese Bestimmung keinen Verweis auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten enthält, ist die in ihr enthaltene Wendung "nicht ... aufgehalten" als ein autonomer Begriff des Unionsrechts aufzufassen und - unabhängig von den Wertungen in den Mitgliedstaaten - im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen, wobei der Wortlaut dieser Bestimmung sowie der Zusammenhang, in dem diese Bestimmung steht, und die Ziele der Regelung, zu der sie gehört, zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, X [Langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige - Ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte], C-302/18, EU:C:2019:830, Rn. 26).
  • EuGH, 10.06.2021 - C-94/20

    Land Oberösterreich (Aide au logement) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 20.01.2022 - C-432/20
    Da der dauerhafte Charakter dieser Rechtsstellung die Grundregel bildet, ist Art. 9 daher als Ausnahme und demnach eng auszulegen (vgl. entsprechend in Bezug auf Art. 11 Abs. 4 dieser Richtlinie Urteil vom 10. Juni 2021, Land Oberösterreich [Wohnbeihilfe], C-94/20, EU:C:2021:477, Rn. 37).
  • EuGH, 21.07.2011 - C-325/09

    Dias - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 20.01.2022 - C-432/20
    Insoweit hat der Gerichtshof in Bezug auf Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38 entschieden, dass diese Bestimmung den Verlust des Rechts eines Unionsbürgers auf Daueraufenthalt wegen Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat für eine längere Dauer als zwei aufeinanderfolgende Jahre betrifft und dass sich eine derartige Maßnahme damit rechtfertigt, dass nach einer solchen Abwesenheit die Verbindung zum Aufnahmemitgliedstaat gelockert ist (Urteil vom 21. Juli 2011, Dias, C-325/09, EU:C:2011:498, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.02.2019 - C-434/17

    Human Operator

    Auszug aus EuGH, 20.01.2022 - C-432/20
    Insoweit gebietet der Grundsatz der Rechtssicherheit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, insbesondere, dass Rechtsvorschriften klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen vorhersehbar sind (Urteil vom 13. Februar 2019, Human Operator, C-434/17, EU:C:2019:112, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.06.2023 - C-829/21

    Stadt Frankfurt am Main (Renouvellement d'un permis de séjour dans le deuxième

    Als Erstes hat der zweite Mitgliedstaat für die Feststellung, ob diese Bestimmung Anwendung findet, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass jede physische Anwesenheit des Betreffenden im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats während des Zeitraums von sechs Jahren ausreicht, um den Verlust seiner Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu verhindern, auch wenn sie während dieses Zeitraums eine Gesamtdauer von nur wenigen Tagen nicht überschreitet (vgl. entsprechend zu Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/109 Urteil vom 20. Januar 2022, Landeshauptmann von Wien [Verlust der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten], C-432/20, EU:C:2022:39, Rn. 47).

    Dieses Verständnis von Art. 9 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/109 beruht namentlich auf der bereits in Rn. 53 des vorliegenden Urteils hervorgehobenen Notwendigkeit, den betreffenden Drittstaatsangehörigen im Rahmen der Verfahrensregeln für die Prüfung des Antrags auf Gewährung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten eine angemessene Rechtssicherheit zu garantieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2022, Landeshauptmann von Wien [Verlust der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten], C-432/20, EU:C:2022:39, Rn. 38 bis 40).

  • VGH Bayern, 08.07.2022 - 10 ZB 22.1379

    Erlöschen eines Aufenthaltstitels wegen Ausreise in die Türkei aus einem nicht

    Die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 sei erloschen, lasse die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 20.1.2022 - C-432/20) zu Art. 9 der RL 2003/109/EG unberücksichtigt.

    Die vom Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen, "ob die Rechtsstellung aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 bei türkischen Staatsangehörigen nur unter denselben Bedingungen erlöschen kann wie die eines Drittstaatsangehörigen, der im Besitz eines langfristigen Aufenthaltsrechts gem. der RL 2003/119/EG des Rates vom 25.11.2003 ist, welches in § 9a AufenthG im deutschen Recht umgesetzt wurde" bzw. "ob (die) aktuelle Rechtsprechung des EuGH vom 20.01.2022, Rs. C-432/20 auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige, die ein Daueraufenthaltsrecht gem. Art. 7 S. 1 ARB 1/80 erworben haben, entsprechend anzuwenden ist", sind entgegen der Auffassung der Klägerin im in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (oben unter 1. b)) dargelegten Sinne geklärt (BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 1 C 19.14 - juris Rn. 21).

    Das Zulassungsvorbringen zeigt insofern nicht auf, dass die Frage(n) durch die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. Januar 2022 (C-432/20), die lediglich die Auslegung von Art. 9 der RL 2003/119/EG im Falle eines Drittstaatsangehörigen betraf und keine Aussagen zur Rechtsstellung nach ARB 1/80 enthielt, oder aus anderen Gründen erneut klärungsbedürftig geworden wäre(n).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-420/22

    NW (Informations classifiées) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

    Das Gericht stützt sich insoweit auf Rn. 24 des Urteils vom 20. Januar 2022, Landeshauptmann von Wien (Verlust der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten) (C-432/20, EU:C:2022:39).

    19 Vgl. insbesondere Urteil vom 20. Januar 2022, Landeshauptmann von Wien (Verlust des Status des langfristig Aufenthaltsberechtigten) (C-432/20, EU:C:2022:39, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • VG Augsburg, 30.03.2022 - Au 6 K 20.2125

    Verlust des Aufenthaltsrechts durch Verlagerung des Lebensmittelpunkts in die

    Zwar hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass jede physische Anwesenheit eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Gebiet der Europäischen Union während eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten ausreicht, um zu verhindern, dass der Aufenthaltsberechtigte seine Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten verliert, auch wenn eine solche Anwesenheit während dieses Zeitraums eine Gesamtdauer von nur wenigen Tagen nicht überschreitet (vgl. EuGH, U.v. 20.1.2022 - C-432/20 - juris).

    Gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie hat der betroffene Drittstaatsangehörige bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er sich aufhält, einen Antrag einzureichen, dem Unterlagen beizufügen sind, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen der Art. 4 und 5 der Richtlinie erfüllt (vgl. EuGH, U.v. 20.1.2022 - C-432/20 - juris Rn. 24).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2022 - 18 A 463/22

    Erteilung des Aufenthaltstitels "Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU" nur auf

    Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des EuGH zu Art. 9 Abs. 1c RL 2003/109/EG (Urteil vom 20. Januar 2022 - C-432/20 -) ergebe sich daher ein nicht hinzunehmender Wertungswiderspruch, weil er, der Kläger, schlechter als ein Inhaber einer Daueraufenthaltserlaubnis-EU behandelt werde.
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-112/22

    CU (Assistance sociale - Discrimination indirecte) - Vorlage zur

    8 Vgl. Urteil vom 20. Januar 2022, Landeshauptmann von Wien (Verlust der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten) (C-432/20, EU:C:2022:39, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-256/21

    Gemeinde Bodman-Ludwigshafen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke

    7 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Januar 2022, Landeshauptmann von Wien (Verlust der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten) (C-432/20, EU:C:2022:39, Rn. 28), vom 16. September 2021, The Software Incubator (C-410/19, EU:C:2021:742, Rn. 30), und vom 29. Januar 2020, Sky u. a. (C-371/18, EU:C:2020:45, Rn. 74).
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