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   EuGH, 20.04.2023 - C-329/21   

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EuGH, 20.04.2023 - C-329/21 (https://dejure.org/2023,7796)
EuGH, Entscheidung vom 20.04.2023 - C-329/21 (https://dejure.org/2023,7796)
EuGH, Entscheidung vom 20. April 2023 - C-329/21 (https://dejure.org/2023,7796)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    DIGI Communications

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Telekommunikation - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) - Art. 4 Abs. 1 - Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) - Art. 7 - Zuteilung von Frequenznutzungsrechten - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Telekommunikation - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) - Art. 4 Abs. 1 - Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) - Art. 7 - Zuteilung von Frequenznutzungsrechten - ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auswahlverfahren zur Zuteilung von Frequenznutzungsrechten ist zulässig!

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 22.01.2015 - C-282/13

    T-Mobile Austria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische

    Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-329/21
    Das vorlegende Gericht fragt sich, wie diese Bestimmung auszulegen ist, und stellt hierzu fest, dass die Rahmenrichtlinie keine Definition dieses Begriffs "betroffenes Unternehmen" enthalte, wobei es insbesondere auf die Urteile vom 21. Februar 2008, Tele2 Telecommunication (C-426/05, EU:C:2008:103), und vom 22. Januar 2015, T-Mobile Austria (C-282/13, EU:C:2015:24) verweist.

    Im Fall von Art. 4 der Rahmenrichtlinie muss das Gebot eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, das zu diesem Artikel geführt hat, auch für Nutzer und Anbieter gelten, die Rechte aus der Unionsrechtsordnung, insbesondere den Richtlinien über die elektronische Kommunikation, herleiten können und durch eine Entscheidung einer NRB in diesen Rechten berührt sind (Urteil vom 22. Januar 2015, T-Mobile Austria, C-282/13, EU:C:2015:24, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die NRB, wie in Rn. 26 des vorliegenden Urteils ausgeführt, nach Art. 8 Abs. 2 der Rahmenrichtlinie den Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste zu fördern haben, indem sie u. a. gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt, wäre außerdem eine enge Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie dahin, dass er anderen Personen als den Adressaten der Entscheidungen der NRB keinen Rechtsbehelf zugesteht, kaum mit den politischen Zielen und regulatorischen Grundsätzen, insbesondere dem Ziel der Förderung des Wettbewerbs, die den NRB nach Art. 8 der Rahmenrichtlinie vorgegeben sind, in Einklang zu bringen (Urteil vom 22. Januar 2015, T-Mobile Austria, C-282/13, EU:C:2015:24, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit bezieht sich Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie nach ständiger Rechtsprechung sowohl auf den Adressaten der betreffenden Entscheidung als auch auf die übrigen Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste, die Wettbewerber dieses Adressaten sein können, sofern die fragliche Entscheidung geeignet ist, sich auf ihre Marktstellung auszuwirken (Urteil vom 22. Januar 2015, T-Mobile Austria, C-282/13, EU:C:2015:24, Rn. 37).

    Außerdem sind nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 22. Januar 2015, T-Mobile Austria, C-282/13, EU:C:2015:24, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zweitens die in Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie genannte Voraussetzung betrifft, wonach ein Unternehmen von der Entscheidung einer NRB, die es anfechten will, "betroffen" sein muss, so ist diese Voraussetzung als erfüllt anzusehen, sofern diese Entscheidung Auswirkungen auf die Marktstellung dieses Unternehmens haben kann oder wenn die Rechte, die diesem aus dem Unionsrecht erwachsen, durch die Entscheidung potenziell betroffen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2008, Tele2 Telecommunication, C-426/05, EU:C:2008:103, Rn. 32 und 39, sowie vom 22. Januar 2015, T-Mobile Austria, C-282/13, EU:C:2015:24, Rn. 37).

  • EuGH, 21.02.2008 - C-426/05

    Tele2 Telecommunication - Elektronische Kommunikation - Netze und Dienste -

    Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-329/21
    Das vorlegende Gericht fragt sich, wie diese Bestimmung auszulegen ist, und stellt hierzu fest, dass die Rahmenrichtlinie keine Definition dieses Begriffs "betroffenes Unternehmen" enthalte, wobei es insbesondere auf die Urteile vom 21. Februar 2008, Tele2 Telecommunication (C-426/05, EU:C:2008:103), und vom 22. Januar 2015, T-Mobile Austria (C-282/13, EU:C:2015:24) verweist.

