Rechtsprechung
   EuGH, 20.03.2014 - C-61/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,4498
EuGH, 20.03.2014 - C-61/12 (https://dejure.org/2014,4498)
EuGH, Entscheidung vom 20.03.2014 - C-61/12 (https://dejure.org/2014,4498)
EuGH, Entscheidung vom 20. März 2014 - C-61/12 (https://dejure.org/2014,4498)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,4498) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulassung von Kraftfahrzeugen - Art. 34 AEUV und 36 AEUV - Richtlinie 70/311/EWG - Richtlinie 2007/46/EG - Rechtsverkehr in einem Mitgliedstaat - Verpflichtung, für die Zulassung die Lenkanlage von Personenkraftwagen auf die linke ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Litauen

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulassung von Kraftfahrzeugen - Art. 34 AEUV und 36 AEUV - Richtlinie 70/311/EWG - Richtlinie 2007/46/EG - Rechtsverkehr in einem Mitgliedstaat - Verpflichtung, für die Zulassung die Lenkanlage von Personenkraftwagen auf die linke ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Litauen

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulassung von Kraftfahrzeugen - Art. 34 AEUV und 36 AEUV - Richtlinie 70/311/EWG - Richtlinie 2007/46/EG - Rechtsverkehr in einem Mitgliedstaat - Verpflichtung, für die Zulassung die Lenkanlage von Personenkraftwagen auf die linke ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Mitgliedsländer dürfen Halter von Pkw mit Lenkrad auf der rechten Seite nicht zum Umbau auf Linkslenkung verpflichten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Mitgliedsländer dürfen Halter von Pkw mit Lenkrad auf der rechten Seite nicht zum Umbau auf Linkslenkung verpflichten

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Lenkrad darf rechts oder links sein - EuGH sieht keine sicherheitsrelevanten Gründe für Umbau

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 34 AEUV, Art. 2 der Richtlinie 70/311/EWG des Rates vom 8. Juni 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 133, S. ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2014, 318
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 10.02.2009 - C-110/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG -

    Auszug aus EuGH, 20.03.2014 - C-61/12
    Im Licht der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt die streitige Regelung eine nach Art. 34 AEUV verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen dar, da sie die Wirkung hat, den Zugang von Fahrzeugen, deren Fahrerplatz sich auf der rechten Seite befindet und die rechtmäßig in anderen Mitgliedstaaten als der Republik Litauen hergestellt und zugelassen worden sind, zum litauischen Markt zu behindern (vgl. zu den Ursprüngen dieser Rechtsprechung Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, Slg. 1974, 837, Rn. 5, vom 20. Februar 1979, Rewe-Zentral, "Cassis de Dijon", 120/78, Slg. 1979, 649, Rn. 14, sowie in jüngerer Zeit Urteil vom 10. Februar 2009, Kommission/Italien, C-110/05, Slg. 2009, I-519, Rn. 58).

    Nach derselben Rechtsprechung kann eine solche Regelung durch zwingende Erfordernisse gerechtfertigt sein, sofern sie geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was dazu erforderlich ist (Urteil Kommission/Italien, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die litauische Regierung beruft sich zur Rechtfertigung der in Rede stehenden Regelung auf die Notwendigkeit, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, die unstreitig nach der Rechtsprechung einen zwingenden Grund des Gemeinwohls darstellt, der geeignet ist, eine Behinderung des freien Warenverkehrs zu rechtfertigen (Urteil Kommission/Italien, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierbei obliegt es den zuständigen nationalen Behörden, nachzuweisen, dass ihre Regelung geeignet ist, das verfolgte Ziel zu erreichen, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Rn. 61 und 62 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist daher anders als in dem Fall, der zum Urteil Kommission/Italien geführt hat, nicht ersichtlich, dass die in Rede stehende Maßnahme als für die Erreichung des verfolgten Ziels notwendig angesehen werden kann.

  • EuGH, 20.02.1979 - 120/78

    Cassis de Dijon (Rewe / Bundesmonopolverwaltung für Branntwein)

    Auszug aus EuGH, 20.03.2014 - C-61/12
    Im Licht der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt die streitige Regelung eine nach Art. 34 AEUV verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen dar, da sie die Wirkung hat, den Zugang von Fahrzeugen, deren Fahrerplatz sich auf der rechten Seite befindet und die rechtmäßig in anderen Mitgliedstaaten als der Republik Litauen hergestellt und zugelassen worden sind, zum litauischen Markt zu behindern (vgl. zu den Ursprüngen dieser Rechtsprechung Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, Slg. 1974, 837, Rn. 5, vom 20. Februar 1979, Rewe-Zentral, "Cassis de Dijon", 120/78, Slg. 1979, 649, Rn. 14, sowie in jüngerer Zeit Urteil vom 10. Februar 2009, Kommission/Italien, C-110/05, Slg. 2009, I-519, Rn. 58).
  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

    Auszug aus EuGH, 20.03.2014 - C-61/12
    Im Licht der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt die streitige Regelung eine nach Art. 34 AEUV verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen dar, da sie die Wirkung hat, den Zugang von Fahrzeugen, deren Fahrerplatz sich auf der rechten Seite befindet und die rechtmäßig in anderen Mitgliedstaaten als der Republik Litauen hergestellt und zugelassen worden sind, zum litauischen Markt zu behindern (vgl. zu den Ursprüngen dieser Rechtsprechung Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, Slg. 1974, 837, Rn. 5, vom 20. Februar 1979, Rewe-Zentral, "Cassis de Dijon", 120/78, Slg. 1979, 649, Rn. 14, sowie in jüngerer Zeit Urteil vom 10. Februar 2009, Kommission/Italien, C-110/05, Slg. 2009, I-519, Rn. 58).
  • EuGH, 28.01.2010 - C-333/08

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus EuGH, 20.03.2014 - C-61/12
    Nach den dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Informationen erlauben außerdem die Regelungen von 22 Mitgliedstaaten, d. h. der großen Mehrheit der Mitgliedstaaten, entweder ausdrücklich die Zulassung von Fahrzeugen, deren Fahrerplatz sich auf derselben Seite wie die Verkehrsrichtung befindet, oder tolerieren sie, auch wenn in bestimmten dieser Mitgliedstaaten der Zustand des Straßennetzes mit dem in der Republik Litauen vergleichbar ist (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, Slg. 2010, I-757, Rn. 105).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht