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   EuGH, 20.01.2022 - C-594/19 P   

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EuGH, 20.01.2022 - C-594/19 P (https://dejure.org/2022,488)
EuGH, Entscheidung vom 20.01.2022 - C-594/19 P (https://dejure.org/2022,488)
EuGH, Entscheidung vom 20. Januar 2022 - C-594/19 P (https://dejure.org/2022,488)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutsche Lufthansa/ Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfen zugunsten von Flughäfen und Fluggesellschaften - Beschluss, mit dem Maßnahmen zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn als mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen eingestuft werden, und mit dem festgestellt wird, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfen zugunsten von Flughäfen und Fluggesellschaften - Beschluss, mit dem Maßnahmen zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn als mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen eingestuft werden, und mit dem festgestellt wird, ...

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 15.07.2021 - C-453/19

    Deutsche Lufthansa/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

    Auszug aus EuGH, 20.01.2022 - C-594/19
    Zum anderen kann eine solche Person gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, klagen, sofern dieser Rechtsakt sie unmittelbar betrifft (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 59 und 91, vom 13. März 2018, 1ndustrias Químicas del Vallés/Kommission, C-244/16 P, EU:C:2018:177, Rn.39, sowie vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission, C-453/19 P, EU:C:2021:608, Rn. 31).

    Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine Person, die nicht Adressat eines Beschlusses ist, nur dann geltend machen kann, von ihm individuell betroffen zu sein, wenn der Beschluss sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 238, vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 22, vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C-260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 53, vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 93, sowie vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission, C-453/19 P, EU:C:2021:608, Rn. 33).

    Nur in dieser Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, sieht der AEU-Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 94, sowie vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission, C-453/19 P, EU:C:2021:608, Rn 35).

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass solche Beteiligte die durch die Gewährung einer Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen sind, d. h. insbesondere die mit den Empfängern dieser Beihilfe konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände (Urteile vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 95 und 96, sowie vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission, C-453/19 P, EU:C:2021:608, Rn 36).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Stellung des Klägers auf dem fraglichen Markt durch die Beihilfe, die Gegenstand des betreffenden Beschlusses ist, spürbar beeinträchtigt wird (Urteile vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 97, sowie vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission, C-453/19 P, EU:C:2021:608, Rn. 38).

    Insoweit sind, wie das Gericht in Rn. 93 des angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgeführt hat, insbesondere Konkurrenzunternehmen des begünstigten Unternehmens neben diesem als von einem Beschluss der Kommission, mit dem das förmliche Prüfverfahren abgeschlossen wird, individuell betroffen angesehen worden, wenn sie im Rahmen dieses Verfahrens eine aktive Rolle gespielt haben und sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist, spürbar beeinträchtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission, C-453/19 P, EU:C:2021:608, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass die von einem Kläger verlangte Darlegung einer spürbaren Beeinträchtigung seiner Marktstellung nicht bedeutet, dass über das Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Kläger und den begünstigten Unternehmen eine abschließende Entscheidung erginge, sondern von Seiten des Klägers nur erfordert, dass er in stichhaltiger Weise darlegt, aus welchen Gründen der Beschluss der Kommission durch eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Stellung auf dem betreffenden Markt seine legitimen Interessen verletzen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 28, vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C-525/04 P, EU:C:2007:698, Rn. 41, vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C-260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 60, und vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission, C-453/19 P, EU:C:2021:608, Rn. 57).

    Somit folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass sich die spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung des Klägers auf dem fraglichen Markt nicht aus einer eingehenden Prüfung der verschiedenen Wettbewerbsbeziehungen auf diesem Markt und der daraus folgenden Bestimmung des genauen Ausmaßes der Beeinträchtigung seiner Wettbewerbsstellung ergibt, sondern grundsätzlich aus einer Feststellung prima facie , dass die Durchführung der vom Beschluss der Kommission erfassten Maßnahme zu einer spürbaren Beeinträchtigung dieser Wettbewerbsstellung führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission, C-453/19 P, EU:C:2021:608, Rn. 58).

    Daraus folgt, dass diese Voraussetzung erfüllt sein kann, wenn der Kläger mit seinem Vorbringen dartut, dass die in Rede stehende Maßnahme seine Stellung auf dem betroffenen Markt spürbar beeinträchtigen kann (Urteil vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission, C-453/19 P, EU:C:2021:608, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat der Gerichtshof in den Rn. 63 und 64 des Urteils vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission (C-453/19 P, EU:C:2021:608), entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 116 des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass die Prima-facie -Feststellung, wonach die Gewährung der im Beschluss der Kommission genannten Maßnahme zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Wettbewerbsposition eines Rechtsmittelführers führt, nicht erfordert, dass dieser den betreffenden Markt oder die betreffenden Märkte definiert, indem er Angaben zur Größe und zur Struktur dieser Märkte sowie zu den auf ihnen präsenten Wettbewerbern macht.

