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   EuGH, 20.04.2023 - C-650/21   

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EuGH, 20.04.2023 - C-650/21 (https://dejure.org/2023,7794)
EuGH, Entscheidung vom 20.04.2023 - C-650/21 (https://dejure.org/2023,7794)
EuGH, Entscheidung vom 20. April 2023 - C-650/21 (https://dejure.org/2023,7794)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Verbot von Diskriminierungen wegen des Alters - Beamtenbesoldung - Frühere nationale Regelung, die für diskriminierend befunden wurde - Einstufung in ein ...

  • doev.de PDF

    Landespolizeidirektion Niederösterreich u. a. - Altersdiskriminierendes Besoldungssystem

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Verbot von Diskriminierungen wegen des Alters - Beamtenbesoldung - Frühere nationale Regelung, die für diskriminierend befunden wurde - Einstufung in ein ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 08.05.2019 - C-396/17

    Leitner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Verbot der

    Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-650/21
    Um die Diskriminierung wegen des Alters zu beseitigen, die sich aus dem GehG 2015 ergab und vom Gerichtshof in den Urteilen vom 8. Mai 2019, Leitner (C-396/17, im Folgenden: Urteil Leitner, EU:C:2019:375), und vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund (C-24/17, EU:C:2019:373), festgestellt wurde, wurde das GehG 2015 durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2019 (BGBl. I 58/2019) und die Dienstrechts-Novelle 2020 (BGBl. I 153/2020) geändert (im Folgenden: GehG 2020).

    Insoweit habe der Gerichtshof im Urteil Leitner entschieden, dass das Unionsrecht auch dem sich aus dem GehG 2015 ergebenden Besoldungs- und Vorrückungssystem entgegenstehe, wobei er im Wesentlichen festgestellt habe, dass diese Regelung nicht geeignet sei, für die von dem sich aus dem GehG 2010 ergebenden Besoldungs- und Vorrückungssystem benachteiligten Beamten ein diskriminierungsfreies System zu schaffen, da sie ihnen gegenüber die durch dieses System geschaffene Diskriminierung wegen des Alters endgültig festschreibe.

    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der österreichische Gesetzgeber die 2. Dienstrechts-Novelle 2019 erlassen habe, um die nationalen Rechtsvorschriften mit der Richtlinie 2000/78 und der oben angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere dem Urteil Leitner, in Einklang zu bringen.

    Erstens beruhe das Besoldungssystem des GehG 2020 weiterhin auf einem Überleitungsmechanismus für Beamte auf der Grundlage des am 28. Februar 2015 geltenden Besoldungsdienstalters, dessen Festsetzung der Gerichtshof im Urteil Leitner für diskriminierend befunden habe.

    Aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte geht hervor, dass der österreichische Gesetzgeber mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 eine neue Regelung zur Festsetzung des Besoldungsdienstalters der Beamten eingeführt hat, um die nationalen Rechtsvorschriften mit der sich aus dem Urteil Leitner ergebenden Rechtsprechung des Gerichtshofs in Einklang zu bringen.

    Im Urteil Leitner hat der Gerichtshof jedoch entschieden, dass bei der Überleitung von im Dienststand befindlichen Beamten in ein neues Besoldungs- und Vorrückungssystem gemäß § 169c Abs. 2 GehG 2015, in dem sich die erste Einstufung dieser Beamten nach ihrem letzten gemäß dem alten System bezogenen Gehalt richtete, die mit diesem früheren System eingeführte unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne der Richtlinie 2000/78 aufrechterhalten wird.

    Zum einen ergibt sich jedoch aus dem Urteil Leitner (Rn. 37), dass das sich aus dem GehG 2015 ergebende Besoldungsdienstalter geeignet ist, die Wirkungen des alten Besoldungs- und Vorrückungssystems aufgrund der Verbindung aufrechtzuerhalten, die dieses Besoldungsdienstalter zwischen dem letzten Gehalt, das unter dem alten System bezogen wurde, und der Einstufung in das neue Besoldungs- und Vorrückungssystem herstellt.

    Vorbehaltlich der Beurteilung durch das vorlegende Gericht scheint daher die 2. Dienstrechts-Novelle 2019 die im Urteil Leitner festgestellte Diskriminierung wegen des Alters nicht beseitigt zu haben, denn insbesondere die Festsetzung des Besoldungsdienstalters erfolgt weiterhin in Ansehung einer Ungleichbehandlung von Beamten, deren Berufserfahrung, sei es auch nur teilweise, vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworben wurde, und solchen, die nach Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Berufserfahrung von gleicher Art und von vergleichbarer Dauer erworben haben.

