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   EuGH, 20.05.1992 - C-106/91   

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https://dejure.org/1992,616
EuGH, 20.05.1992 - C-106/91 (https://dejure.org/1992,616)
EuGH, Entscheidung vom 20.05.1992 - C-106/91 (https://dejure.org/1992,616)
EuGH, Entscheidung vom 20. Mai 1992 - C-106/91 (https://dejure.org/1992,616)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Ramrath / Ministre de la Justice

    EWG-Vertrag, Artikel 52
    1. Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Mehrere Stätten für die Ausübung einer Tätigkeit im Gebiet der Gemeinschaft - Wirtschaftsprüfer

  • EU-Kommission

    Ramrath / Ministre de la Justice

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines Verbots der Niederlassung in Mitgliedsstaat und der Ausübung des Berufs des Wirtschaftsprüfers unter Gesichtspunkt der Niederlassungsfreiheit; Verletzung der Niederlassungsfreiheit bei Verbot der Niederlassung in Mitgliedsstaat als Wirtschaftfsprüfer ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Niederlassungsfreiheit von Wirtschaftsprüfern

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 52; ; EWG-Vertrag Art. 48; ; EWG-Vertrag Art. 59

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EGV Art. 52 ff.

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Wirtschaftsprüfer - Erfordernis einer beruflichen Niederlassung in einem Mitgliedstaat.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 2407
  • NVwZ 1992, 972 (Ls.)
  • BB 1992, 1394
  • BB 1994, 249
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 07.07.1988 - 154/87

    Inasti / Wolf u.a.

    Auszug aus EuGH, 20.05.1992 - C-106/91
    20 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. z. B. Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 107/83, Klopp, Slg. 1984, 2971, Randnr. 19; Urteil vom 7. Juli 1988 in der Rechtssache 143/87, Stanton, Slg. 1988, 3877, Randnr. 11; Urteil vom 7. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 154/87 und 155/87, Wolf, Slg. 1988, 3897, Randnr. 11) umfasst das Niederlassungsrecht auch die Möglichkeit, unter Beachtung der jeweiligen Berufsregelungen im Gebiet der Gemeinschaft mehr als eine Stätte für die Ausübung einer Tätigkeit einzurichten und beizubehalten.

    26 Nach den Urteilen Stanton und Wolf vom 7. Juli 1988 (a. a. O., jeweils Randnr. 12) gelten die Erwägungen, die vorstehend im Rahmen der Beantwortung der ersten Frage zum Niederlassungsrecht wiedergegeben wurden, zudem auch für einen Arbeitnehmer, der in einem Mitgliedstaat ansässig ist und daneben einer Tätigkeit als Selbständiger in einem anderen Mitgliedstaat nachgehen möchte.

  • EuGH, 07.07.1988 - 143/87

    Stanton / Inasti

    Auszug aus EuGH, 20.05.1992 - C-106/91
    20 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. z. B. Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 107/83, Klopp, Slg. 1984, 2971, Randnr. 19; Urteil vom 7. Juli 1988 in der Rechtssache 143/87, Stanton, Slg. 1988, 3877, Randnr. 11; Urteil vom 7. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 154/87 und 155/87, Wolf, Slg. 1988, 3897, Randnr. 11) umfasst das Niederlassungsrecht auch die Möglichkeit, unter Beachtung der jeweiligen Berufsregelungen im Gebiet der Gemeinschaft mehr als eine Stätte für die Ausübung einer Tätigkeit einzurichten und beizubehalten.

    26 Nach den Urteilen Stanton und Wolf vom 7. Juli 1988 (a. a. O., jeweils Randnr. 12) gelten die Erwägungen, die vorstehend im Rahmen der Beantwortung der ersten Frage zum Niederlassungsrecht wiedergegeben wurden, zudem auch für einen Arbeitnehmer, der in einem Mitgliedstaat ansässig ist und daneben einer Tätigkeit als Selbständiger in einem anderen Mitgliedstaat nachgehen möchte.

  • EuGH, 12.07.1984 - 107/83

    Ordre des avocats au barreau des Paris / Klopp

    Auszug aus EuGH, 20.05.1992 - C-106/91
    20 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. z. B. Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 107/83, Klopp, Slg. 1984, 2971, Randnr. 19; Urteil vom 7. Juli 1988 in der Rechtssache 143/87, Stanton, Slg. 1988, 3877, Randnr. 11; Urteil vom 7. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 154/87 und 155/87, Wolf, Slg. 1988, 3897, Randnr. 11) umfasst das Niederlassungsrecht auch die Möglichkeit, unter Beachtung der jeweiligen Berufsregelungen im Gebiet der Gemeinschaft mehr als eine Stätte für die Ausübung einer Tätigkeit einzurichten und beizubehalten.
  • EuGH, 26.02.1991 - C-180/89

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 20.05.1992 - C-106/91
    Jedoch darf die Freizuegigkeit als tragender Grundsatz des Vertrages nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt sind und die für alle Personen oder Unternehmen gelten, die diese Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des fraglichen Staates ausüben, und zwar nur insoweit, als dem Allgemeininteresse nicht bereits durch Rechtsvorschriften Rechnung getragen ist, denen der Gemeinschaftsbürger in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-180/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-709, Randnr. 17).
  • EuGH, 17.12.1981 - 279/80

    Webb

    Auszug aus EuGH, 20.05.1992 - C-106/91
    27 Schließlich umfasst der freie Dienstleistungsverkehr im Sinne der Artikel 59 ff. EWG-Vertrag das Gebot der Beseitigung sämtlicher Diskriminierungen des Leistungserbringers unter anderem aufgrund des Umstands, daß er in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ansässig ist, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1981 in der Rechtssache 279/80, Webb, Slg. 1981, 3305, Randnr. 14).
  • EuGH, 31.03.1993 - C-19/92

    Kraus / Land Baden-Württemberg

    In einem solchen Fall müsste jedoch darüber hinaus die Anwendung der fraglichen nationalen Regelung geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zwecks zu gewährleisten, und sie dürfte nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich ist (vgl. Urteil vom 20. Mai 1992 in der Rechtssache C-106/91, Ramrath, Slg. 1992, I-3351, Randnrn.
  • EuGH, 13.05.2003 - C-385/99

    DER GRUNDSATZ DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS STEHT DER NIEDERLÄNDISCHEN

    17 und 18, vom 20. Mai 1992 in der Rechtssache C-106/91, Ramrath, Slg. 1992, I-3351, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association ASBL gegen Jean-Marc

    In dem 1992 erlassenen Urteil Ramrath(223) ging es um die Regelung des Berufs des Wirtschaftsprüfers in Luxemburg.

    In einem solchen Fall müßte jedoch darüber hinaus die Anwendung der fraglichen nationalen Regelung geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zwecks zu gewährleisten, und sie dürfte nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich ist (vgl. Urteil vom 20. Mai 1992 in der Rechtssache C-106/91, Ramrath, Slg. 1992, I-3351, Randnrn.

    Alle Zweifel hinsichtlich der Frage, ob Artikel 48 über den Grundsatz der Inländerbehandlung hinausgehende Anforderungen stellt, die nach diesen Urteilen noch bestanden haben mögen, sind meines Erachtens durch die Urteile Ramrath und Kraus beseitigt worden.

    Im übrigen ist jedenfalls darauf hinzuweisen, daß die Urteile Ramrath und Kraus mehrere Jahre nach diesem Urteil erlassen wurden.

    (223) - Urteil vom 20. Mai 1992 in der Rechtssache C-106/91 (Ramrath, Slg. 1992, I-3375).

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