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   EuGH, 20.03.1984 - 84/82   

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https://dejure.org/1984,208
EuGH, 20.03.1984 - 84/82 (https://dejure.org/1984,208)
EuGH, Entscheidung vom 20.03.1984 - 84/82 (https://dejure.org/1984,208)
EuGH, Entscheidung vom 20. März 1984 - 84/82 (https://dejure.org/1984,208)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Deutschland / Kommission

    1 . STAATLICHE BEIHILFEN - BEIHILFEVORHABEN - PRÜFUNG DURCH DIE KOMMISSION - VORPRÜFUNGSPHASE - ZWECK - VERPFLICHTUNGEN DER KOMMISSION - ABLAUF EINER ANGEMESSENEN PRÜFUNGSFRIST - DURCHFÜHRUNG DER BEIHILFE - VORANKÜNDIGUNG

  • EU-Kommission

    Deutschland / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Gewährung staatlicher Beihilfen; Feststellung eines Vertragsverstoßes wegen Untätigkeit

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 93; ; EWG-Vertrag Art. 92

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 93; EWG-Vertrag Art. 92
    1. STAATLICHE BEIHILFEN - BEIHILFEVORHABEN - PRÜFUNG DURCH DIE KOMMISSION - VORPRÜFUNGSPHASE - ZWECK - VERPFLICHTUNGEN DER KOMMISSION - ABLAUF EINER ANGEMESSENEN PRÜFUNGSFRIST - DURCHFÜHRUNG DER BEIHILFE - VORANKÜNDIGUNG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Staatliche Beihilfen - Textil und Bekleidung - Anfechtung der Ermächtigung zum Inkraftsetzen - Untätigkeitsklage.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 1286
 
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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.03.1984 - 84/82
    In seinem Urteil vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79 (Philip Morris/Kommission, Slg. S. 2671) habe der Gerichtshof zwar darauf hingewiesen, daß der Kommission im Rahmen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag ein Ermessen zustehe, das *sie nach Maßgabe wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübe, er habe jedoch auch entschieden, daß die Anforderungen, die nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a bis c an die Vereinbarkeit einer Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt gestellt würden, der vollen Überprüfung durch den Gerichtshof unterlägen.

    Allerdings verfüge sie in Beihilfesachen über einen Ermessensspielraum, weil sie, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79 (Philip Morris/ Kommission, a. a. O.) anerkannt habe, jeweils komplexe Beurteilung unter volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, technischen und sozialpolitischen Gesichtspunkten vorzunehmen habe.

    Die von der Kommission vorzunehmende Beurteilung müsse sich "auf die Gemeinschaft als Ganzes" beziehen (Urteil vom 17.9. 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris, a. a. O.).

  • EuGH, 11.12.1973 - 122/73

    Nordsee GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

    Auszug aus EuGH, 20.03.1984 - 84/82
    Die Bundesregierung macht geltend, aus Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages und aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere aus den Urteilen vom 11. Dezember 1973 in den Rechtssachen 120/73 (Lorenz/Deutschland, Sig. S. 1471), 121/73 (Markmann/ Deutschland, Sig. S. 1495), 122/73 (Nordsee/Deutschland, Sig. S. 1511) und 141/73 (Lohrey/Deutschland, Slg.

    n So hat der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 11. Dezember 1973 (Rechtssache 120/73, Lorenz, Slg. S. 1471; Rechtssache 121/73, Markmann, Slg. S. 1495; Rechtssache 122/73, Nordsee, Slg. S. 1511; Rechtssache 141/73, Lohrey, Slg. S. 1527) entschieden, daß die beihilferechtliche Vorprüfungsphase gemäß Artikel 93 Absatz 3 lediglich dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der ihr angezeigten Beihilfevorhaben mit dem Vertrag zu ermöglichen.

  • EuGH, 11.12.1973 - 141/73

    Lohrey / Bundesrepublik Deutschland u.a.