    Das Gleiche gilt für die von der österreichischen Regierung angeführten administrativen Erwägungen (Urteil Leitner, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung somit die Wahrung des Besitzstands und den Schutz des berechtigten Vertrauens der vom Besoldungssystem des GehG 2015 begünstigten Beamten sicherzustellen vermag, scheint sie nicht geeignet, für die von diesem Besoldungs- und Vorrückungssystem benachteiligten Beamten ein diskriminierungsfreies System zu schaffen, da sie ihnen gegenüber die durch das frühere System geschaffene Diskriminierung wegen des Alters festzuschreiben scheint (vgl. entsprechend Urteil Leitner, Rn. 49).

    Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht ist somit für die erste Kategorie von Beamten die Behandlung beendet worden, die der Gerichtshof im Urteil Leitner für diskriminierend befunden hat, da diese Beamten in den Genuss der in Rn. 75 dieses Urteils dargelegten Lösung kommen konnten, die u. a. darin bestand, dass den vom alten Besoldungs- und Vorrückungssystem benachteiligten Beamten bis zum Erlass von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung dieselben Vorteile gewährt wurden wie den von diesem System begünstigten Beamten, und zwar sowohl hinsichtlich der Berücksichtigung von vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegten Vordienstzeiten als auch hinsichtlich der Vorrückung im Besoldungsschema.

  • EuGH, 18.06.2009 - C-88/08

    Hütter - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -

    Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-650/21
    Um die Diskriminierung wegen des Alters zu beseitigen, die sich aus der vorigen Fassung des Gehaltsgesetzes ergab und vom Gerichtshof im Urteil vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381), festgestellt wurde, sah § 8 des Gehaltsgesetzes 1956 (BGBl. 54/1956) in der durch die Bundesbesoldungsreform 2010 (BGBl. I 82/2010) geänderten Fassung (im Folgenden: GehG 2010) in Abs. 1 vor:.

    Das vorlegende Gericht weist insoweit darauf hin, dass der nationale Gesetzgeber die Bundesbesoldungsreform 2010 erst im Anschluss an das Urteil vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381), verabschiedet habe, in dem der Gerichtshof festgestellt habe, dass die Vorschriften über die Besoldung der österreichischen Beamten unionsrechtswidrig seien, da sie keine Berücksichtigung von vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegten Vordienstzeiten vorsähen.

    Hierfür sei ein Mechanismus zur Neueinstufung eingeführt worden, die anhand eines "Überleitungsbetrags" vorgenommen worden sei, der nach den Regeln des GehG 2010 ermittelt worden sei und damit für Bedienstete, die vor dem Inkrafttreten des GehG 2010, d. h. vor dem 31. August 2010, eingestellt worden seien, letztlich auf der vorherigen Fassung des Gehaltsgesetzes beruht habe, die für die Berücksichtigung der vor der Einstellung erworbenen Berufserfahrung eine - ausweislich des Urteils vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381), diskriminierende - Unterscheidung danach vorgenommen habe, ob diese Erfahrung vor oder nach dem 18. Geburtstag der Betroffenen erworben worden sei.

    Nach den Erläuterungen der österreichischen Regierung führte diese Neuermittlung von den bis dahin abgeschlossenen 48 047 Fällen in 19 463 Fällen zu einer Verlängerung des Besoldungsdienstalters um einen Zeitraum von einem Monat bis zu einem Jahr und in 2 821 Fällen zu einer Verlängerung des Besoldungsdienstalters um mehr als ein Jahr, wobei die letztgenannten Fälle zumeist Bedienstete umfassten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs ein Arbeitsverhältnis eingegangen waren oder - wie Herr Hütter in dem der Rechtssache C-88/08 zugrunde liegenden Ausgangsrechtsstreit - eine anrechenbare Ausbildung begonnen hatten und für die diese Zeiten nunmehr in vollem Umfang als Vordienstzeiten für die Festsetzung ihres Besoldungsdienstalters angerechnet werden müssen.

  • EuGH, 11.11.2014 - C-530/13

    Schmitzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG

    Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-650/21
    Um die Diskriminierung wegen des Alters zu beseitigen, die sich aus dem GehG 2010 ergab und vom Gerichtshof im Urteil vom 11. November 2014, Schmitzer (C-530/13, EU:C:2014:2359), festgestellt wurde, wurde das GehG 2010 durch die Bundesbesoldungsreform 2015 (BGBl. I 32/2015), durch die Dienstrechts-Novelle 2015 (BGBl. I 65/2015) und durch das Besoldungsrechtsanpassungsgesetz 2016 (BGBl. I 104/2016) rückwirkend geändert (im Folgenden: GehG 2015).

    Nun aber habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. November 2014, Schmitzer (C-530/13, EU:C:2014:2359), im Wesentlichen entschieden, dass die Richtlinie 2000/78 einer nationalen Regelung entgegenstehe, wonach zur Beendigung einer Diskriminierung wegen des Alters Ausbildungszeiten und Zeiten der Berufserfahrung, die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt worden seien, berücksichtigt würden, aber für die von dieser Diskriminierung betroffenen Beamten zugleich eine Verlängerung des für die Vorrückung von der jeweils ersten in die jeweils zweite Gehaltsstufe jeder Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe erforderlichen Zeitraums um drei Jahre eingeführt werde.

