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   EuGH, 20.03.2018 - C-187/16   

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EuGH, 20.03.2018 - C-187/16 (https://dejure.org/2018,5858)
EuGH, Entscheidung vom 20.03.2018 - C-187/16 (https://dejure.org/2018,5858)
EuGH, Entscheidung vom 20. März 2018 - C-187/16 (https://dejure.org/2018,5858)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Österreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 92/50/EWG und 2004/18/EG - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Staatsdruckerei - Herstellung von Ausweispapieren und sonstigen amtlichen Dokumenten - Auftragsvergabe an ein privatrechtliches Unternehmen ohne ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RL 92/50/EWG ; RL 2004/18/EG
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 92/50/EWG und 2004/18/EG - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Staatsdruckerei - Herstellung von Ausweispapieren und sonstigen amtlichen Dokumenten - Auftragsvergabe an ein privatrechtliches Unternehmen ohne ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Herstellung von Ausweispapieren muss europaweit ausgeschrieben werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kommission/ Österreich (Imprimerie d'État)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 92/50/EWG und 2004/18/EG - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Staatsdruckerei - Herstellung von Ausweispapieren und sonstigen amtlichen Dokumenten - Auftragsvergabe an ein privatrechtliches Unternehmen ohne ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Auftragsvergabe: Druck von Pässen und Führerscheinen muss ausgeschrieben werden

  • vergabeblog.de (Kurzinformation)

    Wann gilt EU-Recht bei Unterschwellenvergaben?

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann besteht an einem Auftrag ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse? (VPR 2018, 91)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Wann besteht an einem Auftrag ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse? (IBR 2018, 338)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission/ Österreich (Imprimerie d'État)

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Keine Flucht in Sicherheitsinteressen!" von RA Dr. Thomas Mösinger und Wiss. Mit. Oliver Juraschek, original erschienen in: NZBau 2019, 93 - 95.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2018, 478
  • ZfBR 2018, 498
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 08.04.2008 - C-337/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    Auszug aus EuGH, 20.03.2018 - C-187/16
    Es ist jedoch auch daran zu erinnern, dass, wie vom Gerichtshof bereits entschieden, die Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der berechtigten Belange von nationalem Interesse getroffen werden, nicht schon deshalb in ihrer Gesamtheit der Anwendung des Unionsrechts entzogen sind, weil sie namentlich im Interesse der öffentlichen Sicherheit ergehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. April 2008, Kommission/Italien, C-337/05, EU:C:2008:203, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Mitgliedstaat, der die besagten Ausnahmen geltend macht, muss daher nachweisen, dass eine Ausschreibung, wie sie nach den Richtlinien 92/50 und 2004/18 vorgesehen ist, dem Erfordernis des Schutzes solcher Interessen nicht hätte gerecht werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 8. April 2008, Kommission/Italien, C-337/05, EU:C:2008:203, Rn. 53).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Notwendigkeit, eine Vertraulichkeitsverpflichtung vorzusehen, an sich nicht an einer Auftragsvergabe im Ausschreibungsverfahren hindert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. April 2008, Kommission/Italien, C-337/05, EU:C:2008:203, Rn. 52).

  • EuGH, 06.10.2016 - C-318/15

    Tecnoedi Costruzioni - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Bauaufträge -

    Auszug aus EuGH, 20.03.2018 - C-187/16
    Allerdings unterliegt die Vergabe von Aufträgen, die in Anbetracht ihres Wertes nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge fallen, nach ständiger Rechtsprechung den Grundregeln und den allgemeinen Grundsätzen des AEU-Vertrags, insbesondere den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie dem daraus folgenden Transparenzgebot, sofern an diesen Aufträgen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht (Urteil vom 6. Oktober 2016, Tecnoedi Costruzioni, C-318/15, EU:C:2016:747, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich der objektiven Kriterien, die auf ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse hindeuten können, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es sich dabei u. a. um ein gewisses Volumen des fraglichen Auftrags in Verbindung mit dem Leistungsort, technischen Merkmalen des Auftrags oder Besonderheiten der betreffenden Waren handeln kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2016, Tecnoedi Costruzioni, C-318/15, EU:C:2016:747, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.09.2014 - C-474/12

    Schiebel Aircraft - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

    Auszug aus EuGH, 20.03.2018 - C-187/16
    Dies muss auch gelten, soweit er sich darüber hinaus auf Art. 346 Abs. 1 Buchst. a AEUV beruft (vgl. entsprechend Urteil vom 4. September 2014, Schiebel Aircraft, C-474/12, EU:C:2014:2139, Rn. 34).
  • EuGH, 07.06.2012 - C-615/10

