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   EuGH, 20.04.2023 - C-282/22   

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EuGH, 20.04.2023 - C-282/22 (https://dejure.org/2023,7788)
EuGH, Entscheidung vom 20.04.2023 - C-282/22 (https://dejure.org/2023,7788)
EuGH, Entscheidung vom 20. April 2023 - C-282/22 (https://dejure.org/2023,7788)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 14, 15 und 24 - Ladepunkte für Elektrofahrzeuge - Bereitstellung von Vorrichtungen zum Aufladen von Elektrofahrzeugen, Lieferung der erforderlichen Elektrizität sowie Leistung ...

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 14 , 15 und 24 - Ladepunkte für Elektrofahrzeuge - Bereitstellung von Vorrichtungen zum Aufladen von Elektrofahrzeugen, Lieferung der erforderlichen Elektrizität sowie Leistung ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 14, 15 und 24 - Ladepunkte für Elektrofahrzeuge - Bereitstellung von Vorrichtungen zum Aufladen von Elektrofahrzeugen, Lieferung der erforderlichen Elektrizität sowie Leistung ...

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 03.02.2010 - C-502/09

    Fleischerei Nier - Verbindung

    Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-282/22
    Es ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, um zu bestimmen, ob dieser Umsatz für Zwecke der Mehrwertsteuer zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung umfasst und ob im letztgenannten Fall diese einheitliche Leistung als "Lieferung von Gegenständen" oder als "Dienstleistung" einzustufen ist (Urteile vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 52, und vom 25. März 2021, Q-GmbH [Versicherungsschutz für besondere Risiken], C-907/19, EU:C:2021:237, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist davon auszugehen, dass eine einheitliche Leistung dann vorliegt, wenn zwei oder mehr Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 53, und vom 25. März 2021, Q-GmbH [Versicherungsschutz für besondere Risiken], C-907/19, EU:C:2021:237, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 54, und vom 4. März 2021, Frenetikexito, C-581/19, EU:C:2021:167, Rn. 41).

    Ob die betreffende Leistung unter den Umständen des konkreten Falles eine einheitliche Leistung darstellt, haben im Rahmen der mit Art. 267 AEUV errichteten Zusammenarbeit die nationalen Gerichte festzustellen, die dazu alle endgültigen Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 55, und vom 25. März 2021, Q-GmbH [Versicherungsschutz für besondere Risiken], C-907/19, EU:C:2021:237, Rn. 25 und 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Begriff umfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 59, und vom 23. April 2020, Herst, C-401/18, EU:C:2020:295, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die fraglichen Bestandteile sind aus der Sicht des durchschnittlichen Nutzers von Ladepunkten und - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung - mit Rücksicht auf die qualitative und nicht nur quantitative Bedeutung der Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung von Gegenständen zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 61 und 62 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen können, da die Vermarktung eines Gegenstands stets mit einer minimalen Dienstleistung verbunden ist, bei der Beurteilung des Anteils der Dienstleistung an der Gesamtheit einer komplexen Leistung, zu der auch die Lieferung eines Gegenstands gehört, nur diejenigen Dienstleistungen berücksichtigt werden, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung des betreffenden Gegenstands verbunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 63, und vom 22. April 2021, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach, C-703/19, EU:C:2021:314, Rn. 50).

  • EuGH, 10.03.2011 - C-497/09

    Die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr

    Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-282/22
    Es ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, um zu bestimmen, ob dieser Umsatz für Zwecke der Mehrwertsteuer zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung umfasst und ob im letztgenannten Fall diese einheitliche Leistung als "Lieferung von Gegenständen" oder als "Dienstleistung" einzustufen ist (Urteile vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 52, und vom 25. März 2021, Q-GmbH [Versicherungsschutz für besondere Risiken], C-907/19, EU:C:2021:237, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist davon auszugehen, dass eine einheitliche Leistung dann vorliegt, wenn zwei oder mehr Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 53, und vom 25. März 2021, Q-GmbH [Versicherungsschutz für besondere Risiken], C-907/19, EU:C:2021:237, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 54, und vom 4. März 2021, Frenetikexito, C-581/19, EU:C:2021:167, Rn. 41).

    Ob die betreffende Leistung unter den Umständen des konkreten Falles eine einheitliche Leistung darstellt, haben im Rahmen der mit Art. 267 AEUV errichteten Zusammenarbeit die nationalen Gerichte festzustellen, die dazu alle endgültigen Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 55, und vom 25. März 2021, Q-GmbH [Versicherungsschutz für besondere Risiken], C-907/19, EU:C:2021:237, Rn. 25 und 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Begriff umfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 59, und vom 23. April 2020, Herst, C-401/18, EU:C:2020:295, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die fraglichen Bestandteile sind aus der Sicht des durchschnittlichen Nutzers von Ladepunkten und - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung - mit Rücksicht auf die qualitative und nicht nur quantitative Bedeutung der Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung von Gegenständen zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 61 und 62 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen können, da die Vermarktung eines Gegenstands stets mit einer minimalen Dienstleistung verbunden ist, bei der Beurteilung des Anteils der Dienstleistung an der Gesamtheit einer komplexen Leistung, zu der auch die Lieferung eines Gegenstands gehört, nur diejenigen Dienstleistungen berücksichtigt werden, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung des betreffenden Gegenstands verbunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 63, und vom 22. April 2021, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach, C-703/19, EU:C:2021:314, Rn. 50).