    Die Gewährung einer staatlichen Beihilfe kann auch die Wettbewerbssituation eines Wirtschaftsteilnehmers auf andere Weise beeinträchtigen, insbesondere durch Herbeiführung von Einnahmeausfällen oder einer weniger günstigen Entwicklung als derjenigen, die ohne eine solche Beihilfe zu verzeichnen gewesen wäre (Urteil vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission, C-453/19 P, EU:C:2021:608, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.09.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.01.2022 - C-594/19
    Mit dem dritten Rechtsmittelgrund werden ein Verstoß gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV, die Art. 47 und 41 der Charta, gegen die Verfahrensgarantien und ein offensichtlicher Beurteilungsfehler gerügt, da das Gericht nicht die "erste Alternative" der auf das Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission (C-33/14 P, EU:C:2015:609), zurückgehenden Rechtsprechung angewendet habe.

    Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht u. a. vor, in den Rn. 112 ff. des angefochtenen Beschlusses bei seiner Prüfung, ob sie im Sinne von Art. 263 Abs. 4 Alt. 2 AEUV "individuell betroffen" gewesen sei, nicht den Maßstab der von ihr sogenannten "ersten Alternative" der mit dem Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission (C-33/14 P, EU:C:2015:609), begründeten Rechtsprechung, die den Schutz der Verfahrensrechte eines Beteiligten im Verwaltungsverfahren vor der Kommission betreffe, sondern den der angeblichen "zweiten Alternative" aus dieser Rechtsprechung angelegt zu haben, die sich auf eine spürbare Beeinträchtigung der Stellung dieses Beteiligten auf dem betreffenden Markt beziehe.

    Zum anderen kann eine solche Person gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, klagen, sofern dieser Rechtsakt sie unmittelbar betrifft (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 59 und 91, vom 13. März 2018, 1ndustrias Químicas del Vallés/Kommission, C-244/16 P, EU:C:2018:177, Rn.39, sowie vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission, C-453/19 P, EU:C:2021:608, Rn. 31).

    Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine Person, die nicht Adressat eines Beschlusses ist, nur dann geltend machen kann, von ihm individuell betroffen zu sein, wenn der Beschluss sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 238, vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 22, vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C-260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 53, vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 93, sowie vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission, C-453/19 P, EU:C:2021:608, Rn. 33).

    Nur in dieser Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, sieht der AEU-Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 94, sowie vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission, C-453/19 P, EU:C:2021:608, Rn 35).

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass solche Beteiligte die durch die Gewährung einer Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen sind, d. h. insbesondere die mit den Empfängern dieser Beihilfe konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände (Urteile vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 95 und 96, sowie vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission, C-453/19 P, EU:C:2021:608, Rn 36).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Stellung des Klägers auf dem fraglichen Markt durch die Beihilfe, die Gegenstand des betreffenden Beschlusses ist, spürbar beeinträchtigt wird (Urteile vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 97, sowie vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission, C-453/19 P, EU:C:2021:608, Rn. 38).

    September 2015, Mory u. a. /Kommission ( C - 33 /14 P , EU:C:2015:609), zurückgehenden Rechtsprechung.

    Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht hilfsweise vor, in den Rn. 111 ff. des angefochtenen Beschlusses die materiellen Voraussetzungen der von ihr so bezeichneten "zweiten Alternative" der auf das Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission (C-33/14 P, EU:C:2015:609), zurückgehenden Rechtsprechung insofern falsch angewandt zu haben, als die Frage, ob die in Rede stehenden Maßnahmen die Stellung der Rechtsmittelführerin auf dem betreffenden Markt spürbar beeinträchtigt hätten, nur eines der Kriterien darstelle, um zu bestimmen, ob sie von diesen Maßnahmen individuell betroffen gewesen sei.

    Es reicht mit anderen Worten nicht aus, wenn sich ein Unternehmen auf seine Eigenschaft als Wettbewerber des durch den Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung es begehrt, begünstigten Unternehmens beruft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 47 und 48, sowie vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 99 und 100).

  • EuGH, 28.01.1986 - 169/84

    Cofaz / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.01.2022 - C-594/19
    Folglich müsse die Rechtsmittelführerin nach den Feststellungen des Gerichtshofs in den Rn. 22 und 23 des Urteils vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission (169/84, EU:C:1986:42), in Verbindung mit Art. 47 der Charta eine Klagemöglichkeit zum Schutz ihrer Interessen haben.

    Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine Person, die nicht Adressat eines Beschlusses ist, nur dann geltend machen kann, von ihm individuell betroffen zu sein, wenn der Beschluss sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 238, vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 22, vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C-260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 53, vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 93, sowie vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission, C-453/19 P, EU:C:2021:608, Rn. 33).