    Auszug aus EuGH, 20.03.1984 - 84/82
    Die Bundesregierung macht geltend, aus Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages und aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere aus den Urteilen vom 11. Dezember 1973 in den Rechtssachen 120/73 (Lorenz/Deutschland, Sig. S. 1471), 121/73 (Markmann/ Deutschland, Sig. S. 1495), 122/73 (Nordsee/Deutschland, Sig. S. 1511) und 141/73 (Lohrey/Deutschland, Slg.

    n So hat der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 11. Dezember 1973 (Rechtssache 120/73, Lorenz, Slg. S. 1471; Rechtssache 121/73, Markmann, Slg. S. 1495; Rechtssache 122/73, Nordsee, Slg. S. 1511; Rechtssache 141/73, Lohrey, Slg. S. 1527) entschieden, daß die beihilferechtliche Vorprüfungsphase gemäß Artikel 93 Absatz 3 lediglich dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der ihr angezeigten Beihilfevorhaben mit dem Vertrag zu ermöglichen.

  • EuGH, 11.12.1973 - 120/73

    Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

    Auszug aus EuGH, 20.03.1984 - 84/82
    Die Bundesregierung macht geltend, aus Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages und aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere aus den Urteilen vom 11. Dezember 1973 in den Rechtssachen 120/73 (Lorenz/Deutschland, Sig. S. 1471), 121/73 (Markmann/ Deutschland, Sig. S. 1495), 122/73 (Nordsee/Deutschland, Sig. S. 1511) und 141/73 (Lohrey/Deutschland, Slg.

    n So hat der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 11. Dezember 1973 (Rechtssache 120/73, Lorenz, Slg. S. 1471; Rechtssache 121/73, Markmann, Slg. S. 1495; Rechtssache 122/73, Nordsee, Slg. S. 1511; Rechtssache 141/73, Lohrey, Slg. S. 1527) entschieden, daß die beihilferechtliche Vorprüfungsphase gemäß Artikel 93 Absatz 3 lediglich dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der ihr angezeigten Beihilfevorhaben mit dem Vertrag zu ermöglichen.

  • EuGH, 11.12.1973 - 121/73

    Markmann AG / Bundesrepublik Deutschland u.a.

    Auszug aus EuGH, 20.03.1984 - 84/82
    Die Bundesregierung macht geltend, aus Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages und aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere aus den Urteilen vom 11. Dezember 1973 in den Rechtssachen 120/73 (Lorenz/Deutschland, Sig. S. 1471), 121/73 (Markmann/ Deutschland, Sig. S. 1495), 122/73 (Nordsee/Deutschland, Sig. S. 1511) und 141/73 (Lohrey/Deutschland, Slg.

    n So hat der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 11. Dezember 1973 (Rechtssache 120/73, Lorenz, Slg. S. 1471; Rechtssache 121/73, Markmann, Slg. S. 1495; Rechtssache 122/73, Nordsee, Slg. S. 1511; Rechtssache 141/73, Lohrey, Slg. S. 1527) entschieden, daß die beihilferechtliche Vorprüfungsphase gemäß Artikel 93 Absatz 3 lediglich dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der ihr angezeigten Beihilfevorhaben mit dem Vertrag zu ermöglichen.

  • EuGH, 13.07.1971 - 8/71

    Deutscher Komponistenverband / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.03.1984 - 84/82
    In seinem Urteil vom 13. Juli 1971 in der Rechtssache 8/71 (Komponistenverband/Kommission, Slg. S. 705) habe der Gerichtshof entschieden, daß die Bestimmung des Artikels 175 EWG-Vertrag "die Untätigkeit durch Nichtbescheidung oder NichtStellungnahme meint, nicht aber den Erlaß eines anderen als des von den Betroffenen gewünschten oder für notwendig erachteten Rechtsakts".

    Der von der Beklagten erwähnte in dem Urteil vom 13. Juli 1971 (Rechtssache 8/71, a. a. O.) aufgestellte Grundsatz, daß der Erlaß eines Rechtsaktes, selbst wenn er nicht gewünscht oder nicht für notwendig erachtet werde, eine Untätigkeitsklage ausschließe, könne für den vorliegenden Fall nicht gelten.

  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

    Auszug aus EuGH, 20.03.1984 - 84/82
    Diese Auslegung der Vertragsbestimmungen werde durch das Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76 (Steinike und Weinlig/Deutschland, Slg. S. 595) bestätigt, in dem der Gerichtshof festgestellt habe, daß "bei der Beurteilung der Frage, ob eine staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, .

    In den Urteilen vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76 (Iannelli/Meroni, Slg. S. 557) und in der Rechtssache 78/76 (Steinike und Weinlig, a.a.O.) habe der Gerichtshof entschieden, "daß der Vertrag in seinem Artikel 93 der Kommission die fortlaufende Überprüfung der Beihilfen übertragen hat und somit davon ausgeht, daß die Feststellung der Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt in einem geeigneten Verfahren zu erfolgen hat, dessen Durchführung vorbehaltlich der Kontrolle durch den Gerichtshof Sache der Kommission ist".

  • EuGH, 25.10.1977 - 26/76

    Metro / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.03.1984 - 84/82
    Die Bundesregierung zitiert in diesem Zusammenhang das Urteil vom 13. Juli 1966 in den Rechtssachen 56 bis 58/64 (Consten GmbH und Grundig-Verkaufs- GmbH/Kommission, Slg. S. 321), das Urteil vom 15. Mai 1975 in der Rechtssache 71/74 (Nederlandse Vereniging voor de Fruiten Groentenimporthandel, Nederlandse Bond van Grossiers in Zuidvruchten en ander Geïmporteerd Fruit "Frubo'VKommission, Slg. S. 563) und das Urteil vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76 (Metro SB- Märkte GmbH & Co. KG/Kommission, Slg. S. 1875).
  • EuGH, 15.05.1975 - 71/74

    Fruit- en Groentenimporthandel und Frubo / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.03.1984 - 84/82
    Die Bundesregierung zitiert in diesem Zusammenhang das Urteil vom 13. Juli 1966 in den Rechtssachen 56 bis 58/64 (Consten GmbH und Grundig-Verkaufs- GmbH/Kommission, Slg. S. 321), das Urteil vom 15. Mai 1975 in der Rechtssache 71/74 (Nederlandse Vereniging voor de Fruiten Groentenimporthandel, Nederlandse Bond van Grossiers in Zuidvruchten en ander Geïmporteerd Fruit "Frubo'VKommission, Slg. S. 563) und das Urteil vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76 (Metro SB- Märkte GmbH & Co. KG/Kommission, Slg. S. 1875).
  • EuGH, 23.11.1971 - 62/70

    Bock / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.03.1984 - 84/82
    So habe der Gerichtshof in dem Urteil vom 23. November 1971 in der Rechtssache 62/70 (Werner A. Bock/Kommission, Slg. S. 897) ausgeführt, daß die Kommission bei der Beurteilung der "Notwendigkeit" einer Schutzmaßnahme zwar über ein gewisses Ermessen verfüge, daß dieses jedoch durch die Verpflichtung zur Beachtung des Grundsatzes des freien Warenverkehrs weitgehend eingeschränkt sei.
  • EuGH, 18.10.1979 - 125/78

    GEMA / Kommission

  • EuGH, 22.03.1977 - 74/76

    Ianelli / Meroni

  • EuGH, 08.03.1972 - 42/71

    Nordgetreide GmbH & Co. / Kommission

  • EuGH, 12.07.1973 - 70/72

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

    Ein solches Verfahren gibt außerdem den anderen Mitgliedstaaten und den betroffenen Wirtschaftskreisen die Gewähr, ihre Auffassung vortragen zu können (Urteil vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82, Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, Randnr. 13).

    Die Kommission macht geltend, die im angefochtenen Urteil gewählte Auslegung werde gestützt durch den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 3. Mai 1996 in der Rechtssache C-399/95 R (Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-2441), der veranschauliche, wie streng die Beihilfenregelung im Rahmen des EGKS-Vertrags sei, und durch das Urteil EISA/Kommission.