  • EuGH, 25.03.2021 - C-907/19

    Q-GmbH (Assurance de risques spéciaux)

    Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-282/22
    Es ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, um zu bestimmen, ob dieser Umsatz für Zwecke der Mehrwertsteuer zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung umfasst und ob im letztgenannten Fall diese einheitliche Leistung als "Lieferung von Gegenständen" oder als "Dienstleistung" einzustufen ist (Urteile vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 52, und vom 25. März 2021, Q-GmbH [Versicherungsschutz für besondere Risiken], C-907/19, EU:C:2021:237, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist davon auszugehen, dass eine einheitliche Leistung dann vorliegt, wenn zwei oder mehr Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 53, und vom 25. März 2021, Q-GmbH [Versicherungsschutz für besondere Risiken], C-907/19, EU:C:2021:237, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ob die betreffende Leistung unter den Umständen des konkreten Falles eine einheitliche Leistung darstellt, haben im Rahmen der mit Art. 267 AEUV errichteten Zusammenarbeit die nationalen Gerichte festzustellen, die dazu alle endgültigen Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 55, und vom 25. März 2021, Q-GmbH [Versicherungsschutz für besondere Risiken], C-907/19, EU:C:2021:237, Rn. 25 und 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.04.2020 - C-401/18

    Herst

    Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-282/22
    Dieser Begriff umfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 59, und vom 23. April 2020, Herst, C-401/18, EU:C:2020:295, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.12.2010 - C-276/09

    Everything Everywhere - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung - Art. 13

    Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-282/22
    Unter bestimmten Umständen sind ferner mehrere formal eigenständige Leistungen, die getrennt erbracht werden und damit jede für sich zu einer Besteuerung oder Befreiung führen könnten, als einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht voneinander unabhängig sind (Urteil vom 2. Dezember 2010, Everything Everywhere, C-276/09, EU:C:2010:730, Rn. 23).
  • EuGH, 04.03.2021 - C-581/19

    Frenetikexito

    Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-282/22
    Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 54, und vom 4. März 2021, Frenetikexito, C-581/19, EU:C:2021:167, Rn. 41).
  • EuGH, 22.04.2021 - C-703/19

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach

    Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-282/22
    Zum anderen können, da die Vermarktung eines Gegenstands stets mit einer minimalen Dienstleistung verbunden ist, bei der Beurteilung des Anteils der Dienstleistung an der Gesamtheit einer komplexen Leistung, zu der auch die Lieferung eines Gegenstands gehört, nur diejenigen Dienstleistungen berücksichtigt werden, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung des betreffenden Gegenstands verbunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 63, und vom 22. April 2021, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach, C-703/19, EU:C:2021:314, Rn. 50).
  • EuGH, 18.04.2024 - C-89/23

    Companhia União de Crédito Popular

    Nach ständiger Rechtsprechung ist bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob dieser Umsatz für Zwecke der Mehrwertsteuer zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. April 2023, Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej, C-282/22, EU:C:2023:312, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine einheitliche Leistung liegt dann vor, wenn zwei oder mehr Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (Urteil vom 20. April 2023, Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej, C-282/22, EU:C:2023:312, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter bestimmten Umständen sind ferner mehrere formal eigenständige Leistungen, die getrennt erbracht werden und damit jede für sich zu einer Besteuerung oder Befreiung führen könnten, als einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht voneinander unabhängig sind (Urteil vom 20. April 2023, Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej, C-282/22, EU:C:2023:312, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So ist eine Leistung dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. April 2023, Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej, C-282/22, EU:C:2023:312, Rn. 30 und vom 5. Oktober 2023, Deco Proteste - Editores, C-505/22, EU:C:2023:731, Rn. 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ob die betreffende Leistung unter den Umständen des konkreten Falles eine einheitliche Leistung darstellt, haben im Rahmen der mit Art. 267 AEUV errichteten Zusammenarbeit die nationalen Gerichte festzustellen, die dazu alle endgültigen Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen haben (Urteil vom 20. April 2023, Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej, C-282/22, EU:C:2023:312, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.05.2023 - 7 V 7031/23

    Keine umsatzsteuerbefreite Nebenleistung zu den nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG

    (1) Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 20.04.2023 - C-282/22 - Dyrektor Krajowej lnformacji Skarbowej, juris, Rn. 30; BFH, Urteil vom 05.09.2019 - V R 57/17, BStBl. II 2020, 356, jeweils m.w.N.).
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