    Insinööritoimisto InsTiimi - Richtlinie 2004/18/EG - Öffentliche Aufträge im

    Auszug aus EuGH, 20.03.2018 - C-187/16
    Im Übrigen sind die Ausnahmen, um die es vorliegend geht, wie es für die Ausnahmen von den Grundfreiheiten ständige Rechtsprechung ist, eng auszulegen (vgl. entsprechend zu Art. 346 Abs. 1 Buchst. b AEUV Urteil vom 7. Juni 2012, 1nsinööritoimisto InsTiimi, C-615/10, EU:C:2012:324, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.11.2007 - C-507/03

    Kommission / Irland - Öffentliche Aufträge - Artikel 43 EG und 49 EG - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 20.03.2018 - C-187/16
    Es obliegt insoweit der Kommission, nachzuweisen, dass der fragliche Auftrag für ein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, dem der betreffende öffentliche Auftraggeber angehört, von eindeutigem Interesse ist, wobei sie sich nicht auf entsprechend geartete Vermutungen stützen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2007, Kommission/Irland, C-507/03, EU:C:2007:676, Rn. 32 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.10.2003 - C-252/01

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 20.03.2018 - C-187/16
    Dazu ist festzustellen, dass es, wie von der Republik Österreich geltend gemacht, Sache der Mitgliedstaaten ist, ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen festzulegen, und im vorliegenden Fall Sache der österreichischen Behörden, die Sicherheitsmaßnahmen zu bestimmen, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Rahmen des Drucks von Ausweispapieren und sonstigen amtlichen Dokumenten wie den hier in Rede stehenden erforderlich sind (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Oktober 2003, Kommission/Belgien, C-252/01, EU:C:2003:547, Rn. 30).
  • EuGH, 05.12.1989 - 3/88

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 20.03.2018 - C-187/16
    Außerdem hat der Gerichtshof auch entschieden, dass die Vertraulichkeit von Daten durch eine Geheimhaltungspflicht sichergestellt werden kann, ohne dass es notwendig wäre, gegen die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu verstoßen (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Dezember 1989, Kommission/Italien, C-3/88, EU:C:1989:606, Rn. 15).
  • EuGH, 06.10.2020 - C-623/17

    Datenschutz: Vorratsdatenspeicherung nicht zulässig, aber ...

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es zwar Sache der Mitgliedstaaten, ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen festzulegen und die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um ihre innere und äußere Sicherheit zu gewährleisten, doch kann die bloße Tatsache, dass eine nationale Maßnahme zum Schutz der nationalen Sicherheit getroffen wurde, nicht dazu führen, dass das Unionsrecht unanwendbar ist und die Mitgliedstaaten von der erforderlichen Beachtung dieses Rechts entbunden werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 20. März 2018, Kommission/Österreich [Staatsdruckerei], C-187/16, EU:C:2018:194, Rn. 75 und 76, sowie vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 143 und 170).
  • EuGH, 06.10.2020 - C-511/18

    Rechtsangleichung

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es zwar Sache der Mitgliedstaaten, ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen festzulegen und die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um ihre innere und äußere Sicherheit zu gewährleisten, doch kann die bloße Tatsache, dass eine nationale Maßnahme zum Schutz der nationalen Sicherheit getroffen wurde, nicht zur Unanwendbarkeit des Unionsrechts führen und die Mitgliedstaaten von der erforderlichen Beachtung dieses Rechts entbinden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 38, vom 20. März 2018, Kommission/Österreich [Staatsdruckerei], C-187/16, EU:C:2018:194, Rn. 75 und 76, sowie vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 143 und 170).
  • EuGH, 07.09.2023 - C-601/21

    Kommission/ Polen

    Unter Verweis auf das Urteil vom 20. März 2018, Kommission/Österreich (Staatsdruckerei) (C-187/16, EU:C:2018:194), weist die Kommission darauf hin, dass es Sache der Mitgliedstaaten sei, ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen und die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit im Rahmen des Drucks von Ausweisdokumenten und sonstigen amtlichen Dokumenten erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen festzulegen, und dass die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der berechtigten Belange von nationalem Interesse getroffenen Maßnahmen nicht schon deshalb in ihrer Gesamtheit der Anwendung des Unionsrechts entzogen seien, weil sie namentlich im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder der Landesverteidigung ergingen.