    Soweit die Rechtsmittelführerin ihr Vorbringen auf die Rn. 22 und 23 des Urteils vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission (169/84, EU:C:1986:42), stützt, genügt der Hinweis, dass diese Randnummern zusammen mit Rn. 25 jenes Urteils zu lesen sind, die bestätigt, dass allein die Tatsache, dass ein Unternehmen im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens eine aktive Rolle gespielt hat, nicht ausreicht, um es als von dem dieses Verfahren abschließenden Beschluss individuell betroffen anzusehen.

    Damit sei das Gericht außerdem von den Anforderungen an den Nachweis einer solchen Beeinträchtigung, insbesondere hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen den in Rede stehenden Maßnahmen und dieser Beeinträchtigung, wie sie sich aus dem Urteil vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission (169/84, EU:C:1986:42), ergäben, abgewichen.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass die von einem Kläger verlangte Darlegung einer spürbaren Beeinträchtigung seiner Marktstellung nicht bedeutet, dass über das Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Kläger und den begünstigten Unternehmen eine abschließende Entscheidung erginge, sondern von Seiten des Klägers nur erfordert, dass er in stichhaltiger Weise darlegt, aus welchen Gründen der Beschluss der Kommission durch eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Stellung auf dem betreffenden Markt seine legitimen Interessen verletzen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 28, vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C-525/04 P, EU:C:2007:698, Rn. 41, vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C-260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 60, und vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission, C-453/19 P, EU:C:2021:608, Rn. 57).

  • EuGH, 06.11.2018 - C-622/16

    Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der

    Auszug aus EuGH, 20.01.2022 - C-594/19
    Für die Finanzierung aus dem Liquiditätspool des Landes Rheinland-Pfalz sei das Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci (C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873), einschlägig.

    Diese Variante macht nämlich die Zulässigkeit der von natürlichen und juristischen Personen erhobenen Nichtigkeitsklagen nicht von der Voraussetzung abhängig, von der fraglichen Handlung individuell betroffen zu sein, und eröffnet diesen Rechtsbehelf in Bezug auf "Rechtsakte mit Verordnungscharakter", die keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen und den Kläger unmittelbar betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Beschlüsse der Kommission, die zum Gegenstand haben, eine "Beihilferegelung" zu genehmigen oder zu verbieten, allgemeine Geltung haben und daher als "Rechtsakt mit Verordnungscharakter" im Sinne von Art. 263 Abs. 4 Satz 3 AEUV qualifiziert werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C-622/16 P bis C-624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 31 und 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.11.2007 - C-260/05

    Sniace / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Zulässigkeit -

    Auszug aus EuGH, 20.01.2022 - C-594/19
    Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine Person, die nicht Adressat eines Beschlusses ist, nur dann geltend machen kann, von ihm individuell betroffen zu sein, wenn der Beschluss sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 238, vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 22, vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C-260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 53, vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 93, sowie vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission, C-453/19 P, EU:C:2021:608, Rn. 33).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass die von einem Kläger verlangte Darlegung einer spürbaren Beeinträchtigung seiner Marktstellung nicht bedeutet, dass über das Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Kläger und den begünstigten Unternehmen eine abschließende Entscheidung erginge, sondern von Seiten des Klägers nur erfordert, dass er in stichhaltiger Weise darlegt, aus welchen Gründen der Beschluss der Kommission durch eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Stellung auf dem betreffenden Markt seine legitimen Interessen verletzen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 28, vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C-525/04 P, EU:C:2007:698, Rn. 41, vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C-260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 60, und vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission, C-453/19 P, EU:C:2021:608, Rn. 57).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

    Auszug aus EuGH, 20.01.2022 - C-594/19
    Es reicht mit anderen Worten nicht aus, wenn sich ein Unternehmen auf seine Eigenschaft als Wettbewerber des durch den Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung es begehrt, begünstigten Unternehmens beruft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 47 und 48, sowie vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 99 und 100).
  • EuGH, 22.11.2007 - C-525/04

    Spanien / Lenzing - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichteintreibung von

    Auszug aus EuGH, 20.01.2022 - C-594/19
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass die von einem Kläger verlangte Darlegung einer spürbaren Beeinträchtigung seiner Marktstellung nicht bedeutet, dass über das Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Kläger und den begünstigten Unternehmen eine abschließende Entscheidung erginge, sondern von Seiten des Klägers nur erfordert, dass er in stichhaltiger Weise darlegt, aus welchen Gründen der Beschluss der Kommission durch eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Stellung auf dem betreffenden Markt seine legitimen Interessen verletzen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 28, vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C-525/04 P, EU:C:2007:698, Rn. 41, vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C-260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 60, und vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission, C-453/19 P, EU:C:2021:608, Rn. 57).
  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus EuGH, 20.01.2022 - C-594/19
    Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine Person, die nicht Adressat eines Beschlusses ist, nur dann geltend machen kann, von ihm individuell betroffen zu sein, wenn der Beschluss sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 238, vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 22, vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C-260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 53, vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 93, sowie vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission, C-453/19 P, EU:C:2021:608, Rn. 33).
  • EuG, 17.05.2019 - T-764/15

