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   EuGH, 20.03.1985 - 264/82   

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https://dejure.org/1985,418
EuGH, 20.03.1985 - 264/82 (https://dejure.org/1985,418)
EuGH, Entscheidung vom 20.03.1985 - 264/82 (https://dejure.org/1985,418)
EuGH, Entscheidung vom 20. März 1985 - 264/82 (https://dejure.org/1985,418)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Timex / Rat und Kommission

    1 . NICHTIGKEITSKLAGE - NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN - HANDLUNGEN , DIE DIESE UNMITTELBAR UND INDIVIDUELL BETREFFEN - VERORDNUNG ZUR EINFÜHRUNG VON ANTIDUMPINGZÖLLEN - UNTERNEHMEN , DAS IN DER GEMEINSCHAFT ANSÄSSIG IST UND DAS IN REDE STEHENDE ERZEUGNIS HERSTELLT ...

  • EU-Kommission

    Timex / Rat und Kommission

  • Wolters Kluwer

    Einführung eines Antidumpingzolls ; Einfuhr von mechanischen Armbanduhren aus der UDSSR ; Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs

  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 1882/82 Art. 1; ; VO (EWG) Nr. 3017/79 Art. 5; ; VO (EWG) Nr. 3017/79 Art. 2; ; EWG-Vertrag Art. 190; ; EWG-Vertrag Art. 214

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. NICHTIGKEITSKLAGE - NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN - HANDLUNGEN , DIE DIESE UNMITTELBAR UND INDIVIDUELL BETREFFEN - VERORDNUNG ZUR EINFÜHRUNG VON ANTIDUMPINGZÖLLEN - UNTERNEHMEN , DAS IN DER GEMEINSCHAFT ANSÄSSIG IST UND DAS IN REDE STEHENDE ERZEUGNIS HERSTELLT ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 2088
 
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 04.10.1983 - 191/82

    FEDIOL / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.03.1985 - 264/82
    Die Klägerin kann somit, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. Oktober 1983 in der Rechtssache 191/82 (FEDIOL, Slg. 1983, 2913) entschieden hat, vor dem Gerichtshof alles geltend machen, was die Prüfung ermöglicht, ob die Kommission die den Antragstellern durch die Verordnung Nr. 3017/79 eingeräumten Verfahrensgarantien beachtet hat, ob sie offensichtliche Fehler bei der Würdigung des Sachverhalts begangen oder es unterlassen hat, wesentliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, oder ob sie in ihre Begründung ermessensmißbräuchliche Überlegungen hat einfließen lassen.
  • EuG, 03.05.2018 - T-431/12

    Distillerie Bonollo u.a. / Rat - Dumping - Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung

    Erstens hat der Gerichtshof im Antidumpingbereich in der Rechtssache, in der das Urteil vom 20. März 1985, Timex/Rat und Kommission (264/82, EU:C:1985:119, Rn. 12 bis 16), ergangen ist und die einen dem vorliegenden überaus ähnlichen Sachverhalt betraf, ausdrücklich entschieden, dass die in Rede stehende Verordnung die Klägerin, einen konkurrierenden europäischen Hersteller, der die eingeführten Antidumpingzölle für nicht hoch genug hielt, unmittelbar betraf.

    Hierfür sind zum einen die Rolle der Klägerinnen im Rahmen des Antidumpingverfahrens und zum anderen ihre Stellung auf dem von der angefochtenen Verordnung betroffenen Markt zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. März 1985, Timex/Rat und Kommission, 264/82, EU:C:1985:119, Rn. 12 bis 15, vom 9. Juni 2016, Growth Energy und Renewable Fuels Association/Rat, T-276/13, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:340, Rn. 122, und vom 9. Juni 2016, Marquis Energy/Rat, T-277/13, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:343, Rn. 84).