  • EuGH, 14.02.2019 - C-154/18

    Horgan und Keegan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung in

    Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-650/21
    Dieses Kriterium, das die Anwendung der neuen Regelung allein von dem objektiven und neutralen Element des Zeitpunkts der Einstellung des Beamten abhängig macht, hat daher offensichtlich nichts mit einer Berücksichtigung des Alters der eingestellten Personen zu tun (Urteil vom 14. Februar 2019, Horgan und Keegan, C-154/18, EU:C:2019:113, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.10.2019 - C-171/18

    Safeway

    Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-650/21
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Maßnahmen zur Beseitigung von unionsrechtswidrigen Diskriminierungen - einschließlich individueller Maßnahmen, durch die den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie den Angehörigen der begünstigten Gruppe - eine Durchführung des Unionsrechts darstellen, die unionsrechtlichen Anforderungen genügen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Oktober 2019, Safeway, C-171/18, EU:C:2019:839, Rn. 37).
  • EuGH, 09.09.2021 - C-768/19

    Bundesrepublik Deutschland (Membre de la famille) - Vorlage zur Vorabentscheidung

    Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-650/21
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass eine nationale Regelung wie § 169f Abs. 3 GehG 2020, die unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bewirkt, dass Beamte, die ein Verfahren angestrengt haben, um eine Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtags auf der Grundlage ihrer vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegten Vordienstzeiten zu erreichen, unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob die für die Überprüfung dieser Zeiten zuständigen Behörden oder Gerichte bereits rechtskräftig entschieden haben oder nicht, gegen den in Art. 20 der Charta verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung und den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt, die eine gleiche und vorhersehbare Behandlung aller Beamten verlangen, die sich zeitlich in der gleichen Situation befinden, da die Berücksichtigung dieser Zeiten von Umständen abhängt, die nicht in der Sphäre der betroffenen Beamten liegt, wie der Dauer der Bearbeitung ihrer Anträge (vgl. entsprechend Urteil vom 9. September 2021, Bundesrepublik Deutschland [Familienangehöriger], C-768/19, EU:C:2021:709, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.07.2020 - C-133/19

    Der Zeitpunkt, auf den es zur Bestimmung, ob ein Familienangehöriger eines

    Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-650/21
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus dem Urteil vom 16. Juli 2020, État belge (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung), gehe jedoch hervor, dass es mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit nicht vereinbar sei, wenn der Erfolg eines Antrags davon abhänge, wie zügig der Antrag bearbeitet werde oder wie zügig über einen Rechtsbehelf entschieden werde, d. h. von Umständen, die nicht in der Sphäre des Antragstellers lägen.
  • EuGH, 20.10.2022 - C-301/21

    Curtea de Apel Alba Iulia u.a.

    Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-650/21
    Folglich beruhen die neuen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Lehrzeiten bei einer inländischen Gebietskörperschaft nach Maßgabe des Zeitpunkts des Dienstantritts beim österreichischen Bund auf einem Kriterium, das nichts mit dem Alter der betreffenden Beamten zu tun hat, wobei auch sonst nichts darauf hindeutet, dass diese Voraussetzungen irgendeine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters bewirken würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2022, Curtea de Apel Alba Iulia u. a., C-301/21, EU:C:2022:811, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.05.2010 - C-160/10

    Köhler - Verbindung

    Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-650/21
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können Haushaltserwägungen zwar den sozialpolitischen Entscheidungen eines Mitgliedstaats zugrunde liegen und die Art oder das Ausmaß der von ihm zu treffenden sozialen Schutzmaßnahmen beeinflussen, für sich allein aber kein legitimes Ziel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 darstellen (Urteil vom 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler, C-159/10 und C-160/10, EU:C:2011:508, Rn. 74).
  • EuGH, 21.07.2011 - C-159/10

    Fuchs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen

    Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-650/21
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können Haushaltserwägungen zwar den sozialpolitischen Entscheidungen eines Mitgliedstaats zugrunde liegen und die Art oder das Ausmaß der von ihm zu treffenden sozialen Schutzmaßnahmen beeinflussen, für sich allein aber kein legitimes Ziel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 darstellen (Urteil vom 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler, C-159/10 und C-160/10, EU:C:2011:508, Rn. 74).
  • EuGH, 17.11.2022 - C-304/21

    Ministero dell'Interno (Limite d'âge pour le recrutement des commissaires de

  • EuGH, 08.05.2019 - C-24/17

    Österreichischer Gewerkschaftsbund - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2024 - 1 A 642/22
    vgl. EuGH, Urteil vom 20. April 2023 - C-650/21 -, juris, Rn. 45, m. w. N., aa) Ohne Erfolg bleibt zunächst der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die von ihm festgestellte unterschiedliche Behandlung wegen des Alters nicht nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG zulässig sei.
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