    Die Republik Polen ist der Ansicht, dass die Kommission ihr Vorbringen zu Unrecht auf das Urteil vom 20. März 2018, Kommission/Österreich (Staatsdruckerei) (C-187/16, EU:C:2018:194), stütze, das für die Prüfung der vorliegenden Vertragsverletzungsklage nicht einschlägig sei.

    Was die in Art. 15 der Richtlinie 2014/24 enthaltene Ausnahme betrifft, so ist es Sache der Mitgliedstaaten, ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen festzulegen, und im vorliegenden Fall Sache der polnischen Behörden, die Sicherheitsmaßnahmen zu bestimmen, die zum Schutz der nationalen Sicherheit der Republik Polen im Rahmen des Drucks von Dokumenten wie den in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden erforderlich sind (vgl. entsprechend Urteil vom 20. März 2018, Kommission/Österreich [Staatsdruckerei], C-187/16, EU:C:2018:194, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings sind die Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der berechtigten Belange von nationalem Interesse getroffen werden, nicht schon deshalb in ihrer Gesamtheit der Anwendung des Unionsrechts entzogen, weil sie im Interesse der öffentlichen Sicherheit ergehen (vgl. entsprechend Urteil vom 20. März 2018, Kommission/Österreich [Staatsdruckerei], C-187/16, EU:C:2018:194, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Ausnahmen wie die im Rahmen der vorliegenden Klage geltend gemachten eng auszulegen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 20. März 2018, Kommission/Österreich [Staatsdruckerei], C-187/16, EU:C:2018:194, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Mitgliedstaat, der die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ausnahmen geltend macht, muss daher nachweisen, dass eine Ausschreibung, wie sie nach dieser Richtlinie vorgesehen ist, dem Erfordernis des Schutzes solcher Interessen nicht hätte gerecht werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 20. März 2018, Kommission/Österreich [Staatsdruckerei], C-187/16, EU:C:2018:194, Rn. 78 und 79 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist zunächst das Vorbringen der Republik Polen zurückzuweisen, wonach sich die Kommission nicht mit Erfolg auf das Urteil vom 20. März 2018, Kommission/Österreich (Staatsdruckerei) (C-187/16, EU:C:2018:194), berufen könne, da es sich bei der Staatsdruckerei, um die es in der Rechtssache gegangen sei, in der dieses Urteil ergangen sei, anders als im vorliegenden Fall um ein privatrechtliches Unternehmen gehandelt habe.

    Was zweitens die Notwendigkeit betrifft, in Bezug auf die meisten der in Rede stehenden Dienstleistungen den Schutz der Sicherheit der betreffenden Dokumente und insbesondere der darin enthaltenen Informationen zu gewährleisten, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Notwendigkeit, eine Vertraulichkeitsverpflichtung vorzusehen, an sich nicht an einer Auftragsvergabe im Ausschreibungsverfahren hindert (Urteil vom 20. März 2018, Kommission/Österreich [Staatsdruckerei], C-187/16, EU:C:2018:194, Rn. 89).

    Der öffentliche Auftraggeber ist nämlich durch nichts daran gehindert, besonders hohe Anforderungen an die Eignung und Vertrauenswürdigkeit der Auftragnehmer festzuschreiben, die Ausschreibungsbedingungen und Dienstleistungsverträge entsprechend zu gestalten sowie von den potenziellen Bewerbern die nötigen Nachweise zu verlangen (Urteil vom 20. März 2018, Kommission/Österreich [Staatsdruckerei], C-187/16, EU:C:2018:194, Rn. 90 und 91).

    Ferner steht es den polnischen Behörden frei, im Fall der Verletzung einer solchen Pflicht bei Ausführung des betreffenden Auftrags die Anwendung von Sanktionen, insbesondere vertraglicher Art, gegenüber dem Auftragnehmer vorzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2018, Kommission/Österreich [Staatsdruckerei], C-187/16, EU:C:2018:194, Rn. 93).

  • OLG Düsseldorf, 01.12.2023 - Verg 22/23

    Sind Funkgeräte für die Bundeswehr Kriegsmaterial?

    Die Vorschrift des Art. 346 Abs. 1 lit. b AEUV gewährt den Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum bei der Entscheidung über die Maßnahme, die sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen für erforderlich halten (EuGH, Urteil vom 20. März 2018, C-187/16 - juris, Rn. 78; EuG, Urteil vom 30. September 2003, T-26/01, Rn. 58: besonders weites Ermessen).