    Falck und ACB führen ferner aus, dass das Urteil vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 214/83 (Deutschland/Kommission, Slg. 1985, 3053), auf das sich das Gericht gestützt habe, nicht die Frage der zeitlichen Anwendung der nacheinander erlassenen Kodexe, besonders ihrer materiellen Vorschriften betreffe.

    Deshalb kann die Kommission, wenn bei ihr Beihilfen, deren Genehmigung nach einem bestimmten Kodex die Mitgliedstaaten wünschen, nicht innerhalb der von diesem Kodex vorgeschriebenen Anmeldungsfrist angemeldet werden, über die Vereinbarkeit dieser Beihilfen mit diesem Kodex nicht mehr entscheiden (Urteile vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache Deutschland/Kommission, Randnrn. 40 bis 47, und vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-210/98 P, Salzgitter/Kommission, Slg. 2000, I-5843, Randnrn.

  • BGH, 04.04.2003 - V ZR 314/02

    Nachträgliche Anpassung des Kaufpreises für begünstigt erworbene Flächen

    Daher läßt der Europäische Gerichtshof keinen Zweifel daran, daß ein Verstoß gegen das Durchführungsverbot die Unwirksamkeit der betreffenden Beihilfemaßnahme zur Folge hat (EuGH, Rs. 120/73, Gebrüder Lorenz GmbH/Deutschland, Slg. 1973, 1471 Rdn. 4; Rs. 84/82, Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451 Rdn. 11; Rs. C-354/90, FNCE, Slg. 1991, I-5505 Rdn. 12, 16, 17), und zwar selbst dann, wenn die Europäische Kommission in ihrer abschließenden Entscheidung die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt (EuGH, Rs. C-354/90 aaO Rdn. 16, 17; Rs. C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145 Rdn. 29; Rs. C-3994, SFEI, Slg. 1996, I-3547 Rdn. 67).
  • EuG, 15.03.2001 - T-73/98

    Prayon Rupel / Kommission

    Der Gerichtshof habe sich nicht vollständig den Schlussanträgen der Generalanwälte Sir Gordon Slynn vom 25. Januar 1984 in der Rechtssache 84/82 (Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, 1492) und Tesauro in der Rechtssache Cook/Kommission (Slg. 1993, I-2502) angeschlossen, die stärker dazu neigten, für die Eröffnung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einen gewissen Automatismus anzunehmen.

    Es soll zum einen die Rechte möglicherweise betroffener Dritter schützen und zum anderen die Kommission in die Lage versetzen, sich vor Erlass ihrer Entscheidung umfassend über alle Umstände des Sachverhalts zu unterrichten (Urteil des Gerichtshofes vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82, Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, Randnr. 13).

    Ist die Kommission jedoch nach dieser ersten Prüfung, was die Zulässigkeit der Beihilfe angeht, zur gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten bei der Beurteilung der fraglichen Maßnahme ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 einzuleiten (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache Deutschland/Kommission, Randnr. 13, vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Randnr. 29, und vom 15. Juni 1993 inder Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 33; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-49/93, SIDE/Kommission, Slg. 1995, II-2501, Randnr. 58).

    Er dürfe nicht länger sein, als eine erste Prüfung im Rahmen von Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag normalerweise erfordere (vgl. Urteil Deutschland/Kommission).

    Was erstens den Zeitraum zwischen der Anmeldung der geplanten Beihilfen und der Entscheidung angeht, so hat das Gericht in Randnummer 102 des Urteils vom 10. Mai 2000 in der Rechtssache T-46/97 (SIC/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) darauf hingewiesen, dass der Ablauf eines Zeitraums, der beträchtlich über das hinausgeht, was für eine erste Prüfung im Rahmen von Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag erforderlich ist, zusammen mit anderen Faktoren zu der Feststellung führen kann, dass die Kommission auf ernsthafte Beurteilungsschwierigkeiten gestoßen ist, die die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag verlangten (vgl. Urteil Deutschland/Kommission, Randnrn. 15 und 17).

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