    Zweitens stellt der Unionsrichter für die Beurteilung, ob ein Kläger in seiner Stellung auf dem Markt betroffen ist, auf eine Reihe von Gesichtspunkten ab, wie darauf, ob der Markt konzentriert oder fragmentiert ist, auf die Marktposition des Klägers und des in Rede stehenden Mitbewerbers in absoluter und relativer Hinsicht oder auf den Grad der Auswirkung der streitigen Handlung auf die Tätigkeiten des Klägers (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. März 1985, Timex/Rat und Kommission, 264/82, EU:C:1985:119, Rn. 15, vom 16. Mai 1991, Extramet Industrie/Rat, C-358/89, EU:C:1991:214, Rn. 17, vom 9. Juni 2016, Growth Energy und Renewable Fuels Association/Rat, T-276/13, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:340, Rn. 128, und vom 9. Juni 2016, Marquis Energy/Rat, T-277/13, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2016:343, Rn. 90).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter, wenn eine Klage nicht auf die Beseitigung der Wirkungen der angefochtenen Handlung gerichtet ist, sondern auf den Erlass einer strengeren Bestimmung an ihrer Stelle, mit der ein höherer Antidumpingzoll eingeführt wird, von der durch Art. 264 Abs. 2 AEUV gebotenen Möglichkeit Gebrauch machen kann, um den mit der angefochtenen Verordnung eingeführten Antidumpingzoll aufrechtzuerhalten, bis die zuständigen Organe die Maßnahmen ergriffen haben, die sich aus diesem Urteil ergeben (Urteil vom 20. März 1985, Timex/Rat und Kommission, 264/82, EU:C:1985:119, Rn. 32; vgl. auch entsprechend Urteil vom 29. Juni 2000, Medici Grimm/Rat, T-7/99, EU:T:2000:175, Rn. 55).

    Wenn die Folgen der bloßen Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung zu einer Beeinträchtigung des Allgemeininteresses der Antidumpingpolitik der Union führen könnten, ist zur Sicherstellung der Wirksamkeit solcher Maßnahmen entgegen den Einwänden des Rates der sich aus der angefochtenen Verordnung ergebende Antidumpingzoll gemäß Art. 264 Abs. 2 AEUV aufrechtzuerhalten, bis die Organe die Maßnahmen getroffen haben, die sich aus dem vorliegenden Urteil ergeben (Urteil vom 20. März 1985, Timex/Rat und Kommission, 264/82, EU:C:1985:119, Rn. 32).

  • EuGH, 31.03.1998 - C-68/94

    DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

    Unter Berücksichtigung des Umstands, daß die Rechtsprechung des Gerichtshofes in diesem Zusammenhang der Rolle, die natürliche oder juristische Personen im vorprozessualen Verfahren gespielt haben, Gewicht beimißt (vgl. dahin gehend die Urteile vom 20. März 1985 in der Rechtssache 264/82, Timex/Rat und Kommission, Slg. 1985, 849, und Cofaz u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 24), ist zunächst auszuführen, daß die klagenden Unternehmen im Verwaltungsverfahren vor der Kommission Gelegenheit zur Abgabe von Erklärungen hatten, die die Kommission für die Zwecke der streitigen Entscheidung berücksichtigt hat.
  • EuG, 28.02.2002 - T-598/97

    BSC Footwear Supplies u.a. / Rat

    Die Klägerinnen beziehen sich für das Antidumpingrecht insbesondere auf die Urteile des Gerichtshofes vom 20. März 1985 in der Rechtssache 264/82 (Timex/Rat und Kommission, Slg. 1985, 849) und des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-161/94 (Sinochem Heilongjiang/Rat, Slg. 1996, II-695).

    Außerdem unterscheide sich die Situation der Klägerinnen von der der Klägerin in der Rechtssache, die zum Urteil Timex/Rat und Kommission geführt habe.

    Für ihre Ansicht berufen siesich insbesondere auf die Urteile Timex/Rat und Kommission und Sinochem Heilongjiang/Rat.

    Im Urteil Timex/Rat und Kommission hat der Gerichtshof ausgeführt, dass, um festzustellen, ob die fragliche Verordnung die Klägerin individuell betrifft, insbesondere deren Rolle im Antidumpingverfahren und ihre Stellung auf dem Markt zu untersuchen sind, auf den sich die angefochtene Regelung bezieht (Randnr. 12).

    Unter diesen Umständen können die Klägerinnen nicht behaupten, dass in den Urteilen Timex/Rat und Kommission und Sinochem Heilongjiang/Rat das Recht der betroffenen Unternehmen, Nichtigkeitsklage gegen die Verordnung zur Einführung der streitigen Antidumpingmaßnahmen zu erheben, vom Gemeinschaftsrichter allein aufgrund ihrer Beteiligung an dem Verwaltungsverfahren, das zum Erlass dieser Maßnahmen geführt hat, anerkannt worden sei.

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