    Was zweitens die in Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie genannte Voraussetzung betrifft, wonach ein Unternehmen von der Entscheidung einer NRB, die es anfechten will, "betroffen" sein muss, so ist diese Voraussetzung als erfüllt anzusehen, sofern diese Entscheidung Auswirkungen auf die Marktstellung dieses Unternehmens haben kann oder wenn die Rechte, die diesem aus dem Unionsrecht erwachsen, durch die Entscheidung potenziell betroffen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2008, Tele2 Telecommunication, C-426/05, EU:C:2008:103, Rn. 32 und 39, sowie vom 22. Januar 2015, T-Mobile Austria, C-282/13, EU:C:2015:24, Rn. 37).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-112/16

    Persidera - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation -

    Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-329/21
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, verpflichtet Art. 8 der Rahmenrichtlinie die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die NRB alle angezeigten Maßnahmen treffen, die der Förderung des Wettbewerbs bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste dienen, wobei sie gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt, und verbleibende Hindernisse für die Erbringung dieser Dienste auf Unionsebene abbauen (Urteil vom 26. Juli 2017, Persidera, C-112/16, EU:C:2017:597, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem beruht der im vorliegenden Fall anwendbare Rechtsrahmen insbesondere auf dem Ziel eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs und bezweckt dessen Entwicklung unter besonderer Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit (Urteil vom 26. Juli 2017, Persidera, C-112/16, EU:C:2017:597, Rn. 42).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-560/15

    Europa Way und Persidera - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische

    Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-329/21
    Was die Verfahren zur Zuteilung von Funkfrequenzen betrifft, erlaubt es der im vorliegenden Fall anwendbare Rechtsrahmen grundsätzlich, aufgrund eines begrenzten Frequenzspektrums und zur Gewährleistung einer effizienten Verwaltung der Frequenzen die Zahl der zu vergebenden Frequenznutzungsrechte zu beschränken (Urteil vom 26. Juli 2017, Europa Way und Persidera, C-560/15, EU:C:2017:593, Rn. 73).

    Die Mitgliedstaaten können insoweit - unter Beachtung der im anwendbaren Rechtsrahmen festgelegten Ziele und Pflichten - frei zwischen der Durchführung von wettbewerbsorientierten und vergleichenden Verfahren wählen, seien sie unentgeltlich oder entgeltlich, wobei das nationale Gericht zu prüfen hat, ob ein solches Auswahlverfahren mit diesen Zielen und Pflichten im Einklang steht (Urteil vom 26. Juli 2017, Europa Way und Persidera, C-560/15, EU:C:2017:593, Rn. 65 und 66).

  • EuGH, 17.05.2022 - C-787/21

    Estaleiros Navais de Peniche

    Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-329/21
    Der Gerichtshof hat zwar im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen, die unter die Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. 1989, L 395, S. 33) fallen, bereits entschieden, dass das Rechtsschutzinteresse eines von einem Vergabeverfahren ausgeschlossenen Bieters gegen die Entscheidung über die Vergabe dieses Auftrags nicht daraus hergeleitet werden kann, dass dieser Bieter gegebenenfalls den Zuschlag erhalten könnte, falls der öffentliche Auftraggeber nach einer Nichtigerklärung dieser Entscheidung beschlösse, ein neues Vergabeverfahren einzuleiten (Beschluss vom 17. Mai 2022, Estaleiros Navais de Peniche, C-787/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:414, Rn. 27).
  • EuGH, 21.12.2021 - C-497/20

    Das Unionsrecht steht nicht dem entgegen, dass das oberste ordentliche Gericht

    Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-329/21
    Daher hat der Gerichtshof im Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia (C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 72 und 75), das Rechtsschutzinteresse solcher abgelehnten Bieter unter Verweis auf diese Bestimmung verneint.
  • EuGH, 30.04.2014 - C-475/12

    Die Mitgliedstaaten können überwachen, ob Unternehmen, die, obwohl sie in einem

    Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-329/21
    Im vorliegenden Fall ist erstens darauf hinzuweisen, dass weder die Rahmenrichtlinie noch die Genehmigungsrichtlinie eine Definition des Begriffs "Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste" enthalten (Urteil vom 30. April 2014, UPC DTH, C-475/12, EU:C:2014:285, Rn. 55).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-440/07

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS AUF, MIT DEM DIE GEMEINSCHAFT ZUM

    Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-329/21
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erstreckt sich die Rechtskraft auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand der betreffenden gerichtlichen Entscheidung waren (Urteil vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric, C-440/07 P, EU:C:2009:459, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.04.2008 - C-55/06

    Arcor - Telekommunikation - Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 - Zugang zum

    Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-329/21
    Diese Voraussetzung ist somit erfüllt, wenn die Rechte des fraglichen Unternehmens von der betreffenden Entscheidung der NRB potenziell betroffen sind, und zwar zum einen wegen ihres Inhalts und zum anderen wegen der von ihm ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2008, Arcor, C-55/06, EU:C:2008:244, Rn. 176).
  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand

    Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-329/21
    Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 185 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.06.2013 - C-300/11

    Einem Betroffenen ist der wesentliche Inhalt der Begründung einer Entscheidung

  • EuGH, 13.10.2016 - C-231/15

    Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel - Vorlage zur

  • EuGH, 14.05.2020 - C-263/19

    T-Systems Magyarország u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche

  • EuGH, 27.10.2022 - C-129/21

    Der für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche ist

  • EuGH, 02.10.2018 - C-207/16

    Zugang zu Telekommunikationsdaten auch bei Diebstahlsverdacht vom SIM-Karten

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