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 20.01.2022 - C-594/19
    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Deutsche Lufthansa AG die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Mai 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T-764/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:349, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/788 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.32833 (11/C) (ex 11/NN) Deutschlands betreffend die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn im Zeitraum 2009-2011 (ABl. 2016, L 134, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss) als unzulässig abgewiesen hat.
  • EuGH, 13.03.2018 - C-244/16

    Industrias Químicas del Vallés / Kommission - Rechtsmittel - Pflanzenschutzmittel

    Auszug aus EuGH, 20.01.2022 - C-594/19
    Zum anderen kann eine solche Person gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, klagen, sofern dieser Rechtsakt sie unmittelbar betrifft (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 59 und 91, vom 13. März 2018, 1ndustrias Químicas del Vallés/Kommission, C-244/16 P, EU:C:2018:177, Rn.39, sowie vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission, C-453/19 P, EU:C:2021:608, Rn. 31).
  • EuG, 19.05.2021 - T-218/18

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Staatliche Beihilfen - Luftverkehrssektor - Dem

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2024 - C-447/22

    Slowenien/ Flasker und Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art.

    18 Vgl. Verordnung 2015/1589, Art. 6. Vgl. auch Urteile vom 20. März 1984, Deutschland/Kommission (84/82, EU:C:1984:117, Rn. 11 und 13), vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France (C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 33 bis 42), vom 3. Mai 2001, Portugal/Kommission (C-204/97, EU:C:2001:233, Rn. 27 bis 35), vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission (C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 94), sowie vom 20. Januar 2022, Deutsche Lufthansa/Kommission (C-594/19 P, EU:C:2022:40, Rn. 33).
  • EuG, 21.02.2024 - T-38/21

    Inivos und Inivos/ Kommission - Öffentliche Aufträge - Verhandlungsverfahren ohne

    Was als Zweites die Frage betrifft, ob die Klägerinnen von der angefochtenen Vergabeentscheidung individuell betroffen sind, geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass, wer nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann geltend machen kann, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 238; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 20. Januar 2022, Deutsche Lufthansa/Kommission, C-594/19 P, EU:C:2022:40, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.07.2022 - C-106/19

    Italien/ Rat und Parlament (Siège de l'Agence européenne des médicaments) -

    Was als Zweites die Frage betrifft, ob die Comune di Milano von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen ist, so ergibt sich aus einer gefestigten Rechtsprechung, dass eine Person, die eine Nichtigkeitsklage erhebt, von einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung nur dann individuell betroffen ist, wenn sie nachweist, dass der angefochtene Rechtsakt sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten eines Rechtsakts (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 223 f., und vom 20. Januar 2022, Deutsche Lufthansa/Kommission, C-594/19 P, EU:C:2022:40, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.06.2022 - C-99/21

    Danske Slagtermestre/ Kommission

    Zum anderen kann eine solche Person gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, klagen, sofern dieser Rechtsakt sie unmittelbar betrifft (Urteil vom 20. Januar 2022, Deutsche Lufthansa/Kommission, C-594/19 P, EU:C:2022:40, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.09.2023 - C-466/21

    Land Rheinland-Pfalz/ Deutsche Lufthansa - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Die gegen diese beiden Entscheidungen des Gerichts eingelegten Rechtsmittel wurden vom Gerichtshof mit den Urteilen vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission (C-453/19 P, EU:C:2021:608), und vom 20. Januar 2022, Deutsche Lufthansa/Kommission (C-594/19 P, EU:C:2022:40), zurückgewiesen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-466/21

    Land Rheinland-Pfalz/ Deutsche Lufthansa - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Die gegen diesen Beschluss bzw. dieses Urteil eingelegten Rechtsmittel wurden mit den Urteilen vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission (C-453/19 P, EU:C:2021:608), und vom 20. Januar 2022, Deutsche Lufthansa/Kommission (C-594/19 P, EU:C:2022:40), zurückgewiesen.
  • EuG, 08.02.2023 - T-522/20

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem die am

    Nach ständiger Rechtsprechung haben Beschlüsse der Kommission, die zum Gegenstand haben, eine "Beihilferegelung" zu genehmigen oder zu verbieten, allgemeine Geltung und können daher als "Rechtsakt mit Verordnungscharakter" im Sinne von Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV qualifiziert werden (vgl. Urteil vom 20. Januar 2022, Deutsche Lufthansa/Kommission, C-594/19 P, EU:C:2022:40, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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