    Der öffentliche Auftraggeber, der sich auf diese Ausnahme beruft, muss vielmehr im Einzelfall nachweisen, dass der Verzicht auf ein Vergabeverfahren zur Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich ist, insbesondere eine Ausschreibung dem Erfordernis des Schutzes solcher Interessen nicht hätte gerecht werden können (EuGH, Urteile vom 20. März 2018, C-187/16 - juris, Rn. 78; vom 7. Juni 2012, C-615/10, Rn. 35, und vom 8. April 2008, C-337/05, Rn. 44; Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2020, VII-Verg 32/20).

    Grundsätzlich ist es Sache der EU-Mitgliedstaaten, ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen festzulegen (EuGH, Urteil vom 20. März 2018, C-187/16 - juris, Rn. 75).

    Er muss nachweisen, dass eine Ausschreibung, wie sie in der Richtlinie vorgesehen ist, dem Erfordernis des Schutzes seiner Interessen nicht hätte gerecht werden können (EuGH, Urteil v. 7. September 2023, C-601/21, Rn. 82; EuGH, Urteil v. 20. März 2018, C-187/16, Rn. 78 u. 79), also das gleiche Ziel nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen für den freien Warenverkehr und die Dienstleistungsfreiheit (vgl. Erwägungsgrund 17 der Richtlinie 2009/81/EG) gewährleistet werden können (EuGH, Urteil v. 7. September 2023, C-601/21, Rn. 75).

  • OLG Düsseldorf, 18.08.2021 - Verg 51/20

    Rücknahme eines Rechtsmittels gegen eine drohende De-facto-Vergabe eines Auftrags

    Die Vorschrift des Art. 346 Abs. 1 lit. b AEUV gewährt den Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum bei der Entscheidung über die Maßnahme, die sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen für erforderlich halten (EuGH, Urteil vom 20. März 2018, C-187/16 - juris, Rn. 78; EuG, Urteil vom 30. September 2003, T-26/01, Rn. 58: besonders weites Ermessen).

    Der öffentliche Auftraggeber, der sich auf diese Ausnahme beruft, muss vielmehr im Einzelfall nachweisen, dass der Verzicht auf ein Vergabeverfahren zur Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich ist, insbesondere eine Ausschreibung dem Erfordernis des Schutzes solcher Interessen nicht hätte gerecht werden können (EuGH, Urteile vom 20. März 2018, C-187/16 - juris, Rn. 78; vom 7. Juni 2012, C-615/10, Rn. 35, und vom 8. April 2008, C-337/05, Rn. 44; Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2020, VII-Verg 32/20).

    Grundsätzlich ist es Sache der EU-Mitgliedstaaten, ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen festzulegen (EuGH, Urteil vom 20. März 2018, C-187/16 - juris, Rn. 75).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2021 - C-742/19

    Ministrstvo za obrambo

    67 Vgl. entsprechend Urteile vom 26. Oktober 1999, Sirdar (C-273/97, EU:C:1999:523, Rn. 27), vom 11. Januar 2000, Kreil (C-285/98, EU:C:2000:2, Rn. 24), und vom 20. März 2018, Kommission/Österreich (Staatsdruckerei) (C-187/16, EU:C:2018:194, Rn. 78).

    70 Vgl. entsprechend Urteil vom 20. März 2018, Kommission/Österreich (Staatsdruckerei) (C-187/16, EU:C:2018:194, Rn. 78 bis 80 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-411/17

    Generalanwältin Kokott sieht Anhaltspunkte dafür, dass das belgische Gesetz über

    92 Siehe in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 20. Dezember 2017, Eni u. a. (C-226/16, EU:C:2017:1005, Rn. 45), sowie vom 20. März 2018, Kommission/Österreich (C-187/16, EU:C:2018:194, Rn. 87).
  • VK Bund, 06.11.2020 - VK 2-87/20

    Statthaftigkeit des Nachprüfungsantrags; Ausnahmetatbestand §107 Abs. 2 Nr. 2 GWB

    dual-use-Güter (Hubschrauber, die auch zu zivilen Zwecken einsetzbar waren); Urteil vom 20.03.2018, Rs. C-187/16, Rn. 79 betr.
  • EuGH, 07.07.2022 - C-213/21

    Italy Emergenza - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vergabe öffentlicher Aufträge -

    Als Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie ist sie daher eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 20. März 2018, Kommission/Österreich [Staatsdruckerei], C-187/16, EU:C:2018:194, Rn. 77).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-601/21

    Kommission/ Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    4 C-187/16, EU:C:2018:194 (im Folgenden: Urteil Kommission/Österreich).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2019 - C-41/18

    Meca - Vorabentscheidungsersuchen - Öffentliche Aufträge - Fakultative

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-267/18

    Delta Antrepriza de Constructii si Montaj 93 - Vorabentscheidungsersuchen -

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